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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 A-5383/2019

24. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,294 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Amtshilfe | Amtshilfe (DBA CH-FR)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5383/2019

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.

Parteien A._______ S.A., (…), vertreten durch Christoph Niederer, Rechtsanwalt, und Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin, Vischer AG, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR).

A-5383/2019 Sachverhalt: A. A.a Mit Datum vom (…) richtete die französische Steuerbehörde (Direction Générale des Finances Publiques, Service du Contrôle fiscal; nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). A.b Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP in ihrem Amtshilfeersuchen die A._______ S.A., welche in Frankreich eine nicht deklarierte feste Niederlassung («établissement stable») habe und daher mutmasslich in Frankreich steuerpflichtig sei. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die Bank B._______ bzw. Bank C._______ (welche die erstgenannte Bank übernommen habe) genannt. Die Informationen würden für die französische Körperschaftssteuer («impôt sur les sociétés») für die Steuerjahre 2011 bis 2017 benötigt. A.c Die DGFP begründet ihr Ersuchen damit, dass die nicht deklarierte, feste Niederlassung der nach (…) Recht (des Staates A._______) errichteten betroffenen Person Gegenstand einer Kontrolle in Frankreich sei. Die dabei erlangten Hinweise würden zeigen, dass sich der Sitz der effektiven Verwaltung der betroffenen Person in Frankreich befinde. Die Gesellschaft werde nämlich geschäftlich sowie auch administrativ von D._______, wohnhaft in (…) (Ortschaft), Frankreich, geführt. Die betroffene Person habe die benötigten Informationen trotz Aufforderung im Rahmen der Steuerkontrolle nicht übermittelt. Als Antwort auf ein in Staat A._______ gestelltes Amtshilfeersuchen habe die französische Steuerverwaltung lediglich Informationen zu den in Staat A._______ gehaltenen Bankkonten erhalten. Die übermittelten Informationen hätten dabei keine Hinweise auf ein in der Schweiz eröffnetes Bankkonto enthalten. Die durchgeführte Durchsuchung («perquisition fiscale») habe aber die Existenz eines solchen Bankkontos der Gesellschaft in der Schweiz ans Licht gebracht. Im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeersuchens werde nun die ESTV ersucht, die Kontoauszüge zum benannten Konto zu liefern, damit die Finanzflüsse identifiziert und die in Frankreich steuerbaren Faktoren festgestellt werden könnten.

A-5383/2019 Diese Informationen seien notwendig, um die Existenz der festen Niederlassung der Gesellschaft in Frankreich zu untermauern und um die in Frankreich aufgrund der von der Gesellschaft von Frankreich aus und mit französischen Kunden realisierten Aktivitäten geschuldeten Steuern feststellen zu können. A.d Konkret ersucht die DGFP die ESTV für das aufgeführte Konto mit IBAN (…) bei der Bank B._______ (nachfolgend: Bank B._______) um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017: (…) (Wiedergabe der ersuchten Informationen) B. B.a Mit Editionsverfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Vorinstanz die Bank C._______ (nachfolgend: Bank C._______) auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat die Vorinstanz die Bank, die im Ausland ansässige betroffene Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Die Bank C._______ ist der Aufforderung der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2019 fristgerecht nachgekommen und konnte die betroffene Person am 10. Mai 2019 über das Amtshilfeverfahren informieren. C. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilten die Vertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass sie von ebendieser mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei. D. Die Vorinstanz erkundigte sich am 3. Juni 2019 telefonisch bei der Bank C._______, ob es tatsächlich keine weiteren Konti bzw. Unterlagen in dieser Sache gebe, was seitens der Bank verneint wurde. E. Die von den Vertretern mit Eingabe vom 14. Mai 2019 geforderte Akteneinsicht wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juli 2019 gewährt. Darüber hinaus wurde die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren orientiert und es wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. F. Innert mehrfach erstreckter Frist reichten die Vertreter der betroffenen Person mit Schreiben vom 6. August 2019 ihre Stellungnahme ein und hielten

A-5383/2019 fest, dass dem Amtshilfeersuchen der französischen Steuerbehörde nicht stattgegeben werden dürfe, da es sich bei der Kontoinhaberin des betreffenden Kontos um eine völlig andere Gesellschaft handle als diejenige, deren Steuersituation die französischen Behörden untersuchen würden. Die von der Untersuchung der französischen Steuerbehörden betroffene Person sei die A._______ S.A. mit Sitz an (…) in Staat A._______. Herr D._______ mit Wohnsitz in Frankreich arbeite als Geschäftsführer für diese Gesellschaft. Die Gesellschaft, welche Inhaberin des von den französischen Steuerbehörden genannten Kontos sei, sei jedoch eine andere Gesellschaft, die lediglich gleich heisse, nämlich die E._______ S.A. mit Sitz an (…) in Staat E._______. Überdies sei die Gesellschaft E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ Ende 2016 liquidiert und die Bankbeziehung bei der Bank B._______ bzw. Bank C._______ geschlossen worden. Im Januar und Februar 2017 seien die Kontosalden auf ein Konto der F._______ GmbH bei der Bank G._______ in (…) (Ortschaft in Staat F._______) überwiesen worden und nicht etwa auf ein Konto der A._______ S.A. mit Sitz in Staat A._______. Herr D._______ sei auch an der F._______ GmbH weder beteiligt, noch habe er Zeichnungsberechtigung. Unter anderem reichten die Vertreter der betroffenen Person eine Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ ein. G. Mit Schreiben vom 29. August 2019 erwiderte die Vorinstanz, dass der Iiquidierten Gesellschaft E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ im vorliegenden Verfahren aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit keine Parteistellung zukomme und sie dementsprechend nicht am vorliegenden Amtshilfeverfahren teilnehmen könne. Demgegenüber habe jedoch die betroffene Person, also die A._______ S.A. mit Sitz in Staat A._______, im vorliegenden Amtshilfeverfahren Parteistellung. Des Weiteren wurde der betroffenen Person ergänzende Akteneinsicht gewährt. H. Mit Eingabe vom 30. August 2019 führten die Vertreter erneut aus, dass die Gesellschaft A._______ S.A. mit Sitz in Staat A._______ mit der Übermittlung der Informationen an die französischen Steuerbehörden nicht einverstanden sei. I.

A-5383/2019 In ihrer Schlussverfügung vom 18. September 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, der DGFP in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe im ersuchten Umfang zu leisten. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Zu den Einwänden der betroffenen Person hielt die ESTV insbesondere fest, dass sämtliche erwähnten Gesellschaften – A._______ S.A. mit Sitz in Staat A._______, E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______, und F._______ GmbH mit Sitz in der Staat F._______ – miteinander verbunden seien. Dies zeige sich bereits nach einem kurzen Blick auf die Webseite von (…) (Gruppe H._______) ([…] [Wiedergabe Internetadresse]; zuletzt von der Vorinstanz besucht am 30. August 2019), wo auf der Webseite unter der Rubrik «contact us» als Kontaktadresse unter anderem die Adresse der betroffenen Person in Staat A._______ angegeben sei. Darüber hinaus seien unter der Rubrik «about us» sowohl I._______ als auch J._______ als Gründungspräsidenten («founding presidents») aufgeführt und diese beiden Personen seien gemäss den Ausführungen der betroffenen Person bevollmächtigt am vorliegend in Frage stehenden Konto bei der Bank B._______ bzw. Bank C._______ gewesen. Zudem seien diese zwei Personen gemäss Handelsregistereintrag an der Gesellschaft F._______ GmbH mit Sitz in Staat F._______ beteiligt, welche entsprechend den Ausführungen der betroffenen Person nach der Liquidation der Gesellschaft E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ und der Schliessung des Kontos bei der Bank B._______ bzw. Bank C._______ die Kontosalden des besagten Kontos übernommen habe. Damit würden gemäss Vorinstanz genügend Hinweise auf eine Verbindung zwischen der betroffenen Person und den am in Frage stehenden Konto beteiligten Personen vorliegen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person nichts mit der E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ und dem in Frage stehenden Konto zu tun habe. Ebenso könne nicht gesagt werden, dass die ersuchten Bankinformationen nicht voraussichtlich erheblich für die Untersuchung in Frankreich seien, da die erfragten Informationen Aufschluss geben könnten über die Finanzflüsse im Zusammenhang mit dem ersuchten Konto und damit die Existenz einer festen Niederlassung in Frankreich weiter geprüft und die in Frankreich steuerbaren Faktoren festgestellt werden könnten. Es spiele dafür keine Rolle, welche Gesellschaft der Gruppe H._______ effektiv Inhaberin des festgestellten Kontos bei der Bank B._______ bzw. Bank C._______ gewesen sei. Infolgedessen seien diese Einwände der betroffenen Person abzuweisen.

http://www.wss.eu.com/

A-5383/2019 Im Einzelnen beabsichtigte die Vorinstanz, der DGFP für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 folgende von der Bank C._______ edierte Informationen zu übermitteln:

(…) (Wiedergabe der Informationen)

Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden können, seien dabei von der Vorinstanz geschwärzt worden.

J. Am 14. Oktober 2019 reichte die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben. Die Herausgabe jedwelcher Informationen über die Beschwerdeführerin bzw. die Bankverbindung IBAN (…) an die französischen Steuerbehörden aufgrund des Amtshilfeersuchens vom (…) sei zu untersagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde überwiegend auf das bereits mit Stellungnahme 6. August 2019 Gesagte. Zusätzlich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die drei Gesellschaften – A._______ S.A. in Staat A._______, E._______ S.A. in Staat E._______ und F._______ GmbH in Staat F._______ – in einen Topf werfe, mit dem Argument, J._______ und I._______ seien die Gründungspräsidenten der (…) Gesellschaft (nach Recht des Staats A._______), die Anteilsinhaber der (…) Gesellschaft (in Staat F._______) sowie Zeichnungsberechtigte des von der DGFP erfragten Kontos bei der Bank B._______ bzw. Bank C._______ und sich dabei auf den Standpunkt stelle, dass die edierten Unterlagen daher für das Verfahren gegen die (…) Gesellschaft (nach Recht des Staats A._______) in Frankreich relevant seien sowie dass nicht relevant sei, welche Gesellschaft tatsächlich Inhaberin des Bankkontos gewesen sei. Dies gehe nicht an, da es sich vorliegend nicht um eine selbständig erwerbstätige Person handle, bei welcher unter Umständen tatsächlich nicht klar sei, welchem Bereich ein Konto steuerlich zuzurechnen sei, sondern es sich um Gesellschaften handle, welche als eigenständige juristische Personen klar auseinanderzuhalten seien. Zudem gehe es im Untersuchungsverfahren in Frankreich weder um J._______ noch um I._______, sondern um die Person von D._______. Dieser sei bzw. war jedoch weder Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft in Staat E._______ noch

A-5383/2019 wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter des vorliegend in Frage stehenden Kontos. Mit keinem Wort habe die ersuchende Steuerbehörde erwähnt, sie wolle das Verhältnis zwischen den verschiedenen gleich oder ähnlich heissenden Gesellschaften untersuchen. Den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung, wonach anhand der Finanzflüsse die Existenz einer festen Niederlassung in Frankreich geprüft und die in Frankreich steuerbaren Faktoren festgestellt werden könnten, sei zu entgegnen, dass es sich höchstens um eine feste Niederlassung bzw. die Steuerfaktoren der (…) Gesellschaft (in Staat E._______) handeln könne, nicht aber um eine solche der (…) Gesellschaft (nach Recht des Staats A._______), gegen welche sich das Untersuchungsverfahren in Frankreich allein richte. Weiter würde die Übermittlung der Bankunterlagen an die französischen Steuerbehörden dazu führen, dass diese die entsprechenden Vermögenswerte der A._______ S.A. zurechnen würde und Letztere bei Bejahung einer steuerlichen Betriebsstätte bzw. einer steuerlichen Ansässigkeit fälschlicherweise in Frankreich der Besteuerung unterworfen würde, da aus den Unterlagen nicht erkannt werden könne, dass das Konto nicht der A._______ S.A. (mit Sitz in Staat A._______), sondern der (…) Gesellschaft (in Staat E._______) gehört habe. K. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 14. Oktober 2019. Dabei bejaht die Vorinstanz die Erfüllung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen. Der vorausgesetzte Konnex zwischen den ersuchten Informationen und dem von der DGFP dargelegten Sachverhalt sowie der Nutzen der Informationsbeschaffung für das Untersuchungsverfahren der französischen Steuerbehörden seien gegeben. Für die Plausibilität des Amtshilfeersuchens würde es auch keine Rolle spielen, wenn die DGFP irrtümlicherweise davon ausgehen würde, dass das ersuchte Bankkonto von der Beschwerdeführerin gehalten würde. Zudem bestehe eine ausreichende Verbindung zwischen der Gruppe H._______ und Frankreich. Auch wenn vorliegend drei eigenständige Gesellschaften involviert wären, stelle dies keinen Grund dar, um die Verbindungen nicht zu beachten. Zudem dürften im Amtshilfeverfahren nicht nur Informationen übermittelt werden, welche die formell vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen betreffen würden, sondern es dürften vielmehr sämtliche ersuchten und voraussichtlich er-

A-5383/2019 heblichen Informationen übermittelt werden. Überdies würde es an der voraussichtlichen Erheblichkeit auch nichts ändern, wenn die Finanzflüsse, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nur betreffend die Gesellschaft in Staat E._______ oder einer allfälligen festen Niederlassung dieser Gesellschaft in Frankreich Aufschluss geben würden. Es dürften nämlich auch Informationen übermittelt werden, welche dazu dienen könnten, einen Verdacht zu widerlegen. Letztlich wäre die voraussichtliche Erheblichkeit auch zu bejahen gewesen, wenn die DGFP angegeben hätte, dass das in Frage stehenden Konto der E._______ S.A. mit Sitz in Staat E._______ gehöre. Daher würde eine Verweigerung der Amtshilfe aufgrund dessen, dass die DGFP davon ausging, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sei, lediglich dazu führen, dass die DGFP ein neues Amtshilfeersuchen einzureichen hätte, mit der Angabe, dass das Konto der Gesellschaft in Staat E._______ gehöre. Solche behördlichen Leerläufe seien aber mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar. L. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Stellungnahme vom 23. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren in der Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren fest und nimmt Stellung zur Vernehmlassung. M. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DGFP gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welches am (…) eingereicht wurde. Ebenso stützte sich das Ersuchen auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014; diese Vereinbarung ist teilweise ebenfalls unter der SR 0.672.934.91 wiedergegeben). Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

A-5383/2019 (StAhiG, SR 651.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl. Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch

A-5383/2019 Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA CH- FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR). 2.1.2 Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR führt die Informationen auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.7). 2.2 2.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ʹfishing expeditionsˈ durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. dazu bereits E. 2.1.2) so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.2.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass

A-5383/2019 der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche – [v.a.] französischsprachige – Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, m.w.H.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht

A-5383/2019 übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, m.w.H., sowie zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6). 2.2.4 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteile des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 2.5, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3, A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4.1, A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5). 2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen

A-5383/2019 Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5). 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, m.w.H.). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 und A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). 3. 3.1 3.1.1 Vorliegend führte die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen an die Vorinstanz aus, dass die nach (…) Recht (des Staates A._______) errichtete betroffene Person Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang mit einer vermuteten, nicht deklarierten festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte («établissement stable») in Frankreich sei. Es liege eine mutmasslich in Frankreich gegebene Steuerpflicht für die Steuerjahre 2011 bis 2017 vor. Bei einer Durchsuchung im Rahmen der steuerlichen Untersuchungen sei dann die Existenz des erfragten Bankkontos der Gesellschaft in der Schweiz ans Licht gekommen. Mit den ersuchten Informationen sollen die Finanzflüsse identifiziert und in Frankreich steuerbare Faktoren festgestellt werden können.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass das erfragte Bankkonto nicht von ihr selbst als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person gehalten werde, sondern von einer anderen Gesellschaft, welche lediglich gleich heisse, nämlich von der «E._______ S.A.» mit Sitz in Staat E._______. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die Informationen betreffend

A-5383/2019 das nicht ihr gehörende Bankkonto nicht voraussichtlich erheblich seien und infolgedessen nicht übermittelt werden dürften.

3.2 Die ersuchende Behörde geht in ihrem Amtshilfeersuchen wohl davon aus, dass das von ihr genannte Bankkonto von der betroffenen Person gehalten wird. Selbst wenn jedoch das fragliche Konto tatsächlich nicht der Beschwerdeführerin, sondern einer gleich- oder ähnlich lautenden anderen Gesellschaft gehören würde, wäre diese allfällig falsche Annahme als solches für die Amtshilfeleistung nicht schädlich. Es ist daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt, durchaus Ungenauigkeiten, Unvollständigkeiten oder gar Fehler enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken im Sachverhalt zu schliessen (vgl. dazu vorne E. 2.3). Vorliegend ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen der französischen Steuerbehörden genügend konkret, um eine «fishing expedition» ausschliessen zu können. Aus dem Amtshilfeersuchen ergibt sich insbesondere der Zweck der Untersuchung in Frankreich, die Kontonummer des erfragten Bankkontos unter Angabe des (vermuteten) Namens der Kontoinhaberin sowie die Erklärung, dass die französischen Behörden im Rahmen einer Durchsuchung auf die Existenz dieses Bankkontos gestossen seien. Somit erfüllt das von der zuständigen französischen Behörde gestellte Amtshilfeersuchen auch sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. dazu vorne E. 2.1.2; ferner auch: Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 5.3.1). Aufgrund der Tatsache, dass explizit Informationen zu einem genau bezeichneten Bankkonto erfragt werden, liegt auch kein spontaner Informationsaustausch (vgl. dazu Replik Rz. 14) vor.

3.3 Als Nächstes ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das erfragte Bankkonto nicht ihr, sondern einer gleichlautenden (…) Gesellschaft (in Staat E._______) gehöre.

Aufgrund der Aktenlage ist nicht eindeutig, ob das Konto, in Bezug auf welches Informationen ersucht werden, von der Beschwerdeführerin als «betroffene Person» oder aber von einer anderen Gesellschaft gehalten wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hält in ihrer Beschwerde fest, dass aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen nicht erkannt werden könne, ob das Konto ihr (der […] «A._______ S.A.») oder der […] Gesellschaft (in Staat E._______) gehört habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. J). Dies ist insofern zutreffend, als aus den zur Übermittlung vorgesehenen

A-5383/2019 Unterlagen (Kontoauszügen und Formular A) weder der Sitz noch eine Adresse der Kontoinhaberin ersichtlich ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich die eindeutige Zuordnung des betroffenen Bankkontos zu einer der beiden Gesellschaften jedoch auch nicht ohne gänzliche Zweifel aus den von ihr eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 5 und 6). Während die Beschwerdeführerin die (…) Gesellschaft (in Staat E._______), welche angeblich Kontoinhaberin sei, als «A._______ S.A.» bezeichnet, wird auf den Portfolio- bzw. Kontoauszügen, in Formular A (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 sowie Annexe 4 der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen) sowie in den Beschwerdebeilagen Nr. 5 und 6 eine «K._______ S.A.» (in einem Wort) genannt. Interessanterweise ist im Editionsschreiben der Bank (Vernehmlassungsbeilage 6) wiederum von «(…)» (A._______S.A. oder E._______S.A. [welche identische Namen haben, die sich lediglich aufgrund der Schreibweise vom Namen der K._______ S.A. unterscheiden]). Weitere Unterlagen, welche eine Zuordnung des Bankkontos zur (…) Gesellschaft (in Staat E._______) oder eben zur Beschwerdeführerin selbst ermöglichen, liegen dem Gericht nicht vor.

Allerdings ist die vorstehende Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen, da gemäss der Rechtsprechung die Klärung materiellrechtlicher Fragen nicht Zweck der Amtshilfe und somit nicht Sache der ersuchten Behörden im Amtshilfeverfahren ist (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5, ebenso das Urteil des BVGer A-6829/2017 vom 10. August 2018 E. 5.4.5 in gleicher Sache). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist einzig festzuhalten, dass insgesamt zumindest gewisse Zweifel bezüglich der Identität der Halterin des erfragten Kontos bestehen, dass aber die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Konto gehöre nicht ihr, sondern einer (…) Gesellschaft (in Staat E._______), nicht eindeutig erstellt ist.

3.4 3.4.1 Als nächster Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden und damit voraussichtlich erheblich sind (vgl. dazu vorne insb. E. 2.2.3). Zweck des Ersuchens ist laut der DGFP die Feststellung einer allfälligen (aufgrund der vermuteten Betriebsstätte wohl nur beschränkten) Steuerpflicht der Be-

A-5383/2019 schwerdeführerin in Frankreich sowie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der französischen Körperschaftssteuer bzw. der steuerbaren Faktoren (vgl. Sachverhalt Bst. A).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Bankunterlagen der «E._______ S.A.» mit Sitz in Staat E._______ für die Feststellung, wo die effektive Verwaltungstätigkeit der gleichnamigen Gesellschaft mit Sitz in Staat A._______ ausgeführt werde, nicht relevant seien. Die Vorinstanz bejaht demgegenüber die voraussichtliche Erheblichkeit der Bankunterlagen sowohl für den Fall, dass das Konto von der Beschwerdeführerin selbst gehalten worden wäre (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8), als auch für den Fall, dass das Konto auf eine gleichnamige Gesellschaft in Staat E._______ gelautet hätte (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8). Das «Näheverhältnis» der beiden Gesellschaften sei dabei für die Bejahung der voraussichtlichen Erheblichkeit ausschlaggebend. Dem wiederum hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Gesellschaften auseinanderzuhalten seien. Herr D._______, als Anknüpfungsperson der Untersuchungen in Frankreich bezüglich der betroffenen Person, sei zudem weder Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft in Staat E._______ noch wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter des vorliegend in Frage stehenden Kontos. 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin Inhaberin des ersuchten Kontos gewesen wäre, wäre die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zweifellos gegeben. Die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen wären geeignet, um Rückschlüsse auf ein mögliches «établissement stable» der Beschwerdeführerin in Frankreich zu ziehen. 3.4.4 Fraglich ist nun allerdings, ob die voraussichtliche Erheblichkeit auch in dem Fall bejaht werden könnte, wenn eine dritte Person (also die […] Gesellschaft [nach dem Recht des Staats E._______], wie die Beschwerdeführerin behauptet) dieses erfragte Bankkonto gehalten hätte. Vorab ist festzuhalten, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung auch Daten betreffend Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, zu übermitteln sind, wenn die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit zu bejahen ist (vgl. dazu vorne E. 2.2.4). Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen gewisse Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der (…) Gesellschaft (in Staat E._______)

A-5383/2019 (vgl. Sachverhalt I). Neben der weitgehend gleichlautenden Bezeichnung der Gesellschaften können etwa die folgenden personellen Überschneidungen genannt werden: Gemäss Formular A (Beschwerdebeilage Nr. 4) werden I._______ und J._______ als wirtschaftliche Berechtigte des erfragten Bankkontos ausgewiesen. Ebendiese beiden Personen werden auf der Internetseite von (der Gruppe) H._______ ([…] [Wiedergabe Internetseite]; zuletzt besucht am 9. November 2020) – neben dem bereits im Ersuchen genannten D._______ – als «founding presidents» präsentiert. I._______ wird als «[…] founding president and licensed agent in Staat F._______» und J._______ als «[…] Staat F._______ founding president» vorgestellt. Es ist nicht ganz klar, welcher Gesellschaft diese Internetseite zuzuordnen ist, denn als Kontaktadressen werden sowohl eine Adresse in Staat F._______ als auch eine in Staat A._______ genannt. Gemeint sind also soweit ersichtlich die Gesellschaften in Staat A._______ (A._______ S.A.) und jene in Staat F._______ (F._______ GmbH). Die personellen Verbindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften und der (…) Gesellschaft (in Staat E._______) wären somit erstellt. Hinzu kommt, dass bei der Auflösung des erfragten Bankkontos das restliche Vermögen auf ein Konto der F._______ GmbH bei der Bank G._______ in (…) (Ortschaft in Staat F._______) überwiesen wurde (Kontoauszug in Annexe 5 der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen). Und schliesslich ist bemerkenswert, dass sich in den zur Übermittlung vorgesehenen Kontoauszügen auch direkte Verbindungen zu D._______ finden, welcher mehrfach als Zahlungsempfänger ausgewiesen wird (vgl. Annexe 3 der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen). Die Gesellschaft A._______ S.A. (so jedenfalls gemäss den Bankunterlagen der Name der Kontoinhaberin) würde somit nicht rein zufällig als völlig unbeteiligte Dritte im Rahmen der Untersuchungen rund um die betroffene Person auftauchen (vgl. dazu oben E. 2.2.4). Insofern weisen die ersuchten Informationen den im Rahmen einer reinen Plausibilitätskontrolle zu prüfenden notwendigen Zusammenhang zum dargelegten Sachverhalt auf. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass die Bankunterlagen den französischen Steuerbehörden die Möglichkeit geben, die für sie noch im Unklaren liegende Situation besser zu verstehen und die Besteuerung der (vermuteten) Betriebsstätte der Beschwerdeführerin korrekt vorzunehmen. Abgesehen davon wird es – wie bereits in E. 3.3 ausgeführt – ohnehin zunächst Aufgabe der französischen Behörden sein, abzuklären, wer Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto ist.

A-5383/2019 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass selbst wenn die französischen Steuerbehörden nach der Übermittlung der Unterlagen feststellen würden, dass die ersuchten Informationen für das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin irrelevant sind, dies keine Rolle für die Leistung der Amtshilfe spielt. Die Auswertung und Interpretation von Informationen hat von der ersuchten Behörde – wie bereits ausgeführt – lediglich im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu erfolgen. Darüber hinaus ist es Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.3). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde weiter, dass die Übermittlung der Bankunterlagen an die französischen Steuerbehörden dazu führen würde, dass diese die entsprechenden Vermögenswerte der betroffenen Person zurechnen würden und bei Bejahung einer steuerlichen Betriebsstätte bzw. einer steuerlichen Ansässigkeit fälschlicherweise in Frankreich der Besteuerung unterwerfen würden, da aus den Unterlagen nicht erkannt werden könne, dass das Konto nicht der (…) Gesellschaft (in Staat A._______), sondern der (…) Gesellschaft (in Staat E._______) gehört habe.

3.5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft im Wesentlichen die Auslegung und Qualifikation der ersuchten Informationen im Rahmen des Steuerverfahrens in Frankreich. Der Beschwerdeführerin steht es offen, ihre Einwände, namentlich dass das Konto nicht ihr gehöre, im Verfahren in Frankreich vorzubringen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich, wie erwähnt, aus den Unterlagen durchaus – auch für die französischen Behörden – gewisse Zweifel ergeben, ob das Konto der Beschwerdeführerin gehört, denn sowohl auf den Kontoauszügen als auch auf dem Formular A ist als Kontoinhaberin die «K._______» bezeichnet, womit der Name nicht mit jenem der Beschwerdeführerin identisch ist.

3.6 Die in den Bankunterlagen stehenden Personen sind zusätzlich durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.1). Der Spezialitätsvorbehalt ist in Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR enthalten (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 2.1). Nachdem aber international wie

A-5383/2019 national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV der DGFP anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 2. Absatz, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7). Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben.

3.7 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

A-5383/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ESTV wird angewiesen, die DGFP zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR nur in Verfahren betreffend die A._______ S.A. mit Sitz in Staat A._______ verwendet werden dürfen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Dominique da Silva

A-5383/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-5383/2019 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 A-5383/2019 — Swissrulings