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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 A-3832/2024

27. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,353 Wörter·~7 min·16

Zusammenfassung

Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 10. Juni 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-3832/2024

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 10. Juni 2024.

A-3832/2024 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2023 forderte die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) C._______ am 12. Juli 2023 mittels dritter Mahnung auf, den Betrag von Fr. 1'532.50, inklusive der Mahngebühren von Fr. 15.–, bis zum 27. Juli 2023 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 teilte die Serafe AG A._______ mit, dass sie als Solidarschuldnerin ebenfalls für den ausstehenden Betrag von Fr. 1'532.50 hafte und dieser bis zum 27. Juli 2023 zu bezahlen sei. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist leitete die Serafe AG gegen A._______ beim Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'852.50, zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.–, ein (Betreibung Nr. …). B. Gegen den am 30. Oktober 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ am 31. Oktober 2023 Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 hob die Serafe AG den Rechtsvorschlag auf und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 1'852.50, zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.–. D. Dagegen erhob «B._______» (bürgerlicher Name C._______) mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Schreiben vom 8. April 2024 wies das BAKOM «B._______» darauf hin, dass A._______ Verfügungsadressatin sei und ihm kein «B._______» bekannt sei. Es setzte daher «B._______» eine Frist bis zum 26. April 2024 an, um eine Vollmacht einzureichen und zu erklären, unter welchem Namen er bei der Gemeinde gemeldet sei. Im Säumnisfall würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Darauf folgte keine weitere Eingabe. E. Das BAKOM trat in der Folge mit Verfügung vom 10. Juni 2024 auf die Beschwerde von «B._______» mangels Legitimation nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

A-3832/2024 F. Gegen den Entscheid des BAKOM erhob «B._______» in Vertretung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Juni 2024 beim BAKOM Beschwerde. Dieses überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Der Instruktionsrichter forderte mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die Beschwerdeführerin auf, den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen, ansonsten würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde ihr eine zehntägige Frist angesetzt, um ihre Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen sowie die Identität von «B._______» offenzulegen und eine Vertretungsvollmacht einzureichen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 gewährte er sodann die beantragte Fristerstreckung für den Kostenvorschuss bis zum 28. Juli 2024. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in einer Amtssprache einreichen, erklären, dass «B._______» mit bürgerlichem Namen C._______ heisse, und eine Vollmacht beilegen. Am 26. Juli 2024 ging der Kostenvorschuss ein. H. Das BAKOM reichte am 27. August 2024 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 4. November 2024 im Wesentlichen an ihren Anträgen festhalten. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

A-3832/2024 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2486/2024 vom 30. Juni 2025 E. 2.1). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3607/ 2022 vom 12. November 2024 E. 1.3 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8 und N. 2.213a; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde ausschliesslich die Anträge, C._______ sei als «B._______» zu bezeichnen und es sei ein perforierter Einzahlungsschein zu verwenden. Sie stellt jedoch keinen Antrag, wonach die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre, und sie geht auch in ihrer Begründung in keiner Weise auf die angefochtene Verfügung ein. Folglich stellt die Beschwerdeführerin lediglich Anträge in der Sache, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 2. 2.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

A-3832/2024 2.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

A-3832/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Silvio Forster

A-3832/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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