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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2015 A-3826/2013

12. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,737 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Bahninfrastruktur | Plangenehmigung (S-Bahn Zürich, 4. Teilergänzungen, Herrliberg-Feldmeilen, Wendeanlage)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.07.2016 (1C_162/2015) Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.07.2016 (1C_164/2015)

Abteilung I A-3826/2013

Urteil v o m 1 2 . Februar 2015 Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

Beschwerdeführende 1-30 (Interessengemeinschaft Wendegleis Süd), alle vertreten durch Andreas Danzeisen, Fürsprecher, Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführende 31-34, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, Wolfer & Frey, Nüschelerstrasse 35, Postfach 1123, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen AG, Infrastruktur Recht, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung (S-Bahn Zürich, 4. Teilergänzungen, Herrliberg-Feldmeilen, Wendeanlage).

A-3826/2013 Sachverhalt: A. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) das Bauvorhaben der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend die S-Bahn Zürich, 4. Teilergänzung, Wendeanlage Herrliberg-Feldmeilen, im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren. Das Projekt sieht vor, ausserhalb des Bahnhofs Herrliberg-Feldmeilen in Richtung Meilen ein neues Wendegleis zu erstellen. B. B.a Gegen diesen Entscheid gelangt die Interessengemeinschaft "Wendegleis Süd" (nachfolgend: IG "Wendegleis Süd"), bestehend aus den Beschwerdeführenden 1-30, mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, " Die Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr vom 3. Juni 2013 betreffend S-Bahn Zürich, 4. Teilergänzung, Herrliberg-Feldmeilen, Wendeanlage (Kanton Zürich, Gemeinden Herrliberg und Feldmeilen) sei aufzuheben. Eventuell: Die Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr vom 3. Juni 2013 betreffend S-Bahn Zürich, 4. Teilergänzung, Herrliberg- Feldmeilen, Wendeanlage (Kanton Zürich, Gemeinden Herrliberg und Feldmeilen) sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell: Auf die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 9569 sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.". Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden 1-30 den prozessualen Antrag, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 1-30 im Wesentlichen vor, das geplante Wendegleis komme derart nahe an ihre Wohnliegenschaften zu liegen, dass die Wohn- und Lebensqualität in erheblichem Masse beeinträchtigt werde. Ausserdem werde für den Ausbau Land beansprucht, welches den Anwohnern heute als Garten zur Verfügung stehe. Auch sei es in Verletzung des Vorsorgeprinzips unterlassen worden, schonendere Varianten zu finden; so sei es insbesondere möglich, das Projekt auch mit einem südseitigen Wendegleis auszuführen. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, indem die Beschwerdeführenden u.a. keine Gelegenheit gehabt hätten, sich – mangels

A-3826/2013 Durchführung – zu Varianten und Messungen von Erschütterungen sowie Körperschall-Immissionen zu äussern. Letztendlich sei das Projekt aber auch unverhältnismässig, da die Realisierung dieses Geleises gar nicht erforderlich sei und die Gärten der Anwohner zerschnitten würden. Aus diesen Gründen sei vollumfänglich auf den Bau des Wendegleises zu verzichten. B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 gelangen auch verschiedene Anwohner der Heerenstrasse, 8706 Meilen, (Beschwerdeführende 31-34) mit Beschwerde vom 5. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Alternativen zum Projekt zu prüfen, insbesondere die Erstellung eines Ausweich-/Wartegleises im Bereich Harbis zwischen den Ortsteilen Feldmeilen und Meilen, und ein alternatives Projekt zur Bewilligung einzureichen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der nachstehenden Eventualbegründung zur Überarbeitung bzw. Vervollständigung und Neuausschreibung des Projekts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung mit Auflagen zu ergänzen, wonach die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, a. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 [gemäss Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeführende 31–34] Lärmschutzwände zu realisieren und dabei im Einzelnen folgende Massnahmen zu treffen: (i) die entlang der südwestlichen Grenze des Grundstücks Kat.- Nr. 6261 teilweise vorhandene Stützmauer auf eigene Kosten so zu ergänzen, dass darauf sowie auf der Stützmauer der angrenzenden Liegenschaft Kat.-Nr. 6262 eine durchgehende Lärmschutzwand erstellt werden kann; (ii) auf den Stützmauern gemäss vorstehendem Absatz (i) auf eigene Kosten eine durchgehende Lärmschutzwand mit einer Höhe von 427.80 m.ü.M. (Oberkante gemessen) – Höhenanpassungen aufgrund Detailprojekt vorbehalten – zu realisieren; (iii) die Lärmschutzwand entlang der nordwestlichen Grenze von Kat.-Nr. 6261 sowie auf der südöstlichen Stützmauer auf Kat.- Nr. 6262 weiterzuführen, sofern diese entlang der angrenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 3232 und 3145 keine Fortsetzung erfahren und ein wirksamer Lärmschutz deshalb nicht gewährleistet ist; (iv) die Lärmschutzwand auf Kat.-Nr. 7585 so auszugestalten und zu dimensionieren, dass ein wirksamer Lärmschutz resultiert; (v) die Lärmschutzwände auf eigene Kosten mit einer geeigneten Bepflanzung zu versehen, welche deren Einordnung in die Umgebung sicherstellt;

A-3826/2013 (vi) das (Detail-) Projekt für die Ergänzung der Stützmauer auf Kat.-Nr. 6261 sowie den Bau der Lärmschutzwände in Rücksprache mit den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 [gemäss Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeführende 31–34] zu erarbeiten und diesen zur Genehmigung vorzulegen. b. den Fahrleitungsmast 51N vor die gemeinsame Grenze der Liegenschaft Kat.-Nrn. 3145 und 7585 zu verschieben; c. den Fahrleitungsmast 52N vor die Liegenschaft General-Wille- Strasse 111 zu verschieben; d. Massnahmen zur Reduktion der Erschütterungs- und Körperschall- Immissionen zu treffen; e. auf der streitbetroffenen Strecke nur modernes und leises Rollmaterial zu verwenden. 2. [recte 4.] Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3. [recte 5.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) für Einsprache- und Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 31-34 im Wesentlichen vor, es würden andere Standorte für das Wendegleis existieren, welche für das Projekt besser geeignet wären. So stehe im Bereich "Harbis" ein Betriebsgrundstück der SBB zur Verfügung, welches nicht mitten in einer Wohngegend liegen würde. Der Bau des Wendegleises an diesem Ort hätte deshalb massiv geringere Auswirkungen auf Raumplanung und Umwelt zur Folge. Die Vorinstanz habe jedoch keine Sachverständigen beigezogen, um diesen Standort zu evaluieren, weshalb der Sachverhalt ungenügend bzw. fehlerhaft ermittelt worden und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden 31-34 geltend, das Projekt sei ohnehin zurückzuweisen, zu überarbeiten, zu vervollständigen und neu auszuschreiben, zumal keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden sei. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden 31-34 verschiedene Massnahmen geltend, um das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip zu wahren, insbesondere betreffend Lärmschutz. C. Die SBB (Beschwerdegegnerin) sowie das BAV (Vorinstanz) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 bzw. 13. September 2013 resp. Vernehmlassung vom 13. September 2013 bzw. 26. August 2013, die Beschwerden seien unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtene Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 verwiesen. Die Beschwerdegegnerin betont insbesondere, es seien sehr wohl andere Varianten in Betracht

A-3826/2013 gezogen, jedoch nicht bis ins Detail ausgearbeitet resp. bezüglich Kosten berechnet worden. Das vorliegende Projekt sei die einzige Lösung, welche den sicheren und reibungslosen Betrieb gewährleiste. Im Übrigen würde auch keine Pflicht zur Variantenprüfung bestehen. Das Projekt sei überdies in sich geschlossen und genüge somit den projektbedingten Anforderungen. Es sei auch nicht eine Vorinvestition in den Doppelspurausbau, sondern lediglich aufwärtskompatibel ausgestaltet. Aufgrund der geschätzten Projektkosten bestehe auch keine Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Bezüglich Lärmimmissionen führt die Beschwerdegegnerin aus, die Grenzwerte seien bei Weitem eingehalten und die Eigentümer der Liegenschaften Vorderfeldstrasse hätten beim Kauf ihrer Liegenschaften die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit in Kauf genommen, wonach der Abstand zur Bahn gering und damit mit entsprechenden Immissionen zu rechnen sei. D. D.a Mit Replik vom 5. November 2013 halten die Beschwerdeführenden 1- 30 an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Insbesondere bestreiten sie die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Trennung des Projektes in zwei Teilprojekte "Oberbauerneuerung" sowie "Wendegleis" und entsprechend die Teilrechtskraft der Plangenehmigungsverfügung betreffend die Oberbauerneuerung. Im Weiteren wird Klarheit gefordert betreffend die Anzahl Züge, welche das Wendegleis benutzen und die Grundlage für die Berechnungen bilden. D.b Mit Replik vom 15. November 2013 halten die Beschwerdeführenden 31-34 an ihren Rechtsbegehren und Anträgen vollumfänglich fest. Insbesondere betonen sie erneut die fehlende Variantenprüfung sowie die unterlassene UVP. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren A-3826/2013 und A-3855/2013 aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs sowie der gleichen resp. ähnlichen sich stellenden Rechtsfragen gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in einem einzigen Verfahren.

A-3826/2013 F. In ihrer Duplik vom 13. Januar 2014 hält die Beschwerdegegnerin an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich fest und verweist im Wesentlichen auf ihre Beschwerdeantwort vom 16. September 2013. G. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 äussert sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Sache und hält fest, dass ihres Erachtens die Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform sei. G.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Fachbericht des BAFU Stellung und sieht die Gesetzeskonformität des Projektes bestätigt. Sie schliesst sich der Beurteilung der Fachstelle an. G.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 äussern sich die Beschwerdeführenden 1-30 zum Fachbericht des BAFU und machen im Wesentlichen geltend, die Fachbehörde habe die unverhältnismässigen Auswirkungen des Wendegleises auf die Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt. G.c Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 äussern sich die Beschwerdeführenden 31-34 zum Fachbericht des BAFU und bringen im Wesentlichen vor, die Fachbehörde übernehme unkritisch die Position der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin und verweisen im Weiteren auf ihre bisherigen Eingaben. H. Eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts führt am 12. März 2014 in Anwesenheit der Beschwerdeführenden und des Verfassers einer in ihrem Auftrag erstellten Expertise sowie Delegationen der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und des BAFU einen Augenschein durch. Das Protokoll wird den Parteien zur Kenntnis zugestellt. I. Mit Schreiben vom 2. April 2014 orientieren die Beschwerdeführenden 1- 30 das Bundesverwaltungsgericht über die vorbereitende Bautätigkeit der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Oberbauerneuerung des Gleises 3.

A-3826/2013 J. In ihren Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2014 halten die Beschwerdeführenden 31-34 an ihren Rechtsbegehren fest und machen insbesondere geltend, es bestehe eine Alternative zum projektierten Wendegleis, indem diese Anlage im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen unter Einbezug des bestehenden Gleis 1 erstellt werde. K. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2014 halten die Beschwerdeführenden 1-30 an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere legen sie im Weiteren die Problematik der Kreuzungskonflikte dar und machen geltend, die von ihnen vorgeschlagene Variante liesse sich – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – ohne solche Konflikte entstehen zu lassen, realisieren. Ausserdem sei der Bedarf für die geplante Angebotserweiterung nicht erstellt. Im Übrigen wenden sie ein, es sei eine gesamthafte Beurteilung aller SBB-Projekte im betroffenen Abschnitt notwendig, welche in einer UVP und in einem einzigen Verfahren zu überprüfen seien. L. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 reicht die Beschwerdegegnerin gemäss Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine auf dem aktuellen Kostenvoranschlag basierende Zusammenstellung der voraussichtlich anfallenden Kosten des beantragten Projektes zu den Akten. M. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist sowie ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Ver-

A-3826/2013 fügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das BAV ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Es entschied über das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2011 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, ihre Legitimation zu substantiieren haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an ihre Vorbringen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ISABELLE HÄNER, Art. 48, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1 Vereinigungen und Organisationen sind nach konstanter Rechtsprechung dann zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und diese selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 1786 ff.). Obwohl sich die IG "Wendegleis Süd" ursprünglich formierte, um die Interessen der Anwohner wahrzunehmen und erste Eingaben in ihrem Namen erfolgten, wurde die Einsprache vom 23. Januar 2012 im Rahmen der Pro-

A-3826/2013 jektauflage durch den Rechtsvertreter im Namen der Einzelpersonen verfasst. Auch in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2013 treten die einzelnen Beschwerdeführenden individuell auf. Es wird ausgeführt, sie hätten sich am Vorverfahren beteiligt, seien mit ihren Rechtsbegehren aber nicht durchgedrungen. Im Weiteren seien sie Anwohner des Projektperimeters und zu einem guten Teil Eigentümer von Liegenschaften. Bei der IG "Wendegleis Süd" handelt es sich nicht um eine parteifähige, mit Statuten konstituierte, juristische Person, weshalb sie vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde muss daher als solche zur Interessengemeinschaft zusammengeschlossener natürlicher Personen aufgefasst werden, für welche Vollmachten eingereicht worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2005 vom 12. Mai 2005 E. 1). Aufgrund der Eigenschaft ihrer Mitglieder als Anwohner oder Eigentümer von Liegenschaften ist die räumliche Nähe zum Projekt und somit eine unmittelbare Betroffenheit deren Interessen gegeben. Sie sind demnach besonders berührt und haben ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auch haben – wie aus den Vorakten hervorgeht – alle Beschwerdeführenden 1-30 am Vorverfahren teilgenommen, selbst wenn die Beschwerdeführenden 3, 4, 7, 8, 13, 14, 16, und 23 in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 nicht als Einsprechende aufgeführt werden. Die Mitglieder der IG "Wendegleis Süd" sind somit – je individuell – als Beschwerdeführende 1-30 grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. aber nachstehende E. 1.3). 1.2.2 Als Inhaber von Wohneigentum oder Anwohner der Heerenstrasse, deren Parzellen unmittelbar an den Projektperimeter angrenzen, sind die Beschwerdeführenden 31-34 durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und sind daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Mit Schreiben vom 23. September 2014 teilt der Vertreter der Beschwerdeführenden 1-30 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführenden 9 und 20 zwischenzeitlich verstorben sind. Gemäss Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) tritt die Erbengemeinschaft in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers per Universalsukzession ein. Auf diese Weise gehen mit dessen Tod auch Rechtsschutzinteressen, welche Gegenstand eines hängigen Verfahrens sind, auf die Erben über, sofern es sich nicht um

A-3826/2013 Rechte handelt, welche untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind. Mit dem Versterben treten somit im Prozess die Erben an die Stelle des Verstorbenen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 3.206, 3.210; PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, Art. 602, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 4. Aufl., Basel 2011, Rz. 1 ff., 26 f.). 1.3.1 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 erklärt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-30, dass Alleinerbin des Beschwerdeführenden 9 dessen Ehegattin sei, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeführende 10 auftritt. Der eingereichten Eigentümerbescheinigung vom 11. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführende 10 nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft Vorderfeldstrasse 11 ist. Insofern kann festgehalten werden, dass sie alleine in die Rechtsposition des Verstorbenen eingetreten ist. Demzufolge sind keine neuen Verfahrensbeteiligten in das Rubrum aufzunehmen (vgl. SCHAUFELBERGER/LÜSCHER, a.a.O., Rz. 2, 27). 1.3.2 Im Weiteren teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-30 bezüglich des Beschwerdeführenden 20 mit, dass dessen Erben nicht daran interessiert seien, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Auch diese Erben sind per Universalsukzession in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten. Die Kundgabe ihres Willens, nicht am Verfahren teilnehmen zu wollen, ist jedoch als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. SCHAUFELBERGER/LÜSCHER, a.a.O., Rz. 11 ff., 26). Das Verfahren ist demzufolge bezüglich des Beschwerdeführenden 20 infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.3.3 Das Rubrum des Urteils wird entsprechend angepasst, wobei die Nummerierung der Beschwerdeführenden aus praktischen Gründen beibehalten wird. Ist im Folgenden von den Beschwerdeführenden 1-30 die Rede, so versteht sich diese Bezeichnung ohne die beiden verstorbenen Beschwerdeführer 9 und 20. 1.4 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des

A-3826/2013 Einspracheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht erweitert werden. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Vorhaben müssen bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden. So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (BGE 136 II 165 E. 5, 133 II 30 E. 2.1 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 686 ff.). Bestehen bezüglich des Auflageprojekts Änderungswünsche oder Alternativvorschläge, so sind diese ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend einzubringen. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen. Die auf Beschwerde hin tätigen Gerichte haben anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersuchen. In diese gerichtliche Überprüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungsverfahren diskutierten Varianten einzubeziehen. Es geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbekannte Varianten einzubringen (vgl. BVGE 2011/33 E. 3). 1.4.1 Anlässlich des Augenscheins vom 12. März 2014 stellen die Beschwerdeführenden eine weitere Projektvariante zur Diskussion. Diese umfasst den Einbezug der bestehenden Gleisanlagen im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen und eine Verlängerung von Gleis 1 gegen Westen, um die Funktion eines Wendegleises zu übernehmen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass diese Variante bereits Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens war. Die Beschwerdeführenden 1-30 übersehen somit, dass der Streitgegenstand gemäss Art. 18f EBG durch die im Rahmen der Auflagefrist im Einspracheverfahren geltend gemachten Rechtsbegehren festgelegt wird und im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht durch neue Begehren erweitert werden kann. Ihr Antrag, das Wendegleis unter Einbezug der bestehenden Bahnhofinfrastruktur zu realisieren, stellt damit eine unzulässige Ausweitung des Verfahrensgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/33 E. 3 f.; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2620 bzw. 2634).

A-3826/2013 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das der Plangenehmigung zu Grunde liegende Projekt in zwei Teile zu unterteilen sei. Demnach bestehe das Projekt aus der Erstellung der Wendeanlage sowie aus der Erneuerung des Ober- und Unterbaus von Gleis 3. Zwischen den beiden Teilprojekten bestehe kein funktionaler Zusammenhang und Letztere sei von der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht tangiert. Deshalb sei die Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. 1.4.2.1 Den Akten zum Auflageprojekt ist zu entnehmen, dass das Projekt die Km 16.426 bis 17.680 umfasst (z.B. Technischer Bericht vom 20. Oktober 2011). Einerseits betrifft es die Ausführung der erwähnten Erneuerungsarbeiten für das Gleis 3 im Bereich des Bahnhofs Herrliberg-Feldmeilen (Km 16.426 bis Km 16.825), andererseits das projektierte Wendegleis (Ausbauprojekt Km 16.825 bis Km 17.680). Die beiden Projekte stossen bei Km 16.825 aufeinander, ohne jedoch einen funktionalen Zusammenhang aufzuweisen. Demzufolge findet die Oberbauerneuerung in einiger räumlicher Distanz zum projektierten Wendegleis statt. Auch sachlich betrifft sie nicht dessen Erstellung und erscheint tatsächlich als separates Projekt. Dem Technischen Bericht zum Auflageprojekt ist ausserdem zu entnehmen, dass der Kern des Projektes den Ausbau und die Anpassung der Infrastruktur für eine Wendeanlage für die Einführung des Angebots der 4. Teilergänzung umfasse. Zur Ausnützung von Synergien, zur dauerhafteren Sanierung und um die Belästigung der Anwohner klein zu halten, sei die Erneuerung des Gleises 3 im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen in das Projekt der 4. Teilergänzung integriert worden. Dennoch wurden die beiden Teilprojekte in einem Plangenehmigungsverfahren, welches als allumfassendes Verfahren ausgestaltet ist, zusammen beurteilt. So vereinigt denn auch die Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 die beiden faktischen Teilprojekte, wenn sie als Element des Plangenehmigungsgesuchs betreffend "S-Bahn Zürich 4. Teilergänzung, Herrliberg-Feldmeilen, Wendeanlage" unter anderem auch die "Erneuerung des Ober- und Unterbaus sowie der Entwässerung im Gleis 3" aufführt. Entsprechend erfolgte auch die Genehmigung per Verfügung umfassend, wobei im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung keine separate Genehmigung für die Teilprojekte erfolgte. 1.4.2.2 Letztendlich betrifft die Frage einer Teilrechtskraft den Streitgegenstand. Selbst wenn die Beschwerdeführenden die Erneuerungsarbeiten am Gleis 3 nicht direkt rügen, so wird sie durch ihr global formuliertes

A-3826/2013 Rechtsbegehren, es sei die Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 aufzuheben, miterfasst. Unter diesen Umständen erwachsen die Teilprojekte – selbst wenn sie funktional nicht zusammenhängen – nicht getrennt in Rechtskraft und sind gesamthaft Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.5 Die Beschwerdeführenden 1-30 beantragen im Weiteren, es sei eine ordentliche Lärmsanierung in der Gemeinde Meilen durchzuführen. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie entgegnet, diese Frage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich war die Lärmsanierung in der Gemeinde Meilen bereits Gegenstand eines im Jahr 2011 abgeschlossenen Verfahrens. Im Übrigen ist der Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag im Einspracheverfahren gestellt worden wäre. Somit wird dieses Begehren nicht vom Streitgegenstand erfasst (vgl. E. 1.4), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerdeführenden 31-34 beantragen, subeventuell sei die angefochtene Verfügung mit Auflagen zu ergänzen, wonach die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf der streitbetroffenen Strecke nur modernes und leises Rollmaterial zu verwenden. Sie begründen dies sinngemäss damit, dass nur die verbindliche Anordnung der Verwendung solchen Rollmaterials sicherstellen könne, dass jene Emissionsminderung eintrete, welche die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen zugrunde lege. 1.6.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 im Wesentlichen auf den Emissionsplan 2015, dessen Emissionswerte ein eigentliches "Lärmkontingent" für die erwähnten Streckenabschnitte und damit die Beurteilungsgrundlage für das jeweilige Bahnprojekt bilden würden. Diese Vorgaben seien demzufolge nicht durch zusätzliche Auflagen zu sichern, denn dies erfolge gesetzessystematisch bereits gestützt auf die LSV. 1.6.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 darauf hin, dass im Vorverfahren kein die Verpflichtung zum Einsatz von modernem und leisem Rollmaterial betreffender Antrag gestellt wurde, weshalb der Antrag unzulässig sei. Das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 nicht zu diesem Antrag.

A-3826/2013 1.6.3 Der Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin per Auflage zu verpflichten, nur modernes und leises Rollmaterial einzusetzen, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. 1.7 Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren waren – mit Ausnahme der soeben erwähnten Punkte – bereits Gegenstand der durch die Vorinstanz im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens behandelten Einsprachen. Sie bilden demzufolge den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit und entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2; René RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 446c f.; BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 9 ff.; BGE 133 II 35 E. 3). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen

A-3826/2013 Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (vgl. unten E. 3.4.5; Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4). 3. 3.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1-30 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie hätten insbesondere keine Gelegenheit gehabt, sich – mangels vor der Realisierung des Projektes durchgeführter Messungen – zu Beeinträchtigungen durch Erschütterung und Körperschall zu äussern und es sei weder der Antrag auf vertieftes Variantenstudium geprüft worden, noch habe ein solches stattgefunden. Im Weiteren habe die Vorinstanz das BAFU nicht aufgefordert, die Einsprachen unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips zu prüfen und den diesbezüglichen Antrag unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführenden 1-30 machen geltend, diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ist ausserdem in Art. 29 f. VwVG niedergelegt. Er verleiht dem von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (PATRICK SUTTER, Art. 30, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 und 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 8.2).

A-3826/2013 3.3 3.3.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden 1-30 wurden die von ihnen bewohnten Liegenschaften an der Vorderfeldstrasse 7-31 auf einem Fundament (Streifenfundamente mit aufliegender fugenloser Betonplatte für das ganze Untergeschoss) konstruiert, welches bis an die projektierte Bahntrasse reiche und deshalb als Schall- und Erschütterungsbrücke bzw. als Resonanzkörper wirke. Die Liegenschaften seien aufgrund dieser Bauweise in besonderem Masse gefährdet. Durch das Näherrücken der Gleisanlage sei mit einer signifikanten Steigerung der Erschütterungen zu rechnen, doch seien durch die Beschwerdegegnerin trotz allem keine Messungen vor Ort durchgeführt worden und der Antrag auf vorgängig zur Umsetzung des Projekts vorzunehmende Messungen sei durch die Vorinstanz abgelehnt worden. Auf diese Weise hätten die Resultate auch nicht in das Projekt einfliessen können, weshalb ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, sich vor Erteilung der Plangenehmigung zu den für sie eminent wichtigen Messwerten zu äussern. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, sie habe sämtliche notwendigen Berechnungen und Nachweise betreffend die Messung von Erschütterung und Körperschall erbracht, worauf die Vorinstanz ihre Feststellung stütze, dass das vorliegende Projekt den bundesrechtlichen Bestimmungen über Erschütterungen und abgestrahlten Körperschall entspreche. Über die in der Plangenehmigungsverfügung per Auflage angeordnete Durchführung von Erschütterungs- und Körperschallmessungen bei der Liegenschaft Feldgüetliweg 31 im Nachgang zur Ausführung des Projektes hinaus habe sie vorgesehen, bereits vor Baubeginn den Ist-Zustand zu erfassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deshalb nicht ersichtlich. 3.3.3 Auch das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zum Thema der Erschütterungsimmissionen. Es führt aus, dass die Ermittlung der Erschütterungsimissionen mehrstufig erfolgt sei, nämlich unter Anwendung des Berechnungsmodells VIBRA 1, um allfällige Konfliktzonen grob zu definieren und anschliessend mit dem Modell VIBRA 2. Letzteres sei an vier aufgrund der mit VIBRA 1 durchgeführten Analyse als kritisch eingestuften Orten zum Einsatz gekommen. Die Berechnungen hätten auch die Eigenheiten der Beton-Geschossdeckenkonstruktion einbezogen; die Streifenfundamente seien hingegen in diesem Prozess von untergeordneter Bedeutung. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden

A-3826/2013 und habe denn auch gezeigt, dass sowohl die Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungen als auch die Richtwerte für die Beurteilung des Körperschalls bei Schienenverkehrsanlagen überall eingehalten würden und das Projekt den diesbezüglichen bundesrechtlichen Bestimmungen entspreche. 3.3.4 Mit Ihrer Rüge machen die Beschwerdeführenden damit insbesondere ihr Recht geltend, sich vor den zuständigen Behörden äussern zu können und dass diese von der Äusserung Kenntnis nehmen müssen. Gemäss Art. 30 VwVG sind die Behörden wenigstens grundsätzlich gehalten, vor dem Erlass einer Verfügung die Parteien anzuhören. Dabei hat die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und angemessen in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 524). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann indessen nicht ein Recht auf eine bestimmte Vorgehensweise zur Ermittlung des Sachverhaltes abgeleitet werden. Dass also die Beschwerdegegnerin hätte dazu verpflichtet werden müssen, vor dem Entscheid bestimmte Handlungen zur Ermittlung von Messdaten betreffend Erschütterung und Körperschall vorzunehmen, zu deren Resultate sich die Beschwerdeführenden hätten vernehmen lassen können, ist nicht als Ausdruck des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Selbst die Fachbehörde erachtet die zweistufige Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin und die Berechnungsgrundlagen zur Erstellung der Prognosen betreffend Erschütterungen und Körperschall als zweckmässig. Die Dokumentation der vor dem Auflageverfahren durchgeführten Messungen ist aktenkundig, wobei die Beschwerdeführenden in Ausübung ihres Einspracherechts aber auch anlässlich von Einspracheverhandlungen ausreichend Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Dass aufgrund der Messungen von VIBRA 1 andere Standorte als die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1-30 für die Detailmessungen und -berechnungen mittels VIBRA 2 ausgewählt wurden, kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass diese in Anbetracht der eingehaltenen Richtwerte keine weiteren Erschütterungs- und Körperschalmessungen vornahm und dass die Vorinstanz einen Antrag auf weitere Messungen abwies. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1-30 wurde somit nicht verletzt. Für weitere Erwägungen materieller Art betreffend Massnahmen zur Reduktion von Erschütterungs- und Körperschallemissionen vgl. unten E. 8.

A-3826/2013 3.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem Variantenstudium verletzt wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Prüfung diesbezüglich zunächst auf die Frage bezieht, in welchem Rahmen Varianten zu prüfen sind, ob die Vorinstanz als Bewilligungsinstanz dies versäumte, ihren Entscheid nicht ausreichend begründete und deshalb das rechtliche Gehör verletzte. Auf den Gegenstand der Varianten und die Interessenabwägung wird nachfolgend in E. 5.6 bei der Behandlung der materiellen Fragen einzugehen sein. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden 1-30 machen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Antrag auf ein vertieftes Variantenstudium nicht geprüft und die Kritikpunkte der damaligen Einsprechenden nicht aufgenommen habe. Auch die Beschwerdeführenden 31-34 machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstanden, die Variante, welche die Erstellung eines Wendegleises auf dem Betriebsgrundstück der Beschwerdegegnerin, Parzelle Kat.-Nr. 8922, vorsieht (nachfolgend: Variante "Harbis"; im Folgenden beziehen sich sämtliche Parzellen Kat.-Nrn. auf das Grundbuch Meilen), sei nicht geprüft worden. Insbesondere wird gerügt, dass die Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden eingereichten Varianten nur oberflächlich stattgefunden habe und Angaben zur Auslastung, den Zeitplänen, zum Betriebskonzept in der Station Herrliberg-Feldmeilen, zur detaillierten Aufwärtskompatibilität, zu den Kosten sowie zu den unterschiedlichen umweltrechtlichen Auswirkungen fehlen würden. Insofern beanstanden die Beschwerdeführenden sinngemäss auch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend die Varianten nicht oder nur ungenügend begründet habe. Ausserdem wird geltend gemacht, es sei kein Gutachten eines Sachverständigen beigezogen worden. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es seien in einem mehrjährigen Planungsprozess sehr wohl auch Varianten geprüft worden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden im Schriftenwechsel vor der Vorinstanz eine ihrer vorgeschlagenen Varianten selber in den Hintergrund gestellt. Zwar sei es richtig, dass die zweite vorgeschlagene Variante nicht im gleichen Detailierungsgrad ausgearbeitet worden sei wie das Originalprojekt. Doch könne es nicht ihre Aufgabe sein, den Aufwand zu betreiben, um Varianten, welche lediglich einen weiteren Lösungsansatz darstellen würden, in derselben Planungsdichte ausarbeiten zu müssen wie das Projekt selbst. Auch die Variante "Harbis" sei geprüft worden, doch hätten diese Unterlagen keinen Eingang in das Dossier der Plangenehmigung gefunden, da sich dieses nur auf das zu genehmigende Projekt zu beziehen

A-3826/2013 habe. Aus diesen Gründen sehe sie auch das rechtliche Gehör nicht verletzt. 3.4.3 3.4.3.1 Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie die im konkreten Fall relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um sodann zu entscheiden, welcher der möglichen Lösungen der Vorzug zu geben ist. Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführenden keine Varianten zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor. Hingegen muss nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden; denn bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber immerhin dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Entscheidend ist sodann nicht die Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ihren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt

A-3826/2013 und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3, A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.1 und A-7365/2009 vom 9. November 2010). 3.4.3.2 Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. oben E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführt, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A- 5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch LO- RENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.4.4 In ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zu den Einsprachen, unter anderem auch jener der Beschwerdeführenden, mit Varianten zum geplanten Projekt auseinander, so auch mit der Variante "Harbis". Insbesondere wird dabei die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene – und im Rahmen der durch sie in Auftrag gegebenen Studie des Unternehmens "Bahn + Bus Beratung AG" näher beschriebenen – Variante mit einem seeseitigen Wendegleis und herkömmlicher Linienführung des Streckengleises erörtert. Die Vorinstanz befasst sich dabei mit den Aspekten Immissionen (Lärm, Erschütterung, Körperschall und nichtionisierende Strahlung [NIS]), Betriebsregime (Kreuzungskonflikte, Links- und Rechtsbetrieb, Kapazitätsmanagement), Angebotskapazität, Aufwärtskompatibilität und wirtschaftliche Tragbarkeit. Selbst wenn die Ausführungen teilweise ausgesprochen knapp ausgefallen sind und nicht mit konkreten Werten argumentiert wird, so werden doch die zentralen Punkte, welche von den Einsprechenden

A-3826/2013 geltend gemacht wurden, angesprochen und in Bezug auf die einzelnen Varianten einer Betrachtung unterzogen. Auch zum Kostenvergleich macht die Vorinstanz keine wesentlichen Ausführungen. Das Kostenargument ist zwar bei der Auswahl regelmässig ein Kriterium, doch steht vorliegend – wie in E. 5.6 darzulegen sein wird – die Gewährleistung eines reibungslosen Bahnbetriebs im Vordergrund. Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einwendungen der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genommen, sich damit auseinandergesetzt hat, zu einem Ergebnis gelangt ist und dieses in der Begründung ihres Entscheides dargelegt hat. Darin hat die Vorinstanz erkannt, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Varianten mit Nachteilen behaftet sind, welche das aufgelegte Projekt nicht aufweist. Vor diesem Hintergrund ist es als statthaft zu bezeichnen, wenn die Vorinstanz ein vertieftes Variantenstudium ablehnte, also keine detaillierten Planungen zu den Varianten durchführte und diese bereits nach einer summarischen Prüfung ausscheiden liess, stand für sie doch fest, dass das beantragte Projekt offenbar hinsichtlich Betriebssicherheit die Kriterien am besten erfüllt. 3.4.5 Eine Pflicht, ein Sachverständigengutachten einzuholen besteht grundsätzlich nicht. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein solches notwendig ist, wobei der entscheidenden Instanz ein erhebliches Ermessen zusteht. Die erstinstanzliche Behörde darf zunächst auf ihr eigenes Wissen abstellen. Sie hat einen Sachverständigen erst dann beizuziehen, wenn sie nach pflichtgemässer Würdigung zum Ergebnis gelangt, sie verfüge selber nicht über die zur Beurteilung der Sache erforderlichen Fachkenntnisse und das Gutachten stelle ein taugliches Beweismittel zur Erlangung dieser Fachkenntnisse dar. Vorliegend verfügt die Vorinstanz als Fachbehörde über eine eigene Sachkunde, welche ihr die ausreichende Würdigung des Sachverhaltes ermöglichte. Auf die Erstellung eines Gutachtens durfte deshalb verzichtet werden, zumal die Erwägungen zum Schluss führten, dass das beantragte Projekt den bundesrechtlichen Vorgaben entspreche. Im Übrigen ist auch dem materiellen Gesetz keine Pflicht zu entnehmen, ein solches zu erstellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 473, 537; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATHRIN EMMENEGGER, Art. 12, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 149, 158 ff.).

A-3826/2013 3.4.6 Was die Begründung des Entscheides gegen die vorgeschlagenen Varianten betrifft, so hat sich die Vorinstanz immerhin mit den entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Ausführungen – insbesondere betreffend die Variante "Harbis" – knapp ausgefallen sind, genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht. Entscheidend ist, ob es den Beschwerdeführenden aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. 3.4.7 Es ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht nachgekommen ist, Varianten zu prüfen. Die Tiefe der Prüfung wurde dabei aufgrund der gegebenen Fakten und der Vorarbeit der gesuchstellenden Beschwerdegegnerin bestimmt. Insofern kann die Variantenprüfung durch die Vorinstanz nicht beanstandet werden und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. 3.5 3.5.1 Ausserdem machen die Beschwerdeführenden 1-30 geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihr Antrag, das BAFU möge die umweltrechtlichen Aspekte des Projektes unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips überprüfen, ohne Begründung und ohne Beachtung der neuen Rechtsprechung zu diesem Thema, abgewiesen worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, das BAFU habe im Verlaufe des Verfahrens mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. 3.5.2 Betreffend die Behandlung von Rechtsbegehren durch die Behörde kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Begründungspflicht (vgl. oben E. 3.4.3.2) verwiesen werden. Immerhin wird die Begründung eines Entscheides zu einem wesentlichen Teil aus der Abhandlung der Anträge gebildet, geht es dabei doch darum, dem Beschwerdeführenden die wesentlichen Überlegungen hinsichtlich seiner Begehren darzulegen und die Anfechtbarkeit des Entscheides zu gewährleisten. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (vgl. FELIX UHLMANN/ALE- XANDRA SCHWANK, Art. 35, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,

A-3826/2013 Rz. 10, 17; LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8). Aus der Begründungspflicht kann der Beschwerdeführende im Weiteren auch keinen Anspruch ableiten, dass sein Antrag auf eine bestimmte Art und Weise erledigt wird. Dies trifft umso mehr zu, als der betroffene Antrag – wie vorliegend – prozessualer Natur ist, d.h. nicht im Rahmen der grundsätzlich während der Beschwerdefrist zu stellenden und den Streitgegenstand definierenden Rechtsbegehren gestellt wurde (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Art. 52, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 40). Die Beschwerdeführenden machen vorliegend geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, das Projekt dem BAFU vorzulegen, um dessen Prüfung unter "Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Lichte der aktuellen Judikatur" zu erwirken. Dabei unterlassen sie es jedoch, die "aktuelle Judikatur" näher zu spezifizieren. 3.5.3 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fachbehörde zur Stellungnahme aufgefordert hat und dass sich das BAFU mit den Stellungnahmen vom 11. Februar 2013 (act. 112-115 der Vorakten) und vom 28. Februar 2013 (act. 233-237 der Vorakten) zum Projekt geäussert hat, wobei es jedoch nicht näher auf das Vorsorgeprinzip eingeht. Grundsätzlich steht es einer Behörde offen, wie sie ihren Entscheid resp. ihre Ausführungen begründet. Tatsächlich wurde die Fachbehörde in den Plangenehmigungsprozess einbezogen und legte ihren Standpunkt dar. Ihre Überlegungen fanden somit Eingang in den Entscheid der Vorinstanz, welche sodann ihrer Begründungspflicht mit der Kundgabe ihrer Leitgedanken für den Entscheid nachgekommen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Wenn die Beschwerdeführenden nachträglich zu den Stellungnahmen der Fachbehörde mit Eingabe vom 26. März 2013 geltend machen, das Projekt sei unter Einbezug der "aktuellen Judikatur" zum Vorsorgeprinzip erneut durch das BAFU zu beurteilen, so bezieht sich die Rüge somit auf die materielle Begründung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend das Vorsorgeprinzip, worauf nachfolgend in E. 5.1 ff. zurückzukommen sein wird. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs insgesamt als unbegründet erweist. 4. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Kosten des Projektes seien mit Fr. 35 Mio. zu tief angesetzt worden, um

A-3826/2013 eine UVP zu umgehen. Die Schwelle für eine mehrstufige UVP liege gemäss Gesetzgeber bei Fr. 40 Mio. Richtigerweise müsse der gesamte Doppelspurausbau betrachtet werden, denn das beantragte Projekt stelle deren Vorbereitung dar. Ausserdem beantragen die Beschwerdeführenden 1- 30 mit ihren Eingaben vom 17. und 18. Dezember 2014, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, die detaillierten Kostenpositionen nachzureichen und es seien zur Plausibilisierung der Angaben ausserdem deren betriebsinterner Kreditbeschluss für dieses Projekt sowie der Kostenvoranschlag der Beschwerdegegnerin zuhanden des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) vorzulegen. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass die dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin vorgelegte Kostenzusammenstellung der Beschwerdegegnerin nicht geeignet sei, eine Überprüfung der Projektkosten durchzuführen, handle es sich doch offensichtlich nicht um den internen Kostenvoranschlag der Beschwerdegegnerin, sondern um eine Zusammenstellung lediglich rudimentärer Einzelpositionen, welche eigens für das vorliegende Verfahren angefertigt worden sei. 4.1 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 und führt aus, der Gesamtbetrag von Fr. 35 Mio. für das beantragte Projekt sei nachvollziehbar. Dieses stelle im Übrigen eine funktionale Einheit im Sinne des Eisenbahnrechts dar, denn die mit dem Wendegleis ermöglichte Leistungssteigerung entfalte sich unmittelbar und unabhängig von einem künftigen Doppelspurausbau. Dieser sei zwar Gegenstand einer übergeordneten Planung, doch sei deren Umsetzung mit einem Horizont von ca. 15 Jahren nicht zeitnah. 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das vorliegende Projekt stelle ein in sich geschlossenes, eigenständiges und betrieblich funktionstüchtiges Projekt dar, welches zwar aufwärtskompatibel ausgestaltet werde, jedoch in keiner Weise die Einführung einer Doppelspur erfordere. Auch entspreche es nicht der Tatsache, dass Vorinvestitionen getätigt würden, bedeute Aufwärtskompatibilität doch einzig, dass die Anlage später weitergenutzt werden könne. Im Übrigen würden die Kosten usanzgemäss geschätzt. Diese hätten ursprünglich Fr. 35 Mio. betragen, beim aktuellen Projektierungsstand könne aber mit Fr. 30.1 Mio. gerechnet werden. Davon seien noch die Kosten für die Sicherungsanlagen abzuziehen, weshalb die Schwelle von Fr. 40 Mio. bei Weitem nicht erreicht werde.

A-3826/2013 4.3 Das BAFU erklärt, zumal sich die Beschwerdegegnerin beim massgeblichen Kostenvoranschlag auf die Kostenschätzung betreffend Vorprojekt stütze und dabei Kosten von aktuell Fr. 30.1 Mio. in Aussicht stelle, sei zu Recht darauf verzichtet worden, das beantragte Projekt einer UVP-Pflicht zu unterstellen. Auch handle es sich um ein in sich geschlossenes eigenständiges Projekt, welches im Weiteren auch nicht als wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage zu qualifizieren sei. 4.4 Gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) hat eine Behörde möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit zu prüfen, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet (Abs. 1). Der UVP unterstellt sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projektoder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVP-Pflicht unterstehen (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) sind die entsprechenden Anlagen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Für das vorliegende Verfahren sind die Ziffern 12.1 und 12.2 des Anhangs UVPV von Interesse. Demnach unterliegen neue Eisenbahnlinien (gemäss Art. 5 f. EBG) einer Pflicht zur mehrstufigen UVP. Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien), im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) mehr als 40 Millionen Franken oder einem im Anhang zur UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen, unterliegen der "einfachen" UVP-Pflicht. 4.4.1 4.4.1.1 Als neue Eisenbahnlinien sind jene Strecken zu verstehen, für welche entweder eine Konzession erteilt oder die Genehmigung der Bundesversammlung eingeholt werden muss (vgl. Bundesamt für Umwelt, UVP- Handbuch, Bern 2009, Modul 2, Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführenden betrachten die beantragte Anlage als Teil resp. Vorstufe einer durchgehenden Doppelspur der S-Bahn am rechten Zürichseeufer und erachten deshalb eine UVP als unumgänglich. 4.4.1.2 Gemäss Vorinstanz wurde der Ausbau der Bahnlinie auf eine Doppelspur lediglich im Rahmen einer übergeordneten Planung (Richtplanung) festgehalten. Selbst die Beschwerdeführenden 1-30 führen aus, dass der

A-3826/2013 Doppelspurausbau ungewiss sei und dass die eidgenössischen Räte dessen Realisierung auf Jahrzehnte hinausgeschoben hätten (Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2013, Ziff. 10). Demnach erscheint ein Zeithorizont von mehr als 20 Jahren für die Realisierung der Doppelspur realistisch (die Vorinstanz veranschlagt allein für den Planungsprozess 15 Jahre). Dieser Zeithorizont ist als langfristig zu beurteilen, und künftige Auswirkungen der Doppelspur können nicht bereits heute durch das Auflageprojekt abgebildet werden. Dies bestätigt auch das BAFU, wenn es für den Zusammenzug von nicht gleichzeitig umgesetzten Teilprojekten zu einer gesamthaften UVP einen zeitlichen Zusammenhang der Projekte von wenigen Jahren verlangt (vgl. BAFU, UVP-Handbuch, Bern 2009, Ziff. 2.3.3). Konkrete Detailplanungen liegen sodann noch nicht vor und weder über die Finanzierung noch die Umsetzung wurden verbindliche Entscheide gefällt. Selbst wenn das beantragte Projekt aufwärtskompatibel ausgestaltet ist, um dereinst eine Basis für einen allfälligen Doppelspurausbau bilden zu können, ist es nicht als dessen Teil oder als Vorinvestition zu sehen: Die Umsetzung des Doppelspur-Projektes kann nämlich weder als zeitnah realisierbar noch als konkret geplant oder als beschlossen erachtet werden, weshalb ein funktioneller Zusammenhang zwischen ihm und dem Auflageprojekt fehlt. Diese Einschätzung wird vom BAFU bestätigt. Das Vorliegen einer neuen Eisenbahnlinie oder eines Teils davon kann somit klar verneint werden. Aus diesen Gründen ist im Folgenden die Kostengrenze von Fr. 40 Mio. allein auf das beantragte Projekt zu beziehen. 4.4.1.3 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 legt die Beschwerdegegnerin eine aktuelle Zusammenstellung der Projektkosten vor, welche gemäss der Darlegung der Beschwerdegegnerin auf dem nach wie vor gültigen Kostenvoranschlag vom April 2013 basiere und die geschätzten Kosten mit einer Abweichung von +/- 10% abbilde. Demnach wird vorgesehen, die beantragte Anlage für Total Fr. 30.1 Mio. zu erstellen. Gemäss Ziff. 12.2 Anhang UVP sind die Kosten der Sicherungsanlagen – vorliegend Fr. 1.355 Mio. – vom Kostenvoranschlag auszunehmen. Ebenso zu subtrahieren sind vorliegend die Kosten für die Oberbauerneuerung in der Höhe von Fr. 1.72 Mio. Zwar bemisst sich die Höhe des Kostenvoranschlags grundsätzlich unter Einbezug aller zusammenhängenden Teilprojekte, sofern ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren Anlagen gegeben ist oder wenn Teilprojekte in zeitlich rasch aufeinander folgenden Etappen realisiert werden (vgl. BAFU, UVP-Handbuch, Ziff. 2.2 f.). Dennoch liegt hier keiner dieser Fälle vor: Bei der Oberbauerneuerung handelt es sich um Arbeiten, welche aus reinen Praktikabilitätsgründen in das Plan-

A-3826/2013 genehmigungsverfahren einbezogen wurden, jedoch das eigentlich zu erstellende Projekt nicht betreffen. Sie steht weder in einem funktionellen noch in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Wendegleis und der neuen Linienführung des Streckengleises (vgl. oben E. 1.4.2). Es resultieren demnach Kosten von Fr. 27.025 Mio. Die vorgelegte Kostenschätzung ist zwar nicht ausgesprochen detailliert, doch ist sie nachvollziehbar und als grobe Zusammenstellung der projektierten Kosten plausibel. Selbst bei projekt- oder berechnungsbedingten Abweichungen von +/- 10% ist es deshalb absehbar, dass die UVP-relevante Schwelle von Fr. 40 Mio. deutlich nicht erreicht wird. Das beantragte Ausführungsprojekt untersteht somit keiner UVP-Pflicht, und die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei eine UVP durchzuführen, es sei der detaillierte Kostenvoranschlag (betriebsintern sowie zuhanden des ZVV) und die SBB-interne Kreditbewilligung vorzulegen, sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1-30 geltend, das im Umweltrecht verankerte Vorsorgeprinzip sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip seien verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich dazu verpflichtet, möglichst emissionsarme Projektvarianten zu suchen und dafür verschiedene Varianten zu prüfen. Das zu beurteilende Projekt missachte dieses Vorsorgeprinzip in mehrfacher Hinsicht, so in Bezug auf die Lärmemissionen, den Körperschall, die Erschütterungen sowie die Emissionen gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR814 710). Aus diesem Grund müssten die Emissionen an der Quelle begrenzt werden, selbst wenn die Belastungsgrenzwerte nicht erreicht seien. Die von den Beschwerdeführenden 1-30 vorgeschlagene Variante mit einem seeseitigen Wendegleis würde hingegen allen Interessen Rechnung tragen, ohne den Zweck des Wendegleises zu vereiteln. Insbesondere verletze die Beschwerdegegnerin aber auch die Pflicht zum Variantenstudium, wenn sie die Variante der Beschwerdeführenden verwerfe, ohne konkrete Angaben zur Auslastung der bestehenden Linien, zu den verschiedenen betrieblichen Aspekten wie z.B. Kreuzungskonkflikte zu machen und ohne die behaupteten betrieblichen Nachteile nachvollziehbar auszuweisen.

A-3826/2013 Die Beschwerdeführenden 31-34 machen ebenso eine Verletzung des Vorsorgeprinzips mangels Prüfung alternativer Varianten geltend und beantragen die Ausführung des Wendegleises auf dem Betriebsgrundstück "Harbis" (Kat.- Nr. 8922). Sie begründen dies damit, dass die Realisierung des Projektes auf diesem Grundstück massiv geringere Auswirkungen auf Raumplanung und Umwelt nach sich ziehen würde. Das erwähnte Grundstück sei insbesondere grosszügiger dimensioniert, die Nachbarschaft weniger immissionsempfindlich und es sei für den Baustellenverkehr besser erschlossen. Gegen diese Alternative wende die Beschwerdegegnerin einzig ein, betriebliche Gründe würden gegen die Umsetzung des Wendegleises im "Harbis" sprechen, doch sei diese Behauptung nicht oder nur ungenügend belegt oder dokumentiert. 5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das zu beurteilende Projekt halte die geltenden Normen ein und sei deshalb bewilligungsfähig. Es entspreche auch nicht der Tatsache, dass die Angebotsverbesserung nie geprüft worden sei. Vielmehr sei das Angebot der S20 vom Kanton Zürich bestellt und das Bedürfnis auch aufgrund der Kundennachfrage ausgewiesen worden. Die heutige unbefriedigende Betriebsabwicklung bzw. Gleisbenutzung resultiere aus der ungenügenden Infrastruktur. Die Mängel der heute bestehenden Anlage würden durch die Erstellung des beantragten Projektes behoben, da nur auf diese Weise ein pünktlicherer und zuverlässigerer Betrieb möglich sei. Dieser sei wiederum notwendig, um die zusätzlichen Angebote der 4. Teilergänzung umsetzen und aufrechterhalten zu können. 5.3 Die Vorinstanz verweist in ihren Stellungnahmen vom 26. August 2013 sowie 3. September 2013 in erster Linie auf ihre Ausführungen in der Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013, weist bezüglich der Variante "Harbis" jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese Variante aufgrund der dichten Zugfolge – also aus betrieblichen Gründen – ausscheide. Ein derart dicht zu befahrender Einspurabschnitt ab Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen bis "Harbis" stehe einem zuverlässigen Betrieb auf diesem Abschnitt entgegen und führe auf dem stark befahrenen Netz zu erheblichen Konfliktrisiken. Ausserdem werde von den Beschwerdeführenden 31-34 ausser Acht gelassen, dass die Verschiebung der leeren S16 von Herrliberg-Feldmeilen zum Wendegleis im "Harbis" zu Mehrverkehr und damit zu zusätzlichen Immissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1- 30 führe.

A-3826/2013 5.4 Das BAFU verweist als Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 bezüglich Vorsorgeprinzip und Variantenprüfung insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Einsprechende im Bau- und Plangenehmigungsverfahren zwecks vorsorgeweiser Emissionsbegrenzung zwar unter Umständen projektbezogene Verbesserungen, in der Regel jedoch keine eigentlichen Projektvarianten durchsetzen könnten. Aufgrund dieser Überlegungen sieht die Fachbehörde das Vorsorgeprinzip beim beantragten Projekt nicht verletzt, würden doch die Emissionen bei der Variante "Harbis" verlagert und bei der Variante eines seeseitigen Wendegleises würde die Wahrung der betrieblichen Interessen nicht gewährleistet. 5.5 Im Folgenden gilt es zu klären, ob das Umweltrecht des Bundes verletzt wurde. Die Beschwerdeführenden sind insbesondere der Auffassung, dass durch ein fehlendes Variantenstudium das Vorsorgeprinzip verletzt wurde. 5.5.1 Das USG bezweckt u.a. den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Hierzu sollen Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Diese sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. 5.5.2 Das Vorsorgeprinzip ist in Art. 11 Abs. 2 USG verankert und besagt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Literatur (vgl. ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Art. 11, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 3 ff.) beschreibt das Vorsorgeprinzip das Ergreifen von Massnahmen an der Quelle einer Emission. Insofern ist im weiteren Sinne auch die Prüfung von Varianten als Massnahme zu betrachten, welche letztendlich betreffend Immissionen zu günstigeren resp. vorteilhafteren Lösungen zu führen vermag.

A-3826/2013 5.5.3 Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich zwar ableiten, dass die Bewilligungsbehörde Alternativen in ihre Überlegungen einzubeziehen, also Projektvarianten zu prüfen hat, um im Rahmen einer Interessenabwägung die günstigste Variante zu evaluieren. Doch kann darin kein Recht von Einsprechenden erblickt werden, die emissionsschwächste Variante einzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2011 vom 28. September 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1044/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.4.3). Vielmehr ist das Vorsorgeprinzip so zu verstehen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jene Projektvariante gefunden werden soll, welche den überwiegenden Interessen entspricht. Dies bestätigt denn auch – wie vom BAFU vorgebracht – die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn ausgeführt wird, Opponenten einer Anlage könnten im Bauund Plangenehmigungsverfahren gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip unter Umständen projektbezogene Verbesserungen, in der Regel jedoch nicht eigentliche Projektvarianten durchsetzen, jedenfalls nicht solche, welche mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Demzufolge dürfte sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projektes, nicht aber eine alternative Neuplanung als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 124 II 517 E. 5d). Eine Verbindlichkeit betreffend die Tiefe des Variantenstudiums lässt sich hingegen aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten. Inwiefern eine Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet ist, Varianten vertieft zu studieren, wurde bereits oben in E. 3.4.3 erörtert. Zumal die bestehenden Emissionsgrenzwerte im vorliegenden Fall nicht überschritten werden, ist denn auch das Vorsorgeprinzip nicht als durch mangelhaftes Variantenstudium verletzt zu bezeichnen (vgl. e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2575/2013 vom 17. September 2014 E. 6.4). Die Prüfung, ob das Vorsorgeprinzip durch die Vorinstanz verletzt wurde, beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Interessenabwägung korrekt durchgeführt worden ist. Im Folgenden sind die vorgeschlagenen Varianten im Lichte der Interessenlage der Parteien zu prüfen. 5.6 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.4.3.1), liegt es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, zu entscheiden, welches Projekt umzusetzen ist. In ihrem Entscheid muss sie schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet. Sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erkennbar, wird der durch die Planungsbehörde gefällte Ermessensentscheid im gerichtlichen Verfahren mit einer gewissen

A-3826/2013 Zurückhaltung überprüft (vgl. oben E. 2). Es gilt dabei im Wesentlichen abzuklären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Erweist sich ein Planungsentscheid als zweckmässig, ist er im Rechtsmittelverfahren zu schützen, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 6.2.1, A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 II 238 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2008 vom 2. Juni 2008 E. 4.4). 5.6.1 Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich gemäss den gemachten Erwägungen nicht als lückenhaft (vgl. E. 3.4.5), weshalb der Ermessensentscheid der Vorinstanz im Lichte der Interessenlage der Beteiligten zu überprüfen ist. Da die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt und im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012, resp. im Bericht "Beurteilung und Vergleich Projekt SBB – Variante 2 IG Wendegleis Süd" festgehalten – eine ursprünglich vorgeschlagene Variante 1 als "gespiegelte" Variante des beantragten Projektes nicht weiter verfolgen wollten, wird auf diese Variante nicht mehr näher eingegangen. Zunächst gilt es, die Erhebung der Interessenlage sowie deren Bewertung durch die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 zu beurteilen. 5.6.1.1 Die Grundlage für das neue Angebot ergibt sich aus dem Technischen Bericht zum Auflageprojekt vom 20. Oktober 2011: Aufgrund der Ausbauten des Hauptbahnhofs Zürich wird dessen Kapazität für den Fernverkehr und die S-Bahn wesentlich erhöht und ermöglicht dadurch die Weiterentwicklung des öffentlichen Verkehrs im Wirtschaftsraum Zürich. Mit den Projekten der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich werden diese zusätzlichen Kapazitäten für Angebotsverbesserungen sowohl für den Fernverkehr als auch für die S-Bahn Zürich genutzt, unter anderem auch am rechten Zürichseeufer auf der S-Bahn-Linie Zürich – Meilen – Rapperswil. Dass diese Region äusserst dicht besiedelt ist und als stetig wachsendes Einzugsgebiet für die in den regionalen Zentren Erwerbstätigen dient, ist allgemein bekannt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie aufgrund eines ausgewiesenen Bedürfnisses vom Kanton Zürich (ZVV) den Auftrag erhalten, ein entsprechendes Angebot bereitzustellen. Dieses beinhaltet auf der erwähnten Linie Zusatzzüge zu den Hauptverkehrszeiten in Ergänzung zur S7 mit zusätzlichen Halten in Küsnacht, Meilen, Männedorf und Stäfa. Aus dem daraus resultierenden Betriebskonzept geht hervor, dass die im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen endende S16 auf einem

A-3826/2013 Wendegleis weggestellt werden muss, um den durchfahrenden Kompositionen der vorgesehenen S20 das Gleis freizugeben. Angesichts der Verkehrsentwicklung in der Region wird mittel- bis langfristig zwischen Herrliberg-Feldmeilen und Meilen der Ausbau auf eine Doppelspur angestrebt. Die Geometrie des beantragten Projektes ist auf eine solche mögliche Doppelspur ausgerichtet und so gestaltet, dass es kostengünstig und wirtschaftlich erstellt werden kann, ohne jedoch Vorinvestitionen tätigen zu müssen. Die Beschwerdeführenden bestreiten hingegen die Notwendigkeit zusätzlicher S-Bahn-Kurse, allerdings ohne dafür stichhaltige Beweise vorzulegen. Sie machen geltend, es sei zwar eine Tatsache, dass die S7 zu Spitzenzeiten sehr stark ausgelastet sei, nicht so jedoch die Kurse der S6 und der S16. Mittels Fahrplanauskunft der Beschwerdegegnerin lässt sich diese Behauptung unschwer verifizieren. So ist zu Hauptverkehrszeiten – insbesondere zu den morgendlichen Pendlerzeiten – regelmässig eine sehr hohe Belegung der Züge der S7, jedoch nur eine geringe bis mittlere Belegung der S6 und der S16 zu erwarten. Allerdings übersehen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang, dass gemäss Netzplan des ZVV die beiden Kurse der S6 (endend in Uetikon am See) sowie der S16 (endend in Herrliberg-Feldmeilen, ausnahmsweise in den Randzeiten in Meilen) durch ihre Endstationen keine echte Alternative zur S7, welche die beiden Zentren Zürich und Rapperswil durchgehend verbindet, darstellen. Die Einführung der S20 kann hingegen eine Entlastung der S7 bereits ab Stäfa bewirken. Ausserdem sieht die S20 im Gegensatz zur S6 und zur S16 keine Halte in Herrliberg-Feldmeilen, Winkel am Zürichsee, Erlenbach ZH, Küsnacht Goldbach, Zollikon und Zürich Tiefenbrunnen vor. Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt deshalb nicht. Ebenso geht aus den gemachten Ausführungen basierend auf den gegebenen Tatsachen zur Besiedelung hervor, dass ein Interesse der Öffentlichkeit besteht, Zugang zu einem leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsnetz zu haben. An dieses Verkehrsnetz wird der Anspruch gestellt, der wachsenden Nachfrage nach verlässlichen Verbindungen im Einzugsgebiet der Agglomeration Zürich gewachsen zu sein. Auch sollen Betriebssicherheit sowie Fahrplanstabilität gewährleistet werden. Der Bedarf für einen Ausbau des Angebots und damit für die Einführung der S20 – welche auch für Stäfa und Männedorf zusätzliche Verbindungen vorsieht – ist somit gegeben. Wie bereits ausgeführt, benötigt die Beschwerdegegnerin deshalb ein Wendegleis. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich bestritten, sie schlagen doch selbst den Bau eines solchen vor, wenn auch an einem anderen Ort als dem projektierten.

A-3826/2013 5.6.1.2 Die Interessen der Beschwerdeführenden 1-30 sind insbesondere in Bezug auf ihre Wohnlage zu sehen. Mehrheitlich bewohnen sie die Liegenschaften Vorderfeldstrasse 7-31 in 8706 Meilen (resp. Feldmeilen), welche im Jahr 1978 (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 12. März 2014 Ziff. 2.7) erstellt wurden. Zweifelsohne besteht ihr Interesse als unmittelbare Anrainer an die Bahnlinie schwergewichtig im Schutz vor Immissionen, seien dies Erschütterungen, Körperschall, Lärm oder nicht ionisierende Strahlung (NIS). Im Weiteren besteht ein Interesse an der Nutzung der Gärten, welche teilweise auf der sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindlichen Parzelle Kat.-Nr. 9568 liegen. 5.6.1.3 Ebenso bestehen die Interessen der Beschwerdeführenden 31-34 insbesondere in den Qualitäten der Wohnlage ihrer Liegenschaften, welche sich an der Heerenstrasse in 8706 Meilen (resp. Feldmeilen) befinden. Im Zentrum der Interessen steht der Schutz vor Erschütterungs-, Körperschall-, Lärm- und NIS-Immissionen. Im Weiteren besteht ein Interesse am Schutz vor Beeinträchtigungen der Aussicht auf den Zürichsee sowie am Werterhalt der Liegenschaften. 5.6.1.4 Die Interessen der Beschwerdegegnerin – resp. die Interessen der Öffentlichkeit – liegen im Ausbau der S-Bahn-Verbindungen am rechten Zürichseeufer, resp. in der Erfüllung des vom Kanton Zürich gegebenen Auftrags, die 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich zu realisieren. In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin diese Interessen dann verwirklichen kann, wenn sie das aus betrieblichen Gründen benötigte Wendegleis in Herrliberg-Feldmeilen erstellen kann. Im Weiteren bestehen die Interessen der Beschwerdegegnerin in der Gewährleistung eines stabilen Fahrplans und sicheren Betriebs sowie in der Ausübung ihres Eigentumsrechts. 5.6.1.5 Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 mit den verschiedenen Varianten eines Wendegleises in Herrliberg-Feldmeilen sowie im Gebiet "Harbis" auseinander. Ob sich die Vorinstanz für die insgesamt vorteilhafteste Variante entschieden hat, ist unter Wahrung der erwähnten Zurückhaltung (vgl. oben E. 2) durch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu überprüfen. 5.6.2 Die von den Beschwerdeführenden 1-30 vorgeschlagene Variante sieht ein seeseitiges Wendegleis mit kurzem Bahnhofkopf unter Beibehaltung des gegenwärtig bestehenden Streckengleises vor (in den Akten als "Variante 2" geführt).

A-3826/2013 5.6.2.1 Die Beschwerdeführenden 1-30 sprechen sich insbesondere deshalb für die Variante 2 aus, weil diese für sie im Grunde genommen keine Veränderung der bestehenden Situation bedeutet. Da das Wendegleis gemäss dieser Variante ca. 210 Meter (ab Liegenschaft Vorderfeldstrasse 7) vor den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1-30 enden würde, wäre kein Mehrverkehr bei den Liegenschaften Vorderfeldstrasse 7-31 und damit keine Zunahme der Immissionen zu verzeichnen. 5.6.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens durchgeführten Interessenabwägung aus, die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Variante eines seeseitigen Wendegleises führe zu Kreuzungskonflikten zwischen der S16 und der S7 im Linksbetrieb und evtl. beim Aufstellen der S16 zu einem Konflikt mit der S6, sofern Letztere verspätet sei. Demnach sei diese Variante gemäss der Beschwerdegegnerin aus betrieblichen Gründen nicht tauglich und zu verwerfen, zumal ein erhebliches Interesse an einer konfliktfreien und stabilen Verkehrsabwicklung der zusätzlichen S20 bestehe. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Führung des Streckengleises zwar von Immissionen entlastet; diese würden jedoch zulasten anderer Anwohner (General-Wille-Strasse) verschoben, wenn die Züge das Wendegleis befahren. 5.6.2.3 Der offensichtliche Vorteil dieser Variante liegt darin, dass bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1-30 keine durch die Verschiebung des Streckengleises hervorgerufene Zunahme der Immissionen zu verzeichnen wäre. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Immissionsverlagerung zulasten der Anwohner der General-Wille-Strasse erscheint – zumindest hinsichtlich des eigentlichen Eisenbahnlärms (vgl. unten E. 6.6 ff., insb. E. 6.8.4) – als nebensächlich oder kann zumindest nicht in der von der Vorinstanz geschilderten Bedeutung nachvollzogen werden. So dürften nämlich die Emissionen der Zugskompositionen, welche das seeseitige Wendegleis (Variante 2) in relativ geringer Geschwindigkeit befahren, wesentlich geringer ausfallen als jene, welche auf dem projektierten seeseitigen Streckengleis bei höherer Geschwindigkeit (projektierte Variante) entstehen würden. Jedenfalls wären diese Emissionen kaum gravierender als jene, welche ihren Ursprung beim projektierten – bergseitigen – Wendegleis in demselben Streckenabschnitt hätten. Ob das Wendegleis also seeseitig oder bergseitig befahren wird, dürfte für die Anwohner der General- Wille-Strasse im Hinblick auf die Immissionen kaum ins Gewicht fallen und eine signifikante Immissionsverlagerung durch die Variante 2 ist diesbe-

A-3826/2013 züglich nicht zu erkennen. Hingegen ist eine Verlagerung der Lärmimmissionen aufgrund der abgestellten Züge absehbar, würden bei der Variante 2 doch neue, bisher in dieser Hinsicht nicht im selben Ausmass belastete Liegenschaften im Projektperimeter (zwischen General-Wille-Strasse Nr. 59-113 sowie zwischen Heerenstrasse 2-24) neu oder stärker belastet. Dem Argument, die Variante eines seeseitigen Wendegleises sei für die Anwohner im Projektperimeter hinsichtlich Immissionen insgesamt günstiger zu bewerten als das beantragte Projekt der Beschwerdegegnerin mit neuer Streckenführung, kann deshalb nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Es zeigt sich nämlich, dass bei einer Umsetzung der Variante 2 insbesondere die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1-30 von reduzierten Immissionen profitieren würden. 5.6.2.4 Es sind sodann die Interessen der Beschwerdeführenden, insbesondere jene am Immissionsschutz und der Nutzung der Gärten, sowie die öffentlichen Interessen an einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz am rechten Zürichseeufer, der möglichst reibungslosen Verkehrsabwicklung und einem stabilen Fahrplan sowie an der Betriebssicherheit gegeneinander abzuwägen. 5.6.2.4.1 Das Interesse der Öffentlichkeit sowie der Beschwerdegegnerin an der sicheren Abwicklung des Bahnbetriebs ist als sehr hoch einzustufen. Ebenso ist das Interesse an der Erschliessung von Agglomerationen durch ein grosses Angebot an öffentlichem Verkehr, d. h. das Interesse an dichten Fahrplänen sowie an direkten und raschen Verbindungen in die Zentren ohne Zeitverlust durch Umsteigevorgänge, gewichtig und steigt mit der zunehmenden Besiedelung. So kommt insbesondere auch der S-Bahn Zürich als rasches und kapazitätsstarkes Verkehrsmittel eine Vorrangstellung im öffentlichen Verkehr zu, wenn es darum geht, die Wohngebiete und Agglomerationen des Umlandes mit den wirtschaftlichen und kulturellen Zentren der Region zu verbinden. Ganz besonders trifft dies für die Stadt Zürich zu, deren Einzugsgebiete für Wohnraum sich weit ins Umland erstrecken, so auch entlang dem rechten Zürichseeufer bis Rapperswil-Jona. Es liegt auf der Hand, dass in diesem dicht besiedelten Gebiet die S-Bahn und entsprechende Angebote an Verbindungen – vorab in die Stadt Zürich – eine überaus grosse und wachsende Bedeutung haben. 5.6.2.4.2 Die Vorinstanz argumentiert aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin, dass ein seeseitig gelegenes Wendegleis mit erhöhtem Konfliktpotential verbunden sei. So sei insbesondere damit zu rechnen, dass sich Kreuzungskonflikte, wie sie sich beispielsweise zwischen der S6

A-3826/2013 und der S7 bei Linksbetrieb ergeben würden, auf das übrige S-Bahn-Netz zwischen Zürich-Stadelhofen und Herrliberg-Feldmeilen verschieben würden und auf diese Weise der sichere, leistungsfähige und pünktliche Betrieb beeinträchtigt würde. Aufschlussreich für die Untersuchung ist insbesondere die "Gegenüberstellung / Abklärung der Alternativvariante 2 zu Projekt SBB gemäss Auftrag aus Augenschein vom 20. September 2012" der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 (act. 127 ff. der Vorakten). Diese Dokumentation legt überzeugend die Vor- und Nachteile der projektierten Variante wie auch der Variante 2 dar. Aus ihr geht hervor, dass sich die Betriebssituation im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen mit vier S- Bahn-Linien, welche die Gleisanlagen nach Umsetzung der 4. Teilergänzung nutzen werden, als relativ komplex erweist. Es ist ersichtlich, dass sich verschiedene Faktoren – so das angewandte Betriebsregime (Links- / Rechtsbetrieb bezogen auf die Doppelspur-Strecke zwischen Herrliberg- Feldmeilen und Winkel am Zürichsee), zu bestimmter Uhrzeit aufeinandertreffende S-Bahn-Kurse, die Verkehrslage auf der Strecke und die Lage des zu erstellenden Wendegleises – auf die Anzahl und die Intensität der Konflikte im Betriebsablauf im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen auswirken. Demzufolge ergibt sich bei den beiden Varianten jeweils ein unterschiedliches Konfliktpotential. Die Analyse zeigt denn auch klar, dass die genannten Faktoren darüber entscheiden, ob der Verkehr reibungslos abgewickelt werden kann oder ob er beeinträchtigt wird. So entscheidet z.B. die Geschwindigkeit, mit welcher Weichen oder Streckenabschnitte befahren werden können, über fehlende oder vorhandene Sekunden, ob letztendlich eine Kreuzung noch möglich ist oder ob sich eine Verspätung auf andere S-Bahn-Kurse und schliesslich auf ganze Teile des S-Bahn-Netzes überwälzt. Dies ist im Folgenden näher zu ergründen. 5.6.2.4.3 Bei der beantragten Projektvariante mit bergseitigem Wendegleis ergibt sich im Linksbetrieb – und dieser soll gemäss der Beschwerdegegnerin weiterhin in Herrliberg-Feldmeilen beibehalten werden – erst dann ein Kreuzungskonflikt, wenn zum Zeitpunkt der Ausfahrt der S16 aus dem Wendegleis zur Bereitstellung auf Gleis 2 (Fahrplanminuten XX.21 – XX.23 sowie XX.52 – XX.54) die S6 – aus Zürich kommend – in Herrliberg-Feldmeilen mit Verspätung eintrifft. Diese Situation kann allerdings dadurch entschärft werden, dass die S16 vor der Einfahrt der verspäteten S6 bereits auf das Ausfahrtgleis gestellt wird. Insgesamt ermöglicht diese Variante deshalb einen stabilen Betrieb und erweist sich als flexibel. Die Variante 2 kennt den beschriebenen Konflikt im Linksbetrieb zwar nicht, hingegen kommt es bei ihr zum Kreuzungskonflikt (Fahrplanminuten XX.05

A-3826/2013 – XX.08 und XX.35 – XX.38), wenn die durchfahrende S7 und die einfahrende S16 vor dem Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen (Seite Zürich) aufeinander treffen. Die Zeitdifferenz zwischen den beiden Zügen beträgt nach Umsetzung der 4. Teilergänzung 0.5 Minuten. Würden sie sich auf demselben Gleis aufeinander zu bewegen, würde die S7 bei pünktlichem Verkehr bereits stark abgebremst, um die Begegnung mit der S16 zu vermeiden. Zwar liesse sich diese Abbremsung dadurch umgehen, indem die S16 auf dem bergseitigen Gleis aus Richtung Zürich kommend die Durchfahrt der S7 abwartet, doch würde die S16 auf diese Weise wiederum die Fahrt der ihr auf demselben Gleis mit wenigen Minuten folgenden S20 beeinträchtigen. Bei einer Verspätung der S16 käme die S7 sogar zum Stillstand. Dies könnte nur dann vermieden werden, wenn ein langer Bahnhofskopf gebaut würde: Wenn die S16 auf Gleis 3 in den Bahnhof einfahren und nach dem Halt über eine zusätzliche Gleisverbindung am Bahnhofsende Richtung Meilen auf das seeseitige Wendegleis geführt werden könnte, während die S7 bereits am östlichen Bahnhofsende auf das linke Streckengleis wechselt und die verspätete S16 ungehindert kreuzt. Dadurch würde eine gewisse Flexibilität entstehen und ein Kreuzungskonflikt vermieden. Eine solche Gleisverbindung wurde in der früher in Betracht gezogenen Variante 1 vorgesehen. Diese Variante wies jedoch wiederum andere Nachteile auf (vgl. Studie Bahn + Bus Beratung AG vom 31. Oktober 2011, S. 14 f.) und wurde deshalb nicht weiter verfolgt. Die beschriebene Situation belegt, dass die Variante 2 – so wie sie von den Beschwerdeführenden 1-30 vorgeschlagen wird – die Zu- und Wegfahrt der S16 allein über das Gleis 2 ermöglicht und somit keinen Spielraum offenlässt, um allfällige Abweichungen – insbesondere vom fahrplanmässigen Betrieb – aufzufangen. Die Entstehung von Verspätungen ist durch das Abbremsen der S7 sogar bei pünktlichem Verkehr wahrscheinlich, was einen Dominoeffekt von Verspätungen nach sich zieht. 5.6.2.4.4 Wird die Doppelspur zwischen Herrliberg-Feldmeilen Richtung Zürich in Rechtsbetrieb betrieben, so ergeben sich für die beiden Varianten folgende Erkenntnisse: Für die projektierte Variante ergibt sich für die Einfahrt sowie das Wegstellen der S16 (Fahrplanminuten XX.05 – XX.08 resp. XX.35 – XX.38) dieselbe Begegnung mit der S7 im Abstand von 0.5 Minuten, wie sie sich bei Linksbetrieb in der Variante 2 zeigt. Allerdings lässt sich diese hier (wie soeben beschrieben) durch den vorhandenen Gleiswechsel vor dem Bahnhof Seite Meilen beheben. Bei der Variante 2 zeigt sich kein Kreuzungskonflikt. Zum Zeitpunkt der Ausfahrt der S16 (Fahrplanminute XX.21 – XX.24 resp. XX.51 – XX.54) ergeben sich bei der projektierten Variante keinerlei Kreuzungskonflikte. Selbst wenn die S6 eine

A-3826/2013 Verspätung aufweist, kann die S16 ungehindert auf dem Wendegleis und Gleis 3 operieren. Hingegen ergeben sich bei der Variante 2 zwei Konflikte: Zum einen kann die S16 nicht auf Gleis 2 bereitgestellt werden, wenn die S6 eine Verspätung hat. Dieser Konflikt kann aufgrund des fehlenden Gleiswechsels Seite Meilen nicht gelöst werden und ist auch nicht dadurch zu beheben, dass die S6 über Gleis 3 geführt wird, weil dort ein Konflikt mit der kreuzenden – und allenfalls verspäteten – S20 entsteht. Zum anderen kreuzt die ausfahrende S16 die durchfahrende S7 (beide exakt Fahrplanminute XX.24 resp. XX.54), welche den Gleiswechsel Seite Zürich auf Gleis 3 vollzieht. Diese Situation hat zur Folge, dass sich die S16 bereits bei minimaler Verspätung der S7 ebenfalls verspätet. Verschiedentlich argumentieren die Beschwerdeführenden, dass die Kreuzungskonflikte durch eine Verschiebung der Abfahrtszeiten behoben werden könnten. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie glaubwürdig entgegnet, dass sich bereits minime Verschiebungen der Fahrplanzeiten auf das gesamte Streckennetz der S-Bahn und evtl. weiter auf den Personenverkehr, ja sogar auf den Güterverkehr, auswirken. 5.6.2.4.5 Durch die gemachten Ausführungen wird deutlich, dass sowohl das Auflageprojekt als auch die Variante 2 in Bezug auf die Verkehrsabwicklung ein gewisses Konfliktpotential beinhalten. Die Planung des Bahnbetriebes ist im Allgemeinen sehr komplex und muss deshalb sogar auf Minutenbruchteile, d.h. mit hoher Präzision, vorgenommen werden. Es ist im Weiteren allgemein bekannt, dass Verspätungen im Betrieb entstehen und dass diese auch verkraftet werden können, sofern eine gewisse Flexibilität besteht. Diese Erkenntnis hat vorliegend insbesondere bei der Wahl einer Variante Bedeutung: Zwar liegt es auf der Hand, dass beide Varianten ihre Vor-, aber auch ihre Nachteile haben, doch wird mit den gemachten Ausführungen klar, dass sich die Konflikte der projektierten Variante durch die gebotene Flexibilität vergleichsweise einfacher lösen lassen. Dies deshalb, da einerseits die zusätzliche Gleisverbindung Richtung Meilen der Bahn mehr Bewegungsmöglichkeiten bietet und andererseits die Zeitabstände zwischen den Zugsbegegnungen eine grössere Zeitreserve ermöglichen, um die Auswirkungen von Abweichungen aufzufangen. Die von den Beschwerdeführenden 1-30 vorgeschlagene Variante 2 zeichnet sich – wie dargelegt – insgesamt durch ein höheres Konfliktpotential aus. Diese Konflikte sind zwar nicht immer unlösbar, doch erfordern sie wiederum die Planung von neuen Betriebsabläufen, welche sich auf das Gesamtsystem auswirken. Die geplante Projektvariante erweist sich demzufolge hinsichtlich der Betriebssicherheit als verlässlicher. Sie gewährt der Beschwerde-

A-3826/2013 gegnerin eine gewisse zeitliche und betriebliche Flexibilität, um Unregelmässigkeiten in der Verkehrsabwicklung abzufedern. Sie stellt deshalb insgesamt – wie bereits in der Plangenehmigungsverfügung vom 3. Juni 2013 durch die Vorinstanz festgehalten – die vorteilhaftere Lösung dar. 5.6.2.4.6 Im Weiteren ist das Interesse der Beschwerdeführenden am Schutz vor verschiedenen Immissionen zu beurteilen (vgl. oben E. 5.6.1.2 f.). Dabei handelt es sich um ein gewichtiges Interesse, was auch aus der entsprechenden Gesetzgebung hervorgeht (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 11.25, Rz. 3 ff. Art. 15, Rz. 2 ff.). Durch den S- Bahn-Verkehr entstehen Immissionen in Form von Lärm, Erschütterungen, Körperschall und NIS. Von diesen sind die Anwohner im Projektperimeter betroffen. Die Vorinstanz hat das Interesse am Immissionsschutz im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens unter dem Titel der Rüge der ungenügenden Umweltabklärungen resp. Umweltauswirkungen einer Prüfung unterzogen. Einerseits äussert sie sich in allgemeiner Weise zu den einzelnen Immissionsarten, behandelt diese andererseits aber auch in Bezug auf die Einsprache der Beschwerdeführenden 1-30. Insbesondere mit den Lärmimmissionen bei deren Liegenschaften an der Vorderfeldstrasse 7-31 setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Dabei stellt sie auf die Messwerte ab, welche im Rahmen des Technischen Berichts erhoben wurden (vgl. unten E. 6.9) und sieht – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BAFU – die Interessen am Immissionsschutz in Anbetracht der eingehaltenen Grenzwerte als gewahrt. Es wird festgestellt, dass die Immissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1-30 insgesamt höher ausfallen, wenn das neue Streckengleis zwischen 5 und 7 Metern näher an die Liegenschaften verlegt wird, dass es sich jedoch um eine nicht wesentliche Änderung der Immissionen handelt und dass die massgebenden Lärmgrenzwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht weiterhin unterschritten würden. Auch die Grenzwerte für Erschütterungen und Körperschall sowie die Anlagengrenzwerte gemäss NISV würden gemäss den vorgenommenen Berechnungen eingehalten. Demnach hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Plangenehmigungsverfügung auch bezüglich Immissionsschutz die Interessen der Beschwerdeführenden 1-30 weitgehend vollständig (vgl. dazu unten E. 6.8) erhoben und einer Überprüfung unterzogen. Die im Zuge der Planung durchgeführten Messungen der Immissionen wurden mit den massgeblichen Messund Berechnungsmethoden durchgeführt. Aus ihnen geht hervor, dass sich die zu erwartenden Immissionen betreffend Lärm der fahrenden Züge (vgl. E. 6.9), Körperschall und Erschütterungen (vgl. E. 8) sowie NIS (vgl. E. 9)

A-3826/2013 unterhalb der durch die Gesetzgebung festgelegten Grenzwerte bewegen. Die Interessenprüfung der Vorin

A-3826/2013 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2015 A-3826/2013 — Swissrulings