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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2022 A-4807/2022

7. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,074 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Unternehmensabgabe | Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG)

Volltext

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Abteilung I A-4807/2022

Urteil v o m 7 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

A-4807/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor instanz) gestützt auf Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 22. September 2022 erkannte, die A._______ GmbH schulde der ESTV für das Jahr 2022 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 325.- zzgl. Verzugszins von 5%, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden, dass gegen Verfügungen der ESTV betreffend Unternehmensabgaben nach dem RTVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] und Art. 5 VwVG sowie Art. 70b RTVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei der Vorinstanz am 17. Oktober 2022, mithin während laufender Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 22. September 2022, ein Schreiben der «Abteilung Rechnungswesen Kontrollinstanz» der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datiert vom 14. Oktober 2022 einging, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, bei ihr eingegangene Eingaben ohne Verzug der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht überweist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2022 das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen sowie einer Kopie des Schreibens vom 5. Oktober 2022 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und einer Kopie der Verfügung vom 22. September 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies, dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat und die angefochtene Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde den hiervor genannten

A-4807/2022 Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass das Schreiben bzw. die Eingabe vom 14. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin weder als Beschwerde betitelt noch unterzeichnet ist und dieser zudem weder klare Begehren noch eine klare Begründung entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Mängel mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 aufgefordert wurde, innert Frist von fünf Tagen nach deren Erhalt ihre Rechtsbegehren und die Begründung zu präzisieren und die Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2022 im Original von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnen zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 gemäss Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post CH AG (Nr. […]) der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2022 zugestellt wurde, die angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung folglich am 27. Oktober 2022 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 31. Oktober 2022 endete, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist weder eine original unterzeichnete noch eine betreffend Rechtsbegehren und Begründung verbesserte Beschwerdeschrift einreichte und auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.1),

A-4807/2022 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass im vorliegenden Fall umständehalber und im Sinne einer Ausnahme auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.

A-4807/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-4807/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4807/2022 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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