Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-5187/2023
Urteil v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien C._______ GmbH, (…), vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.
A-5187/2023 Sachverhalt: A. Die C._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) die (Zweck). Bis (Datum) war A.C._______ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) im Handelsregister eingetragen. Seit (Datum) ist B.C._______ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) eingetragen. B. B.a Im Rahmen einer gegen X.X._______ und Y.X._______ geführten Zollstrafuntersuchung stiess das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) auf Hinweise, wonach die C._______ GmbH nicht verzollte Fleischwaren von X.X._______ abgenommen haben könnte. B.b Am 19. Dezember 2022 eröffnete das BAZG eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bei der C._______ GmbH bezüglich des Verdachts, dass natürliche Personen im Namen und Auftrag der C._______ GmbH bei X.X._______ Waren bestellt und diese nach der illegalen Einfuhr unverzollt von diesem übernommen haben könnten. Am 10. Januar 2023 wurde eine Zollstrafuntersuchung gegen B.C._______ als Beschuldigter eröffnet. B.c Das BAZG führte am 10. Januar 2023 eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der C._______ GmbH durch. Dabei wurden drei von der X._______ GmbH an die C._______ GmbH ausgestellte Rechnungen (Rechnungen Nr. 211, 214 und 215) beschlagnahmt (act. […]). X.X._______ war gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) zwischen (Monat/Jahr) und (Monat/Jahr) Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der (mittlerweile gelöschten) X._______ GmbH. Diese war an dessen privater Wohnadresse domiziliert. B.d Am 10. Januar 2023 und am 8. Februar 2023 wurde B.C._______ als Beschuldigter einvernommen. B.e Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord die C._______ GmbH, dem BAZG Fr. 56'980.45 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Rahmen der Begründung führt das BAZG aus, in der Zeit vom 29. April 2021 bis 7. Mai 2021 seien diverse Fleischwaren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht (und somit in objektiver Hinsicht hinterzogen) und der C._______
A-5187/2023 GmbH als Empfängerin geliefert worden. Auf den Waren müssten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0) Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 53'537.05, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 1'897.40 und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1'546.– nachgefordert werden. B.C._______ und X.X._______ würden für den Betrag von Fr. 56'980.45 solidarisch leistungspflichtig erklärt. B.f Mit Schreiben vom 8. September 2023 zeigte der Rechtsvertreter der C._______ GmbH dem BAZG an, dass er mit der Interessenbewahrung betraut wurde und ersuchte um Akteneinsicht. B.g Mit Verfügung vom 11. September 2023 verfügte das BAZG, der C._______ GmbH bzw. deren Rechtsvertreter werde Einsicht in das komplette Subdossier von B.C._______ und der C._______ GmbH gewährt (Dispositiv-Ziff. 1). Die Einsichtnahme in die Akten der Hauptbeschuldigten X.X._______, X._______ GmbH und Y.X._______ werde gewährt, sofern diese nicht dem Persönlichkeitsschutz unterliegen (Dispositiv-Ziff. 2). Weitergehend werde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen, da diese (Akten) andere natürliche und juristische Personen betreffen (Dispositiv- Ziff. 3). Die zur Einsichtnahme freigegebenen Akten seien aufgrund des Aktenumfangs nach vorgängiger Terminabsprache am Standort der Zollfahndung in Basel einsehbar (Dispositiv-Ziff. 4). B.h Mit E-Mail vom 12. September 2023 übermittelte ein Mitarbeiter des BAZG dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Protokolle zu den mit B.C._______ durchgeführten Einvernahmen im Sinne einer Ausnahme elektronisch. C. C.a Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhebt die C._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. August 2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. C.b Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 25. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Im Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig Vernehmlassungen in fünf weiteren Beschwerdeverfahren (A-5152/2023, A-5182/2023, A-5184/2023, A-5186/2023 und
A-5187/2023 A-5208/2023) eingereicht wurden. Des Weiteren stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zu allen sechs Verfahren in fünf Kisten zu. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reicht die Vorinstanz die Aktenverzeichnisse der zu den jeweiligen Verfahren gehörenden Akten nach. Zu den Verfahrensakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören gemäss Eingabe vom 18. März 2024: (…). Die Vernehmlassung vom 8. März 2024 (samt dazugehörigen Aktenverzeichnissen) wird der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 zugestellt. C.c Mit Replik vom 12. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei im Sinne ihrer Beschwerdeanträge zu entscheiden. Sie nimmt im Einzelnen zu den Vorbringen in der Vernehmlassung Stellung. C.d Mit Duplik vom 14. Juni 2024 nimmt die Vorinstanz erneut Stellung. Sie hält ausdrücklich an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen fest. C.e Ein Exemplar der Duplik vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
A-5187/2023 zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.4; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
A-5187/2023 gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.5; A- 3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). 1.7 1.7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) haben die Parteien Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (auf Gesetzesstufe in Art. 29 ff. VwVG verankert). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids in der Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4452/2021, A-4454/2021 vom 12. April 2022 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_473/2022 vom 17. November 2022] E. 2.1.1). 1.7.2 Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
A-5187/2023 vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.3). 1.7.3 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.4; A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.4). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. August 2023 (Ziff. 7.4) fest, das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen des Geschäftsführers, B.C._______, vom 10. Januar 2023 und 8. Februar 2023 gewährt worden. 2.2 Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist den Akten zu entnehmen (E. 1.5), dass gegen B.C._______ am 10. Januar 2023 eine Zollstrafuntersuchung eröffnet wurde (Sachverhalt Bst. B.b; act. […]). In diesem Rahmen wurde er am 10. Januar und 8. Februar 2023 als Beschuldigter einvernommen. Im Rahmen der ersten Einvernahme gab B.C._______ zu Protokoll, er sei seit (Jahr) bei der Firma C._______ GmbH als Geschäftsleiter tätig (act. […]). Gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ist B.C._______ seit dem (Datum) (TR -Datum […], SHAB-Datum […]) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingetragen; vorher war sein Bruder A.C._______ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Vorliegend kann offenbleiben, ob B.C._______ anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 bereits befugt war, die Beschwerdeführerin zu vertreten (vgl. Art. 936a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], wonach Einträge im Handelsregister erst mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB wirksam werden). Anlässlich dieser Einvernahme wurde er nicht mit einer möglichen Nachforderung von Abgaben (gegenüber sich selbst oder der Beschwerdeführerin) konfrontiert. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2023 wurde B.C._______ eine Abgabenberechnung vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm jedoch nicht die Gelegenheit eingeräumt, sich im Namen der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Nachforderung von dieser zu
A-5187/2023 äussern. Vielmehr eröffnete die Vorinstanz B.C._______, sie werde ihn persönlich solidarisch leistungspflichtig erklären. Die Beschwerdeführerin hat auch kein separates Anhörschreiben oder anderweitig die Gelegenheit erhalten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Insofern war es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich nach Abschluss der Untersuchung zum Beweisergebnis, so namentlich zur Höhe der Leistungspflicht, zu äussern. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit verletzt (vgl. Urteil des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.2 für einen vergleichbaren Sachverhalt). Indessen kann offenbleiben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Ohnehin müsste nämlich der Mangel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt gelten. Denn das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit, sich ausführlich zu den Vorwürfen und zur Höhe der verfügten Nachforderung zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. C.a, C.c). Eine Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist (E. 1.7.2). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (E. 1.7.3). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile
A-5187/2023 des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 9C_125/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 3.2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20; nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang
A-5187/2023 und ist gemäss Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mitsamt seinen Änderungen auf der Website des BAZG abgerufen werden. 3.2.4 Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff.). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (Kontingentszollansatz; nachfolgend: KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert (Art. 48 Abs. 1 LwG). Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (Ausserkontingentszollansatz; nachfolgend: AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.4.4; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4). 3.2.5 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zinssätze der Verzugszinsen sind in der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktion (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) festgelegt (Art. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD). 3.3 3.3.1 Steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) (vgl. E. 3.2.1).
A-5187/2023 3.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3). 3.3.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3). 3.3.4 Im Übrigen wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 3.3.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Soweit vorliegend relevant, beginnt die Verzugszinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig
A-5187/2023 Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 3.4.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
A-5187/2023 3.4.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.4; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht Zoll und Einfuhrsteuer in Höhe von insgesamt Fr. 56'980.45 inkl. Verzugszins von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. 4.1 4.1.1 In tatsächlicher Hinsicht erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin die folgenden Lieferungen von X.X._______ entgegengenommen hat: - Lieferung 1 von 650 kg Fleischwaren (650 kg Kalbsbrust ohne Knochen) gemäss Rechnung Nr. 211 der X._______ GmbH vom 29. April 2021 über Fr. 8'661.25; - Lieferung 2 von 1'000 kg Fleischwaren (1000 kg Kalbsbrust ohne Knochen) gemäss Rechnung Nr. 214 der X._______ GmbH vom 6. Mai 2021 über Fr. 13'325.–; - Lieferung 3 von 655 kg Fleischwaren (655 kg Kalbsbrust ohne Knochen) gemäss Rechnung Nr. 215 der X._______ GmbH vom 7. Mai 2021 über Fr. 8'727.88. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Rechnungskopien, die anlässlich der Durchsuchung vom 10. Januar 2023 bei der C._______ GmbH
A-5187/2023 beschlagnahmt wurden (act. […] ff.). Übereinstimmende Quittungen konnten auf dem Laptop von X.X._______ festgestellt werden (act. […]). Zudem bestätigte B.C._______, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2023, die entsprechenden Lieferungen bestellt und von X.X._______ geliefert bekommen und bezahlt zu haben (act. […] ff.). 4.1.2 Im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen X.X._______ und Y.X._______ sei zudem erstellt worden, so die Vorinstanz, dass das Fleisch und die Fleischwaren mit den Personenwagen Mercedes-Benz (…), Kennzeichnen (…) und Mercedes-Benz (…), Kennzeichen (…), beide eingelöst auf X.X._______, angeliefert worden seien. Bei den in Rede stehenden Fahrzeugen handle es sich um konventionelle Fahrzeuge, welche über keine technische Kühlmöglichkeit für den Transport von Fleisch und Fleischwaren verfügten. Es habe festgestellt und dokumentiert werden können, dass das Fleisch offen in Plastikkisten und/oder in Kartons im Kofferraum, im Fond sowie im Fussraum auf der Beifahrerseite der Fahrzeuge transportiert worden sei. Die Untersuchung habe weiter gezeigt, dass X.X._______ erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischwaren bei Verkäufern in Deutschland – bei der (…), beim (…), und bei (…) – bezogen und jeweils in seine Fahrzeuge verladen habe. Im Anschluss habe X.X._______ diese Waren ohne einen Ausladestopp in Deutschland direkt an seine Abnehmer in der Schweiz transportiert. Das BAZG habe in seinen Datenbanken keine auf oder für X.X._______ oder die X._______ GmbH lautenden Verzollungen von Fleisch und Fleischwaren feststellen können; ebenso wenig hätten X.X._______ und/oder die X._______ GmbH in den letzten drei Jahren Zollkontingente für Fleisch und Fleischwaren ersteigert. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hätten zudem weder Fleisch noch Fleischwaren festgestellt werden können, welche X.X._______ oder sein Sohn Y.X._______ im untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 13. Dezember 2022 im Inland bezogen oder geliefert erhalten hätten. 4.1.3 Die Vorinstanz hält weiter zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei eine Erstabnehmerin, welche direkt importierte Waren abgenommen habe. Ihr Geschäftsführer, B.C._______, sei sich bewusst gewesen, dass die von X.X._______ gelieferten Waren ausländischer Herkunft waren. Ihm seien die Zollvorschriften sowie die Dokumentationspflichten betreffend Fleisch bekannt gewesen. Die Lieferumstände – u.a. wiederholte Anlieferung in einem ungekühlten Privatfahrzeug, Fleischstücke (vakuumiert) lose auf der Rückbank und im Kofferraum – seien offenkundig fragwürdig gewesen. Dem Geschäftsführer hätten auch weitere
A-5187/2023 Unregelmässigkeiten aufgefallen sein müssen. Die bezahlten Preise hätten insgesamt unter dem üblichen Marktpreis für entsprechende schweizerische Waren gelegen. B.C._______ sei als Auftraggeber und somit als Zollschuldner zu qualifizieren und sei solidarisch mit der Beschwerdeführerin und mit X.X._______ für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern nachleistungspflichtig. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, weder sie selbst noch B.C._______ seien als Auftraggeber und Zollschuldner zu betrachten. Sie rügt, es seien in der Verfügung unzutreffende Feststellungen getroffen worden. B.C._______ habe über sämtliche Informationen verfügt, um seinen Dokumentationspflichten nachkommen zu können. Insbesondere hätten die Herkunfts- und Deklarationsangaben auf den Fleischetiketten nicht gefehlt. Die Etikettierung sei – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – korrekt gewesen und die Art der Verpackung nicht falsch. Die Rechnungen seien zudem nicht fehlend, sondern nur verspätet gewesen. Es sei nicht branchenüblich, Lieferscheine auszustellen. Auch der Zeitpunkt der Lieferung und die Barzahlung stellten keinen Grund für hier rechtsrelevante Auffälligkeiten dar. Richtig sei (neben der fehlenden Kühlung) einzig, dass B.C._______ nicht kontrolliert habe, ob die Zollabgaben bezahlt worden seien. Eine diesbezügliche Pflicht sei ihr aber nicht bekannt und die Vorinstanz nenne auch keine solche. Es habe schon früher eine Geschäftsbeziehung zu X.X._______ bestanden. Dass beim ersten Mal die Fleischwaren in einem ungekühlten Privatwagen angeliefert worden seien, sei noch kein ausreichender Grund gewesen, um Unregelmässigkeiten anzunehmen. Auch bei ihr selbst bzw. B.C._______ könne es ausnahmsweise vorkommen, dass sie Fleisch in einem ungekühlten Fahrzeug liefere. X.X._______ habe zudem gesagt, er werde bald ein Kühlfahrzeug haben. Als dann die eine Woche spätere Lieferung wiederum mit einem ungekühlten Privatwagen erfolgt sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) bzw. B.C._______ die Geschäftsbeziehung sofort abgebrochen. Anfangs seien die Lieferumstände entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht fragwürdig gewesen. Das Fleisch sei nicht unter Umgehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geliefert worden. Weiter sei es völlig unzutreffend, dass das von X.X._______ gelieferte Fleisch in relevantem Betrag günstiger gewesen sei. Sie bzw. ihr Geschäftsführer habe durch die Annahme des Fleisches offensichtlich keinen finanziellen Vorteil gehabt. Der Preis sei für das Geschäft auch gar nicht massgebend gewesen, sondern vielmehr die frühere Geschäftsbeziehung zu X.X._______. Zu Untermauerung dieses Vorbringens reicht die Beschwerdeführerin eine Rechnung eines alternativen Anbieters zu den Akten. Die Beschwerdeführerin und
A-5187/2023 B.C._______ hätten nichts von der fehlenden Zolldeklaration gewusst bzw. wissen müssen und auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Zollabgaben im bezahlten Preis berücksichtigt sind. 5. 5.1 5.1.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die drei streitbetroffenen, in E. 4.1.1 genannten Lieferungen bei X.X._______ bestellt und von diesem erhalten zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen von B.C._______ anlässlich der Einvernahmen (act. […]f.), den bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Rechnungsbelegen (act. […]) und den bei X.X._______ festgestellten Quittungen (act. […]). Es gilt für das Bundesverwaltungsgericht somit als erstellt, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Waren bestellt und entgegengenommen hat. 5.1.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die streitbetroffenen Waren von X.X._______ ohne vorgängige Zollanmeldung ins Zollgebiet eingeführt wurden. Da die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 3.4.1; 4.1.2). 5.1.3 Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldnerinnen gehört und die zu Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR bei ihr nachgefordert werden können (E. 3.2.1, 3.3.5, 3.4.3). 5.2 5.2.1 Zum Kreis der Zollschuldner gehört u.a. die Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG; E. 3.2.1). Darunter wird rechtsprechungsgemäss u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss (E. 3.2.1).
A-5187/2023 5.2.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte B.C._______ Kenntnis davon, dass X.X._______ Fleisch aus dem Ausland in die Schweiz importierte («B.C._______ wusste, dass das Fleisch von der X._______ GmbH aus dem Ausland stammte»; Beschwerde Ziff. II.1.d und Ziff. II.2, Ziff. II.4; vgl. auch Ziff. II.5, wonach er habe nie angenommen habe, sie [die Ware] stamme ursprünglich aus dem Inland). Er kannte das ausländische Unternehmen, von dem das Fleisch ursprünglich stammte (Beschwerde, Ziff. II.5). Dies deckt sich mit den Aussagen, die B.C._______ anlässlich der Einvernahme machte (act. […] f.). Die ausländische Herkunft des Fleisches war B.C._______ nach eigenen Angaben nicht nur aufgrund der Marke/Etikettierung bekannt, sondern auch weil es sich nach seinen Angaben um Halal-Fleisch handelte (act. […]). X.X._______ habe ihm zudem erzählt, dass er das Fleisch selbst importiere (act. […], Antwort auf Frage 16). Es ist damit erstellt, dass B.C._______ wusste, dass das von X.X._______ gelieferte Fleisch aus dem Ausland stammte. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde überdies, dass X.X._______ mit B.C._______ Kontakt aufgenommen und dieser anschliessend von ihm Fleisch bestellt und abgekauft hat (Beschwerde, Ziff. II.1.b). B.C._______ hat anlässlich der Einvernahmen ebenfalls bestätigt, die Bestellungen bei X.X._______ in Auftrag gegeben zu haben (act. […], […]). B.C._______ ist zwar erst seit (Datum) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Gemäss eigenen Angaben waltete er aber bereits seit (Jahr) als Geschäftsführer und war u.a. für die Fleischbestellungen zuständig (act. […] f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass B.C._______ die Bestellungen in ihrem Namen in Auftrag gegeben hat. Sollten sich die streitbetroffenen Waren zum Zeitpunkt der Bestellungen noch im Ausland befunden haben, so hätte die Beschwerdeführerin mit den Bestellungen die entsprechenden Einfuhren ohne weiteres veranlasst. Davon ist vorliegend auszugehen, da die Waren gemäss Angaben von B.C._______ erst ca. 1 Woche nach der Bestellungsaufnahme geliefert wurden (act. […]). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn sich einige der Waren zum Zeitpunkt der Bestellungen bereits in der Schweiz befunden haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung als Zollschuldnerin zu betrachten, da sie zumindest eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (E. 3.2.1). B.C._______, der heutige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, war nach eigenen Angaben bereits seit (Jahr) befugt, die
A-5187/2023 Fleischeinkäufe für die Beschwerdeführerin zu tätigen. In diesem Zusammenhang kontaktierte ihn sein Bekannter X.X._______ mit dem Ziel, eine längerfristige Geschäftsbeziehung einzugehen (act. […]). B.C._______ beauftragte X.X._______ in Folge, ihm grosse Mengen Kalbsbrust ohne Bein zu liefern (act. […]). Damit durfte X.X._______ davon ausgehen, dass B.C._______ bzw. die Beschwerdeführerin bereit ist, grössere Mengen Kalbsfleisch von ihm abzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsbeziehung nach eigenen Angaben abbrach, nachdem X.X._______ mehrere Male Fleisch in einem ungekühlten Privatwagen angeliefert hatte, steht dem nicht entgegen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin auch die zweite und dritte, ohne adäquate Kühlvorrichtung erfolgte Lieferung bezahlt und entgegengenommen (act. […] f.). Damit gehört die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldner (E. 3.2.1). 5.2.4 Als Zollpflichtige gehört die Beschwerdeführerin zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 3.4.3). Sie gilt ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Anlass zur Annahme gehabt hat, dass Unregelmässigkeiten vorliegen könnten, vermag daran nichts zu ändern. Als Person, die die streitbetroffenen Einfuhren veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin zoll- und damit auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig, selbst wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben sollte (E. 3.4.3). 5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Lieferumstände vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ungewöhnlich waren: So hat die Beschwerdeführerin keinerlei Zollbelege erhalten, obwohl es B.C._______ nach eigenen Angaben bewusst war, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte und X.X._______ dieses importierte (act. […]). Alle drei Lieferungen erfolgten zudem in einem ungekühlten Fahrzeug, wobei das Fleisch vakuumiert lose auf der Rückbank oder im Innenraum lag (act. […]). Dies entspricht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch bei einer einmaligen Lieferung nicht den Gepflogenheiten im Fleischhandel, da damit eine Verunreinigung der Waren sowie eine Unterbrechung der Kühlkette in Kauf genommen wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 12, Art. 24 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln [SR 817.024.1]). Zudem ging X.X._______ bei der Erstellung der Rechnungen nicht professionell vor; er rief B.C._______ mehrmals an
A-5187/2023 wegen der Bezeichnung des Fleisches auf der Rechnung, worauf dieser ihm mitteilte, dass die Bezeichnungen «Kalbs ribbe» bzw. «Kalbs Ribben» «nicht gut» sei (act. […]). Vor diesem Hintergrund musste es für B.C._______ bzw. die Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass es sich bei X.X._______ nicht um einen professionellen Importeur handelt. Auch in Anbetracht dieser Tatsache durfte die Beschwerdeführerin nicht blind darauf vertrauen, dass X.X._______ seinen Pflichten betreffend die Verzollung der bestellten Waren nachkommen würde. 5.2.6 Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob die für die Waren bezahlten Preise unter dem üblichen Marktpreis lagen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, wäre die Nachleistungspflicht zu bejahen, da die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – Kenntnis hatte, dass die Waren aus dem Ausland stammten und sie die Einfuhr veranlasst hat (E. 5.2.2, 5.2.3). Es erübrigt sich demnach, auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den von X.X._______ erhaltenen Informationen ihren Pflichten betreffend Deklaration und Rückverfolgbarkeit der Waren nachkommen konnte. 5.2.7 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig ist. 6. 6.1 In rechnerischer Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Einfuhrzölle von Fr. 53'537.05 berechnet worden seien, obwohl der «gesamte Warenwert nur Fr. 30'714.13 (inkl. Einfuhrzölle)» betragen habe. 6.2 Hinsichtlich der Zollabgaben hat die Vorinstanz für die 2'305 kg Kalbsbrust ohne Knochen den Zolltarif 0201.3019 angewendet. Dabei kam ein Zollansatz von Fr. 2'212.– je 100 kg Bruttogewicht zur Anwendung. Dies führte bei einem Bruttogewicht von 2’420.30 kg zu einem Zollbetrag von Fr. 53'537.05. 6.3 Indem die Beschwerdeführerin die unverhältnismässige Höhe der nachgeforderten Zollabgaben moniert, verkennt sie, dass der Zolltarif für Fleischerzeugnisse ausserhalb von Kontingenten bewusst eine prohibitive Wirkung hat, um die einheimische Produktion zu schützen (E. 3.2.4). Da dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt und dieser insofern gemäss
A-5187/2023 Art. 190 BV für die rechtsanwenden Behörden massgeblich ist (E. 3.2.3), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 6.4 Die restlichen Nachforderungen (Einfuhrsteuer und Verzugszins) sind rechnerisch zu Recht nicht bestritten. 6.5 Insoweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei formell rechtswidrig, weil im Dispositiv (anders als in der Begründung) nichts von einer Solidarhaftung von B.C._______ sowie X.X._______ stehe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. B.C._______ und X.X._______ wurden in separaten, an sie adressierten Verfügungen für leistungspflichtig erklärt (act. […] und act. […]). Dass Personen, die nach Art. 12 Abs. 2 und 3 VStrR, die für die gleiche Forderung leistungspflichtig erklärt wurden, solidarisch haften, ergibt sich aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 3.4.3). 7. Nach dem Ausgeführten ist die Nachforderung in Höhe von insg. Fr. 56'980.45 zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 2.2) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich sind die von den praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 4'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'500.– durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-5187/2023 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
A-5187/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.– auferlegt. Der letztere Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-5187/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5187/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)