Abtei lung I A-4861/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Daniel de Vries Reilingh, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. A._______, ..., mit Zustelldomizil bei ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Amtshilfe (DBA-USA). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
A-4861/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen, dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe, dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vorläufige Anwendung des Vertrages beschloss, dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2010 entschied, dem IRS betreffend A._______ (nachfolgend: Beschwerde- A-4861/2010 führer) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in der revidierten Fassung Amtshilfe zu gewähren sei, dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren, dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2010 auf Kroatisch, samt einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (mit Kurieraufgabe vom 5. Juli 2010 sowie mittels separater Zustellung am 6. Juli 2010 durch den eingangs im Rubrum genannten Rechtsvertreter bzw. über die Schweizerische Botschaft in Zagreb am 5. Juli 2010), gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung namentlich ausführte, er habe sich – mit kürzeren Unterbrechungen – lediglich vom 14. Juni 1986 bis zum 31. März 1992 in den USA aufgehalten und sei während dieser Zeit als (ausländischer) Firmenvertreter bei einer amerikanischen Firma mit Sitz in New York tätig gewesen; er habe jedoch während seines Aufenthaltes in den USA stets seinen festen Wohnsitz in der Republik Kroatien behalten, zumal er für die USA nur das "E-1 Visum bzw. das sog. Treaty trader-Visum oder das Investment-Visum" erhalten habe, welches hoch gebildeten ausländischen Angestellten gewährt werde, deren Firmen Filialen oder Vertretungen in den USA hätten und mit deren (Sitz-)Staaten die USA bilaterale Wirtschaftsabkommen geschlossen hätten; insofern sei der vorliegende Sachverhalt von der ESTV unrichtig und unvollständig festgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juli 2010 den Beschwerdeeingang bestätigte und weitere Instruktionsver- A-4861/2010 fügungen nach Vorliegen eines Entscheids im entsprechenden Pilotverfahren in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2010 dem Beschwerdeführer (zunächst auf Französisch und nach entsprechender Anfrage hin mit Zustellung eines Exemplars auf Deutsch per Fax vom 23. Juli 2010) mitteilte, es – das Bundesverwaltungsgericht – habe am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-4013/2010 über die Gültigkeit des Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, (mit Anhang und Erkl.; SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) entschieden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte, dass der Kostenvorschuss innert einer erstmals erstreckten Frist geleistet wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010 beantragte, die Beschwerde vom 2. Juli 2010 sei gutzuheissen, da die Ausführungen des Beschwerdeführers als richtig anerkannt würden, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61, Vo DBA-USA] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), A-4861/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2010 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2010 beantragt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010 dem nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, dass nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht ersichtlich ist, weswegen dieser in ein Amtshilfeverfahren einbezogen worden ist, weshalb den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien ohne weiteres stattzugeben ist, dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass somit der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass auch der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass obsiegende Parteien gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben, dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie all fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 13 VGKE) umfasst; dass zu den weiteren notwendigen Auslagen die Spesen der Partei gehören, soweit sie 100 Franken übersteigen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Ver- A-4861/2010 hältnissen lebt (Art. 13 VGKE); dass darunter allerdings lediglich die tatsächlichen Auslagen für unumgänglichen Aufwand fallen, wogegen der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.83), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2010 die Anwaltskanzlei "B._______, ..." für das vorliegende Verfahren lediglich als Zustelldomizil bezeichnet hat, dass der eingangs im Rubrum genannte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juli 2010 dem Bundesverwaltungsgericht seine nachträgliche (vermeintliche) Mandatierung bekanntgab und gleichzeitig die Einreichung einer ihn legitimierenden Vollmacht in Aussicht stellte, dass der besagte Rechtsvertreter – trotz entsprechender Zusicherung und telefonischem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2010 – bis heute keine ihn legitimierende Vollmacht eingereicht hat; dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keinen Vertreter beigezogen, sodass ihm (nachdem er ohnehin seine Beschwerde selbständig eingereicht hat und nicht etwa durch einen mandatierten Rechtsvertreter ausfertigen liess) hieraus keine Kosten entstanden sind; dass weitere notwendige Auslagen (Spesen oder Verdienstausfall; vgl. Art. 13 VGKE) weder konkret geltend gemacht noch substantiiert werden; dass vorliegend zudem nicht davon auszugehen ist, dass allfällige Unkosten den reglementarisch geforderten Minimalbetrag von Fr. 100.-- übersteigen; dass eine Parteientschädigung deshalb nicht auszurichten ist, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). A-4861/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Mai 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Keita Mutombo Versand: Seite 7