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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 A-3663/2025

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,611 Wörter·~1h 3min·19

Zusammenfassung

Konzessionen | Radio und Fernsehen; Konzession Regionalfernsehprogramm "Biel/Bienne"; Verfügung vom 3. April 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-3663/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien TeleBielingue AG, Robert-Walser-Platz 7, 2503 Biel/Bienne, vertreten durch Dr. Michael Schweizer, Schweizer recht AG, Schauplatzgasse 39, Postfach, 3000 Bern 8, Beschwerdeführerin,

gegen

Mystik SA, handelnd als Canal B SA in Gründung, Chemin des Rochettes 3, 2016 Cortaillod, vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Rechtsanwalt, BALEX AG Advokatur & Notariat, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Radio und Fernsehen; Konzession Regionalfernsehprogramm "Biel/Bienne"; Verfügung vom 3. April 2025.

A-3663/2025 Sachverhalt: A. Am 11. Januar 2024 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Konzession ab dem 1. Januar 2025 für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" an die als Canal B SA in Gründung handelnde Mystik SA. B. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der TeleBielingue AG hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2024 teilweise gut und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Es erwog, dass von weitgehend gleichwertigen Bewerbungen auszugehen sei. Dementsprechend habe die Vorinstanz zu Unrecht das Präferenzkriterium nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG nicht geprüft. Der TeleBielingue AG wurde ab dem 1. Januar 2025 eine Übergangskonzession von fünf Monaten erteilt und die Vorinstanz wurde angewiesen, allfällige Änderungen bezüglich der Modalitäten der Übergangskonzession zu regeln. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilte das UVEK der TeleBielingue AG am 18. Dezember 2024 eine Übergangskonzession bis zum 31. Dezember 2025. Mit Verfügung vom 3. April 2025 erteilte sie der als Canal B SA in Gründung handelnden Mystik SA die Konzession bis zum 31. Dezember 2034 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung erhebt die TeleBielingue AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 der Verfügung vom 3. April 2025 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) seien aufzuheben und die Konzession sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 bzw. in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 schliessen die als Canal B SA in Gründung handelnde Mystik SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

A-3663/2025 F. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 18. September 2025 den Antrag, die Frist für Schlussbemerkungen sei abzunehmen, da zum jetzigen Zeitpunkt noch offen sei, auf welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid abstützen werde. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten am 10. bzw. am 9. Oktober 2025 die Abweisung des sinngemässen Sistierungsantrags. Am 10. Oktober 2025 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie auf einen konkreten Verfahrensantrag (z.B. Sistierung) verzichtet habe. Es sei ihr einzig um Klarheit gegangen, zu welchem Sachverhalt das rechtliche Gehör wahrzunehmen sei. G. Nachdem den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden war, erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 der Beschwerdeführerin eine Übergangskonzession ab dem 1. Januar 2026. Von der Vormerkung einer Übergangskonzession nach dem Endentscheid wurde abgesehen. H. Am 4. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. I. Am 11. Dezember 2025 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Schlussbemerkungen, während sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 den Ausführungen der Vorinstanz anschloss. J. Mit Triplik vom 12. Januar 2026 widersprach die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinn von

A-3663/2025 Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Entscheid des UVEK vom 18. Dezember 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.4 m.H.). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

A-3663/2025 nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es hat namentlich die Angemessenheit des angewandten Bewertungsrasters und die Subsumtion der Konzessionsgesuche unter die Bewertungskriterien grundsätzlich frei zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dagegen dort eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz angesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde, so namentlich, wenn es um die Prüfung der Definition und Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und um die Subsumtion der Angaben in den Gesuchen unter diese Kriterien geht. Dabei variiert der Grad der Zurückhaltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 m.H., auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19). 3. Zunächst sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzulegen. 3.1 Im Radio- und Fernsehgesetz vom 26. März 2006 (RTVG; SR 784.40) finden sich spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen für die Erteilung von Veranstalterkonzessionen gemäss Art. 25 RTVG (an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft; SRG) sowie gemäss den Art. 38 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil) und gemäss den Art. 43 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil). 3.2 Vorliegend geht es um eine Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil gemäss Art. 38 ff. RTVG. Spezialgesetzliche Bestimmungen (wie im RTVG) gehen dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) vor (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1900, wonach das BöB deshalb keine Anwendung findet; vgl. aber auch MARTIN BEYELER, Baurecht [BR] 2025 S. 171 f., wonach der Botschaft

A-3663/2025 keine entscheidende Bedeutung zuzumessen sei und das BöB nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BöB subsidiär Geltung behalte, soweit das RTVG keine abweichende Vorschrift aufstelle). 3.3 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG; vgl. Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 11.4; sog. Präferenzkriterium: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 11 zu Art. 45). 3.4 3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der Gestaltung des Konzessionierungsverfahrens hilfsweise die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze beigezogen werden. Zu beachten ist aber, dass angesichts der Unterschiede zwischen der Erteilung einer Rundfunkkonzession und der Vergabe eines öffentlichen Auftrags lediglich eine analoge Anwendung dieser Regeln möglich ist. So sind namentlich die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und die unterschiedlichen öffentlichen Interessen zu beachten (BVGE 2009/64 E. 6.5 m.H.; Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 3.3.1, A-641/2008 vom 19. August 2008 E. 7.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/43 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das

A-3663/2025 Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, eine Inanspruchnahme des Verwaltungsvermögens zu anderen Zwecken als für den vom Staat verfolgten gemeinnützigen Zweck zu verlangen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und 7.5 sowie BGE 140 I 201 E. 6.4.1). Die Übertragung öffentlicher Aufgaben oder von Verwaltungsbefugnissen an Private hebt diese verfassungsrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht auf (vgl. BGE 127 I 84 E. 4c; BVGE 2023 IV/5 E. 4.3.4; Urteil des BVGer B-4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 zu Plakatkonzessionen). 3.4.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5). 3.4.3 Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich,

A-3663/2025 wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch DANIEL KUNZ, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16). 4. Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte falsche Sachverhaltserstellung und die Verletzung der Begründungspflicht einzugehen. 4.1 In sachverhaltlicher Sicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das bestehende Medienangebot im Versorgungsgebiet und die Rolle der Bewerber darin komplett ausgeblendet. Es handle sich beim Angebot der Beschwerdegegnerin nicht einzig um zwei lineare Programme, die über die Website von "Canal Alpha" als Stream angeboten würden. Die Beschwerdegegnerin sei ebenso im Angebot der Kabelnetzbetreiber mit zwei TV-Programmen auf zwei unterschiedlichen Kanalplätzen präsent. Gemäss der Vorinstanz sei nicht einmal bekannt, ob das zweite TV-Programm von der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Analyse im Jahr 2022 überhaupt schon existiert habe. Es gebe keinen separaten Online-Auftritt des "Bieler Tagblatt" (< www.bielertagblatt.ch > führe direkt auf < ajour.ch >). Die alte, via Google noch auffindbare Seite < https://web.bielertagblatt.ch > werde seit Jahren nicht mehr redaktionell bewirtschaftet. Weiter rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da das Bundesverwaltungsgericht für die Vorinstanz verbindlich entschieden habe, dass die Bewerbungen aufgrund der Bewertung der Selektionskriterien als gleichwertig zu gelten hätten, hätte die Vorinstanz eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Präferenzkriteriums vornehmen müssen. Das habe die Vorinstanz unterlassen und stattdessen lediglich – und wiederum selektiv – auf einzelne Selektionskriterien zurückgegriffen. Gleichsam habe sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen (in Ziff. 5.3.3.1 der angefochtenen Verfügung) nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht und nehme zugleich in der Sache keine eigentliche Beurteilung des Präferenzkriteriums vor, wie es vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid verlangt werde.

A-3663/2025 4.2 Die Vorinstanz weist den Vorhalt der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet zurück. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die beiden Bewerbungen im vorliegenden Fall mit Bezug auf den Leistungsauftrag (gerade auch bei den Outputkriterien) als weitgehend gleichwertig eingestuft und diese Gleichwertigkeit dürfe nicht durch den nochmaligen Beizug der Vielfaltskriterien gemäss Leistungsauftrag in Frage gestellt werden, vermöge nicht zu überzeugen. Voraussetzung der Anwendbarkeit des Präferenzkriteriums sei die weitgehende Gleichwertigkeit der Bewerbungen. Eine "neue Prüfung", wie sie die Beschwerdeführerin verlange, sehe das Gericht bei den Vielfaltskriterien nach Leistungsauftrag gerade nicht vor. An diese Vorgabe habe sie sich gehalten. Sie habe die entsprechenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung auch dargelegt. Damit liege weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine falsche Anwendung der inhaltlichen Aspekte des Präferenzkriteriums vor. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Anforderung, dass ein Entscheid nachvollziehbar sein müsse, verlange keine formale Wiederholung aller Einzelaspekte, sondern eine tragfähige Gesamtschau. Die Verfügung erlaube es den Beteiligten wie auch dem Gericht, das Zustandekommen des Ergebnisses vollumfänglich nachzuvollziehen. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV liege nicht vor. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.3, A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 5.3.1 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 7). Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein werden an die Begründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso strengere Anforderungen gestellt, je weiter der eingeräumte Ermessensspielraum der Behörde und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1.8 und B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2.1). Die Begründung muss derart

A-3663/2025 abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.). 4.5 Die Vorinstanz ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilung der Bereicherung der inhaltlichen Vielfalt vor dem Hintergrund des Leistungsauftrags zu erfolgen habe und weitgehend mit den entsprechenden Vielfaltskriterien zusammenfalle. Zu den Programmen der Beschwerdegegnerin "Canal Alpha" und "Canal B" erwähnte sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese bei der Produktion von Sendungen zusammenarbeiten würden. Sie erwog im Wesentlichen, auch wenn das Programm "Canal Alpha" im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" empfangen und genutzt werde, sei dies für die vorliegende Beurteilung kaum relevant. Die beiden Versorgungsgebiete würden sich in Bezug auf den Informationsauftrag nicht überlappen. Aus diesem Grund könnten auch die geplante Zusammenarbeit zwischen der Canal B SA in Gründung und der Canal Alpha SA bei der Produktion von Sendungen oder allfällige personelle Verflechtungen in den Redaktionen der beiden Programme nicht negativ ins Gewicht fallen. Dass die Multimedia Gassmann AG gemäss eingereichtem Gutachten in den untersuchten Medienmärkten keine marktbeherrschende Stellung einnehme, sei für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Weiter erachtete sie für die strukturelle Vielfalt nebst zwei Radioprogrammen und zwei Tageszeitungen das Online-Portal "Ajour" als relevant. Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist, wird nachfolgend bei der materiellen Prüfung zu klären sein (vgl. E. 8.2.3 hiernach). Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts grundsätzlich als genügend zu erachten ist (vgl. Art. 12 VwVG). Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage anders als die Beschwerdeführerin gewürdigt hat, noch nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Auf die erst in der Vernehmlassung erwähnte Zeitung "Biel/Bienne" ist noch einzugehen und der Sachverhalt ist diesbezüglich festzustellen (vgl. E. 5.3 und E. 8.2.3 hiernach). Schliesslich ist darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Vorinstanz ihre Überlegungen in der angefochtenen Verfügung ausreichend darlegte (vgl. namentlich Ziff. 5.2.3 und 5.3.3.1 der angefochtenen Verfügung), sodass der Beschwerdeführerin deren Tragweite bewusst und damit eine Anfechtung möglich war. Dafür spricht im Übrigen auch die ausführliche Beschwerdeschrift. Soweit die

A-3663/2025 Beschwerdeführerin schliesslich in pauschaler Weise das Konzessionierungsverfahren nach der Rückweisung bemängelt, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass diesbezüglich der Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. 4.6 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Erhebung des Sachverhalts ist im Grundsatz als genügend zu erachten. Dagegen ist er in Bezug auf die erst in der Vernehmlassung erwähnte Zeitung der Multimedia Gassmann AG "Biel/Bienne" noch festzustellen. 5. Eingangs ist darauf einzugehen, welcher Zeitpunkt für die Bewertung bzw. Beurteilung massgeblich ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 18. September 2025 verschiedene bevorstehende Unternehmenstransaktionen bzw. Änderungen an Beteiligungsverhältnissen mit, namentlich die geplante Übernahme von "TeleBärn" und "RadioBern1". Mit weiteren Eingaben ergänzte sie ihre Ausführungen. 5.2 Die Vorinstanz nimmt einlässlich dazu Stellung, während die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, dass für die Beurteilung der Konzession die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich seien. Spätere Beteiligungsveränderungen würden keine Wirkung entfalten. 5.3 Weder das RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) legen den massgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich fest, bis zu welchem Eingaben zulässig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht direkt geschlossen werden, dass nachträgliche Eingaben im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Veranstalterkonzession generell unzulässig sind. Es ist jedoch bei der Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Parteien die gleichen Bedingungen herrschen und für alle die gleichen Eingabefristen gelten. Aus der Konzeption des Verfahrens als öffentliche Ausschreibung und aus der Verpflichtung der Bewerberinnen, sämtliche für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben zu machen, geht hervor, dass sich die Behörde auf die Angaben im Gesuch abzustützen hat. Konkret bedeutet dies, dass ein Nachreichen von Beweismitteln zum Verdeutlichen oder Beweisen von in der Bewerbung

A-3663/2025 vorgebrachten Ausführungen zulässig erscheint, ein Ändern der Bewerbung dagegen ausgeschlossen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3.2 und Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 10.8 und A-6569/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3; vgl. die Unterscheidung zu allfälligen Noven im Beschwerdeverfahren BGE 143 I 177 E. 2.5.3 zum Vergaberecht, wonach es nicht darum geht, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu ermitteln ist und deshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können, sondern um die davon klar zu unterscheidende Frage, welcher Sachverhalt massgeblich ist). Die einzige Relativierung hat diese Rechtsprechung insoweit erfahren, als neu eingebrachte Beweismittel zulässig sind, welche erhellen, dass der Bewerber, dem die Konzession zugeteilt wurde, die Qualifikationskriterien nicht erfüllte (vgl. Urteil des BVGer A-6569/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3 m.H.). Stellte man hingegen generell darauf ab, wie sich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids über eine allfällige Beschwerde gegen den Konzessionsentscheid präsentiert, würde dieses System umgangen: Ein Veranstalter, welcher Beschwerde ergreift, könnte sein Angebot nach Ablauf des Eingabetermins in Kenntnis sämtlicher Details aller Angebote, die mit dem Konzessionsentscheid eröffnet worden sind, nachträglich bis zum Entscheid über seine Beschwerde ändern und ergänzen (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.5.1 zum Vergaberecht). 5.4 Rechtsprechungsgemäss ist für die Beurteilung des Präferenzkriteriums grundsätzlich auf die in den Bewerbungen getätigten Angaben abzustellen. Während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Änderungen durch die Beschwerdeführerin sind nach der Logik eines Verfahrens mittels öffentlicher Ausschreibung nicht massgeblich. Andernfalls würde das System der öffentlichen Ausschreibung umgangen. Denn es wäre der Beschwerdeführerin möglich, sich im Lichte der eingegangenen Bewerbungen eine vorteilhaftere Struktur zu geben. Vorliegend sind die im Recht liegenden echten Noven der Beschwerdeführerin zwar statthaft, da das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 1.4). Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihre Beteiligungsverhältnisse erst während des Beschwerdeverfahrens geändert und deshalb beziehen sich diese Noven nach dem soeben Gesagten nicht auf den massgeblichen Sachverhalt. Sie sind aus diesem Grund unbeachtlich. Dagegen bezieht sich die von der Vorinstanz erwähnte Zeitung der Multimedia Gassmann AG "Biel/Bienne" auf den rechtserheblichen Sachverhalt und ist deshalb entscheidrelevant (vgl. E.8.2.3 hiernach).

A-3663/2025 5.5 Als Zwischenfazit gilt es festzuhalten, dass die Beteiligungsverhältnisse sich grundsätzlich nach den Angaben in den Gesuchen richten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu strukturellen Veränderungen während des Beschwerdeverfahrens (namentlich in der Triplik) einzugehen. 6. Strittig ist die Bewertung des Präferenzkriteriums. 6.1 Art. 45 Abs. 3 RTVG lautet wie folgt: "Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert." 6.2 In der angefochtenen Verfügung bewertete die Vorinstanz die Bewerbung der Beschwerdegegnerin sowohl mit Blick auf die Bereicherung der strukturellen Vielfalt als auch mit Blick auf die Bereicherung der inhaltlichen Vielfalt besser als diejenige der Beschwerdeführerin. Für die Bewertung der Vielfaltskriterien stellte sie auf die Selektionskriterien "Publizistisches Leitbild", "Abdeckung des Versorgungsgebiets", "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteuren und Akteurinnen", "Vielfalt an Sendeformaten", "Zweisprachiges Programm" und "Breiter Kulturbegriff" ab. Die Beschwerdegegnerin erhielt 500 und die Beschwerdeführerin 450 Punkte. Zur Bereicherung der strukturellen Vielfalt führte sie aus, dass die Multimedia Gassmann AG im hier relevanten Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" sowohl im Rundfunk (Radio und Fernsehen) als auch im Online- und Print-Bereich aktiv sei. Dass die Multimedia Gassmann AG gemäss eingereichtem Gutachten in den untersuchten Medienmärkten keine marktbeherrschende Stellung einnehme, sei für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Schliesslich gehe es nicht um eine Gefährdung, sondern vielmehr um eine Bereicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Für die Beurteilung der Bereicherung spiele es keine Rolle, ob in einem der relevanten Medienmärkte tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung vorliege oder nicht. Es gehe darum, zu entscheiden, welche Bewerberin auf dem Markt aller Medien im betreffenden Gebiet am unabhängigsten respektive am wenigsten dominant sei. Neben den Radioprogrammen "Canal 3" und "RJB" gehörten zur Multimedia Gassmann AG auch die Tageszeitung "Bieler Tagblatt" sowie die Tageszeitung "Le Journal du Jura", über welche die Multimedia Gassmann AG mit einer Beteiligung von 50%

A-3663/2025 (Mit-)Kontrolle ausübe. Darüber hinaus betreibe die Multimedia Gassmann AG mit "Ajour" auch ein Online-Portal, das mit Inhalten der Programme "Canal 3" und "TeleBielingue" sowie dem E-Paper des "Bieler Tagblatt" und "Le Journal du Jura" angereichert sei. Bei der Beschwerdegegnerin sei in Bezug auf die marktstrukturellen Elemente anzufügen, dass sie zu 100% im Besitz der Mystik SA sei. Die Mystik SA sei ihrerseits mit dem Programm "Canal Alpha" im Besitz der Fernsehkonzession für das Versorgungsgebiet "Arc Jurassien". Darüber hinaus verfüge die Mystik SA über keine weiteren Beteiligungen an Medienunternehmen, auch nicht mit einem Anteil von 20% oder kleiner. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin erwähnte Magie Fab SA in Bezug auf das vorliegende Verfahren relevant sein könnte, sei nicht ersichtlich. Bei dieser Konstellation habe die Beschwerdegegnerin klar Vorteile. Auch wenn das Programm "Canal Alpha" im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" empfangen und genutzt werde, sei dies für die vorliegende Beurteilung kaum relevant. Die beiden Versorgungsgebiete würden sich in Bezug auf den Informationsauftrag nicht überlappen. Dass die strukturelle Vielfalt aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hier höher zu gewichten sei als die inhaltliche Vielfalt, falle bei diesem Ergebnis nicht ins Gewicht. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Vorteile für die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der strukturellen Vielfalt deutlich seien. 7. Zunächst sind die Vorbringen zur Bewertungsmethodik und den massgeblichen Parametern bezüglich der marktstrukturellen Vielfalt zu behandeln. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gesetzliche Regelung verlange die Berücksichtigung der effektiven Verhältnisse im Versorgungsgebiet. Die Vorinstanz beschränke sich auf den Vergleich der marktstrukturellen Abhängigkeiten der Bewerber untereinander. Das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" zeichne sich durch eine ausgeprägte Medienvielfalt aus. Selbst unter Berücksichtigung weiterer Medien finde die Gassmann Medien AG in keinem Medienraum überhaupt Eingang in die relevante Gruppe von Meinungsmachern. Folglich verfüge sie auch in keinem Medienmarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Sie habe infolge der regulatorischen Anpassung der Versorgungsgebiete die alleinige publizistische Kontrolle über ihr bisheriges zweites Radioprogramm zu Gunsten einer strukturell gleichberechtigten Veranstaltung des Programms zusammen mit einem von ihr unabhängigen Unternehmen aufgegeben. Die Zusammen-

A-3663/2025 arbeit mit der BNJ Media Holding AG bedeute somit ein Minus an publizistischer Kontrolle von Gassmann im Vergleich zur Situation gemäss der bisherigen Konzession. Die Vorinstanz erwähne, die Gassmann Medien AG umfasse mit "Ajour" auch ein Online-Portal, das mit Inhalten der Programme "Canal 3" und "TeleBielingue" sowie mit dem E-Paper des "Bieler Tagblatts" und "Le Journal du Jura" angereichert sei. Auch hier handle es sich nicht um ein Plus gegenüber früheren publizistischen Aktivitäten. Der eigene Online-Kanal sei nicht Ausdruck von Medienkonzentration, sondern der technischen Entwicklung der Verbreitungsvektoren und der infolge Digitalisierung veränderten Nutzungsgewohnheiten. Schon der historische Gesetzgeber habe die Verlagshäuser indes nicht für ihre Printaktivitäten benachteiligen wollen. Es sei bei geltungszeitlicher Betrachtung denn auch nicht die Intention des Gesetzgebers, ein Verlagshaus aufgrund der digitalen Transformation ihrer Verbreitungswege zu benachteiligen. Im Übrigen fordere die Vorinstanz auf politischer Ebene selbst, private Medien sollten mittels digitaler Transformation ihre Zukunft sichern. Sie erstelle keine Inhalte mit Blick auf eine Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten anderer Medien von Gassmann. Diese zusätzliche Möglichkeit der Verknüpfung auf ajour.ch sei im Sinne des Leistungsauftrags. Es seien zudem primär die regional ausgerichteten Presse-Titel von Gassmann, die mit Blick auf die Online-Angebote der finanzkräftigen Konkurrenz von der Anreicherung mit (selber nicht finanzierbaren) Regional-TV-Sendungen profitierten. Die Vorinstanz spreche in der Verfügung zwar von marktstrukturellen Kriterien, welche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen seien. Welche Kriterien das genau seien, ergebe sich aus der Ausschreibung indes nicht. Während die marktstrukturellen Kriterien gemäss angefochtener Verfügung aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ins Gewicht fallen müssten, halte die Vorinstanz an anderer Stelle fest, dass das Parlament die marktstrukturellen Kriterien gerade nicht primär habe berücksichtigen wollen. Tatsächlich habe das Parlament ein Verständnis des Präferenzkriteriums abgelehnt, nach welchem im Sinne einer abstrakten Rechenübung demjenigen Bewerber der Vorzug gegeben werde, der am wenigsten von anderen Medienunternehmen abhängig sei. Vielmehr habe es eine offene Formulierung gewählt, um die grössere Bereicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt zu prüfen. Obwohl es um die Vergabe einer Fernsehkonzession gehe, blende die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin Fernsehaktivitäten zu Unrecht aus. Dafür setze die Vorinstanz Aktivitäten der Gassmann Medien AG in anderen Rundfunkgattungen oder sogar ausserhalb des Rundfunkbereichs auf die gleiche Stufe wie Fernsehaktivitäten. In der Folge bevorzuge die

A-3663/2025 Vorinstanz trotz gleichwertiger Bewerbungen eine doppelt abgabefinanzierte regionale TV-Konzentration und damit ein Minus an regionaler TV- Vielfalt. Gleichzeitig erhöhe die Vorinstanz erst dadurch das konkrete Risiko für Entwicklungen, die diese eigentlich bekämpfen möchte (ein Konzentrationsschub auf Ebene regionaler Privatmedien). Das Vielfaltsgebot ziele auf Rundfunkvielfalt. In der Schweiz existiere keine Verfassungsgrundlage für die Gewährleistung der Pressevielfalt. Sodann stehe für die Beurteilung der Bereicherung der Vielfalt wiederum dasjenige Rundfunkmedium im Vordergrund, welches Gegenstand der ausgeschriebenen Konzession bilde. Das bringe namentlich die 2+2-Regel zum Ausdruck, welche die maximale Anzahl von Konzessionen nicht insgesamt, sondern für Radio- und Fernsehkonzessionen getrennt regle. Die Vorinstanz setze sich mit ihrer Nicht-Berücksichtigung der TV-Aktivitäten der Mystik SA in Widerspruch zu früheren Beurteilungen. 7.1.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass bei der Prüfung, welche Bewerberin die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichere, in Bezug auf das strukturelle Kriterium sämtliche Mediengattungen im betreffenden Versorgungsgebiet einzubeziehen seien. Eine isolierte Betrachtung des Rundfunkangebots würde ihrer bisherigen Praxis und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Sie würde den Sinn und Zweck des Präferenzkriteriums unterwandern, welches möglichen negativen Auswirkungen der Medienkonzentration durch eine Fokussierung auf einzelne Medientypen entgegenwirken wolle. Ein Einbezug des Printbereichs in die Würdigung des Präferenzkriteriums widerspreche nicht der Intention des Gesetzgebers und sei auch nicht verfassungswidrig. Das Vielfaltsgebot sei Teil des verfassungsmässigen Leistungsauftrags an Radio und Fernsehen. Der Gesetzgeber habe dieses Vielfaltsgebot u.a. mit dem Präferenzkriterium umgesetzt. Bei dieser Norm spielten strukturelle Aspekte und Fragen der Medienkonzentration eine wichtige Rolle. Auch wenn die Norm lediglich auf dem Rundfunkmarkt direkte Auswirkungen entfalte, sei für ihre Anwendung und damit die Beurteilung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt ein gesamtheitlicher Blick auf den Medienmarkt im Versorgungsgebiet unumgänglich. Dies zeige sich auch bei den Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt gemäss Art. 74 f. RTVG. Diese Regelung ermögliche es, im Bereich von Radio und Fernsehen Massnahmen zu ergreifen, wenn ein Programmveranstalter oder ein anderes im Radio- und Fernsehbereich tätiges Unternehmen seine beherrschende Stellung innerhalb seines Medienbereichs oder in anderen relevanten Medienmärkten missbrauche. Auch hier seien die direkten Auswirkungen auf Rundfunkunternehmen begrenzt, während

A-3663/2025 für die Beurteilung sämtliche medienrelevanten Märkte einbezogen würden. Dadurch sollten nicht nur horizontale, sondern auch crossmediale und vertikale Verbindungen erfasst werden. Eine Gefährdung nach Art. 74 RTVG könne so auch vorliegen, wenn ein Unternehmen im Zeitungsmarkt über eine marktbeherrschende Stellung verfüge und diese missbrauche. Bei der Prüfung der marktstrukturellen Aspekte würden also die negativen Auswirkungen der Medienkonzentration im jeweiligen Versorgungsgebiet ins Gewicht fallen. Eventuelle Auswirkungen auf sprachregionale oder schweizweite Konzentrationsentwicklungen seien nicht relevant. Irrelevant sei zudem, ob ein Akteur in einem der medienrelevanten Märkte des Versorgungsgebiets eine marktbeherrschende Stellung aufweise oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Präferenzkriteriums den Aspekt der allgemeinen Medienvielfalt im Versorgungsgebiet nicht separat betrachtet, selbst dann nicht als es im Jahr 2008 um das Versorgungsgebiet "Zürich-Glarus" mit besonders vielen Akteuren gegangen sei. Anzumerken sei zudem, dass die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf den Medienmonitor im Zusammenhang mit der Medienvielfalt fehlschlage. Erstens weise der Medienmonitor keinen eigenständigen "Medienraum Biel" aus. Der "Medienraum Biel" gehe in den umliegenden Medienräumen Bern, Mittelland und Arc Jurassien auf. Zweitens untersuche der Medienmonitor nicht die regionale Vielfalt an Informationen, sondern er untersuche das Potenzial von Medienmarken oder Mediengattungen, die Meinungsbildung zu beeinflussen. 7.1.3 Die Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführerin dahingehend, dass im Zentrum der Beurteilung der Angebotsvielfalt die strukturelle Unabhängigkeit eines Veranstalters gegenüber bestehenden Medienakteuren im relevanten Versorgungsgebiet stehe. Im erwähnten Urteil hebe das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Angebotsvielfalt nicht allein durch die Anzahl unterschiedlicher Inhalte oder Programme gewährleistet werde. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Veranstalter institutionell, organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig von anderen dominanten Medienakteuren im betreffenden Versorgungsgebiet operiere. Strukturelle Verflechtungen – etwa personeller, finanzieller oder organisatorischer Art – könnten die publizistische Vielfalt wesentlich beeinträchtigen, selbst wenn sie formell nicht in Erscheinung träten. Die Behörde habe deshalb zu prüfen, ob ein Bewerber mit seiner Bewerbung tatsächlich zur Ausweitung des publizistischen Spektrums beitrage oder lediglich bestehende Strukturen innerhalb eines Medienverbunds stärke. Die Angebotsvielfalt werde dort in Frage gestellt, wo durch konzerninterne Verbindungen faktisch ein publizistisches Monopol entstehe oder weiter gefestigt werde. Sei ein Bewerber

A-3663/2025 bereits durch andere Medienkanäle im Versorgungsgebiet präsent, bedürfe es einer vertieften Analyse, ob durch die Erteilung einer weiteren Konzession eine substanzielle Erweiterung der Vielfalt erreicht werden könne. Entstehe hingegen nur eine zusätzliche Plattform innerhalb einer bestehenden Medienstruktur, so spreche dies gegen die Erfüllung des gesetzlich geforderten Vielfaltsbeitrags. Schliesslich stelle das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Einschätzung der Angebotsvielfalt stark vom Sachverhalt und Kontext abhängig sei. Es räume der Vorinstanz daher einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein, insbesondere in Konstellationen, die eine komplexe publizistische Bewertung voraussetzen würden. Die rechtliche Bindungswirkung des Rückweisungsurteils stehe ausser Frage und schliesse eine erneute umfassende Würdigung der Gleichwertigkeit aus. Die Beschwerdeführerin vertrete ein verengtes, auf ihre eigene Betriebsrealität zugeschnittenes Verständnis von Medienvielfalt. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer spezialgesetzlichen Fachkompetenz eine Vielzahl konkreter und dokumentierter Anhaltspunkte für eine redaktionelle Konvergenz festgestellt. 7.1.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es habe sich abgezeichnet, dass der Raum Biel, den sie vor Inkrafttreten des revidierten RTVG versorgt habe, zu klein für ein Versorgungsgebiet nach den Kriterien sein würde, wie sie vom Bundesrat in der Botschaft skizziert worden seien. Das habe nicht nur mit der geringen Grösse zu tun, sondern auch mit der sprachlichen, geografischen und kulturellen Ausgangslage. Ein Medienangebot sehe sich dort nicht nur mit einer grossen Heterogenität konfrontiert, sondern auch mit einer grossen Durchlässigkeit bezüglich der Reichweite anderer Medien. Entsprechend sei für den Leistungsauftrag im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" heute ein verhältnismässig höherer Abgabenanteil vorgesehen. Die Besonderheiten dieses Raums träfen indes nicht nur für die Produktion von Rundfunkangeboten zu (auch wenn die TV-Produktion mit tagesaktuellem News-Angebot selbstverständlich besonders teuer sei). Sie gälten für die Produktion redaktioneller Medien generell. Dies sei besonders ausgeprägt bei einem regionalen Medienangebot, welches sich aus einem entsprechend begrenzten Publikums- und Werbemarkt finanzieren müsse. In einem so schwierigen Markt bei gleichzeitig starker Konkurrenz könne ein rein regionales Verlagshaus ohne mehrere Medien gar nicht bestehen. Die Gassmann-Gruppe sei denn auch schweizweit eines der wenigen verbliebenen unabhängigen, rein regionalen Verlagshäuser. Das wäre ohne die (massvolle) Konzentration von regionalen Medientiteln und die damit verbundenen Synergieeffekte nicht möglich. Im Sinne einer verfassungs- sowie konventionskonformen Auslegung

A-3663/2025 sei aus Vielfaltsoptik von einer gesamtmedialen Betrachtungsweise auszugehen. Dabei sei nicht nur zu prüfen, welchen Einfluss eine Konzessionierung eines mit einem im Versorgungsgebiet ansässigen Verlag verflochtenen Bewerbers auf die Medienkonzentration habe. In Betracht zu ziehen sei auch, was eine Nichtkonzessionierung dieses Bewerbers auf das Verlagshaus und seine Möglichkeiten haben werde, zur Vielfalt im entsprechenden Raum beizutragen. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass die Vorinstanz Verflechtungen eines Bewerbers mit einem marktmächtigen Unternehmen und/oder in einem Markt mit beschränkter Medienvielfalt genau gleich würdige wie Verflechtungen mit einem Unternehmen, das fernab von Markt- und Meinungsmacht in einem sehr kleinen Markt mit hoher Medienvielfalt und Dominanz nationaler Akteure agiere. Art. 74 f. RTVG beziehe in der Tat andere, auch rundfunkfremde Medien eines Veranstalters in die Prüfung mit ein. Anders als Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG sehe diese gesetzliche Bestimmung aber präzise Voraussetzungen für Interventionen der Vorinstanz vor und schreibe den Einbezug einer weiteren Fachbehörde vor. 7.1.5 In ihren weiteren Eingaben halten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 7.2 7.2.1 Ziff. 3.1 der Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt: "Ergibt das Prüfergebnis, dass mehrere Bewerbungen um eine Konzession im gleichen Versorgungsgebiet als weitgehend gleichwertig zu betrachten sind, so muss die Konzessionsbehörde gemäss Artikel 45 Absatz 3 RTVG jene Bewerbung bevorzugen, die die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. Hierbei sind sowohl qualitative programmbezogene Elemente (inhaltliche oder musikalische Profilierung, Innovationskraft) als auch marktstrukturelle Aspekte zu berücksichtigen (Unabhängigkeit der Bewerberin gegenüber anderen Medienakteuren im Versorgungsgebiet; Fragen der Medienkonzentration)." 7.2.2 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer Gesetzesbestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Norm. Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar eindeutiger Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im

A-3663/2025 Kontext mit anderen Normen zukommt (systematische Auslegung). Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (vgl. BGE 145 III 63 E. 2.1, BGE 144 V 333 E. 10.1 und BGE 143 II 268 E. 4.3.1, jeweils m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 7.2.7). 7.2.3 Beim am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG handelt es sich um ein relativ junges Gesetz, weshalb eine Abgrenzung von historischer und teleologischer Auslegung schwierig und daher nachfolgend auf eine Unterscheidung zu verzichten ist (vgl. Urteil des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 7.4.1 m.H.). 7.3 Aus dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG ergibt sich nicht, welche Medien in die Beurteilung einzubeziehen sind. 7.4 7.4.1 In systematischer Hinsicht ist zu prüfen, ob sich die Auslegung von Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTGV richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTVG und bei der Bereicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt ("[…] so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.") im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz RTVG um zwei verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe (Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 3.6.3). Die Tragweite von Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTVG klärte das Bundesverwaltungsgericht mithilfe von Art. 74 RTVG, da die Diskussion im Parlament teilweise widersprüchlich und eher unklar verlief (Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 3.6). Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTVG betraf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es dagegen bei Art. 45 Abs. 3 RTVG bereits nach dem Wortlaut nicht um die Gefährdung einer marktbeherrschenden Stellung geht, sondern in struktureller Hinsicht um die Frage, welcher Anbieter am wenigsten Marktkonzentration aufbringt. Somit ändert der Medienmonitor 2023 betreffend die regionale Meinungsmacht der Schweizer Medienkonzerne nichts, der die Meinungsmacht von 181 Medienmarken und 10 Medienkonzernen im nationalen, in 3 sprachregionalen und in 14 lokal-regionalen Medienmärkten der Schweiz untersuchte (vgl. Beschwerdebeilage 4; https://www.bakom.admin.ch/dam/de/sd-web/65RgCMPgRXBZ/medienmonitor-2024-

A-3663/2025 erhebungsjahr-2023.pdf, zuletzt besucht am 23. Februar 2026). Ebensowenig vermag deshalb das Privatgutachten einer Zürcher Anwaltskanzlei (Vorakte 45) etwas zu ändern, das ihr keine marktbeherrschende Stellung attestiert. Schliesslich war es der Vorinstanz unbenommen, die Wettbewerbskommission (WEKO) nicht beizuziehen, da der Gesetzgeber ein beförderliches Konzessionierungsverfahren anstrebte, indem er etwa das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz vorsah (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGG, SR 173.110). Dieses Ergebnis unterstreicht auch die Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975, S. 5029), wonach die Erteilung von lokal-regionalen Radio- und Fernsehkonzessionen auf ein möglichst koordiniertes und effizientes Verfahren angewiesen ist. Der Beizug der WEKO würde demgegenüber der Beförderlichkeit zuwiderlaufen. 7.4.2 Die Instrumente, die nach der Streichung von Art. 44 Abs. 1 Buchstabe g RTVG (vgl. die Revision des RTVG vom 26. September 2014; AS 2016 2131) weiterhin zur Verfügung stehen, sind die Folgenden: die 2+2- Regel: Art. 44 Abs. 3 RTVG, das Präferenzkriterium: Art. 45 Abs. 3 und die Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt: Art. 74 f. RTVG. Diese genügen, um die Angebots- und Meinungsvielfalt zu gewährleisten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, S. 5029). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTVG bzw. Art. 74 f. RTVG der Zeitungsmarkt in die Beurteilung miteinbezogen wird, da der Begriff der marktbeherrschenden Stellung identisch wie im Kartellrecht zu verstehen ist. Konkret ging es um die Zeitung "Südostschweiz" in Graubünden und im Gebiet See-Gaster, die unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten weiterer Abklärungen bedurfte (Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 4.4). Trotz der verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffe zeigt dies, dass ein gesamtheitlicher Blick auf die Medienkonzentration diesen Bestimmungen gemein ist. Es kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter systematischen Überlegungen gilt für die 2+2-Regel Folgendes: Sie ergänzt Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG, um die Angebots- und Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Daraus kann jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 74 f. RTVG (und den nachfolgendenden Ausführungen) nicht geschlossen werden, dass Radio und Fernsehen oder andere Medien bei der Beurteilung des Präferenzkriteriums getrennt beurteilt werden müssten.

A-3663/2025 7.5 7.5.1 Weiter ergibt sich aus der parlamentarischen Debatte, dass das Element der Unabhängigkeit von anderen Medienunternehmen bzw. von Medienkonzentration ein wesentlicher Teil des Präferenzkriteriums ist (AB 2005 N 1129 f.). Der Entwurf des Bundesrates wählte noch eine negative Umschreibung, womit jener Bewerber bevorzugt wird, der am wenigsten von anderen Programmveranstaltern oder Medienunternehmen abhängig ist (Art. 55 Abs. 2 E-RTVG; BBl 2003 1779, S. 1798). Der Beschluss des Ständerates dagegen umschrieb den Sachverhalt positiv, d.h. der Bewerber soll die Meinungs- und Angebotsvielfalt möglichst stark bereichern (AB 2005 N 1130). Der Kommissionssprecher stellte sich auf den Standpunkt, dass die Fassungen (vor dem Hintergrund, dass dazumal die Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt eine Konzessionsvoraussetzung darstellte) die gleiche Zielrichtung (die Vielfalt als Kriterium im Zweifelsfall) hätten (AB 2005 N 1130). Aus den Materialien zeigt sich somit, dass das Präferenzkriterium (trotz neuer Formulierung in der parlamentarischen Debatte) darauf abzielt, die Medienkonzentration innerhalb des betreffenden Versorgungsgebiets zu bekämpfen (vgl. Botschaft BBl 2003 1569, S. 1711). Aus verschiedenen Voten zu Art. 44 (Art. 54 E-RTVG) zeigt sich sodann, dass Tageszeitungen und deren monopolistische Stellung thematisiert wurden (AB 2004 N 124). Auch das Votum von alt Ständerat Bieri erwähnt (AB 2005 S 91), dass "(…) in sehr vielen Fällen die Veranstalter elektronischer Medien die genau gleichen sind wie diejenigen der Printmedien. Damit ergibt sich bei der Meinungs- und Angebotsvielfalt eine noch weitreichendere Konzentration Printmedien." Dasselbe geht auch aus den Voten betreffend Art. 74 RTVG (Art. 82 E-RTVG) hervor (AB 2004 N 143, Voten Ineichen und Vollmer), die auf die "Südostschweiz" Bezug nehmen. Betreffend Art. 45 RTVG (Art. 55 E-RTVG) wird schliesslich Bezug zu "Printverlagen" (alt Bundesrat Leuenberger), "Verlagen" und "Medienhäuser" (Minderheitsantrag Fluri) genommen, was nahelegt, dass Printmedien mitgemeint sind (AB 2005 N 1129 f.). Daran vermag der Verweis auf eine Wortmeldung von alt Nationalrat Vollmer, die als Entgegnung zu einem gescheiterten Minderheitsantrag zu Art. 55 Abs. 2 E RTVG (Art. 45 RTVG) zu verstehen ist, nichts zu ändern. Alt Nationalrat Vollmer präzisierte einzig, es gehe hier nicht um die Machtkonzentration, dass man nicht irgendjemandem eine Konzession erteilen dürfe, der irgendwo im Printbereich bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Es gehe hier einzig und allein darum, ob man die Konzession demjenigen erteile, der eben am besten in der Lage sei, den Leistungsauftrag zu erfüllen, oder – und das wolle der Minderheitsantrag Bezzola – ob man sage, es gebe einen

A-3663/2025 Besitzstand (vgl. AB 2004 N 126). Mit dieser Aussage ist aber nichts dazu gesagt, ob der Printbereich in die Würdigung miteinzubeziehen ist oder nicht, sondern es handelt sich um eine Entgegnung zum (erfolglosen) Minderheitsantrag. 7.5.2 Ob und inwieweit der sachliche Anwendungsbereich von Art. 93 BV auch Printmedien umfasst, braucht nicht vertieft zu werden (vgl. insbesondere zum Lehrmeinungsstreit bei Onlinemedien HETTICH/SCHÖLLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 18 ff. m.H.), da es vorliegend einerseits ausschliesslich um die Vergabe einer Regionalfernsehkonzession geht, was zumindest für dessen Verfassungskonformität spricht. Andererseits sind die Begriffe der Angebots- und Meinungsvielfalt nach Art. 45 Abs. 3 RTVG aufgrund der soeben dargelegten Entstehungsgeschichte und Systematik ohnehin weit zu verstehen und umfassen auch Printmedien (z.B. Tageszeitungen). Somit würde sich auch nichts ändern, wenn die Bestimmung sich allenfalls als nicht verfassungskonform erweisen würde (vgl. Art. 190 BV). Aus demselben Grund erübrigt es sich auch, auf den geltend gemachten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vertieft einzugehen, da für das Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetze massgeblich sind. Festzuhalten ist diesbezüglich jedenfalls, dass es nicht um einen Fall der Eingriffs- sondern der Leistungsverwaltung geht, womit die Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Normen geringer sind (vgl. BGE 138 I 378 E. 7.2; BVGE 2023 IV/5 E. 4.3.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Norm auf Gesetzesstufe als genügend bestimmt und ist für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich. Soweit die Beschwerdeführerin sich schliesslich auf Art. 10 EMRK und auf das Urteil des EGMR NIT S.R.L. gegen Moldova, vom 17. September 2009, 13936/02, Ziff. 184, beruft, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Vielfalt und der Pluralismus von Meinungen nach Massgabe des RTVG in Art. 45 Abs. 3 RTVG auf Gesetzesstufe im dreistufigen Konzessionierungsverfahren und namentlich auch bei der Beurteilung des Präferenzkriteriums (gemäss der Beurteilung der Vorinstanz) berücksichtigt wird. Inwiefern bisherige Leistungen der Beschwerdeführerin oder geltend gemachte historische Besonderheiten des Versorgungsgebiets nach Art. 10 EMRK miteinbezogen werden müssten, ist weder ersichtlich noch wird dies substantiiert dargelegt. 7.6 Als Auslegungsergebnis steht fest, dass die strukturelle Vielfalt weit zu verstehen ist und auch Printmedien (z.B. Zeitungen) umfasst. An diesem Ergebnis vermag auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder der

A-3663/2025 Vorinstanz nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in einem Urteil einzig im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen u.a. dahingehend, dass die Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht besonders berührt sei, da kein direkter Wettbewerb zwischen den Parteien bestehe und verwies auf die Rechtsprechung zum aufgehobenen Art. 44 Abs. 1 Bst. g aRTVG (Urteil des BVGer A-955/2024 vom 28. April 2025 E. 5.1.2.3). Nach dem Gesagten geht es vorliegend jedoch nicht um die Beschwerdelegitimation eines Konkurrenten, sondern um die Frage der Medienkonzentration im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG. Somit kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Richtig ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in einer älteren Verfügung nebenbei den Einbezug eines Online-Portals verneinte (Verfügung des UVEK vom 31. Oktober 2008 in Sachen Arc TV SA gegen Canal Alpha Plus SA E. 2.4.2). Allerdings hat sich die Vorinstanz dazumal nicht einlässlich mit der Entstehungsgeschichte auseinandergesetzt und anderseits haben Online-Plattformen zunehmend grössere Bedeutung erlangt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Einbezug aller Mediengattungen vorliegend auch unter Berücksichtigung einer geltungszeitlichen Auslegung als sachgerecht. 7.7 Zur Bewertungsmethodik gilt Folgendes: Die Vorinstanz bewertete die Fernseh-, Radio- und Print- sowie Onlinemedien gestützt auf Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG sowie Ziff. 3.1 der Ausschreibung. Bei der Umsetzung der darin genannten Grundsätze in ein Bewertungsschema besteht naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum der Behörde (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Bereich hat die Vorinstanz als Fachbehörde zu gelten, deren Ermessensausübung das Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend überprüft. Dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf das streitgegenständliche Versorgungsgebiet bezieht, ist angesichts des Leistungsauftrags nicht zu beanstanden (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG; vgl. Art. 5 der Konzession; vgl. zum Bezug zum Versorgungsgebiet ausführlich das Urteil des BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 E. 7.6 ff.), womit die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zur Bevorzugung nationaler Medienhäuser oder zur Beschwerdegegnerin mit einer Konzession in einem anderen Versorgungsgebiet nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso erweist es sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht, rechtsgleich und nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dabei alle Abhängigkeiten der Parteien (Radio, Print, Online und E-Paper) tabellarisch aufführte und bewertete, zumal sie sich eng an der Ausschreibung (Ziff. 3.1) orientierte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der strukturellen Vielfalt die frühere altrechtliche Einteilung der Versorgungsgebiete,

A-3663/2025 angebliche Besonderheiten des Versorgungsgebietes "Biel/Bienne" oder die geltend gemachte bessere Position nationaler Verlagshäuser in der Selektionsrunde nicht berücksichtigte. Massgeblich sind einzig die heute geltenden Bestimmungen des RTVG und der RTVV. 7.8 Zusammenfassend erweist sich die Bewertungsmethodik (inkl. Einbezug von anderen Mediengattungen) bezüglich der strukturellen Bereicherung der strukturellen Vielfalt als bundesrechtskonform. 8. Als nächstes ist auf die Bewertungsrüge betreffend die Bereicherung der marktstrukturellen Vielfalt einzugehen. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "Canal Alpha" eine vergleichbare Stärke wie sie beim französischsprachigen Publikum im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" erreiche und sie sogar punktuell übertreffe. Erstens seien die Versorgungsgebiete "Biel/Bienne" und dasjenige von "Canal Alpha" direkt benachbart. Sodann sei das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" zweisprachig. Im Berner Jura ziele das Angebot von "Canal Alpha" sogar direkt auf das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne". Das Programm von "Canal Alpha" umfasse auch eine spezifische Religionssendung. Die freikirchlich ausgerichtete Sendung werde direkt durch die Mystik SA mitfinanziert und solle in der französischsprachigen Schweiz stetig ausgerollt werden. Für diesen Teil des französischsprachigen Publikums im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" komme somit neben der kulturellen Komponente eine weltanschauliche Nähe zu "Canal Alpha" dazu. Es mache einen Unterschied, ob das bestehende TV-Programm eine relevante Publikumsstärke habe oder ob es einfach empfangen werden könne, ohne effektive Publikumsrelevanz. Es ergebe sich daraus eine horizontale TV-Konzentration auf regional-lokaler Ebene. Die Vorinstanz wende Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG falsch an, indem sie sich darauf beschränke, die rechtlich-theoretische Abgrenzung der Versorgungsgebiete von "Canal Alpha" und des geplanten Schwesterprogramms "Canal B" festzustellen. Indem sie namentlich die hohe Publikumsrelevanz von "Canal Alpha" im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" ausblende, würdige es die Ausgangslage betreffend die marktstrukturelle Vielfalt zu Unrecht zu ihren Lasten. 8.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Vergleich insbesondere diejenigen Medienprodukte zentral seien, die publizistisch

A-3663/2025 auf das Versorgungsgebiet ausgerichtet seien und die Nutzenden des entsprechenden Gebiets mit regionalen Informationen bedienen würden. Bei der Beschwerdeführerin sei dies bei sämtlichen mit ihr verbundenen Medienprodukten der Fall. Anders gestalte sich die Situation bei der Beschwerdegegnerin. Bei ihr bestehe ausschliesslich eine Verflechtung mit dem konzessionierten Programm "Canal Alpha". Das Programm von "Canal Alpha" sei entsprechend seinem Leistungsauftrag auf sein Versorgungsgebiet "Arc Jurassien" ausgerichtet. Diese publizistische Ausrichtung sei nicht nur in der Konzession festgelegt, sondern sei im Rahmen der Konzessionsaufsicht auch mittels wissenschaftlicher Analysen (quantitative Inhaltsanalysen) überprüft worden. Die Programmanalyse 2022 von "Canal Alpha" habe ergeben, dass es sich bei über 80% der gesendeten Informationen um relevante Regionalinformationen des Versorgungsgebietes handle. Sie gehe gestützt auf diese Analyse nicht von einer gezielten publizistischen Ausrichtung des Programms "Canal Alpha" auf Teile des Versorgungsgebietes "Biel/Bienne" (Berner Jura) aus. Selbst wenn sich an der publizistischen Ausrichtung von "Canal Alpha" seit der letzten Überprüfung im Jahr 2022 etwas geändert haben sollte, würde dies am Ergebnis der Beurteilung der markstrukturellen Aspekte des Präferenzkriteriums nichts ändern. Die Beschwerdeführerin verfüge sowohl im Radiobereich als auch im Printbereich über Verflechtungen zu Medienprodukten, die publizistisch klar auf das (gesamte) Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" ausgerichtet seien. Daneben bestehe mit dem Online-Portal "Ajour" ein weiteres eigenständiges Medienprodukt der Multimedia Gassmann AG, das Inhalte der verschiedenen Medienprodukte der Multimedia Gassmann AG auf einer Plattform vereine und teilweise auch verknüpfe. Anders als beispielsweise der separate Online-Auftritt des "Bieler Tagblatts" oder von "TeleBielingue" sei ein Online-Portal wie "Ajour" als eigenständiges Medienprodukt anzusehen. Damit bestünden auch Abhängigkeiten zu einem Online-Portal, das gezielt Nutzende des Versorgungsgebietes "Biel/Bienne" anspreche. Daneben falle die einzige mediale Verflechtung der Beschwerdegegnerin zum Programm "Canal Alpha" kaum ins Gewicht. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn der Sender ausserhalb seines Leistungsauftrages regional relevante Informationen für die Bevölkerung des Berner Jura senden würde. Zum einen handle es sich dabei nur um ein einziges Medienprodukt, zum anderen stelle der Berner Jura nur einen Teil des Versorgungsgebietes "Biel/Bienne" dar. 8.1.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie im Konzessionsgebiet vollständig eigenständig, ohne wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen mit anderen Medienanbietern operiere. Die einzige

A-3663/2025 Beteiligung ihrer Trägerschaft wirke sich nicht auf das vorliegende Verfahren aus, da sie in einem vollständig getrennten, nicht angrenzenden Versorgungsgebiet tätig sei. Redaktionelle Zusammenarbeit oder inhaltliche Koordination bestünden nicht. Sie betreibe am Standort Biel eine eigene Redaktion, produziere unabhängig und verfolge eine klar abgegrenzte programmatische Ausrichtung in beiden Sprachkanälen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin integraler Bestandteil der Gassmann-Gruppe, welche im Konzessionsgebiet faktisch eine mediale Monopolstellung einnehme. Printtitel, Radiostationen, Onlineangebote und Fernsehsender würden konzernintern gesteuert, redaktionell zentralisiert und personell eng verflochten geführt. Die Inhalte der einzelnen Kanäle würden regelmässig medienübergreifend genutzt und auf einer einheitlichen Plattform publiziert. Die Produktionsstätten befänden sich an einem gemeinsamen Standort, und zentrale Führungspositionen seien nachweislich in Personalunion besetzt. In einer solchen Konstellation sei nicht ersichtlich, wie eine unabhängige publizistische Vielfalt gewährleistet sei. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz eine Vielzahl konkreter und dokumentierter Anhaltspunkte für eine redaktionelle Konvergenz festgestellt. Dazu gehörten insbesondere die nachgewiesene Personalunion in der Redaktionsleitung zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Medien der Gassmann- Gruppe, die physische Zusammenlegung sämtlicher Redaktionen in einem gemeinsamen Grossraumbüro sowie die einheitliche Distribution sämtlicher Inhalte auf einer zentralen Onlineplattform. Die gleichen journalistischen Ressourcen würden konzernübergreifend eingesetzt, was unweigerlich zur Angleichung von Perspektiven, Themenauswahl und Darstellungsweise führe. Gerade weil die Gassmann-Gruppe im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" einen Grossteil des relevanten Informationsangebots kontrolliere, entfalte diese Konzentration eine besonders gewichtige Wirkung auf die publizistische Vielfalt. Entscheidend sei nicht die Betriebshistorie, sondern die inhaltliche Qualität des eingereichten Konzepts und dessen Eignung, die zur Angebots- und Meinungsvielfalt beitragen sollten. 8.1.4 Die Beschwerdeführerin repliziert bezugnehmend auf das Medienmonitoring dahingehend, dass das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" in insgesamt drei Medienräumen in zwei Sprachen aufgehe. "Biel/Bienne" sei kein News-Produkt im eigentlichen Sinne und in der angefochtenen Verfügung (noch) nicht in die Würdigung einbezogen worden. Eine regionale Gratis-Wochenzeitung mit umfassendem Informationsanspruch lasse sich in einem kleinen regionalen Markt nicht mehr finanzieren. "Biel/Bienne" werde neu dem "Bieler Tagblatt" als dritter Bund angehängt und so einmal in der Woche gratis an die Haushalte verteilt. Trotzdem habe Gassmann

A-3663/2025 dafür gesorgt, dass die bisherige Redaktion mit vier Personen unabhängig von anderen Redaktionen erhalten bleibe (und damit die Unabhängigkeit von "Biel/Bienne"). Die Praxis der Vorinstanz führe zu Anreizen, die im Widerspruch zum Anliegen der Meinungs- und Medienvielfalt stünden. Um eine negative Berücksichtigung zu verhindern und die Chancen auf eine Konzessionserteilung zu erhöhen, wäre es besser, das Wochenblatt einzustellen bzw. redaktionell vollständig in das "Bieler Tagblatt" zu integrieren. Die Vorinstanz stütze sich auf eine Programmanalyse aus dem Jahr 2022. Diese sei aber zum Beweis ungeeignet. Es sei davon auszugehen, dass die zwei Programme mit geteiltem regionalem Fokus im Jahr 2022 gar nicht existiert hätten. Die Programmanalyse sage das Gegenteil, als dass nur ein kleiner verschwindender Anteil an Informationen sich auf das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" beziehe. Allein auf St. Imier werde am zweitmeisten Bezug genommen, wobei 33% der Informationen nicht aufgeschlüsselt würden. 8.1.5 Die Vorinstanz dupliziert im Wesentlichen dahingehend, dass "Canal Alpha" auf der Basis seiner Konzession das Programm auf zwei verschiedenen Kanälen verbreite. Dass ein TV-Veranstalter auf der Basis der gleichen Konzession zwei Kanäle bzw. Programme betreibe, um das Versorgungsgebiet abzudecken, sei kein Einzelfall und sei vom BAKOM nicht beanstandet worden. Es falle ins Gewicht, dass es für das Programm von "Canal Alpha" seit dem 1. Januar 2025 keine Überschneidung mit Bezug auf den Leistungsauftrag des Versorgungsgebiets "Biel/Bienne" mehr gebe. Als Gratiszeitung verfüge "Biel/Bienne" über eine grössere Reichweite als das "Bieler Tagblatt", welches den Abonnentinnen und Abonnenten und Kiosk-Käuferinnen vorbehalten sei. 8.1.6 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. 8.1.7 Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Triplik, dass der Leistungsauftrag ein untaugliches Abgrenzungskriterium sei. Erstens bediene "Canal Alpha" die besagten Gebiete mit gesplitteten Programmen. Zweitens könne sich (auch) das Programm TeleBärn nicht auf das anteilsmässig kleine Seeland beziehen. Rund 45% der Regionalbezüge beträfen Bern. Danach folge ein Ort im Berner Oberland. Für "Biel/Bienne" würden 15 Personen mehrheitlich in Kleinstpensen arbeiten (davon 3.35 Full Time Equivalent redaktionell). Das vom BAKOM in Auftrag gegebene Medienmonitoring erkläre, dass primär "nationale und internationale ökonomische, publizistische und redaktionelle Konzentrationsprozesse" die gesellschaftlich

A-3663/2025 erwünschte Funktion der Medien gefährde. Die Online-Auftritte seien das Ergebnis der digitalen Transformation. Bundesrat und Parlament würden die schwierige Lage der Presse infolge der Digitalisierung anerkennen, aber sie differenzierten zwischen grossen Verlagshäusern und lokal-regionalen Verlagshäusern. Die Vorinstanz blende aus, dass der Berner Jura zum Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" gehöre. 8.2 8.2.1 Die strukturellen Abhängigkeiten zeigen sich vorliegend zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5 hiervor) im Versorgungsgebiet wie folgt: Strukturelle Abhängigkeiten Multimedia Gassmann AG Mystik SA Fernsehen Canal Alpha Radio Canal 3 RJB (50%)

Print Bieler Tagblatt Le Journal du Jura (50%) Biel/Bienne

Online Ajour

8.2.2 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Programm der Beschwerdegegnerin auf das Versorgungsgebiet "Arc Jurassien" ausgerichtet sei. Dafür stützte sie sich auf eine Programmanalyse aus dem Jahr 2022, die veröffentlicht wurde (vgl. < https://www.bakom.admin.ch/de/aufsichtsforschung#Aufsicht-konzessionierte-Privatradios-und-Regionalfernsehen >, zuletzt besucht am 30. Januar 2026 [nachfolgend: Programmanalyse 2022]). Dieser sachnahen Einschätzung der Vorinstanz als Fachbehörde ist zu folgen. Einerseits ergibt sich bereits aus den konzessionsrechtlichen Bestimmungen, dass ein Bezug zum Versorgungsgebiet hergestellt werden muss (vgl. Art. 38 Abs. 1

A-3663/2025 Bst. a RTVG; Art. 5 Abs. 2 der Konzession; vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 E. 7.6 ff.). Andererseits zeigt sich dies auch deutlich in der Programmanalyse 2022, wonach knapp über 80% der Leistung relevante Regionalinformation darstellen (vgl. Programmanalyse 2022, S. 73). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass zwei separate Programme "Canal Alpha NE" und "Canal Alpha JU" existieren, da diese Regionen einerseits vom Versorgungsgebiet "Arc Jurassien" der Beschwerdegegnerin umfasst sind (vgl. Anhang 2 Ziff. 2 Bst. d RTVV). Dass die altrechtliche Einteilung der Versorgungsgebiete im Berner Jura zu Überschneidungen führte (vgl. AS AS 2007 3555), kann der Beschwerdegegnerin sodann nicht entgegengehalten werden. Sie erfüllte damit ihren damaligen Leistungsauftrag. Auch im Falle von Informationen mit Ereignisort im Berner Jura oder zumindest mit Regionalbezug für das Berner Jura (etwa mit Bezug auf St. Imier) wird im Übrigen nur ein kleiner Teil des Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" abgedeckt, was sich auch in der Programmanalyse 2022 zeigt. Diese fallen damit – verglichen mit den vielen Medien der Beschwerdeführerin – nicht ins Gewicht. Dort sind bei den Ereignisorten als auch bei den Informationen mit Regionalbezug ausser St. Imier alles Orte im heutigen Versorgungsgebiet aufgeführt (S. 74), selbst wenn nicht alle Orte aufgeschlüsselt sind. Aus diesen Gründen sind frühere Überschneidungen der Versorgungsgebiete nicht bedeutsam. Zudem ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den jetzigen Verpflichtungen ihrer Konzession "Arc Jurassien" nicht nachgekommen wäre oder nicht bereit wäre nach neuem Recht diesen nachzukommen. Somit war die Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nicht angehalten, weitergehende Abklärungen für das streitgegenständliche Verfahren nebst der Programmanalyse 2022 zu treffen. Auch die geltend gemachte weltanschauliche Ausrichtung der Eigner der Beschwerdegegnerin oder deren Ausrichtung auf die Französisch sprechenden Zuschauerinnen und Zuschauer stellen keinen Grund dar, um von den Feststellungen der Vorinstanz abzuweichen. 8.2.3 Zu den verschiedenen "Medienprodukten" gilt Folgendes: Vorliegend stellte die Vorinstanz auf sämtliche von der Beschwerdeführerin anrechenbaren "Medienprodukte" ab, da diese auf das Versorgungsgebiet ausgerichtet seien. "Ajour" betrachtete sie als eigenständiges Medienprodukt. In der Vernehmlassung ergänzte sie das Printmedium "Biel/Bienne". Der Einschätzung der Vorinstanz kann dahingehend gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin klarerweise über mehr strukturelle Abhängigkeiten als die Beschwerdegegnerin verfügt. Dagegen verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn das Online-Portal "Ajour" nicht als

A-3663/2025 einzelnes Medium gezählt würde, da darauf hauptsächlich die Beiträge des Bieler Tagblatts, von TeleBielingue und Canal 3 wiedergegeben werden, änderte sich nichts. Denn der Beschwerdeführerin sind (im rechtserheblichen Zeitpunkt) mehrere Medien zuzurechnen, die sich auf das Versorgungsgebiet ausrichten. Anzumerken bleibt, dass dazu auch das (werbefinanzierte) Printmedium "Biel/Bienne" gehört, zumal es auch journalistische Beiträge enthält. Dass die Vorinstanz dieses Medium erst in der Vernehmlassung aufführte, ist nicht von Bedeutung, da das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG; E. 2.2 hiervor). Bei dieser klaren Ausgangslage der strukturellen Aspekte braucht jedoch nicht vertieft auf die einzelnen Medien und deren Arbeitsweise eingegangen zu werden. Denn bereits aus der Anzahl und Bedeutung der dargestellten Medien geht – ungeachtet der konkreten Medienvielfalt im Versorgungsgebiet – nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerdegegnerin besser abschneidet, indem sie weniger Marktkonzentration aufbringt. Daran vermögen weder historische Entwicklungen der Konzessionsvergabe noch die digitale Transformation etwas zu ändern. Denn es ist für die Beurteilung einzig auf den rechtserheblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. E. 5 hiervor). 8.2.4 Zusammenfassend ist die sachnahe Einschätzung der Vorinstanz als Fachbehörde bei der Bewertung der strukturellen Vielfalt zu bestätigen. 9. In einem nächsten Schritt sind die Rügen zur Bewertungsmethodik sowie zur Bewertung im Punkt der Bereicherung der inhaltlichen Vielfalt zu behandeln. 9.1 9.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die ausgeschriebenen Kriterien nur abstrakt und oberflächlich prüfe. Dabei wähle die Vorinstanz Selektionskriterien aus, die aus ihrer Sicht für die Beurteilung der Bereicherung der inhaltlichen Vielfalt anwendbar seien. Sie entstammten mit einer Ausnahme der Bewertung der Outputkriterien. Damit relativiere die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei erscheine die Auswahl willkürlich. So sei nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz das Outputkriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" ausblende. Gemäss angefochtener Verfügung ziele es darauf ab, dass "ein Programm sich einer Vielfalt an journalistischen Formen bedient". Das Kriterium sorge offensichtlich ebenso für

A-3663/2025 inhaltliche Vielfalt wie zum Beispiel die Vielfalt von Sendeformaten, welche die Vorinstanz berücksichtigt habe. Hätte die Vorinstanz die Sprachkonzepte mit Rücksicht auf das bestehende Rundfunkangebot im Versorgungsgebiet beurteilt, hätte es feststellen müssen, dass sie das einzig durchgehend zweisprachige Programm im Versorgungsgebiet sei. Mit Bezug auf das heutige Rundfunkangebot wäre der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin (auch) diesbezüglich ein Minus an Angebotsvielfalt. Ein Vergleich der Bewerbungen von "Canal Alpha" und "Canal B" zeige, dass vieles "Copy-Paste" sei. Die Vorinstanz habe (wie auch für das Konzessionsgebiet Südostschweiz-Glarus) keine Prüfung der inhaltlichen Profilierung gegenüber dem bestehenden Angebot im Versorgungsgebiet vorgenommen. Würde das Vorgehen zur Praxis, wäre das Konzessionierungsverfahren für jedes Verlagshaus mit mehr als einem Medientitel gelaufen, und zwar ab dem Moment, in dem die Gleichwertigkeit mit der Bewerbung eines neuen Veranstalters festgestellt worden sei. Dies benachteilige regionale Verlagshäuser. Höchstens nationale Verlagshäuser hätten die Chance, dass zumindest ein Teil ihrer ausser- oder überregionalen Titel weniger stark berücksichtigt würden. Weiter hätten die nationalen Verlagshäuser die nötigen Mittel, um sich in der zweiten Prüfstufe durchzusetzen. Ebenso könne ein regionales Medienhaus sich nicht gegen einen regionalen Programmveranstalter durchsetzen, dessen Bewerbung auf eine Zusammenarbeit mit einem konzessionierten Programm und auf Synergien mit einem bereits abgabefinanzierten Studio im direkt angrenzenden Versorgungsgebiet aufbaue. Bezüglich der Bewertungsmethodik macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, was ein Zuschlag für ein Schwesterprogramm der Beschwerdegegnerin bei gleichzeitigem Wegfall ihres Angebots effektiv für die programmliche Vielfalt im Versorgungsgebiet bedeute. Weiter erwähnt die Beschwerdeführerin ausführlich bestimmte einzelne Sendungen zu verschiedenen Themen (z.B. Wirtschaft, unterhaltende Formate und Zweisprachigkeit) sowie deren Anzahl. Sie biete schon auf Ebene der Sendeformate eine grössere Vielfalt sowohl innerhalb des Kernauftrags sowie im Gesamtprogramm. Die Zweisprachigkeit sei bei der Prüfung der Selektionskriterien im Lichte einer anderen Anforderung geprüft worden. Das UVEK habe die Sensibilität für die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Sprache gewürdigt. Damit sei nun aber mit keinem Wort gesagt, ob ein Programm die Meinungs- und Angebotsvielfalt gegenüber dem übrigen TV-Angebot im Versorgungsgebiet stärker bereichere. 9.1.2 Die Vorinstanz verteidigt sich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis aufgrund der konkreten Umstände

A-3663/2025 in den jeweiligen Verfahren zwar offengelassen habe, ob und inwieweit inhaltliche Kriterien beizuziehen seien. Es habe sich aber dennoch konkret und in beiden Urteilen identisch zur Anwendung der inhaltlichen Kriterien beim Präferenzkriterium geäussert. Das BAKOM habe in der öffentlichen Ausschreibung (wie schon in der Ausschreibung von 2007) festgehalten, dass bei der Beurteilung des Präferenzkriteriums sowohl qualitativ programmbezogene Elemente als auch marktstrukturelle Aspekte zu berücksichtigen seien. Eine "neue Prüfung" sehe das Gericht bei den Vielfaltskriterien nach dem Leistungsauftrag gerade nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu den von ihr definierten Vielfaltskriterien zur Bewertung des Vielfaltsgebots geäussert. Das Gericht habe bestätigt, dass eine inhaltliche Beurteilung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt weitgehend mit der Prüfung der Selektionskriterien zur Vielfalt übereinstimme. Diese Einschätzung stütze ihren Ansatz, sich bei der Bewertung insbesondere auf die vom Gericht bestätigten Vielfaltskriterien im engeren Sinne zu stützen und diese – wo sachlich angezeigt – durch ergänzende Kriterien zu erweitern. Die Vorinstanz erläutert die einzelnen Bewertungen wie folgt: Das Inputkriterium "Publizistisches Leitbild" erfasse nicht die tatsächliche inhaltliche Vielfalt im Programm, sondern beurteile, inwieweit der Veranstalter nachvollziehbar darlege, wie Vielfalt im redaktionellen Selbstverständnis verankert sei und durch welche Strukturen, Leitlinien oder Prozesse sie in der redaktionellen Arbeit sichergestellt werden solle. Die inhaltliche Vielfalt werde somit nicht direkt, aber mittelbar erfasst. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um das einzige Input-Kriterium mit direktem Bezug zur Vielfalt handle, erscheine es sachgerecht, diesen Aspekt vorliegend in die Bewertung einzubeziehen. Das Kriterium "Zweisprachiges Programm" ergebe sich aus dem in der Musterkonzession formulierten Programmauftrag. Die unterstützten Veranstalter müssten in ihren Programmen die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen. Im zweisprachigen Versorgungsgebiet würden sich diese Eigenheiten insbesondere in der sprachlichen und kulturellen Vielfalt beider Sprachgemeinschaften manifestieren. Jede Sprachregion weise spezifische kulturelle Besonderheiten und Bedürfnisse auf, die im Programm angemessen berücksichtigt werden sollten. Das Kriterium "Zweisprachiges Programm" ziele somit auf den Einbezug sprachspezifischer und kultureller Eigenheiten ab und sei deshalb bei der Beurteilung der inhaltlichen Vielfalt mitberücksichtigt worden. Das

A-3663/2025 Kriterium "Kulturbegriff" ziele darauf ab, zu beurteilen, inwieweit ein breites und vielfältiges Kulturverständnis im Programmschaffen konkret umgesetzt werde. Gefordert sei eine nachvollziehbare Darstellung, wie unterschiedliche kulturelle Ausdrucksformen in der Berichterstattung berücksichtigt würden. Entscheidend sei, dass eine Vielfalt an kulturellen Formen im Programm abgebildet werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es schlüssig, dass der Kulturauftrag der Konzession einen wesentlichen Beitrag zur inhaltlichen Vielfalt leiste und dieses Kriterium daher angemessen in die Bewertung einzubeziehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen weiteren Kriterien zur Beurteilung der inhaltlichen Vielfalt würden durch die bestehenden Selektions- und (damit zugleich) Vielfaltskriterien bereits erfasst. Der geltende Kriterienkatalog sei in seiner Ausgestaltung breit angelegt und decke die Konzessionsbestimmungen weitgehend ab. Eine punktuelle Erweiterung des Katalogs im Sinne von einzelfallbezogenen Merkmalen – wie etwa die Mediennutzung an Wochenendtagen oder die Ausstrahlung spezifischer Themensendungen – berge die Gefahr einer verzerrten Gewichtung einzelner Inhalte zulasten einer systematischen Bewertung. Der Aspekt der musikalischen Orientierung sei auf Radios zugeschnitten und falle hier nicht in Betracht. Was die inhaltliche Profilierung angehe, gehe diese weitgehend in den Vielfaltskriterien gemäss Leistungsauftrag auf. Zielpublikum und Ausrichtung ergäben sich gerade in einem zweisprachigen Versorgungsgebiet im Wesentlichen aus dem Konzessionsauftrag. Das gelte auch für die Abgrenzung zum übrigen Rundfunkangebot. Was die Innovation anbetreffe, so sei im Rahmen des Präferenzkriteriums nicht auf einzelne innovative Sendungen bzw. Formate abzustellen. Massgeblich sei die strukturelle Innovationskraft im Sinne tragfähiger konzeptioneller und organisatorischer Ansätze zur Weiterentwicklung des publizistischen Angebots. Ein relevanter Vorsprung einer Bewerberin sei hier für die Fachbehörde nach Konsultation der Bewerbungen und der eingereichten Angaben nach der Rückweisung nicht ersichtlich. 9.1.3 Die Beschwerdegegnerin erläutert, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe verbindlich festgestellt, dass sie bei den Unterkategorien "Sprachauftrag" und "Vielfalt der Sendeformate" überlegen sei. Diese Einschätzung sei auf der Grundlage einer ersten inhaltlichen Vergleichsanalyse getroffen worden und bilde den Ausgangspunkt für die vertiefte Bewertung. Die Vorinstanz habe diesen Befund konsequent aufgenommen und unter Einbezug ihres spezifischen Fachwissens im Bereich der publizistischen Angebotsstruktur sowie der sprachregionalen Medienvielfalt vertieft. Die dabei vorgenommene Bewertung sei sachlich fundiert, methodisch klar begründet und bewege sich innerhalb des ihr zustehenden

A-3663/2025 Beurteilungsspielraums. In Übereinstimmung mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein auf die Anzahl unterschiedlicher Formate abzustellen, sondern insbesondere darauf, ob ein Veranstalter inhaltlich eigenständige Perspektiven, Themenzugänge und Darstellungsformen entwickle, welche zur pluralistischen Meinungsbildung tatsächlich beitrügen. Ihre Bewerbungsunterlagen würden eine klar strukturierte, inhaltlich breit abgestützte Programmgestaltung zeigen, die sowohl sprachlich als auch regional differenziert sei. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin, die auf ein einheitliches Nachrichtenprogramm mit Übersetzung setze, produziere sie vollständig getrennte Inhalte für die beiden Sprachgemeinschaften. Damit werde eine gezielte und eigenständige Meinungsbildung in den jeweiligen Sprachregionen ermöglicht, ein zentrales Ziel der Meinungsvielfalt. Die programmatische Aufteilung, die spezifisch redaktionelle Ausrichtung der beiden Sendekanäle sowie die geplanten Brückenformate mit Untertiteln seien Ausdruck eines konsistent durchdachten publizistischen Konzepts, das sowohl der inneren Pluralität als auch der sprachkulturellen Realität im Versorgungsgebiet Rechnung trage. Auch in diesem Zusammenhang stelle das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Meinungsvielfalt dort gefährdet sei, wo Inhalte konzernintern gesteuert oder zentral redaktionell verarbeitet würden. Eine formal getrennte Sprachfassung genüge nicht, wenn keine inhaltliche Differenzierung erfolge. Gerade in dieser qualitativen Einschätzung redaktioneller Differenzierung und publizistischer Vielfalt komme das besondere Fachwissen der Vorinstanz zum Tragen. Beide Bewerberinnen seien gleichermassen zur ergänzenden Stellungnahme eingeladen worden und ihre Bewerbungen seien entlang identischer Kriterien und unter den gleichen formellen Voraussetzungen geprüft worden. 9.1.4 Replicando widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und äussert sich im Wesentlichen dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Fall bemerkt, dass die Vorinstanz nicht frage, ob und inwiefern ihre jeweiligen Überlegungen im Rahmen der Beurteilung der Selektionskriterien etwas über den konkreten Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" aussage. Anders als die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil im damaligen Verfahrenskontext stehe die Interpretation bzw. die Anwendung der Vorinstanz im vorliegenden Fall im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption sowie auch zur Ausschreibung. Zudem übersehe die Vorinstanz auch, dass die von ihr zitierten Entscheide bald 18-jährig seien. So hätten sich nicht nur die Verbreitungsvektoren und das Nutzungsverhalten entwickelt. Die Verbreitung und damit die Bedeutung

A-3663/2025 eines konzessionierten Regionalfernsehens in einem anderen oder sogar im angrenzenden Versorgungsgebiet seien (dazumal) schon auf rechtlicher Ebene verhindert worden. Die Vorinstanz bleibe die Antwort schuldig, warum zur mittelbaren Erfassung der inhaltlichen Vielfalt das publizistische Leitbild beigezogen würde, nicht aber die Informationskonzepte. Die Grundsätze des Veranstalters für den Beitrag zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung haben offensichtlich ebenso Einfluss auf die inhaltliche Vielfalt wie das publizistische Leitbild, was sich ohne Weiteres auch aus der Ausschreibung ergebe. Die Vorinstanz habe ihr im Rahmen der Selektionsprüfung einen breiteren Kulturbegriff attestiert. Die Vorinstanz behaupte, dass das folgende Kriterium nur subsidiär zu den Vielfaltskriterien gemäss Leistungsauftrag sei, was im Widerspruch zur Ausschreibung stehe. 9.1.5 In ihren weiteren Eingaben halten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 9.2 9.2.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht liess bisher die Frage offen, ob und inwieweit inhaltliche Kriterien bei der Beurteilung des Präferenzkriteriums massgeblich sind (Urteile des BVGer A-7761/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 7.2 und A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 18.5, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/64). Die Frage kann auch vorliegend offen bleiben, da die Bewertung sich als bundesrechtskonform erweisen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Eine inhaltliche Würdigung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt hätte wiederum vor dem Hintergrund des Leistungsauftrages zu erfolgen. Eine entsprechende Prüfung dürfte weitgehend mit der Prüfung der Vielfaltskriterien zusammenfallen (Urteil des BVGer A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 18.5, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/64). 9.2.3 Vorliegend bewertete die Vorinstanz die inhaltliche Vielfalt wie folgt:

A-3663/2025 9.3 Sofern inhaltliche Kriterien nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG massgeblich wären (was nach dem Gesagten offengelassen werden kann), gälte Folgendes: 9.3.1 Gemäss Ziff. 3.1 der Ausschreibung sind für die Beurteilung des Präferenzkriteriums sowohl qualitative programmbezogene Elemente (inhaltliche oder musikalische Profilierung, Innovationskraft) als auch marktstrukturelle Aspekte zu berücksichtigen. Die Ausschreibung genügt diesbezüglich den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen an die Detailliertheit der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen (BVGE 2009/64 E. 6.3 ff.; Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.4.4). 9.3.2 Für die Bewertung stellte die Vorinstanz auf verschiedene Selektionskriterien ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Denn die Prüfung der Vielfalt misst sich nach dem Gesagten in erster Linie am Leistungsauftrag (vgl. E. 9.2.2 hiervor). Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, als sie eine gänzlich neue Prüfung verlangt. Vielmehr handelt es sich um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten mit Blick auf den Leistungsauftrag (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG). Vorliegend wird beim Präferenzkriterium die Bereicherung der Meinungsund Angebotsvielfalt beurteilt, die sich auf einschlägige Selektionskriterien abstützt. Die Vorinstanz hat auf solche abgestellt, die eine inhaltliche Nähe betreffen. Dies steht im Einklang mit der Ausschreibung und ist aufgrund des erheblichen Handlungsspielraums der Vorinstanz als Fachbehörde bei der Auswahl und Gewichtung der Kriterien (auch mit Blick auf das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2009/64 E. 13.6). Dass die Vorinstanz das "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" nicht bewertete, ist angesichts ihres Kriterium TeleBielingue AG Canal B SA in Gründung Publizistisches Leitbild 100 100 Abdeckung des Versorgungsgebiets 50 50 Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteuren und Akteurinnen 33.333 50 Vielfalt an Sendeformaten 16.667 50 Zweisprachiges Programm 100 150 (Breiter) Kulturbegriff 150 100 Total 450 500

A-3663/2025 Handlungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal sie nachvollziehbar ausführte, dies würde bedeuten, dass ansonsten mehr einzelfallbezogene Merkmale bewertet würden. Dasselbe hat auch zu gelten, soweit die Beschwerdeführerin ausführlich auf einzelne Sendungen oder auf das bestehende Programm eingeht. Diese Vielfaltsbeispiele sind bereits durch verwendete Kriterien abgedeckt. Es kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung abgestellt werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.3.3.1). 9.3.3 Ob die Informationskonzepte hätten bewertet werden müssen, da die Vorinstanz das publizistische Leitbild bewertete, kann dagegen offengelassen werden, da sich auch bei Hinzurechnung dieser Punkte im Ergebnis nichts ändern würde (450+33.333 Punkte = 483.333 Punkte für die Beschwerdeführerin [oder 450+50 = 500 Punkte für die Beschwerdeführerin bei Besserbewertung um 16.667 Punkte wie im ersten Rechtsgang verlangt: vgl. Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 12.1] und 500+50 Punkte = 550 Punkte für die Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerin bringt zur verlangten Schlechterbewertung der Beschwerdegegnerin betreffend die Innovation vor, dass nicht klar sei, ob die versprochenen Sendungen produziert würden. Zudem kritisiert sie deren (angebliche) weltanschauliche Ausrichtung. Inwiefern diese (spekulativen) Vorbringen eine Schlechterbewertung rechtfertigen würden, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, dass bei der Beurteilung nicht auf einzelne Sendungen abzustellen ist und es braucht nicht vertieft zu werden. Zu den Vorbringen zum zweisprachigen Programm kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Sprachauftrag im ersten Rechtsgang verwiesen werden, da diese Anforderungen sich aus der Musterkonzession ableiten und auch beim Präferenzkriterium ohne Weiteres zur Bereicherung der inhaltlichen Vielfalt sachgerecht erscheinen (vgl. Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 9), womit sie auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringt. 9.4 Zusammenfassend würde sich die Prüfung inhaltlicher Aspekte der Vielfalt als bundesrechtskonform erweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob und inwieweit inhaltliche Kriterien bei der Prüfung des Präferenzkriteriums nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG überhaupt massgeblich sind. 10. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in struktureller als auch in inhaltlicher Hinsicht zu Recht besser bewertet

A-3663/2025 wurde als die Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich u.a. die Verhältnismässigkeit verletzt sieht, da ihr als bisherige Konzessionärin die Konzession nicht mehr erteilt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Es besteht jedenfalls kein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung bisheriger Leistungen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.10). Zudem widerspräche eine Bevorzugung bisheriger Veranstalter dem Zweck einer öffentlichen Ausschreibung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 RTVG ist bei weitgehend gleichwertigen Bewerbungen das Präferenzkriterium entscheidend. Daran vermag auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erwog einzig, dass für eine Verhäl

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