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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2022 A-5068/2021

2. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,376 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Mehrwertsteuer | MWST (2011 bis 2014)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5068/2021

Urteil v o m 2 . November 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Corinne Scagnet.

Parteien X._______ AG, vertreten durch Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand MWST (2011 bis 2014).

A-5068/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 mit Verweis auf die Erwägungen erkannte, die X._______ AG schulde ihr für die Steuerperiode 2008 Fr. 2'959.-, für 2009 Fr. 3'786.-, für 2010 Fr. 0.-, für 2011 Fr. 32'522.- und für 2012 Fr. 89'934.-- zuzüglich Verzugszins; dagegen habe die X._______ AG ihr gegenüber für die Steuerperiode 2013 ein Guthaben von Fr. 121'064.- und für 2014 ein solches von Fr. 13'924.- zuzüglich Vergütungszins, dass am 19. November 2021 die X._______ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 vor Bundesverwaltungsgericht erhob und folgende Rechtsbegehren stellt: (1) der Einspracheentscheid der ESTV vom 22. Oktober 2021 sei betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2014 aufzuheben; (2) die Steuer auf dem Umsatz sei für die Steuerperioden 2011 bis 2014 um Fr. 135'638.20 zu reduzieren; das Steuerguthaben aus der Steuerkontrolle gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid (für die Steuerperioden 2010 bis 2014) sei folglich von Fr. 12'532.- auf Fr. 148'170.20 zu erhöhen; dass die Beschwerdeführerin zur Begründung insbesondere geltend macht, beim Projekt [Name des Projekts] gelte gemäss der ESTV nicht sie, sondern die einfache Gesellschaft [Name der einfachen Gesellschaft] als Leistungserbringerin, demnach seien die entsprechenden Leistungen nicht ihr zuzuordnen und die abgerechneten Steuern seien im Umfang von Fr. 135'638.20 wieder gut zu schreiben, dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 ausführt, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag sei bei der Berechnung der Nachforderung im Rahmen des Einspracheentscheids bereits berücksichtigt worden; sie (die Vorinstanz) habe der Beschwerdeführerin sogar den vollen MWST-Betrag der fraglichen Rechnung vom 31. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 199'200.-, statt wie von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde beantragt von bloss Fr. 135'638.20, gutgeschrieben, dass auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin am 19. August 2022 eine Stellungnahme einreicht und darin ausführt, die Ansicht der ESTV sei zutreffend, die von ihr beantragte Reduktion von Fr. 135'638.20 sei in der im Rahmen des Einspracheentscheids vorgenommen Gutschrift von Fr. 199'200.- enthalten; es sei hingegen die inzwi-

A-5068/2021 schen für die Steuerperiode 2011 eingetretene absolute Verjährung zu berücksichtigen und deshalb die Beschwerde «sicher im Umfang von Fr. 32'522.- gutzuheissen», dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. August 2022 ihre Rechtsbegehren nicht explizit eingeschränkt hat; hingegen der Umstand nunmehr unbestritten ist, dass die Vorinstanz die ursprünglich beantragte Reduktion von Fr. 135'638.20 bei der Berechnung der Steuernachforderung im Rahmen des Einspracheentscheids bereits berücksichtigt hat, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20015 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, soweit keine Ausnahme (Art. 32 VGG) vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass sich das Verfahren – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) deshalb einzutreten ist, 2. dass der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhebt (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101,]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]); der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG), dass nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG eine Leistung als von derjenigen Person erbracht gilt, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt,

A-5068/2021 dass das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG), 3. dass im vorliegenden Fall nunmehr unbestritten ist, dass die Leistung gemäss der Rechnung vom 31. Dezember 2013 nicht der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist und deshalb die Vorinstanz zurecht gemäss ihrem Einspracheentscheid den betreffenden MWST-Betrag in der Höhe von Fr. 199'200.- der Beschwerdeführerin gutgeschrieben hat (vgl. Einspracheentscheid, S. 4); dass insofern die Beschwerde demnach abzuweisen ist, weil die Vorinstanz die ursprünglich mit der Beschwerde beantragte Reduktion von Fr. 135'638.20 unbestrittenermassen bereits berücksichtigt hat, dass für die Nachforderung betreffend das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 32'522.- indes am 1. Januar 2022 die absolute Verjährung gemäss Art. 42 Abs. 6 MWSTG eingetreten ist, dass demnach die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuernachforderung für die Steuerperiode 2011 teilweise gutzuheissen ist, 4. dass damit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist, dass insgesamt die Verfahrenskosten – auch unter Berücksichtigung des geringen Aufwands – auf Fr. 2'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der zum grössten Teil unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind; dass letzterer Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6’000.- zu entnehmen ist; dass der Restbetrag von Fr. 4’500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

A-5068/2021 dass die zu rund einem Viertel obsiegende Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die reduzierte Parteientschädigung vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 750.- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als die Steuerforderung betreffend das Jahr 2011 verjährt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Corinne Scagnet

A-5068/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5068/2021 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. / Gerichtsurkunde)

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