Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.04.2024 A-5657/2023

12. April 2024·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,034 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Elektrische Erzeugnisse | Elektrische Erzeugnisse

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5657/2023

Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . April 2024 Besetzung Einzelrichter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ AG, (…) vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und MLaw Yannick Weber, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Elektrische Erzeugnisse.

A-5657/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend BAKOM oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. August 2023 und mit Schreiben vom 14. September 2023 hinsichtlich des Produktes B._______ (FM- Transmitter) unter anderem die formelle Konformität zur Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) als nicht gegeben festgestellt hat, dass das BAKOM mit weiterer Verfügung vom 31. August 2023 und mit gleichem Schreiben vom 14. September 2023 hinsichtlich der Produkte C._______ (Mouse) und des zugehörigen Senders (Sender) unter anderem die formelle Konformität zur FAV als nicht gegeben festgestellt hat, dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügungen mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin hierbei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2023 betreffend den FM-Transmitter beantragt hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2023 betreffend die Mouse und den zugehörigen Sender beantragt hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2023 auf ihren Entscheid vom 31. August 2023 betreffend den FM-Transmitter zurückgekommen ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Januar 2024 auch auf ihren Entscheid vom 31. August 2023 betreffend die Mouse und den Sender zurückgekommen ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

A-5657/2023 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Elektrischen Erzeugnisse vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Vorinstanz wiedererwägungsweise den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen entsprochen hat und darüber hinaus das Verfahren betreffend die Mouse und den zugehörigen Sender eingestellt hat, dass unter diesen Umständen das Verfahren durch den Einzelrichter als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin für das gegenstandslos gewordene Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 10'800.- (insgesamt 27 Std. à Fr. 400.-) geltend macht, dass die Vorinstanz ausführt, ihre Wiedererwägungsverfügungen seien nicht aus besserer Einsicht ergangen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung geschuldet sei, eventualiter die Parteientschädigung vom Gericht auf eine angemessene Höhe zu reduzieren sei, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit im hier zu beurteilenden Fall der Vorinstanz anzulasten ist, selbst wenn sie im Sinne eines Entgegenkommens gehandelt haben sollte, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass demzufolge der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten ist,

A-5657/2023 dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Parteientschädigung mit der Anzahl der geleisteten Stunden und einem Stundensatz substantiiert, jeweils pro Produkt, jedoch keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, woraus sich ergibt, welche Person, für welche Tätigkeit wieviel Zeit aufgewendet hat, dass unter diesen Umständen nicht detailliert überprüft werden kann, ob es sich beim geltend gemachten Honorar um entschädigungsberechtigten notwendig Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt, zumal die Beschwerdeführerin von mehreren Personen vertreten wird und die angefochtenen Verfügungen in einer Beschwerdeschrift behandelt worden sind, dass demnach in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE über die Entschädigung aufgrund der Akten zu entscheiden ist, wobei die mehrfachen Eingaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, zufolge ermessensweiser Berücksichtigung und Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin jedoch ohne MWST-Zuschlag, dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten auf Fr. 6'000.festzusetzen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6000.- zu bezahlen.

A-5657/2023 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie das Generalsekretariat des UVEK.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5657/2023 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2024 A-5657/2023 — Swissrulings