Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5182/2023

9. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,728 Wörter·~29 min·7

Zusammenfassung

Zölle | Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5182/2023

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien D._______ GmbH, (…), vertreten durch Mustafa Bayrak, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.

A-5182/2023 Sachverhalt: A. Die D._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) (Zweck). A.D._______ ist als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Einzelunterschrift) und B.D._______ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Kollektivunterschrift zu zweien) im Handelsregister eingetragen. Die D._______ GmbH betreibt das Verkaufsgeschäft (Laden) in (Ort). B. B.a Im Rahmen einer gegen X.X._______ und Y.X._______ geführten Zollstrafuntersuchung stiess die Eidgenössische Zollverwaltung (heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend BAZG) auf Hinweise, wonach die D._______ GmbH im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 nicht verzolltes Fleisch und Fleischwaren von diesen abgenommen haben könnte. B.b Am 13. Dezember 2022 wurden X.X._______ und Y.X._______ beim Verkaufsgeschäft (Laden) durch Mitarbeiter des BAZG angehalten, nachdem sie zuvor mit zwei Personenwagen total 1'260.73 kg Fleisch ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz verbracht hatten und im Begriff waren, Teile davon in den (Laden) zu verbringen. Gleichentags fand eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des (Ladens) statt. B.c Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 eröffnete das BAZG eine Zollstrafuntersuchung gegen den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der D._______ GmbH, A.D._______. Dieser wurde am 13. Dezember 2022, am 17. Februar 2023 und am 6. März 2023 als Beschuldigter einvernommen. B.d Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord die D._______ GmbH, dem BAZG Fr. 4'007.45 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Rahmen der Begründung führt das BAZG aus, in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 seien diverse Fleischwaren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht (und somit in objektiver Hinsicht hinterzogen) und der D._______ GmbH als Empfängerin geliefert worden. Auf den Waren müssten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0) Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 3'748.85, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 149.85 und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 108.75 nachgefordert werden. X.X._______ und

A-5182/2023 Y.X._______ würden je für den Betrag von Fr. 4'007.45.– solidarisch leistungspflichtig erklärt. C. C.a Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhebt die D._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. August 2023 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C.b Mit Eingabe vom 8. März 2024 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde vom 25. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Gleichzeitig reicht die Vorinstanz die Vernehmlassungen in den Parallelverfahren A-5152/2023, A-5184/2023, A-5208/2023, A-5187/2023 und A-5186/2023 sowie die Verfahrensakten in fünf Zollkisten ein. C.c Mit Eingabe vom 18. März 2024 übermittelt die Vorinstanz Aktenverzeichnisse der zu den jeweiligen Verfahren gehörenden Dossiers. C.d Mit Eingabe vom 25. September 2024 (recte: Ende Juni 2024; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2024) nimmt die Beschwerdeführerin innerhalb der erstreckten Frist zur Vernehmlassung Stellung. Sie hält im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. C.e Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Gelegenheit ein, bis zum 2. August 2024 eine Duplik einzureichen. C.f Mit Duplik vom 15. August 2024 macht die Vorinstanz ergänzende Ausführungen. Sie hält im Übrigen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. C.g Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2024 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der verspätet eingereichten Duplik. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden.

A-5182/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige

A-5182/2023 Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.4; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.5; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21

A-5182/2023 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 9C_125/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 2.2.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zinssätze der Verzugszinsen sind in der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktion (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) festgelegt (Art. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD). 2.3

A-5182/2023 2.3.1 Steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) (vgl. 2.2.1). 2.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3). 2.3.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3). 2.3.4 Im Übrigen wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 2.3.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Soweit vorliegend relevant, beginnt die Verzugszinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG).

A-5182/2023 2.4 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2.4.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70

A-5182/2023 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.4.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.4; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht Fr. 4'007.45 (Zoll Fr. 3'748.85, Mehrwertsteuer Fr. 149.85, Verzugszinsen Fr. 108.75) von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. 3.1 3.1.1 In tatsächlicher Hinsicht erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin die folgenden zwei Lieferungen von X.X._______ entgegengenommen hat: - Lieferung 2 vom 6. Dezember 2022: Anlässlich der Durchsuchung sei im Büro des (Ladens) eine handgeschriebene Notiz aufgefunden und beschlagnahmt worden, welche zehn Positionen verschiedener Fleischwaren mit einem Rechnungswert von Fr. 2'180.70 aufweise (51.87 kg Hackfleisch frisch, 31.90 kg Kalbfleisch frisch, 55.5 kg Wurstwaren). A.D._______ habe anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2023 (act. […], Frage 39) bestätigt, die entsprechenden Waren mündlich bei X.X._______ bestellt und von diesem geliefert bekommen zu haben.

A-5182/2023 - Lieferung 3 gemäss Rechnung Nr. 295 vom 13. Dezember 2022: X.X._______ und Y.X._______ seien am 13. Dezember 2022 beim Verkaufsgeschäft (Laden) durch Mitarbeitende des BAZG angehalten worden, als sie im Begriff waren, Fleischwaren aus ihren Personenwagen in den (Laden) zu verbringen. Dabei hätten insg. 74.35 kg Fleischwaren identifiziert werden können, welche als Lieferungen an den (Laden) bestimmt waren (52.505 kg Rindfleisch frisch, 21.845 kg Kalbfleisch frisch). A.D._______ habe anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2023 bestätigt, genannte Waren bei X.X._______ bestellt und von diesem erhalten zu haben (act. […], Fragen 31 und 34). Von den festgestellten 74.35 kg Fleischwaren seien der Beschwerdeführerin 66.72 kg belassen worden. Der Rest (7.63 kg Kalbfleisch) sei beschlagnahmt und vernichtet worden. Diesbezüglich werde auf einen Abgabennachbezug verzichtet. Betreffend die «Lieferung 1» von Anfang Dezember 2022 werde ebenfalls auf einen Abgabennachbezug verzichtet. A.D._______ habe bestätigt, die auf einer beschlagnahmten Handnotiz aufgeführten 111.34 kg Fleischwaren mündlich bei X.X._______ bestellt und geliefert erhalten zu haben. Die Fleischstücke seien jedoch nicht etikettiert gewesen und hätten teilweise defekte Verpackungen aufgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Waren bei der Lieferung nicht übernommen habe (act. […], Frage 49, 50). 3.1.2 Im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen X.X._______ und Y.X._______ sei zudem erstellt worden, so die Vorinstanz, dass das Fleisch und die Fleischwaren mit den Personenwagen Mercedes-Benz (…), Kennzeichen (…) und Mercedes-Benz (…), Kennzeichen (…), beide eingelöst auf X.X._______, angeliefert worden seien. Bei den in Rede stehenden Fahrzeugen handle es sich um konventionelle Fahrzeuge, welche über keine technische Kühlmöglichkeit für den Transport von Fleisch und Fleischwaren verfügten. Es habe festgestellt und dokumentiert werden können, dass das Fleisch offen in Plastikkisten und/oder in Kartons im Kofferraum, im Fond sowie im Fussraum auf der Beifahrerseite der Fahrzeuge transportiert worden sei. Die Untersuchung habe weiter gezeigt, dass X.X._______ erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischwaren bei Verkäufern in Deutschland – bei der (…), beim (…) und bei (…) – bezogen und jeweils in seine Fahrzeuge verladen habe. Im Anschluss habe X.X._______ diese Waren ohne einen Ausladestopp in Deutschland direkt an seine Abnehmer in der Schweiz transportiert. Das BAZG habe in seinen Datenbanken keine auf oder für X.X._______ oder die X._______ GmbH lautenden Verzollungen von Fleisch und Fleischwaren feststellen können;

A-5182/2023 ebenso wenig hätten X.X._______ und/oder die X._______ GmbH in den letzten drei Jahren Zollkontingente für Fleisch und Fleischwaren ersteigert. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hätten zudem weder Fleisch noch Fleischwaren festgestellt werden können, welche X.X._______ oder sein Sohn Y.X._______ im untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 13. Dezember 2022 im Inland bezogen oder geliefert erhalten hätten. 3.1.3 Die Vorinstanz hält weiter zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei eine Erstabnehmerin, welche direkt importierte Waren abgenommen habe. A.D._______ sei eine in der Fleischbranche erfahrene Person und kenne die Vorschriften betreffend Einfuhrbestimmungen, Nachvollziehbarkeit der Herkunft sowie Transport- und Deklarationspflichten von Fleischwaren. Er habe gewusst, dass die von X.X._______ und Y.X._______ gelieferten Fleischwaren aus dem Ausland stammten. Die Beschwerdeführerin habe damit, handelnd durch ihr Organ, nachweislich und wissentlich Fleischwaren bestellt und angenommen, die aus dem Ausland stammten. Sie bzw. A.D._______ habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Fleischlieferungen nicht den Normen entsprachen. Unregelmässigkeiten wie nicht korrekte Etikettierungen, Art der Verpackungen, fehlende oder verspätete Rechnungen und Quittungen, fehlende Zollbelege, der Transport in Personenwagen ohne Kühlaggregat oder die späte Uhrzeit der Anlieferung hätten ihm auffallen müssen. Die bezahlten Preise hätten zudem insgesamt – und bei einzelnen Fleischsorten erheblich – unter dem üblichen Marktpreis für entsprechende schweizerische Waren gelegen. A.D._______ habe damit begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft der Waren nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin zu qualifizieren. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeschrift die von A.D._______ gemachten Angaben. Sie wisse jedoch nicht, ob die streitbetroffenen Fleischwaren in einem Personenwagen angeliefert worden seien, da weder ihr Geschäftsführer noch ihre Mitarbeitenden anwesend gewesen seien, als das Fleisch ausgeladen wurde. X.X._______ habe mehrere Betriebe im Umfeld ihres Geschäftsführers beliefert und diese seien mit den Lieferungen sehr zufrieden gewesen. Ihr Geschäftsführer habe die Waren bei X.X._______ bestellt, nachdem dieser seine Produkte mehrfach angepriesen und Lieferungen auf Probe angeboten habe. Dabei sei vereinbart worden, dass X.X._______ die Rechnungen zum Monatsende stellen werde (Zahlungsfrist 30 Tage). Die Lieferungen hätten jeweils gegen Rechnungsstellung per Banküberweisung bezahlt werden sollen. Nur bei einer Lieferung habe X.X._______ dringend Bargeld gebraucht und daher

A-5182/2023 einen Vorschuss verlangt. A.D._______ sei stets davon ausgegangen, dass es sich um Waren handle, die bereits verzollt sind und sich in der Schweiz befinden. Die Beschwerdeführerin habe die gleichen Produkte auch von anderen Schweizer Fleischlieferanten erhalten. Es sei daher üblich, dass Waren keine Hinweise auf den Importeur enthielten. Es sei auch bei anderen Fleischlieferanten wie z.B. dem Geschäft (…) üblich, dass keine Zollbelege vorgelegt würden. A.D._______ habe stets darauf geachtet, dass die Waren ordnungsgemäss etikettiert und vakuumiert waren. Daher sei auch die erste, mangelhafte Lieferung von X.X._______ zurückgesendet worden. Das Fleisch sei nicht günstiger gewesen als Vergleichsware auf dem Schweizer Markt. Sie habe nicht von der Nichtanmeldung der Waren profitiert, zumal sie marktübliche Preise bezahlt habe. Insgesamt sei sie nicht als Auftraggeberin zu qualifizieren. 4. 4.1 4.1.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die zwei streitbetroffenen, in E. 3.1.1 genannten Lieferungen bei X.X._______ bestellt und von diesem erhalten zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen von A.D._______ anlässlich der Einvernahmen (act. […] ff. sowie […] f.). In tatsächlicher Hinsicht ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die zwei streitbetroffenen Lieferungen bei X.X._______ bestellt und diese auch erhalten hat. 4.1.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die streitbetroffenen Waren von X.X._______ ohne vorgängige Zollanmeldung ins Zollgebiet eingeführt wurden. Da die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 2, 3.1.1). Im Rahmen der Observation von X.X._______ hat das BAZG überdies festgestellt, dass dieser am 7. Dezember 2022 und am 13. Dezember 2022 in seinem Personenwagen Waren ohne Zollanmeldung über die Grenze verbracht, sich zum Geschäft der Beschwerdeführerin in (Ort) begeben und dort Waren ausgeladen und ins Geschäft verbracht hat (Amtsbericht vom 7. Dezember 2022, act. . […] sowie Amtsbericht vom 13. Dezember 2022, . […]). An verschiedenen Tagen im November 2022 waren ähnliche Bewegungen festgestellt worden (Amtsberichte vom 9. November 2022 [act. {…}] und 22. November 2022 [act. {…}]).

A-5182/2023 4.1.3 Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist demgemäss einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldnerinnen gehört und die zu Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR bei ihr nachgefordert werden können (E. 2.2.1, 2.3.5, 2.4.3). 4.2 4.2.1 Zum Kreis der Zollschuldner gehört u.a. die Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG; E. 2.2.1). Darunter wird rechtsprechungsgemäss u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss (E. 2.2.1). 4.2.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik klarstellt, wusste sie, dass das streitbetroffene Fleisch ausländischen Ursprungs war. Dies war – wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingeräumt hat – auch aufgrund der Etiketten bzw. der Verpackung in Kartonschachteln von ausländischen Schlachtbetrieben ersichtlich (act. . […]). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer ging jedoch nach eigenen Angaben davon aus, dass sich das Fleisch zum Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befunden habe und ordnungsgemäss verzollt worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war diese Annahme angesichts der Gesamtumstände der Lieferungen nicht gerechtfertigt: Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits die erste Lieferung von X.X._______ zurückgewiesen, weil die Fleischstücke nicht etikettiert waren und teilweise defekte Verpackungen aufwiesen (Beschwerde S. 2; vgl. auch die Einvernahme vom 17. Februar 2023 [act. {…}, {…}]). Ein solches Vorgehen widerspricht den Vorgaben der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV, SR 817.024.1), deren Einhaltung die Beschwerdeführerin als Lebensmittelbetrieb überprüfen musste (Art. 27a Abs. 2 Bst. a, b, und f HyV). Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits nach der ersten Lieferung begründete Zweifel an der Professionalität von X.X._______ hegen müssen. Auch oblag es der Beschwerdeführerin, die ordnungsgemässen Beförderungsbedingungen sowie die Einhaltung der Temperaturen bzw. der Kühlkette zu überprüfen (Art. 27a Abs. 2 i.V.m. Art. 29 HyV). Vor diesem Hintergrund ist es wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin aussagt, weder ihr Geschäftsführer noch ihre

A-5182/2023 Mitarbeitenden hätten gewusst, dass X.X._______ in einem Personenwagen (ohne Kühlvorrichtung) auslieferte. Immerhin sagte ihr Geschäftsführer anlässlich der Einvernahme, er habe X.X._______ nie in einem anderen Wagen als in seinem Privatfahrzeug gesehen (act. […]). Es wäre – gerade nach der ersten, mangelhaften – Lieferung zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Lieferumstände genau überprüft, auch um eine mögliche gesundheitliche Gefährdung ihrer Kunden zu verhindern. Wenn der Geschäftsführer ausführt, er selbst transportiere Fleisch auf kürzeren Strecken manchmal auch in Privatfahrzeugen ohne Kühlaggregat (act. […]) vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ein solches Vorgehen seitens eines Lebensmittelbetriebs offensichtlich im Widerspruch zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben steht. Überdies erhielt die Beschwerdeführerin nach Angaben ihres Geschäftsführers keine Rechnungen oder Zollbelege für die besagten Lieferungen ausgehändigt, sondern lediglich zwei handschriftliche «Lieferscheine» ohne Angaben von Verkäufer und Käufer oder Herkunftsnachweis. Auch dies widerspricht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Fleisches zu überprüfen (Art. 28 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LGV; Art. 27a Abs. 2 Bst. f HyV). Ohne aussagekräftige Lieferscheine war vorliegend völlig unklar, wo und zu welchem Zeitpunkt das streitbetroffene Fleisch eingekauft und wie es in die Schweiz eingeführt worden war, womit die Rückverfolgbarkeit offensichtlich nicht gewährleistet war. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben davon ausging, dass X.X._______ ihm schriftliche Rechnungen/Lieferscheine betreffend die Lieferungen per Ende Monat zustellen würde, vermag daran nichts zu ändern, zumal zu diesem Zeitpunkt die Identifikation der – mehrere Wochen zuvor gelieferten – Waren wohl ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch die fehlenden bzw. ungenügenden Lieferscheine waren daher geeignet, ernsthafte Zweifel betreffend die rechtmässige Einfuhr des Fleisches durch X.X._______ zu begründen. Dass auch bei anderen Lieferanten die Nachvollziehbarkeit aufgrund mangelnder Angaben auf den Rechnungen bzw. Lieferscheinen nicht gewährleistet sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Geschäftsführer diesen Mangel auch dort erkannt und beanstandet hat (vgl. Einvernahme vom 17. Februar 2023, Antwort auf Frage 35, act. […]). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahmen angegeben, er kenne die Preise von X.X._______ nicht, da sie nie darüber gesprochen hätten und er die Rechnungen erst Ende Monat hätte

A-5182/2023 erhalten sollen (act. […]). Betreffend Hackfleisch sagte er immerhin aus, der Preis sei «fast Fr. 11.00» und damit ca. Fr. 0.50 bis Fr. 1.00 günstiger gewesen als bei seinen anderen Lieferanten. Bei der F._______ GmbH habe der Preis Fr. 11.50 betragen. Die Qualität des von X.X._______ gelieferten Fleischs sei aber tiefer gewesen (act. […]). Gleichzeitig sagte er aber auch aus, «gleiches Fleisch», d.h. von den gleichen ausländischen Schlachtbetrieben, auch von der F._______ GmbH gekauft zu haben (act. […] f.). Weshalb das «gleiche Fleisch», welches von den gleichen Schlachtbetrieben stammte, bei X.X._______ von schlechterer Qualität gewesen sein soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Überdies sagte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an anderer Stelle aus, sein Metzger habe ihm gesagt, das von X.X._______ für die Herstellung von Hackfleisch gelieferte Fleisch seien «schöne Stücke» gewesen und er «solle lieber das Hackfleisch dort als bei [seinem] Neffen bestellen [dem Neffen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der seinerseits Geschäftsführer der F._____ GmbH ist {Anmerkung des Gerichts}] » (act. […]). Gestützt auf diese teilweise widersprüchlichen Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass das von X.X._______ für die Herstellung von Hackfleisch gelieferte Fleisch, im Vergleich zu dem von der F._______ GmbH gelieferten Fleisch, nicht von minderwertiger Qualität war. Zudem war es günstiger als jenes der F._______ GmbH. Dies erstaunt, da die F._______ GmbH nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin seit längerem die Lieferantin der Beschwerdeführerin war und auch selbst über Zollkontingente verfügte. X.X._______ hingegen nahm seine «Verkaufstätigkeiten» für die Beschwerdeführerin erst auf, nachdem er erfolglos bei dieser um Arbeit ersucht hatte (act. […]). Dass X.X._______ trotzdem bereits zu Beginn immerhin Fr. 0.50 günstigere Kilopreise als die F._______ GmbH und ca. Fr. 1.– günstigere Kilopreise als andere Anbieter offerieren konnte, hätte die Beschwerdeführerin als Hinweis darauf werten müssen, dass die Waren möglicherweise ohne Verzollung eingeführt wurden. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte und dass sie aufgrund der Umstände der Lieferungen nicht davon ausgehen durfte, dass die Waren ordnungsgemäss eingeführt und verzollt worden sind. 4.2.3 Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat weiter anlässlich der Einvernahmen angegeben, die streitbetroffenen Lieferungen bei X.X._______ bestellt zu haben (act. […] f.). Die Ergebnisse der

A-5182/2023 Observation durch das BAZG legen zudem nahe, dass sämtliche Waren unmittelbar aus dem Ausland zum Geschäftsort der Beschwerdeführerin gebracht wurden und sich damit zum Zeitpunkt der Bestellung noch im Ausland befanden (E. 4.1.2). Mit den Bestellungen hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Einfuhr der streitbetroffenen Waren veranlasst. Der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer war zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt und handelte in deren Namen (vgl. Art. 814 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 2020]). Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Einfuhr der streitbetroffenen Waren tatsächlich veranlasst hat und damit als Zollschuldnerin einzustufen ist (E. 2.2.1). 4.2.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Geschäft (…) in (…) würde die gleichen Produkte wie die von X.X._______ Gelieferten verkaufen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin qualifiziert als Zollschuldnerin – und damit Nachleistungspflichtige (E. 4.2.5) –, weil sie die Einfuhr der Waren mit ihren Bestellungen direkt veranlasst hat. Die Situation einer Konsumentin, die ein in der Auslage eines Verkaufsgeschäfts dargebotenes Produkt erwirbt, ist damit nicht vergleichbar. 4.2.5 Als Zollpflichtige gehört die Beschwerdeführerin zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 2.4.3). Sie gilt ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht die Nachleistungspflicht auch dann, wenn die Zollpflichtige keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (E. 2.4.3). Ob die von X.X._______ gelieferten Waren günstiger waren als vergleichbare Waren auf dem Schweizer Markt, kann daher letztlich offenbleiben. Ein unrechtmässiger Vorteil bzw. Vermögensvorteil ist rechtsprechungsgemäss nur bei denjenigen Personen vorausgesetzt, die nicht bereits als Zollpflichtige qualifizieren (vgl. dazu namentlich das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des BVGer A-824/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3 und 3.2.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erstabnehmerin, die die direkt importierten Waren bestellte und in Empfang nahm, weshalb sie wie ausgeführt selbst zollpflichtig ist. 4.2.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig ist.

A-5182/2023 4.3 In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung nicht beanstandet. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist die verfügte Nachforderung in Höhe von insg. Fr. 4'007.45 zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5182/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-5182/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5182/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-5182/2023 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5182/2023 — Swissrulings