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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2026 A-7296/2024

9. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,842 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Oktober 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-7296/2024

Urteil v o m 9 . Februar 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Oktober 2024.

A-7296/2024 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend: Serafe AG) am 8. Mai 2023 beim Betreibungsamt (…) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'210.40 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.– . Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023 erhob A._______ am 16. Mai 2023 Rechtsvorschlag und reichte am 17. Juni 2023 die Begründung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 19. April 2024 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'210.40 für Radio und Fernsehen zuzüglich Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (…) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 28. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Im Wesentlichen bestritt er, die Rechnungen der Serafe AG erhalten zu haben und die Höhe der Forderung zu schulden. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Serafe AG zu spät eingereicht worden sei. E. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

A-7296/2024 F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 teilte die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, es stütze die Verfügung des BAKOM und verzichte darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz zu spät eingereicht. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Er macht zusammengefasst geltend, rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2024 der Erstinstanz erhoben zu haben. I. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt, im weiteren Verfahren sein Rechtsbegehren aber bekräftigt hat, wurde er mit Verfügung vom 26. September 2025 respektive 30. Oktober 2025 des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten oder schriftlich den Rückzug seiner Beschwerde zu erklären. J. Am 4. November 2025 bezahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32

A-7296/2024 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2024 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2024. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe eine Person beauftragt, die Verfügung vom 19. April 2024 der Erstinstanz abzuholen, weil er aus familiären Gründen in (…) gewesen sei. Er habe diese Verfügung erst am 30. April 2024 erhalten. Da die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit Eröffnung der Verfügung zu laufen beginne, habe er rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die bei ihr erhobene Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Die Verfügung vom 19. April 2024 der Erstinstanz sei dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt worden. Ob die Verfügung vom Beschwerdeführer selbst oder von einer Drittperson

A-7296/2024 abgeholt worden sei, sei nicht relevant. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei am 24. Mai 2024 abgelaufen. Die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 datierte Beschwerde sei zu spät, nämlich am 4. Juni 2024, bei ihr eingegangen. 4. 4.1 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt – erfüllt sein. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid. Sind hingegen die formellen Voraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2). 4.2 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG sind Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine effektive Kenntnisnahme des Zugangs und des Entscheidinhalts wird nicht verlangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.1). Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (Urteil des BVGer A- 4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1). Art. 50 VwVG statuiert eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten.

A-7296/2024 4.3 Vorliegend ist die Verfügung vom 19. April 2024 der Erstinstanz am 24. April 2024 am Schalter der Post zugestellt worden. Die Frist begann demnach am 25. April 2024 zu laufen und endete am 24. Mai 2024. Nichts daran zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er eine Drittperson (Hilfsperson) damit beauftragt hat, die Verfügung bei der Post abzuholen und diese selbst erst am 30. April 2024 erhalten hat. Die Entgegennahme der Verfügung durch diese Hilfsperson muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. Urteil vom BVGer A- 6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.5). Damit gelangte die Verfügung vom 19. April 2024 in den Machtbereich des Beschwerdeführers und muss daher als ihm zu diesem Zeitpunkt – am 24. April 2024 – zugegangen respektive eröffnet angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 datierte und mit A-Post versandte Beschwerde ist bei der Vorinstanz am 4. Juli 2024 – mithin zu spät – eingegangen. Damit ist die Vorinstanz zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

A-7296/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano

A-7296/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-7296/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)