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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2008 A-3776/2008

12. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·958 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer (3. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000;...

Volltext

Abtei lung I A-3776/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . November 2008 Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (MWSTV / 3. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000; Vorsteuerabzug). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-3776/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die X._______ mit Einspracheentscheid vom 30. April 2008 insbesondere dazu verpflichtet hat, für die Steuerperioden 3. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 die Beträge von Fr. ... und von Fr. ... Mehrwertsteuer, jeweils zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 15. Juli 2000, zu bezahlen, dass die X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 30. April 2008 erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2008 die Beschwerde verbessert und insbesondere den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 172.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts bei Einspracheentscheiden der ESTV keine Ausnahme vorliegt; sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeinstanz von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, zu dessen Leistung der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. ... bis zum 2. Juni 2008 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, A-3776/2008 dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2008 der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2008 mit Rückschein zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2008 auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist, sodass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet ist, vor der Behandlung der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht den Kostenvorschuss von Fr. ... zu bezahlen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hat, den Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 21. August 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2008 (Postaufgabe 20. August 2008) dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. / 20. August 2008 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und in der Begründung insbesondere ausgeführt hat, bereits das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Juli 2008 auf die Unmöglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen hingewiesen und die Beschwerdeführerin habe dennoch einen entsprechenden Antrag gestellt, dass die Zwischenverfügung vom 26. August 2008 der Beschwerdeführerin am 27. August 2008 mit Rückschein zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin innert Frist die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 nicht beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2008 die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hat, den A-3776/2008 Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 29. Oktober 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Oktober 2008 (Postaufgabe 30. Oktober 2008) die Beschwerde vom 2. / 4. Juni 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache bemisst (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), das Bundesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdesache am 11. Juni 2008, 30. Juli 2008, 26. August 2008 und 8. Oktober 2008 Zwischenverfügungen erlassen musste, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE) und die aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. ... der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. A-3776/2008 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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