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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2025 A-574/2025

28. März 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·918 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Zölle | Nachforderung; Bewilligung aktive Veredelung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-574/2025

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . März 2025 Besetzung Einzelrichter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwaltund/oder Dr. Christian Hochstrasser, Rechtsanwalt, ThomannFischer Advokatur und Notariat Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderung; Bewilligung aktive Veredelung.

A-574/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) über die Bewilligung Nr. (…) vom 26. Juli 2021 für die aktive Veredelung von Rindfleisch zu Bündnerfleisch verfügte und dass die Bewilligung für Einfuhren bis 31. Juli 2022 befristet war, dass die Zollpflichtige mit E-Mail vom 15. Juni 2022 beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) die Erneuerung der Bewilligung beantragte, diese E-Mail jedoch im Spam-Ordner des BAZG einging und vom BAZG daher nicht zur Kenntnis genommen wurde, dass die Zollpflichtige am 9. August 2022 mehrere Einfuhren von Rindfleisch für die Herstellung von Bündnerfleisch gestützt auf die Bewilligung Nr. (…) durch ein beauftragtes Unternehmen (nachfolgend: Zollanmelderin) anmelden liess, dass die zuständige Zollstelle anlässlich einer Kontrolle am 10. August 2022 feststellte, dass die Einfuhr gestützt auf die am 31. Juli 2022 abgelaufene Bewilligung erfolgt war, dass das BAZG der Zollpflichtigen am 12. August 2022 eine neue Bewilligung Nr. (…) für Einfuhren bis 15. August 2023 ausstellte, die Ausstellung einer rückwirkenden Bewilligung aber ablehnte, dass die zuständige Zollstelle der Zollpflichtigen am 19. Mai 2023 mitteilte, dass sie beabsichtige, für die insgesamt vier Einfuhren zwischen 2. und 9. August 2022, die gestützt auf die abgelaufene Bewilligung erfolgt waren, eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben von gesamthaft Fr. 80'061.85 zu verfügen und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass die zuständige Zollkreisdirektion am 19. Juni 2023 die Nachforderungsverfügung erliess, dass die Zollpflichtige am 22. August 2023 beim BAZG Beschwerde gegen diese Nachforderungsverfügung vom 19. Juni 2023 erhob, dass das BAZG die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2024 abwies, dass die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die

A-574/2025 Aufhebung des Beschwerdeentscheids des BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Dezember 2024 sowie die Anpassung der Bewilligung Nr. (…) für Einfuhren ab 15. Juli 2022, eventualiter ab 1. August 2022, beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 aufforderte, innert Frist bis 19. Februar 2025 einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2022 um Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses bat, mit der Begründung, dass ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Zollanmelderin hängig sei, in welchem derzeit Vergleichsgespräche stattfänden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. Februar 2025 das Fristerstreckungsgesuch guthiess und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 12. März 2025 erstreckte, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 27. Januar 2025 mit Schreiben vom 12. März 2025 zurückzog, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Verfahren vorliegend zu einem frühen Zeitpunkt und ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels und daher ohne erheblichen Aufwand für das Gericht beendet wurde,

A-574/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

A-574/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-574/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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