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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 A-5466/2008

3. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,382 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

Nationalstrassen | Plangenehmigung (A2, Autobahnanschlüsse Rothenburg...

Volltext

Abtei lung I A-5466/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Stefan von Gunten. 1. A._______, und 13 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach 5345, 6000 Luzern 5, Beschwerdeführende 1, 2. B._______, bestehend aus B1, 6023 Rothenburg, B2, 6023 Rothenburg, B3, 6023 Rothenburg, B4, 3011 Bern, alle vertreten durch C._______, 6023 Rothenburg, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, Grendelstrasse 15, 6004 Luzern, Beschwerdeführende 2, 3. C._______, 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, Grendelstrasse 15, 6004 Luzern, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

A-5466/2008 Beschwerdeführer 3, 4. D._______, 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführer 4, 5. E._______, 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführer 5, gegen Kanton Luzern, handelnd durch dessen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Plangenehmigung Nationalstrasse A2, Autobahnan- Gegenstand

A-5466/2008 Sachverhalt: A. Um im Norden der Stadt Luzern auf den Nationalstrassen und im regionalen Strassennetz Engpässe zu beseitigen, beabsichtigt der Kanton Luzern eine Reihe von punktuellen Massnahmen. Zwei der insgesamt vier Teilprojekte sehen vor, die Ein- und Ausfahrt des Anschlusses Emmen-Nord der A2 Basel – Chiasso von und in Richtung Basel zu sperren und stattdessen in Rothenburg-Station einen neuen Vollanschluss an die A2 zu bauen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt des Kantons Luzern. B. Am 25. Januar 2005 ersuchte der Kanton Luzern das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts. Während dessen öffentlicher Auflage vom 20. Juni bis zum 19. Juli 2005 gingen beim UVEK 67 Einsprachen ein. In diesen wurde, unterstützt durch eine Petition, unter anderem verlangt, es sei darauf zu verzichten, die Rosengarten- und Stationsstrasse in Rothenburg zum östlichen Autobahnzubringer auszubauen. Nach Anhörung der zuständigen Fachstellen des Bundes genehmigte das UVEK am 20. Juni 2008 das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung zweier vom Kanton Luzern am 23. Mai 2006 und 16. November 2007 vorgenommenen Projektänderungen. C. Gegen die Plangenehmigung reichten A._______ und 13 Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) am 22. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Verfahren A-5466/2008). Sie beantragen deren Aufhebung, insbesondere soweit die Umgestaltung der Rosengartenstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen sowie das Gesuch um Erleichterung und ersatzweisen Einbau von Schallschutzfenstern bewilligt worden sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie, ihnen sei die Gelegenheit zur Replik einzuräumen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Die Beschwerdeführenden 1 verlangen im Wesentlichen eine nördlichere Linienführung des östlichen Autobahnzubringers. Die Zufahrt über die Rosengarten- und Stationsstrasse hätte bereits im generellen Projekt aufgezeigt werden müssen, sei ohne Mitwirkung der Bevölke- A-5466/2008 rung geplant worden und widerspreche jahrelangen Beteuerungen der kantonalen und kommunalen Behörden. Der Variantenvergleich sei insbesondere wegen einer unrichtigen Definition des Ist-Zustandes des bestehenden Verkehrsregimes fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vor- und Nachteile seien nicht ernsthaft abgewogen worden, Bewertungen seien willkürlich erfolgt, eine genauere Definition der Umfahrungsvariante sowie eine Kostenschätzung fehle, so dass eine Beurteilung und Gewichtung verunmöglicht worden sei. Der bewilligte Zubringer mit den bis zu 2.5 m hohen Lärmschutzwänden führe wie ein Kanal durch das bestehende Siedlungsgebiet, durchschneide es und habe eine Abwertung des Orts- und Landschaftsbildes zur Folge. Deshalb und weil die Siedlungsentwicklung sowie das künftige Verkehrsaufkommen des geplanten Fachmarktes IKEA unberücksichtigt geblieben seien, lasse der Entscheid raumplanerische Grundsätze ausser Acht. Weiter missachte er bei der Kirche Bertiswil und vor dem Kreisel Bertiswil die Bedürfnisse der schwächeren Verkehrsteilnehmer und stelle eine bedeutende Gefährdung für die lokale Bevölkerung dar. Zudem führe der Strassenausbau zu einer unverhältnismässigen Lärmbelastung der angrenzenden Liegenschaften. Dabei sei dem Vorsorgeprinzip zu wenig Rechnung getragen und Erleichterungen seien ohne vertiefte Variantenabklärung gesetzeswidrig gewährt worden. Mangels genereller Projektierung fehle es auch an einer rechtmässigen Erschliessungsplanung, um den Autobahnanschluss samt Industriezone über ein Wohngebiet für den Schwerverkehr zugänglich zu machen. Eine nördliche Umfahrungsvariante über weitgehend bestehende Strassen hätte demgegenüber eine wesentliche Entlastung der Rosengartenstrasse und des Wohngebietes, kürzere Zufahrtswege für die hauptsächlichen Autobahnbenutzer und geringere Kosten für Lärmschutzmassnahmen zur Folge. D. Ebenfalls gegen die Plangenehmigung an das Bundesverwaltungsgericht gelangen am 25. August 2008 die Mitglieder der B._______ als Gesamteigentümerschaft des nicht überbauten Grundstücks Rothenburg c (Beschwerdeführende 2; Verfahren A-5470/2008) und C._______ als Eigentümer der Liegenschaft U, Rothenburg d (Beschwerdeführer 3; Verfahren A-5471/2008). Die Mitglieder der B._______ verlangen mir ihrer Eingabe die Aufhebung der Plangenehmigung (Ziff. 1). Eventuell sei die Plangenehmigung zu sistieren, bis der Kantonsrat des Kantons Luzern über A-5466/2008 die Aufklassierungen der Rosengarten- und Stationsstrasse zu Kantonsstrassen entschieden habe (Ziff. 2). Eventuell sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Der Ausbau und die Umgestaltung der Stationsstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen sei nicht zu genehmigen. Die Projekte seien so anzupassen, dass sie den Vorschriften des Umweltschutzrechts entsprächen (Ziff. 4), indem die Gewährung von Erleichterungen für das Grundstück c zu verweigern sei (Ziff. 5), die Lärmschutzwände soweit zu verlängern seien, bis der Planungswert auf dem Grundstück c eingehalten werde, wobei in jedem Fall entlang der westlichen Grenze der Wohnzone durchgehend eine Lärmschutzwand zu errichten sei (Länge ungefähr 170 m; Ziff. 6). An der Stationsstrasse sei im Bereich der Liegenschaft der B._______ über das Verkehrsaufkommen eine Kurzzeitmessung durchzuführen und gestützt auf die Resultate seien unter Berücksichtigung der heutigen und künftigen Geschwindigkeitsverhältnisse neue Lärmprognosen zu erstellen (Ziff. 7). Die Verkehrsprognosen seien mit den aktuellen Verkehrsdaten zu ergänzen. Die Zustände Z3.1 und 4 seien neu auf das Jahr 2015 auszurichten, Z5 auf das Jahr 2025, die Fehler im Bericht Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand seien zu korrigieren und der UVB 3. Stufe sei entsprechend zu aktualisieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu unterbreiten (Ziff. 8). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._______ vom Kanton Luzern als Ersatz für den durch die Emissionen entstehenden Minderwert eine Entschädigung von Fr. 300'000.-- zuzüglich 5% Zins verlange (Ziff. 9) und die Beschwerdeführenden darüber hinaus vorsorglich Schadenersatzforderungen aus materieller Enteignung geltend machten (Ziff. 10). Schliesslich habe der Kanton Luzern der B._______ die aussergerichtlichen Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 11'782.-zu zahlen (Ziff. 11). Die Beschwerde von C._______ enthält – jeweils bezogen auf die Liegenschaft U und mit teilweiser anderer Nummerierung – gleichlautende Anträge. Zusätzlich wird verlangt, das Anschlusswerk und der Zubringer Ost seien auf weiter nördlich verlaufende Varianten zu verlegen (Ziff. 4). Eventuell seien sämtliche Fenster an der Liegenschaft U schallschutzmässig zu sanieren, mindestens jedoch alle Fenster im Westen, Norden und Osten und die Isolation am ganzen Haus sei auf Kosten des Strasseneigentümers den neuen Verhältnissen anzupassen (Ziff. 8). Abweichend wird Vormerk davon A-5466/2008 verlangt, dass vom Kanton Luzern eine Minderwertentschädigung von Fr. 500'000.-- verlangt werde (Ziff. 11). Zur Begründung wenden die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorab ein, das Ausführungsprojekt könne sich nicht auf das generelle Projekt, in dem der östliche Zubringer nicht festgelegt worden sei, abstützen. Auch widersprächen generelles und ausführendes Projekt dem kommunalen Verkehrsrichtplan 1989, der einen Westzubringer und Verkehrsberuhigungen auf der Stationsstrasse vorgesehen habe. Zudem sei das Ausführungsprojekt genehmigt worden, ohne dass der Kanton bereits über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse entschieden habe. Weiter beruhen die Verkehrsprognosen nach Ansicht der Beschwerdeführenden 2 und 3 auf falschen und widersprüchlichen Annahmen. Denn der Kanton sei beim Vergleich der Varianten mit und ohne Autobahnzubringer für das Jahr 2010 beschönigend von 1'300 täglichen Mehrfahrten ausgegangen. Im Widerspruch dazu weise der UVB 3. Stufe eine Differenz von 3'900 Fahrten aus. Auch seien bei den Verkehrsprognosen die Attraktivität des neuen Autobahnanschlusses für künftige verkehrsintensive Entwicklungen zu wenig berücksichtigt worden. Auszugehen sei von einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Verkehrs verbunden mit einer überproportionalen Zunahme des Lastwagenanteils. Als Folge davon würden die Planungswerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 überschritten bzw. die Planungs- und Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 2 deutlich nicht eingehalten. Damit seien die angeordneten Lärmschutzmassnahmen nicht ausreichend. Die beantragte Verlängerung der Lärmschutzwand sei technisch machbar und stehe in einem angemessenen Kosten- und Nutzenverhältnis. Nicht nachvollziehbar und rechtswidrig sei der Entscheid der Vorinstanz, Erleichterungen zu gewähren. Hinsichtlich der Luftreinhaltung schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine fehlende Abstimmung mit der Massnahmenplanung. E. Mit Beschwerden vom 25. August 2008 fechten auch D._______ (Beschwerdeführer 4; Verfahren A-5482/2008) und E._______ (Beschwerdeführer 5; Verfahren A-5504/2008) die Plangenehmigung an. D._______ gehört die Liegenschaft V (g) und E._______ ist Eigentümer des Z in Bertiswil an der W (Grundstück e). Mit den Beschwerden werden übereinstimmend folgende Änderungen A-5466/2008 der Plangenehmigung verlangt: Das Kreiselbauwerk für die Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse sei in südöstlicher Richtung zu verschieben und auf die Beanspruchung von Teilflächen ab dem Grundstück e sei zu verzichten, dagegen sei die Rosengartenstrasse zu Lasten der Grundstücke g, a und f zu verbreitern (Ziff. 2.1). Der südöstlich an die Rosengartenstrasse anschliessende, neu zu erstellende Radstreifen sei mit einer Breite von 1.50 m bis in einer Entfernung von 20 m zum Kreisel zu verlängern und erst an dieser Stelle aufzuheben (Ziff. 2.2). Südöstlich des Mündungsbereichs der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse sei auf der Liegenschaft g ein Gehweg mit einer lichten Breite von durchgehend mindestens 2 m zu realisieren (Ziff 2.3). Die für die Projektänderungen im Sinne der Anträge Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 erforderlichen Landflächen der Grundstücke a, b, f und g seien durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu erwerben. Im Weiteren sei der Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu verpflichten, das Gebäude auf dem Grundstück g zum Zweck des Abbruchs zu erwerben (Ziff. 2.4 und 2.5). Die Pläne und Unterlagen sowie die Kostenvoranschläge seien entsprechend der gestellten Anträge anzupassen (Ziff. 3). Eventuell sei das Projekt zur Überarbeitung im Sinne der Anträge 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). D._______ stellt zum Abbruchbegehren (Ziff. 2.5) den Eventualantrag, es seien auf der Westseite der Liegenschaft V durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft insgesamt vier neue Parkplätze zu erstellen, wobei auch die entsprechenden Zufahrtsrechte über die Liegenschaften X und Y (a und f) zu beschaffen seien. Zusätzlich verlangt er, auf der Westseite der Liegenschaft g seien durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft Fuss- und Fahrwegrechte zu Gunsten des Grundstücks g und zu Lasten der Grundstücke a und f zu beschaffen, die sich in räumlicher Hinsicht mindestens bis auf die Höhe der heutigen Einfahrt in die Tiefgarage der Liegenschaften W und 5 erstreckten (Ziff. 2.6). Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der vollständigen Schadloshaltung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen auf die Bestandesgarantie für die Gebäudeteile der Liegenschaft g im Unterabstand zur Rosengartenstrasse verzichte (Ziff. 5). E._______ verlangt zusätzlich, bei der Liegenschaft e sei im 1. Obergeschoss an der Nordostfassade des Schlaf- und Büroraums A-5466/2008 ein Schallschutzfenster einzubauen (Ziff. 2.5.1) und zum Schutz der Gartenwirtschaft des Z sei ein baulicher Lärmschutz zu realisieren (Ziff. 2.5.2). Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich vorbehalte, zu gegebener Zeit Entschädigungsforderungen für allfällige Verluste geltend zu machen, die dem Betrieb des Z zufolge mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit erwachsen sollten (Ziff. 5). Zur Begründung wird in diesen beiden Beschwerden vorgebracht, das genehmigte Projekt verstosse gegen kantonales und eidgenössisches Strassenrecht sowie gegen einschlägige Fachnormen, weil der in Fahrtrichtung Bertiswil geplante Radweg zu früh ende sowie Strassenraum und Gehweg im Bereich der Liegenschaft g zu eng seien. Diese Planung des Strassenraums beeinträchtige die Sicherheit für den Langsamverkehr und sei einzig darin begründet, keine Entschädigung für den Abbruch der Liegenschaft V (g) leisten zu müssen. Damit erweise sich die Beanspruchung des Grundstücks e als unzulässige Eigentumsbeschränkung. Es fehle nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage, sondern der Eingriff sei auch unverhältnismässig. Denn die beantragte Projektänderung sei ohne weiteres machbar und der Abbruch auf dem Grundstück g dränge sich angesichts des Gebäudezustandes früher oder später ohnehin auf. Auch habe die Plangenehmigung den Verlust von Parkplätzen zur Folge. Schliesslich missachte die Plangenehmigung den Lärmschutz, indem bei der Liegenschaft e ein Schallschutzfenster zu wenig angeordnet worden sei und Platzgründe dem Schutz der Gartenwirtschaft nicht entgegen ständen. F. Nach Eingang der Kostenvorschüsse vereinigte der Instruktionsrichter am 19. September 2008 die fünf Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen und führte das Verfahren unter der Nummer A-5466/2008 weiter. G. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete am 24. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schloss sich in seinem Fachbe- A-5466/2008 richt vom 24. Oktober 2008 der umweltrechtlichen Beurteilung des Ausführungsprojekts durch das UVEK an. I. Mit Stellungnahmen vom 20. November 2008 beantragt der Kanton Luzern (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. J. Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. K. Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdegegner am 5. Januar 2009 die Unterlagen zum generellen Projekt ein. L. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nahm am 14. Januar 2009 zu Fragen des Instruktionsrichters zur Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr Stellung. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 wies der Instruktionsrichter ein Gesuch der Beschwerdeführenden 1 um Zustellung der Unterlagen zum generellen Projekt ab und wies auf die Möglichkeit hin, in die Akten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu nehmen. N. Am 4. und 5. März 2009 nahmen die Beschwerdeführenden 1 sowie die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 die Gelegenheit wahr, zu den behördlichen Eingaben Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Sie hielten an ihren Beschwerden fest. O. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A-5466/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Beschwerdelegitimation 1.2 Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführer durch das Projekt stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 f.; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassenund Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b). A-5466/2008 1.2.1 Die Beschwerdeführenden 1 bestehen aus 14 mitbeteiligten Parteien, die grösstenteils unmittelbare Anstösser der Rosengartenstrasse bzw. in einem Fall der Stationsstrasse sind oder die Liegenschaften in zweiter bis fünfter Bautiefe zur Rosengartenstrasse besitzen. Sie sind unabhängig davon, ob die Lärmgrenzwerte auf ihren Liegenschaften eingehalten sind, vom Bauprojekt auf Grund der räumlichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemeinsamer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht in Zentralblatt [ZBl] 2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1). 1.2.2 Bei den Beschwerdeführenden 2 handelt es sich um eine B._______, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie Gesamteigentümer (Art. 652 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) des nicht überbauten Grundstücks Rothenburg c an der Stationsstrasse waren, dieses Land in der Zwischenzeit aber verkauft haben. Damit ist bei diesen Beschwerdeführenden die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauprojekt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vorhanden gewesen und ihnen fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Beschwerdeinteresse. Zwar führen sie aus, die Liegenschaft hätten sie weit unter dem Verkehrswert verkaufen müssen und dieser Minderwert sei ihnen zu entschädigen. Hinsichtlich einer allfälligen durch das Projekt bedingten Minderwertentschädigung hat die Vorinstanz in der Plangenehmigung allerdings in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 NSG bereits entschieden, dass hierüber die Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden habe und deshalb die Projektunterlagen (mit den Entschädigungsbegehren) nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an deren Präsidenten überwiesen werden (Dispositiv Ziff. 5.66 S. 232). Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (Art. 28 Abs. 1 NSG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die über- A-5466/2008 mässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600). Die Beschwerdeführenden bestreiten denn auch weder die Zuständigkeit der Schätzungskommission zur Beurteilung ihres Entschädigungsbegehrens noch die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz, sondern verlangen bloss, es sei von der Forderungsanmeldung "Vormerk zu nehmen". Weil diesem Anliegen bereits in der Plangenehmigung stattgegeben wurde, ist auf ihre Beschwerde auch hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung nicht einzutreten. Einzutreten auf die Eingabe der Beschwerdeführenden 2 ist einzig auf Antrag Ziff. 11, womit die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu Lasten des Kantons Luzern verlangt wird. Indem die Vorinstanz ihnen die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen hat, gelten sie trotz des Verkaufs ihrer Liegenschaft nach wie vor als durch die Plangenehmigung beschwert. 1.2.3 Die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 haben ebenfalls am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen, und sie sind als Eigentümer von Liegenschaften, die in zweiter Bautiefe an die Stationsstrasse bzw. unmittelbar an die Rosengartenstrasse anstossen, ohne weiteres zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. 1.2.4 Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 verlangen mit ihren Beschwerden unter anderem auch eine Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr. Die beantragten Massnahmen (Fahrradstreifen und Trottoir vor dem Kreisel Bertiswil und Querung der Rosengartenstrasse für Schulkinder aus dem Quartier Mauritiusring/Bertholdstrasse) betreffen Strassenabschnitte, die direkt an ihre Grundstücke angrenzen (Beschwerdeführende 4 und 5) bzw. die sie, ihre Familienmitglieder, Restaurantsbesucher oder Mieter/Pächter regelmässig benutzen. Im Falle eines Obsiegens würde den Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 aus der Umgestaltung ein eige- A-5466/2008 ner praktischer Nutzen entstehen. Damit machen sie nicht bloss allgemeine öffentliche Interessen geltend und ihnen ist auch insoweit die Beschwerdelegitimation zuzusprechen. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, soweit sie eine (rollstuhlgängige) Unterführung bei der Kirche Bertiswil verlangen und dies mit den Bedürfnissen der Kirchgänger, Hochzeits- und Trauergäste und Friedhofbesucher sowie den Wünschen älterer Menschen nach einem geschützten Strassenübergang begründen. Insoweit setzen sie sich für Interessen der Allgemeinheit ein und ihnen fehlt die für die Bejahung der Beschwerdelegitimation verlangte besondere Betroffenheit. Streitgegenstand 1.3 Weiter ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. 1.3.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rahmen der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert. Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteil des BV- Ger A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen). 1.3.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d NSG, Art. 18f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar A-5466/2008 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). Deshalb müssen alle Einwendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden können, bereits im Einspracheverfahren angebracht werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im Plangenehmigungsverfahren aufgrund der während der Auflagefrist gestellten Begehren, so kann dieser im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. an die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen sind somit nur zulässig, soweit sie – zumindest dem Sinne nach – bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache bildeten (BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2). 1.3.3 Bestehen bezüglich eines Auflageprojektes Abänderungswünsche, so sind diese ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend zu konkretisieren. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen. Sie müssen deshalb ihre Einwände gegen ein Projekt und ihre Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend im Einspracheverfahren vorbringen. Die auf Beschwerde hin tätigen Gerichte haben anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In diese gerichtliche Überprüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungsverfahren diskutierten Varianten einzubeziehen. Es geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbekannte Varianten einzubringen (Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2; Urteil des Bundsgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; zum Ganzen ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2; vgl. auch Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1999, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.19 E. 2). 1.3.4 Die Beschwerdeführenden 1 verlangen hauptsächlich eine andere Linienführung des Ostzubringers, indem der Verkehr nicht über die Rosengarten- und Stationsstrasse zu führen, sondern die Variante A-5466/2008 „Bertiswil“ oder „Wurmi- und Bührlimoosstrasse“ zu realisieren sei. Weiter verlangen sie eine sicherere Strassenquerung bei der Kirche Bertiswil sowie einen besseren Einbezug der schwächeren Verkehrsteilnehmer auf der Rosengartenstrasse mittels durchgehender Fahrradstreifen und sichererer Fussgängerwege. Die beiden konkreten Alternativen bei der Linienführung haben einzelne Beteiligte der Beschwerdeführenden 1 ebenso wie die Sicherungsmassnahmen bereits im Rahmen der Einsprache verlangt, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.5 Der Beschwerdeführer 3 verlangt – wie bereits in der Einsprache – der Ostzubringer sei auf eine weiter nördlich verlaufende Variante zu verlegen (Antrag Ziff. 4). Mangels konkreter Bezeichnung einer Alternative ist auf diesen Antrag nur im Rahmen der bereits im Einspracheverfahren geprüften Varianten „Bertiswil“ sowie „Wurmi- und Bührlimoosstrasse“ einzutreten. Weiter ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Verlängerung der geplanten Lärmschutzwände bzw. die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zum Schutz der Liegenschaft U (Antrag Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 5 und 6) sowie der Einbau von Schallschutzfenstern an der Liegenschaft U (Antrag Ziff. 8) und damit zusammenhängend Beweismassnahmen (Anträge Ziff. 9 und 10) verlangt werden. Einzutreten ist auch auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Antrag Ziff. 13). Nicht einzutreten ist dagegen auf den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Antrag auf Sistierung der Plangenehmigung bis zum Vorliegen des Entscheides des Kantonsrates über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse zu Kantonsstrassen (Antrag Ziff. 2). Dieser Antrag wäre ohnehin abzuweisen (vgl. E. 6.2). Ebenfalls (aber mangels Zuständigkeit) nicht einzutreten ist auf die Anträge Ziff. 11 und 12, weil diese Forderungen Enteignungsentschädigungen betreffen, für deren Beurteilung die Eidgenössische Schätzungskommission zuständig ist (vgl. E. 1.2.2). 1.3.6 Die Beschwerdeführer 4 und 5 führen getrennt Beschwerde, beantragen aber eine aufeinander abgestimmte Planänderung. Auf ihre Beschwerden ist einzutreten, soweit sie – wie bereits in ihren Einsprachen – eine Verbreiterung der Rosengartenstrasse im Bereich ihrer Liegenschaften mit Massnahmen zu Gunsten des Langsamverkehrs, eine Verschiebung des Kreisels Bertiswil in südöstlicher Richtung zu Lasten des Gebäudes des Beschwerdeführers 4 bei gleichzeitigem Verzicht auf den Landerwerb ab der Liegenschaft des Beschwerdeführers 5 verlangen. Ebenfalls einzutreten ist auf den A-5466/2008 Antrag des Beschwerdeführers 5 zur Realisierung von baulichen Massnahmen zum Schutz seiner Gartenwirtschaft (Antrag Ziff. 2.5.2). Nicht zu prüfen ist hingegen der Antrag Ziff. 2.5.1 des Beschwerdeführers 5, es sei an der Nordostseite des Gebäudes im 1. Obergeschoss beim Schlaf- bzw. Büroraum ebenfalls ein Schallschutzfenster einzubauen. Denn diese Massnahme hat er – im Gegensatz zum Einspracheantrag 5 auf Einbau von Schallschutzfenstern auf der Südwestseite des Gebäudes – nicht zum Gegenstand seiner Einsprache vom 19. Juli 2005 gemacht. Ohnehin wird die genaue Anzahl Schallschutzfenster pro Liegenschaft noch im Rahmen der Detailprojektierung zu bestimmen sein (Plangenehmigung S. 218 Dispositiv Ziff. 3.1). Für Entschädigungsforderungen für allfällige Betriebsverluste wegen mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit (Antrag Ziff. 5) ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, wie bereits ausgeführt (E. 1.2.2), nicht zuständig. Beim Beschwerdeführer 4 ist auf den Eventualantrag Ziff. 2.5 (Erstellung von vier neuen Parkplätzen auf der Westseite seiner Liegenschaft samt Beschaffung der Zufahrtsrechte) und den Antrag Ziff. 2.6 (Beschaffung von Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten seiner Liegenschaft zu Lasten der Grundstücke a und f) nicht einzutreten. Zwar verlangte der Beschwerdeführer 4 in seiner Einsprache vom 19. Juli 2005 eine ausreichende Zufahrt bzw. Erschliessung seiner Liegenschaft. In der Folge wurde das Projekt am 23. Mai 2006 überarbeitet und neu sind 2 Parkplätze auf der Westseite seines Grundstücks und deren Erschliessung mittels eines Fahrrechts über die Parzelle f vorgesehen. In seiner gegen die Projektänderung erhobenen Einsprache vom 4. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer 4 weder gegen die Erschliessung noch gegen die für seine Liegenschaft neu vorgesehenen Parkplätze Einwände vorgebracht und damit in diesem Punkt auf eine weitere Anfechtung verzichtet. Die Vorinstanz hat denn auch in der Plangenehmigung auf S. 144 festgehalten, die Sicherstellung der Erschliessung habe mit der Projektänderung berücksichtigt werden können und der (ursprüngliche) Einspracheantrag werde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer 4 kann deshalb die Erschliessung- und Parkplatzfrage nicht erneut zum Streitgegenstand machen. 1.4 Ebenfalls im Rahmen der Festlegung des Streitgegenstandes ist das zeitlich gestaffelte, mehrstufige Bewilligungsverfahren beim Bau von Nationalstrassen zu beachten, das eine gewisse Bindungswirkung A-5466/2008 der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide statuiert (BGE 125 II 18 E. 4c.aa): 1.4.1 Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung getroffen (Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegungen sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein müssen (Art. 12 NSG). Generelle Projekte werden den Gemeinden und allenfalls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens unter Einbezug kantonaler und eidgenössischer Fachstellen vom Bundesrat genehmigt (Art. 19 und 20 NSG). Die generellen Projekte bilden Grundlage für die Ausführungsprojekte, die Aufschluss geben über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 NSG). Erst diese vom UVEK zu genehmigenden (Art. 26 Abs. 1 NSG) Ausführungsprojekte sind von Bundesrechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden (Art. 27b und d NSG). 1.4.2 Die schweizerische Gesetzgebung belässt auf dem Gebiet des Nationalstrassenbaus dem einzelnen Betroffenen nur wenig Spielraum, um sich gegen eine ihm missliebige Linienführung zur Wehr zu setzen. Die mit dem Nationalstrassenbau befassten eidgenössischen und kantonalen Behörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht sind an die von der Bundesversammlung für den Nationalstrassenbau getroffenen grundlegenden Entscheidungen (Art. 11 NSG) gebunden. Die im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz gewählten allgemeinen Linienführungen und die festgelegten Klassierungen der einzelnen Nationalstrassen können daher bei der richterlichen Kontrolle nicht mehr in Frage gestellt werden. Weiter sind grundsätzlich auch die vom Bundesrat genehmigten generellen Projekte (vgl. Art. 20 NSG) der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Eine direkte Anfechtung des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses ist ausgeschlossen, und zwar nicht nur hinsichtlich seines Inhaltes, nämlich der Festlegung vor allem der Linienführung, der Anschlussstellen und der Kreuzungsbauwerke der Nationalstrassen (vgl. Art. 12 NSG), sondern auch in Bezug auf das Zustandekommen, das heisst auf das vor dem Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Das genehmigte Projekt kann nur indirekt A-5466/2008 und insofern beanstandet werden, als sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt, das allein Objekt der Anfechtung bildet, niedergeschlagen haben. Würde ein solcher Mangel gerichtlich festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmigungsbeschlusses zu ziehen (BGE 118 Ib 206 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.3.1). 1.4.3 Im Zusammenhang mit dem generellen Projekt werfen die Beschwerdeführenden 1 sinngemäss dem Bundesrat vor, die Linienführung des östlichen Zubringers ausgeklammert und damit in Verletzung von Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) eine Mitwirkung der Betroffenen im Rahmen einer öffentlichen Auflage verhindert zu haben. Auch hätte es an einem Planungsbericht analog zu den Nutzungsplänen gefehlt. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt ebenfalls, das generelle Projekt habe keinen Zubringer festgelegt, obwohl der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1989 im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses Rothenburg“ einen Westzubringer mit Bahnunterführung und Verkehrsberuhigungen auf der Stations- und Rosengartenstrasse vorgesehen habe. Dieser Mangel sei durch die Auflage des Bundesrates, im Ausführungsprojekt seien flankierende Massnahmen vorzusehen, nicht geheilt worden. Soweit mit diesen Vorbringen das Zustandekommen des generellen Projekts und dessen Genehmigung durch den Bundesrat gerügt werden, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die Fragen hingegen, ob der Ostzubringer bereits im generellen Projekt festgelegt wurde und, falls dies zu verneinen wäre, die hier strittige Genehmigung des Ausführungsprojekts aus diesem Grund aufzuheben wäre, betreffen materielle Aspekte, die in diesem Verfahren zulässigerweise zum Streitgegenstand gemacht werden dürfen und die noch zu prüfen sind. 1.5 Weil die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und die Kostenvorschüsse rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) bezahlt worden sind, ist im Rahmen der zulässigen Anträge und Rügen darauf einzutreten. A-5466/2008 Rechtliches Gehör 2. Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 rügen verschiedene Verletzungen ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör. 2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Für das Verwaltungsverfahren wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 26 ff. VwVG sowie in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetze konkretisiert. Für den hier interessierenden Bereich ist insbesondere Art. 27d NSG zu beachten. 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien zu den Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich erscheinen, äussern zu können (Art. 31 VwVG) sowie das unmittelbar aus Art. 29 VwVG ableitbare Recht auf Teilnahme an einem Augenschein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 324). Weiter umfasst er das Recht einer Partei, am Sitze der verfügenden Behörde Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten nehmen zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus dem Akteneinsichtsrecht wiederum folgt die Pflicht der Behörden, die Parteien zu benachrichtigen, wenn sie entscheidwesentliche Akten beiziehen, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff., KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 298). 2.1.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich auch die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befas- A-5466/2008 sen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was umso mehr für Massenverfahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher, teilweise sich widersprechender Anträge gilt. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 107 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 2.1.3 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 5; A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). 2.1.4 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht schliesslich wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende A-5466/2008 Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteile des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.2; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführenden 1 rügen vorab, sie hätten im Rahmen der Planauflage zum Ausführungsprojekt nicht in das generelle Projekt Einsicht nehmen können. Im nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren erfolgt die Einsichtnahme in die Projektakten im Rahmen der öffentlichen Planauflage. Aufzulegen ist das Plangenehmigungsgesuch (Art. 27b Abs. 2 NSG), welches die in Art. 13a der im Zeitpunkt der hier massgebenden Planauflage geltenden Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (aNSV, AS 1996 250) aufgezählten Unterlagen zu umfassen hat. Diese Aufzählung ist identisch mit jener im heute massgebenden Recht (Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Die Unterlagen zum generellen Projekt gehören nicht zu den abschliessend aufgezählten Gesuchs- und Auflagebeilagen. Mit der Einsprachemöglichkeit im Rahmen der Planauflage ist dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im Plangenehmigungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan (Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Damit besteht kein Anspruch der Einsprechenden auf Einsichtnahme in die Unterlagen des generellen Projekts im Rahmen der öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts. Immerhin ist festzustellen, dass das generelle Projekt (im Rahmen der generellen Projektierung) vom 29. Oktober bis zum 27. November 2001 auf den Gemeindekanzleien Emmen und Rothenburg öffentlich auflag (vgl. Beschluss des Luzerner Regierungsrates vom 19. April 2002). Weiter konnten der Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt sowie der Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit vom 3. September bis zum 3. Oktober 2003 beim ASTRA gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) eingesehen werden (BBl 2003 6208). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen zum generellen Projekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangt und den Beschwerdeführenden 1 Einsicht gewährt. Damit gälte eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt. A-5466/2008 2.3 Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführenden 1 darin, dass auf den Antrag des Mitbeteiligten 1, der Fussgängerübergang bei der Kirche Bertiswil sei mit spezifischen Massnahmen zu sichern, in keiner Weise eingegangen worden sei. Hinsichtlich dieses Einsprachepunktes (Bst. e, rollstuhlgängige Unterführung) führte die Vorinstanz in der Plangenehmigung ihre Gründe an, weshalb der Antrag abzuweisen sei (S. 166 unten). Weiter verwies sie auf Ausführungen des Beschwerdegegners an anderer Stelle in der Plangenehmigung, weil ein weiterer Einsprecher denselben Antrag gestellt habe (Verweis auf S. 166 auf Erwägung 9.48). In Erwägung 9.48 (S. 158 ff.) sind jedoch keine Ausführungen des Kantons zu einer rollstuhlgängigen Unterführung enthalten; eine solche wurde von jenem Einsprecher gar nicht verlangt. Hingegen hat die Vorinstanz die Stellungnahme des Kantons zu diesem Punkt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einsprache des Mitbeteiligten 7 der Beschwerdeführenden 1 auf S. 173 f. der Plangenehmigungsverfügung wiedergegeben. Der falsche Verweis in der Plangenehmigung, der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung übernommen wurde, ist damit als redaktionelles Versehen zu betrachten. Weil beide Einsprecher Beteiligte der Beschwerdeführenden 1 sind, hätte dieses Versehen im Rahmen der Beschwerdeerhebung geklärt werden können. Der Einwand, eine sachgerechte Anfechtung in diesem Einsprachepunkt sei nicht möglich gewesen, überzeugt damit nicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 2.4 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 1, der Leiter der Einspracheverhandlung sei zuvor als projektleitender Ingenieur beim Kanton für das Projekt tätig gewesen. Eine objektive Durchführung der Verhandlung und Beurteilung der Einsprachen sei damit nicht möglich gewesen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Verwaltungsverfahren spielt sich denn auch weitgehend schriftlich ab (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 149; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 144 Rz. 3.86). Auch aus dem Nationalstrassenrecht lässt sich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten. Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, eine förmliche Einspracheverhandlung durchzuführen. Zudem handelte es sich bei den von den Beschwerdeführenden 1 bemängelten Verhandlungen um bloss mit dem Beschwerdegegner ohne A-5466/2008 Beteiligung der Genehmigungsbehörde abgehaltene Gespräche im Hinblick auf eine gütliche Einigung. Diese sind im Einverständnis mit der Genehmigungsbehörde durchgeführt worden. Allerdings hat der Beschwerdegegner in seinen Einladungen und in den Gesprächen (vgl. z.B. für den Mitbeteiligten 1 die Einladung vom 9. Januar 2006 und das Protokoll vom 11. Januar 2006) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um eine Einigungsverhandlung gehe mit dem Zweck, bestehende Differenzen zu beseitigen und damit „eine formelle Einspracherverhandlung mit dem UVEK gegebenenfalls überflüssig“ zu machen. Solche Einigungsverhandlungen zwischen Gesuchsteller und Einsprechenden sind üblich, laufen aber ausserhalb des förmlichen Plangenehmigungsverfahrens ab. Für sie gelten deshalb die diesbezüglichen Verfahrensrechte nicht und die von den Beschwerdeführenden 1 behauptete Gehörsverletzung ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. 2.5 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Einwänden hinsichtlich der widersprüchlichen Verkehrsprognosen auseinandergesetzt und es unterlassen, den Sachverhalt korrekt zu ermitteln. Ihm sei damit die Möglichkeit genommen worden, die Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung beurteilen zu können. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich auf mehreren Seiten mit der Einsprache des Beschwerdeführers 3 und den Entgegnungen des Beschwerdegegners auseinandergesetzt (Plangenehmigung S. 188 – 195). Hinsichtlich der Verkehrsprognosen und den beantragten Messungen hat sie festgehalten, dass einzig die im Projekt ausgewiesenen, vom ASTRA überprüften Verkehrsdaten und nicht Angaben des Kantons im Internet für die Entscheidfindung massgebend gewesen seien. Damit war für den Beschwerdeführer 3 erkennbar, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt hat. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die Plangenehmigung sachgerecht anzufechten, was sich auch an den ausführlichen Vorbringen in seiner Beschwerde zeigt. Der Umstand, dass er die Verkehrsprognosen als falsch erachtet, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG in hinreichendem Masse nachgekommen. A-5466/2008 A-5466/2008 Vorgaben des generellen Projekts 3. Vorliegend ist strittig, welche nach gesetzlicher Konzeption verbindlichen Aussagen das generelle Projekt für die Festlegung des Ostzubringers enthält. Demnach ist mit Hilfe der einschlägigen Vorschriften (Art. 12 f. und 19 f. NSG i.V.m. dem Vollzugsrecht), des Wortlauts des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses und der diesem zugrundeliegenden Akten und Pläne zu untersuchen, was konkret Inhalt des generellen Projekts war (BGE 118 Ib 206 E. 9a). 3.1 In Übereinstimmung mit Art. 12 NSG hält Art. 10 NSV in der alten und in der neuen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung fest, dass das generelle Projekt in Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten muss. Sind diese Bestandteile im generellen Projekt nicht enthalten, so können sie nicht im Rahmen der Ausführungsprojektierung vorgesehen werden (BGE 117 Ib 285 E. 6). Das aktuelle Ausführungsrecht präzisiert in Art. 10 Abs. 1 NSV, dass die Anschlussstellen auch über die Zu- und Wegfahrten Aufschluss geben müssen. Diese Präzisierung galt im Zeitpunkt der Genehmigung des generellen Projekts am 25. Juni 2003 noch nicht. Unabhängig davon geht aber aus den gesetzlichen Vorgaben hervor, dass die Zubringerstrecken zu einem Autobahnanschluss nicht Gegenstand des generellen Projektes sein müssen. 3.2 Der Bundesrat genehmigte das generelle Projekt des Kantons Luzern vom Juli 2001 und gab es für die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes mit Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe frei. Weiter stellte der Bundesrat gestützt auf den UVB 2. Stufe fest, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden. Er stimmte den Anträgen 1 bis 13 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: BAFU) zu und ordnete an, diese seien im Rahmen des Ausführungs- und Detailprojektes und im UVB 3. Stufe zu berücksichtigen. Ebenfalls zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglichst kostenneutral Rechnung zu tragen sei den Wünschen und Begehren der Bundesstellen und der kantonalen Instanzen. Mit dem Antrag 2 verlangte das BUWAL, im Ausführungsprojekt sei aufzuzeigen, wie und mit welchen raumplanerischen Massnahmen die Siedlungsentwicklung im Umfeld des neuen Anschlusses ge- A-5466/2008 steuert wird, damit die Verkehrsprobleme dauerhaft gelöste würden. Dem Beschluss selber kann hinsichtlich der hier interessierenden Frage des Ostzubringers nichts Weitergehendes entnommen werden. 3.3 Aus dem Übersichtsplan 1:5000 „Anschluss Rothenburg-Station“, Plannummer 1601/1, der Projektübersicht der Planbeilagen zur Hauptuntersuchung UVB 2. Stufe (Plan-Nr. 1.2) und der Beschreibung des Projektes im technischen Bericht zum Anschluss Rothenburg-Station (S. 4 und 8) folgt, was der Bundesrat im Sinne von Art. 12 NSG genehmigt hat: Den Anschluss der Stationsstrasse an die A2 als vierarmiger Knoten (vier Rampen) in 2 Ebenen in der Form eines halben Kleeblattes, den Ausbau der Stationsstrasse im Bereich des Anschlusses auf einer Länge von 300 m, beinhaltend zwei Knoten, ausgebildet als Kreisel je auf einer Seite der Autobahn sowie deren Unterführung. 3.3.1 Aus den weiteren Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die generelle Projektierung darauf ausgerichtet war, den geplanten Autobahnanschluss aus Richtung Rothenburg-Dorf (Ostzubringer) und aus Richtung Lohren (Westzubringer) über die Stationsstrasse zu realisieren (vgl. insb. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 19. April 2002 Ziff. 2; UVB 2. Stufe Ziff. 1.1.1) und in der Folge diese heutige Gemeindestrasse zur Kantonsstrasse aufzuklassieren (technischer Bericht Ziff. 3.1). Dem UVB 2. Stufe kann weitergehend entnommen werden, dass neben der Stationsstrasse (bis zur Kreuzung Gimmermee) auch die Rosengartenstrasse der östlichen Zufahrt des Autobahnanschlusses dienen soll und auf diesen beiden Strassen mit höheren Lärm- und Luftbelastungen zu rechnen sei. Detailliert werden im UVB 2. Stufe die Auswirkungen des Autobahnanschlusses auf die Stationsstrasse östlich der A2 und die Rosengartenstrasse dargestellt, indem eine Mehrbelastung der Lufthygiene (S. 14) und insbesondere eine starke Zunahme des Verkehrs (S. 18) und des Lärms (S. 19 ff.) prognostiziert wird. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass im UVB 3. Stufe das Lärmschutzprojekt im Anschlussbereich der A2 auf die Wirksamkeit im Detail zu überprüfen und die Lärmsanierungspflicht längs der betroffenen Hautpstrassen zu klären sei (Zusammenfassung 0.10 und S. 42). 3.3.2 In den Stellungnahmen wurden von Seiten Privater, einer politischen Partei und Umweltorganisationen Lärmschutzmassnahmen sowie Massnahmen zum Schutz des Langsamverkehrs insbesondere auf der Rosengarten- und Stationsstrasse verlangt. In seinen Stellungnah- A-5466/2008 men hielt der Kanton Luzern fest, solche flankierende Massnahmen würden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt (vgl. synoptische Darstellung der Anträge und Stellungnahmen im Anhang zum Beschluss des Luzerner Regierungsrates vom 19. April 2002). 3.4 Festzuhalten ist somit, dass (bereits) im generellen Projekt die Rosengarten- und Stationsstrasse als Ostzubringer zum geplanten Autobahnanschluss Rothenburg vorgesehen waren. Allerdings beschränkt sich der Beschluss des Bundesrates darauf, entsprechend den eingereichten Plänen und den gesetzlichen Vorgaben die Anschlussstelle, das Kreuzungsbauwerk und den Ausbau der Stationsstrasse im Autobahnbereich auf einer Länge von 300 m zu genehmigen. Damit verbunden ist aber auch die Genehmigung des Ausbaus der Stationsstrasse in (nord)östlicher Richtung über den der Autobahnzu- und wegfahrt dienenden Kreisel Nord hinaus auf einer Länge von rund 60 m. Beim (süd)westlichen Verlauf der Stationsstrasse beschränkt sich der Genehmigungsperimeter des generellen Projekts hingegen auf den Kreisel Süd, weil die Stationsstrasse als Westzubringer bereits früher im Zusammenhang mit der Aufhebung des SBB- Niveauübergangs Rothenburg-Station ausgebaut wurde. 3.4.1 Gestützt auf die vom Bundesrat genehmigten Pläne und unter Berücksichtigung der dem technischen Bericht und der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Projektierungen ist deshalb die Weiterführung des östlichen Zubringers ab dem Kreisel Nord über die Stationsstrasse als verbindliche Vorgabe des generellen Projekts zu erachten. Die Ausbaugenehmigung der Stationsstrasse im besagten Bereich hat zur Folge, dass die in der Ausführungsprojektierung definitiv festzulegenden Zubringer daran anschliessen müssen. An diesen Grundsatzentscheid des generellen Projekts war der Kanton Luzern bei der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts gebunden. 3.4.2 Hinsichtlich der weiteren Linienführung des Ostanschlusses können dem generellen Projekt zwar keine verbindlichen Vorgaben, aber grundsätzliche Überlegungen entnommen werden. Demnach ist die im Ausführungsprojekt geplante und von der Vorinstanz bewilligte Fortsetzung des Ostzubringers über die Stations- und Rosengartenstrasse bzw. deren Ausbau mit dem generellen Projekt vereinbar. Ebenso stimmte die im vorinstanzlichen Verfahren geprüfte Variante „Bertiswil“ (vgl. E. 11) – Neubau einer Strasse westlich der Rosengartenstrasse – grundsätzlich mit dem generellen Projekt über- A-5466/2008 ein, weil auch diese Linienführung den östlichen Zubringerverkehr über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord leiten würde. 3.4.3 Demgegenüber widerspricht die von den Beschwerdeführenden 1 beantragte Linienführung über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse dem generellen Projekt. Diese Variante würde bedingen, dass der östliche Zubringer ab dem Kreisel Nord nicht über die Stationsstrasse geführt, sondern beim Kreisel in die Wahligenstrasse umgeleitet würde. Im Widerspruch zum generellen Projekt stände weiter, dass die derzeit zur Erschliessung des Industriegebietes und als Sackgasse ausgebildete Wahligenstrasse die A2 unterquert. Weiter nördlich unterquert die Bührlimoosstrasse die A2. Diese Kreuzungsbauwerke (Art. 12 NSG) hätten im Falle einer Umnutzung bzw. eines Ausbaus bereits bei der generellen Projektierung Gegenstand einer raumplanerischen, umwelt- und strassenrechtlichen Überprüfung sein müssen. Die Unterführung der Wahligenstrasse wurde nur im Hinblick auf den Zweck, die Erschliessung des Industriegebietes Wahligen sicherzustellen, als ausreichend erachtet (vgl. technischer Bericht zum generellen Projekt, S. 4 und 11). Die Unterführung Bürlimoosstrasse war überhaupt nicht Gegenstand der bisherigen Planung. Zudem wurden an der A2 im Bereich der Unterführung Wahligenstrassen bereits Verbreiterungen für die zukünftigen Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren des geplanten Anschlusses realisiert (Beschluss des Regierungsrates vom 19. April 2002 S. 3), die im Falle einer Umnutzung der Wahligenstrasse erneut überprüft und allenfalls sogar baulich abgeändert werden müssten. 3.4.4 Das generelle Projekt ist gemäss Art. 10 Abs. 2 aNSV so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind (ebenso Art. 10 Abs. 2 NSV). Die Projektbestandteile gemäss Art. 12 NSG dürfen bei der Ausführungsprojektierung nicht wesentlich geändert werden, doch sind kleinere Abweichungen nicht ausgeschlossen (BGE 112 Ib 543 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.2). Die Wesentlichkeit einer Änderung ist durch den Vergleich der Auswirkungen der in den verschiedenen Projektstufen vorgesehenen Lösungen zu beurteilen. Dabei ist auch zu beachten, ob die Lösung im generellen Projekt bewusst gewählt wurde oder ob es sich dabei lediglich um eine von verschiedenen denkbaren Varianten handelt. Weicht das Ausführungsprojekt oder eine Variante derart vom generellen Projekt ab, dass daraus ein absoluter Konflikt mit A-5466/2008 Umwelt- oder Landschaftsschutzinteressen resultiert, ist diese Abweichung als wesentlich zu betrachten und die Unvereinbarkeit mit dem generellen Projekt anzunehmen (Beschwerdeentscheid der REKO/INUM Z-2004-177 vom 28. September 2005 E. 7.2 f.). Zudem können Einwendungen zum Ausführungsprojekt auch vom Bundesrat vorzunehmende Änderungen des generellen Projekts nach sich ziehen (E. 1.4.2). Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der generellen Projektgenehmigung zugrundliegende Prüfung krass mangelhaft gewesen wäre, diese Mängel sich im Ausführungsprojekt widerspiegelten und ein mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbares Projekt sich nicht erstellen liesse. Kann dagegen nicht von einer derartigen Mangelhaftigkeit gesprochen werden, käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn (indirekt) auf die bereits abgeschlossene Stufe der generellen Projektierung zurückgekommen würde (BGE 117 Ib 285 E. 7d; BGE 118 Ib 206 E. 8d; Urteil des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3). 3.4.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden 1, der Ostzubringer sei über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse zu führen, könnte somit nur gefolgt werden, wenn das auf das generelle Projekt abgestimmte Ausführungsprojekt vorab mit dem Landschafts- und Umweltschutzrecht nicht zu vereinbaren wäre. Dies wird weiter unten noch zu prüfen sein (E. 12). 3.5 In der abgeschlossenen generellen Projektierung wurde demnach über den östlichen Autobahnzubringer bereits insoweit für das nachfolgende Verfahren präjudizierend entschieden, als der Zubringerverkehr über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord einzuleiten ist. Die weitere Linienführung des Ostzubringers wurde hingegen noch nicht definitiv und für das Ausführungsprojekt verbindlich festgelegt. Immerhin basierte die technische und umweltrechtliche Prüfung auf der Annahme, die östliche Zufahrt zum neuen Autobahnanschluss erfolge über die Stations- und Rosengartenstrasse. Gestützt auf die Vorgaben des generellen Projekts müssen aber im Ausführungsprojekt raumplanerische Massnahmen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung im Umfeld des neuen Anschlusses aufgezeigt werden, um die Verkehrsprobleme dauerhaft zu lösen (Antrag 2 BUWAL). Weiter muss im UVB 3. Stufe die Lärmsanierungspflicht längs der betroffenen Hautpstrassen geklärt werden. A-5466/2008 3.5.1 Die Beschwerdeführenden 1 und sinngemäss auch der Beschwerdeführer 3 wenden nun ein, der Ostzubringer hätte bereits im generellen Projekt festgelegt werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 dient die Umgestaltung der Rosengartenstrasse zu einem Autobahnzubringer entgegen den behördlichen Zusicherungen auch der definitiven Erschliessung der Industriezone Rothenburg- Station, was mit einer erheblichen Zunahme des Schwerverkehrs auf der Rosengartenstrasse verbunden sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe eine Industriezone mit regem Schwerverkehr nur gestützt auf eine rechtmässige Strassenplanung durch ein Wohnquartier erschlossen werden. Eine solche Erschliessungsplanung hätte nur im Rahmen des generellen Projekts erfolgen können. Im generellen Projekt hätten auch die notwendigen Emissionsbegrenzungen getroffen werden müssen. 3.5.2 Die Erschliessungsplanung ist Teil der Nutzungsplanung, ihr kommt bei planerischen Entscheidungen eine beachtliche Bedeutung zu (BGE 127 I 103 E. 7e; vgl. zur Erschliessungsplanung im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt unten E. 7.2). Vorliegend geht es nicht darum, die Erschliessung einer neuen Industriezone zu genehmigen, sondern um die Bewilligung eines bundesrechtlichen Nationalstrassenprojekts. Im generellen Projekt müssen die wichtigsten Bestandteile gemäss Art. 12 NSG enthalten sein. Auch nach heute geltendem Recht gehört dazu nur die Anschlussstelle mit den Zu- und Wegfahrten (Art. 10 Abs. 1 NSV; vgl. E. 3.1). Für die hier strittige Verbindung musste somit kein generelles Projekt erarbeitet und genehmigt werden, ohne welches das Ausführungsprojekt nicht hätte bewilligt werden können. Zudem wird die Industrie- und Gewerbezone im Südwesten der Gemeinde Rothenburg gemäss glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners bereits seit über 30 Jahren über die Rosengarten- und Stationsstrasse erschlossen und der neue Autobahnanschluss bewirkt, dass die Erschliessung künftig (hauptsächlich) über die A2 erfolgen wird. Weiter erfolgt entsprechend der mehrstufigen Genehmigung auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit mehrstufig (vgl. Anhang Ziff. 11.1 zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Weil die mehrstufige Prüfung bei jedem Verfahrensschritt nur so weit durchgeführt wird, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV) und im generellen Projekt über die genaue Linienführung des Ostzubringers noch nicht entschieden wurde, mussten nicht bereits im UVB 2. Stufe die für A-5466/2008 die Rosengartenstrasse erforderlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen aufgezeigt werden. Vielmehr wurde diese Prüfung ausdrücklich dem UVB 3. Stufe vorbehalten. Die geäusserten Zweifel der Beschwerdeführenden 1 und 3 am generellen Projekt als ausreichende Grundlage für das Ausführungsprojekt sind damit unbegründet. 3.6 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorgaben dem generellen Projekt entnommen werden können, noch die Frage zu klären, was zum Ausführungsprojekt gehört. Art. 6 NSG und ergänzend Art. 3 aNSV bzw. Art. 2 NSV umschreiben nur die Nationalstrassenanlage selbst. Vorliegend ist aber offensichtlich, dass die Rosengarten- und Stationsstrasse nicht Bestandteil der Nationalstrasse – etwa im Sinne einer Verbindungsstrecke bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse (Art. 3 Bst. c aNSV bzw. Art. 2 Bst. c NSV) – sind. Vielmehr verbleiben diese beiden Strassen der kantonalen Strassenhoheit, was in der bereits im generellen Projekt vorgesehenen und zwischenzeitlich erfolgten Aufklassierung klar zum Ausdruck kommt. Gemäss Beschluss des Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2006 gilt der Strassenabschnitt zwischen den Knoten Bertiswil und Loren ab Inbetriebnahme des Autobahnanschlusses Rothenburg neu als Kantonsstrasse 15a (vgl. Luzerner Kantonsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2006 S. 2960). Die (verkehrstechnischen und umweltrechtlichen) Anpassungen der Rosengarten- und Stationsstrasse als Zubringer des neuen A2-Anschlusses sind jedoch Bestandteil des Projekts, die gestörte Funktionsfähigkeit des (National-)Strassennetzes im Norden der Stadt Luzern wieder herzustellen. Die Umgestaltungen erfolgen als unabdingbare, mit dem Betrieb des neuen Autobahnanschlusses eng zusammenhängende flankierende Massnahmen, die zwar ausserhalb der eigentlichen Nationalstrasse ergriffen werden, aber Bestandteil des Ausführungsprojektes bilden und deshalb zu Recht in dessen Rahmen projektiert und genehmigt wurden. Sie unterliegen deshalb ebenfalls dem nationalstrassenrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BGE 122 II 165 E. 16b und 16d; vgl. auch HÄNER, Nationalstrassen, in: Georg Müller, Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, Basel 2008, S. 194 Rz. 38). Feststellung des Sachverhalts und Beweisanträge 4. Im Zusammenhang mit der Linienführung des Ostzubringers machen A-5466/2008 die Beschwerdeführenden 1 und 3 geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Weiter ist es ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hinzuweisen. Zum Bericht, den der Gesuchsteller einzureichen hat (Art. 9 Abs. 2 und 3 USG), nimmt das BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde Stellung und beantragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9 Abs. 5 USG). 4.2 Die Vorinstanz hat angegeben, auf welche Akten sich die Projektgenehmigung stützt. Wo es notwendig erschien, hat sie vor ihrem Entscheid zusätzliche Abklärungen getroffen bzw. weitere Stellungnahmen von den Fachbehörden des Bundes sowie des Beschwerdegegners verlangt. 4.2.1 Im Anschluss an die Einsprachen hat die Vorinstanz folgende zusätzlichen Stellungnahmen eingeholt: Stellungnahme des Beschwer- A-5466/2008 degegners vom 30. September 2005; Stellungnahme des ASTRA vom 1. Dezember 2005 zum Projekt, zu den Einsprachen und zur Stellungnahme des Beschwerdegegners; Stellungnahme des BAFU vom 5. Dezember 2005 zum Projekt und den betroffenen Umweltbereichen; Stellungnahmen des ASTRA und des Beschwerdegegners vom 31. Januar und 6. Februar 2006 zu den Anträgen des BAFU; Entgegnung des BAFU vom 10. März 2006; den als Ergebnis der bundesinternen Bereinigung einverlangten ergänzenden Bericht des Beschwerdegegners vom 14. Juli 2006 zu den Auswirkungen auf den Wildtierkorridor LU 2 und Wildtierbewegungen im Grossraum Riffig/Rothenburg/Lohren. 4.2.2 Zur Projektänderung vom 23. Mai 2006 (insbesondere erweiterte Lärmschutzmassnahmen bei Liegenschaften an der Stationsstrasse [unter anderem bei jenen der Beschwerdeführenden 2 und 3]; neue Bushaltestelle sowie Verlängerung Trottoir und Radweg auf der Rosengartenstrasse bei der Kirche Bertiswil; Parkplätze und Fahrrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4) und den 6 erhobenen Einsprachen liegen folgende Berichte vor: Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 1. September 2006, des ASTRA vom 18. September 2006, des BAFU vom 12. Oktober 2006, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 15. Januar 2007, des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (EStI) und des ARE je vom 25. Januar 2007. 4.2.3 Zur Projektänderung vom 23. November 2007 (Umlegung bestehende Erdgasleitung 61.34) und den 6 erhobenen Einsprachen wurden eingereicht: Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2008, des ERI vom 18. Januar 2008, des BAFU vom 6. Februar 2008, des BFE vom 15. Februar 2008, des ASTRA vom 22. Februar 2008 sowie die Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 5. März 2008. 4.2.4 Die Fachbehörden des Bundes und des Beschwerdegegners erhielten somit ausreichend und umfassend Gelegenheit, zum Projekt, dessen Änderungen sowie zu den Einsprachen Stellung zu nehmen. 4.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 3 kritisieren einerseits die Erhebung der Verkehrsdaten im Rahmen der Bestimmung des Ist-Zustandes. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden 1 wenden ein, als Ist-Zustand dürfe nicht das bestehende Verkehrsregime mit dem Verkehrsablauf des A-5466/2008 Jahres 2004 definiert werden. Denn Kanton und Gemeinde hätten immer betont, das neu geschaffene Industriegebiet Rothenburg-Station werde verkehrstechnisch zusammen mit dem Zubringer zum geplanten Autobahnanschluss nicht über die Rosengartenstrasse erschlossen. Weil der Verkehr zum Industriegebiet derzeit noch über die Rosengartenstrasse abgewickelt werde, hätte auf den Zustand vor Inbetriebnahme des Industriegebietes abgestellt werden müssen, allenfalls aufdatiert um die statistische Verkehrszunahme bis ins Jahr 2004. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, bei der Erhebung des Ist-Zustandes seien für den relevanten „Abschnitt Stationsstrasse 2“ zu hohe tägliche Verkehrszahlen angenommen worden. Im UVB Nord 2001 seien die Ausgangswerte für die Stationsstrasse aufgrund der Daten des Lärmkatasters der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1996 berechnet worden. Die damals errechneten Werte lägen etwa 10% über den aktuellen Werten. Weil die Verkehrsmessungen vom 25. Mai 2004 auf der Höhe seiner Liegenschaft nur nach Fahrzeugarten und bezogen auf die Morgen- und Abendspitzen sowie die Nebenverkehrszeit aufgeschlüsselt seien, der Tagesverkehr aber nicht explizit ausgewiesen werde, sei – um von einem möglichst genauen Ist-Zustand ausgehen zu können – diese Berechnung nachzuholen. Aufgrund der Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) im fraglichen Bereich zwischen 5'700 und 6'000 betragen dürfte. 4.3.2 Für die Beurteilung der umweltrelevanten Veränderungen wurden insbesondere der Ist-Zustand, der dem Ausgangszustand im Jahr 2004 gleichgesetzt wurde (Z1), der zukünftige Zustand ohne Projekt im Jahr 2010 (Z3) und der zukünftige Zustand mit Projekt im Jahr 2010 (Z4) bestimmt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 1). Für die Untersuchungen der Auswirkungen des Lärms wurden ausserdem die Verkehrsdaten für den Zustand mit Projekt im Jahr 2020 generiert (Z5; vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 8 und 11). Die der Lärmberechnung zugrunde gelegten Verkehrsdaten basierten auf den im Rahmen der UVB von einem Ingenieur- und Planungsbüro am 25. Mai 2004 ermittelten Verkehrsgrundlagen für den Ist-Zustand und den Prognosen für die künftigen Betriebszustände ohne und mit Projekt, wobei teilweise eine Anpassng insbesondere beim Anteil „lauter Fahrzeuge“ (Lastwagen und Motorräder) auf Grund neuer Erkenntnisse erfolgt ist (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm S. 5). Die Vorgehensweise und die Auswertung der Verkehrserhebung für die A-5466/2008 Definition des Ist-Zustandes sind im Bericht „Verkehrsgrundlagen Ist- Zustand“ (Dokument-Nr. 10060-100a) dargelegt. Das Verkehrsmodell mit der Abbildung des Verkehrsraums Rothenburg zu verschiedenen Verkehrszuständen kann dem Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ (Dokument-Nr. 10060-102a) entnommen werden. Danach wurden für die heutige Situation und die zwei Prognosehorizonte – unter Berücksichtigung von zwei Varianten bei der Linienführung – insgesamt acht Verkehrszustände untersucht, die allerdings nicht übereinstimmend mit dem UVB 3. Stufe nummeriert wurden. 4.3.3 Dem Dokument 10060-102a (S. 2) kann im Einzelnen entnommen werden, dass der Ist-Zustand aufbauend auf den im Mai 2004 durchgeführten Verkehrserhebungen modellseitig abgebildet und das Modell an Hand älterer Verkehrszahlen kalibriert und validiert wurde. Modelle wurden für den DTV sowie für die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden und die Nebenverkehrszeit erstellt. Für den Ist- Zustand 2004 (Z0) ergaben die Untersuchungen für die Rosengartenstrasse 4'000 Fz/24h und die Stationsstrasse/Mitte 6'000 Fz/24h (Dokument 10060-102a S. 9). Diese Daten sind auch in der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhang 1.2, Streckenabschnitte 437 [Beschwerdeführende 1] und 446 [Beschwerdeführer 3]) und stimmen im Wesentlichen mit jenen im Anhang 5.1-2 der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe (Verkehrsdaten Z0 = Z1) überein. 4.3.4 Der Ausgangszustand gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) meint den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen. Dies bedeutet, dass die Umweltauswirkungen einer bestehenden Anlage bei der Beurteilung des Ist-Zustandes zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 6.2 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um die Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen des Autobahnanschlusses. Dabei sind die durch den Ausbau der Rosengarten- und Stationsstrasse zu einem Autobahnzubringer zu erwartenden Umweltbelastungen zu ermitteln und in Relation zu setzen zu den heute bestehenden Belastungen der bereits vorhandenen Strassen. Der Ist-Zustand wurde mit dem Ausgangszustand gleichgesetzt, weil bis zum Beginn der Bauphase mit keinen umweltrelevanten Veränderungen gerechnet wird (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 wurde somit bei der Ermittlung des Ist- bzw. Ausgangszustandes zu A-5466/2008 Recht auf die aktuell bestehenden Verkehrsverhältnisse des Jahres 2004 abgestellt und nicht auf frühere Verhältnisse. 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer 3 den aktuellen DTV im Bereich Stationsstrasse/Mitte als zu hoch erachtet und bemängelt, der Tagesverkehr sei nicht explizit ausgewiesen worden und entsprechende Berechnungen seien nachzuholen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Erhebungen nicht begründet in Zweifel zu ziehen vermag. Im Gegenteil geht er selber von täglich 5'700 bis 6'000 Fahrzeugen aus. Damit ist auf seine Einwände nicht weiter einzugehen und sein Beweisantrag ist abzuweisen. 4.4 Weiter erachten die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 die Verkehrsprognosen als nicht zutreffend. 4.4.1 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, das Projekt führe in seinem Bereich gemäss UVB 3. Stufe zu einer Zunahme des täglichen Verkehrs im Jahr 2010 um 3'900 Fahrzeuge. Die kantonale Dienststelle vif sei dagegen für das Jahr 2010 ohne den Anschluss Rothenburg von 9'300 und mit dem Anschluss von 10'600 Fahrten täglich ausgegangen. Demnach solle der Anschluss bloss 1'300 Fahrten zusätzlich verursachen. Die Annahme von 9'300 Fahrten ohne Anschluss sei unrealistisch hoch. Offenbar sei sie dem Bericht „Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand Juni 2005“ entnommen worden, dessen Datenmaterial falsch sei. Diese Zahlen würden den Ergebnissen des UVB 3. Stufe widersprechen, wonach von einer Zunahme von einem DTV von 3'900 Fahrten pro Tag auszugehen sei. Damit seien die Auswirkungen des Anschlusses beschönigend dargestellt worden. Hinsichtlich der Prognosen für die Jahre 2010 und 2020 stellt sich der Beschwerdeführer 3 auf den Standpunkt, realistischerweise sei von einer Verdoppelung des Verkehrs im Jahr 2010 und einer Verdreifachung im Jahr 2020 auszugehen. Denn nicht oder zu wenig berücksichtigt worden sei, dass Rothenburg mit der Eröffnung des Anschlusses als Standort für verkehrsintensive und besucherorientierte Betriebe attraktiver werde und die Eröffnung der IKEA, die Siedlungsentwicklung in den nördlichen Gebieten Rain-Hildisrieden und im Raum Beromünster sowie im Seetal diesen Trend weiter verstärken werde. Zudem werde die Verlegung des Güterbahnhofes von Luzern nach Rothenburg zusätzlichen Lastwagenverkehr mit sich bringen. Die Verkehrsdaten seien deshalb unter angemessener Berücksichtigung dieser Umstände neu zu berechnen. Auszugehen sei im fraglichen Ab- A-5466/2008 schnitt beim Zustand Z4 nicht bloss von 10'600, sondern von 14'800 und im Zustand Z5 nicht von 12'400, sondern von 17'800 Fahrzeugen täglich, was einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung entspreche. Zu ähnlichen Ergebnissen seien die Verfasser der Planergemeinschaft UVB Nord 2001 gelangt. Bestätigt würden diese Resultate durch die neueste Untersuchung vom Juli 2004 im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan IKEA. Auch die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der geplante Fachmarkt IKEA werde ein gewaltiges Verkehrsaufkommen generieren, im Bebauungsplan bewilligt seien 1.14 Millionen Fahrten pro Jahr. Dieses Verkehrsaufkommen hätte in die Verkehrsdaten einbezogen werden müssen. 4.4.2 Verkehrs- oder Lärmprognosen können nicht mit absoluter Genauigkeit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen stets verbunden, weshalb sie sich weitgehend der Kritik entziehen, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14; Urteil des BVGer A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). 4.4.3 Im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung in Rothenburg wurden im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ (Dokument-Nr. 10060-102a) für die hier interessierende Frage (Konzentration des Verkehrs auf der Rosengartenstrasse) für den Prognosehorizont 2010 der Zustand Z1.0 (ohne Autobahnanschluss) und der Zustand Z1.2 (mit Autobahnanschluss) sowie für den Prognosehorizont 2020 der Zustand Z2.2 (mit Autobahnanschluss) definiert. Das Verkehrsaufkommen wurde dabei für die Rosengartenstrasse auf 6'100 Fz/24h (Z1.0), 7'300 Fz/24h (Z1.2) und 8'200 Fz/24h (Z2.2) geschätzt. Für die Stationsstrasse/Mitte ergaben sich die Prognosewerte 9'300 Fz/24h (Z1.0), 10'600 Fz/24h (Z1.2) und 12'400 Fz/24h (Z2.2). Das für die Zustände Z1.2 und Z2.2 prognostizierte Verkehrsaufkommen ist wiederum in der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhänge 2.2 und 2.3, bezogen auf die Streckenabschnitte 437 und 446) und stimmt mit jenen im Anhang 5.1-2 der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe (Verkehrsdaten Z4 und Z5) überein. A-5466/2008 Unterschiedliche und scheinbar zum Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ widersprüchliche Zahlen enthält hingegen der UVB 3. Stufe hinsichtlich der Prognosen für das Jahr 2010 ohne Autobahnanschluss. Für diesen als Z3 umschriebenen Zustand wird das Verkehrsaufkommen für die Rosengartenstrasse im massgeblichen Abschnitt auf 4'600 Fz/24h und für die Stationsstrasse auf 6'700 Fz/24h beziffert. Der UVB 3. Stufe weist somit für das Jahr 2010 für die Stationsstrasse/Mitte einen durch den Autobahnanschluss bedingten Mehrverkehr von täglich 3'900 Fahrzeugen auf, während der Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ von einer Zunahme von bloss 1'300 Fahrzeugen ausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 handelt es sich dabei aber nicht um falsches und widersprüchliches Datenmaterial. Denn im UVB 3. Stufe ist für den Zustand Z3 die Beurteilung ohne Strassenbauprojekt und ohne konkrete, zusätzliche Nutzungen erfolgt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm S. 6 Ziff. 4.3.2). Im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ wurde hingegen für den Zustand Z1.0 nicht nur die allgemeine Verkehrszunahme, sondern es wurden alle Verkehrsentwicklungen, die durch neue, zusätzliche Nutzungen bedingt sind, berücksichtigt. Als solche wurden unter anderem auch (entgegen der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung) die durch den geplanten Fachmarkt IKEA und den Entwicklungsschwerpunkt Rothenburg-Station bedingten Neuverkehre in Betracht gezogen (vgl. Dokument-Nr. 1006-102a S. 5f., insb. Tabelle 2). Weil diese Verkehrszunahmen ebenfalls in den Zuständen Z1.2 und Z2.2 berücksichtigt sind und diese Daten mit jenen im UVB 3. Stufe übereinstimmen, gehen die Einwände der Beschwerdeführenden 1 und des Beschwerdeführers 3, die Auswirkungen des Ausbaus der Rosengarten- und Stationsstrasse für die Jahre 2010 und 2020 auf die Verkehrsentwicklung seien zu tief, fehl. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschwerdeführers 3, die Verkehrsprognosen seien auf die Jahre 2015 und 2025 auszurichten, ist nicht weiter belegt, weshalb er als unbegründet abzuweisen ist. 4.5 Im Zusammenhang mit den Verkehrsprognosen bringt der Beschwerdeführer 3 schliesslich vor, der UVB basiere auf einem Lastwagenanteil von 5.7%. Gemäss Stromlinienzählungen habe aber der Anteil an LKW's und Motorfahrräder am 25. Mai 2004 12.3% (Morgenspitze), 18.5% (Nebenverkehrszeit) und 8.4% (Abendspitze) betragen und sei damit wesentlich höher. Dieser Anteil dürfte wegen der Attraktiviät des Anschlusses und der Siedlungsentwicklung überproportional zunehmen. Zudem werde häufig die signalisierte Höchstgeschwindig- A-5466/2008 keit von 50 km/h nicht eingehalten. Daraus resultierten für seine Liegenschaft deutlich höhere Lärmpegel als die berechneten Werte, die sich nachweislich auf falsche Daten stützten. Da die Entgegnungen des Kantons auf falschen Annahmen basierten und nicht nachvollziehbar seien, werde für die korrekten Berechnungen eine Expertise beantragt. 4.5.1 Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Stellungnahme entgegen, für die Zustände 2004 und 2010 (ohne Projekt) sei der Anteil lauter Fahrzeuge mit 12.5% tags und 8% nachts (im Tagesmittel 11%) und für die beiden Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) von 13% tags und 7% nachts (im Tagesmittel ebenfalls 11%) berücksichtigt worden. Die ersten Annahmen seien in den umfangreichen Verkehrszählungen bestätigt worden und die Prognosen für die beiden Zustände mit Projekt lägen auf der „sicheren Seite“. Mit der Inbetriebnahme werde ein grosser Teil des heutigen Schwerverkehrs von und zum Industriegebiet Rothenburg über den neuen Autobahnanschluss abgewickelt und der Anteil der lauten Fahrzeuge werde sich eher reduzieren. Fehlten ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder lägen keine Detailprognosen vor, so sei gestützt auf Ziff. 33 des Anhangs 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) im Mittel von einem Anteil lauter Fahrzeuge von 10% am Tag und 5% in der Nacht auszugehen. Vorliegend sei in der Prognose also von einem überdurchschnittlich hohen Anteil lauter Fahrzeuge ausgegangen worden. Die Lärmbelastung werde dadurch eher überschätzt. Faktisch sei mit diesen Annahmen eine weitere Reserve eingeschlossen worden, betrage doch der Unterschied zwischen den Annahmen in der UVP für die beiden Zustände mit Projekt und den LSV-Anteilen am Tag 0.7 dB(A) und in der Nacht 0.6 dB(A). 4.5.2 Gemäss Stromlinienerhebung betrug der am 25. Mai 2004 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 gemessene Schwerverkehrsanteil in der Morgenspitze 8.9% (63 LKW/h auf total 707 Fz/h), in der Nebenverkehrszeit 17% (56 LKW/h auf total 329 Fz/h) und während der Abendspitze 2.3% (19 LKW auf 840 Fz/h; vgl. Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand, Dokument-Nr. 10060-100a, Anhang 34, Codierung Strassennetz 19.1 und 19.2). Im UVB 3. Stufe wurden diese Anteile für den Zustand 2004 in die Werte N2 t (Schwerverkehrsanteil am Tag) und N2 n (Schwerverkehrsanteil in der Nacht) umgerechnet. Die Lärmberechnungen im UVB 3. Stufe basierten dabei für den für den Beschwerdeführer 3 massgebenden Bereich (Strecke 446) A-5466/2008 auf Verkehrsanteilen von 12.5% (N2 t) und 8% (N2 n). Für den Zustand 2010 ohne Projekt betragen die Anteile ebenfalls 12.5% und 8% und für die Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) werden 13% und 7% prognostiziert (vgl. Hauptuntersuchung Anhang 5.1-2; Teilbericht Lärm Anhänge 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3). 4.5.3 Diese Daten sind in sich kohärent, schlüssig und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegegners besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer 3 einen unzulässigen Vergleich anstellt (Anteil LKW und Motorfahrräder im Vergleich mit dem Lastwagenanteil) und die von ihm behaupteten Zahlen (insb. der Lastwagenanteil von 5.7% gemäss UVB 3. Stufe) offensichtlich falsch sind. 4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Projektunterlagen und insbesondere der UVB 3. Stufe hinsichtlich der Verkehrsannahmen die notwendigen Informationen enthalten und den rechtlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 21 NSG und Art. 12 NSV bzw. Art. 13a aNSV sowie Art. 9 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Im Übrigen hat das BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes im Beschwerdeverfahren erneut bestätigt, dass die Verkehrsannahmen plausibel sind und darauf abzustellen ist. Die Kritik der Beschwerdeführenden 1 und 3 an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vermag deshalb nicht zu überzeugen. Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG 5. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, der genehmigte Zubringer über die Stations- und Rosengartenstrasse widerspreche der Verkehrsplanung, landschafts- und umweltschützerischen Interessen sowie Aspekten der Verkehrssicherheit. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 3 sind zudem rechtliche Vorgaben der Luftreinhaltung nicht ausreichend beachtet worden. Vorab die Beschwerdeführenden 1 zielen mit ihren Einwänden darauf ab, dass die genehmigte Linienführung durch eine aus ihrer Sicht vorteilhaftere Variante ersetzt wird. 5.1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 A-5466/2008 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Naturund Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider das Werk sprechenden Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als gerichtliche Behörde jedoch weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht sämtliche für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche Variante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befugnisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen zu respektieren. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt vorgenommene Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält und ob insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, als das Projekt vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes genehmigt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht über eigenes Fachwissen verfügt, welches demjenigen der Fachbehörden entspricht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 4.3 f.). 5.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das genehmigte Projekt den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob im Rahmen der Interessenabwägung eine andere Lösung hätte gewählt werden müssen (E. 11). Vereinbarkeit des Ostzubringers mit der kantonalen Planung 6. Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 sehen in der gewählten und genehmigten Linienführung einen Widerspruch zur kantonalen und kommunalen Richtplanung. Der Beschwerdeführer 3 A-5466/2008 bringt vor, der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1989 habe im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses Rothenburg“ Verkehrsberuhigungen auf der Stations- und Bertiswilstrasse vorgesehen. Die Beschwerdeführenden 1 verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Auftrag der Gemeinde Rothenburg vom Juli 2008, wonach die Nordumfahrung näher zu prüfen sei. Im „Letter of Understanding“, im regionalen Entwicklungsplan 21 und im neuen Richtplanentwurf werde ebenfalls davon ausgegangen, dass nicht der Autobahnzubringer Rosengarten- und Stationsstrasse, sondern eine nördliche Umfahrung die Lösung sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 3 verletzt die angefochtene Plangenehmigung die Koordinationsvorschriften von Art. 25a RPG, weil der Beschluss des Kantonsrats zur Aufklassierung noch gar nicht vorliege. Die Beschwerdeführenden 1 bringen schliesslich vor, den Eigentümern der Bertholdstrasse sei beim Kauf ihrer Grundstücke in den 70er Jahren zugesichert worden, dass durch ihr Gebiet weder ein Autobahn- noch Industriezubringer erstellt werde. Auch später hätten die kantonalen und kommunalen Behörden diese Zusicherung bestätigt. Explizit sei ausgesagt worden, die Zufahrt zum Industriegebiet und zum Autobahnanschluss werde nicht über die Rosengartenstrasse führen. Der angefochtene Entscheid verletze damit auch Art. 9 BV. 6.1 Beim Bau von Nationalstrassen sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig ei

A-5466/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 A-5466/2008 — Swissrulings