Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.09.2017 (2C_484/2017) Nebenfolgenregelung
Abteilung I A-2876/2010
Urteil v o m 2 0 . Juni 2013 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
1. BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, 2. BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer und Rechtsanwalt David Mamane, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.
A-2876/2010 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 19. Mai 2009 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2010 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 um 26 Prozent. B. Am 28. Mai 2009 gab die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. C. In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 4. März 2010 insbesondere die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziffer 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv- Ziffer 4), für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziffer 5), für die Lieferung von Blindenergie (Dispositiv-Ziffer 7) und für Wirkverluste (Dispositiv-Ziffer 8) neu fest. Mit Ziffer 11 des Dispositivs bestimmte sie, dass 40 Mio. CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes desselben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden. Des Weiteren ordnete sie in Dispositiv-Ziffer 12 die Anlastung von tatsächlichen Mindererlösen aus dem "Inter-Transmission System Operator- Compensation" (ITC) im Umfang von voraussichtlich rund 23.4 Mio. CHF (10.7 Mio. CHF für Infrastrukturkosten, 12.7 Mio. CHF für Wirkverlustkompensation) an die Vertragsparteien von interna-tionalen Energiebezugsund -lieferungsverträgen nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 14). Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
A-2876/2010 D. Mit Eingabe vom 22. April 2010 erheben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. März 2010 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1, 4, 5, 10 und 12 des Dispositivs sowie die Anpassung von Dispositiv-Ziffer 11. In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 sei die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ermächtigen, die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von CHF 48'612'500 zu berechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Berechnung des Tarifs 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 CHF 48'612'500 betragen würden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, ihnen sei Einsicht zumindest ins ex ante Financial Spreadsheet bzw. ins gesamte ITC-Agreement 2010 sowie in weitere Versionen des Anhangs 3 zur angefochtenen Verfügung bezüglich anderer Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewähren. E. Das Beschwerdeverfahren wird mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 bis zum letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts über die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 betreffend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sistiert. F. Mit Verfügung vom 7. August 2012 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf und nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand. G. Die Vorinstanz erklärt mit Stellungnahme vom 28. September 2012, sie beabsichtige nicht, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen in Wiedererwägung zu ziehen. Sie beantragt jedoch, den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerdeführerinnen teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 zweiter Satz und 5 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben, während die übrigen Beschwerdeanträge abzuweisen seien.
A-2876/2010 H. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 ausdrücklich auf einen Antrag zu den Beschwerdeanträgen 1 bis 4 und 6. Betreffend die Beurteilung von Dispositiv-Ziffer 4 Satz 1 der angefochtenen Verfügung sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_367/2012 zu sistieren. Bezüglich des die Dispositiv-Ziffer 12 betreffenden Antrags seien die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz einzuladen, sich zu einer allfälligen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren A-2842/2010 und A-2844/2010 zu äussern. Im Fall einer Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die ihr dadurch entstehende Unterdeckung in den Folgejahren gemäss Weisung 1/2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zum Ausgleich anzuerkennen. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5 sei die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. I. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2012 (recte: 2013) beantragt die Vorinstanz, der Beschwerdeantrag 3 sei teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 zweiter Satz und 5 seien mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben. Der Beschwerdeführerin 1 sei im selben Umfang wie im Parallelverfahren A-2844/2010 Akteneinsicht zu gewähren. Die übrigen Beschwerdeanträge seien abzuweisen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wird das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen betreffend ITC-Agreement 2010 grösstenteils gutgeheissen und im entsprechenden Umfang Einsicht gewährt; das Einsichtsgesuch betreffend die anderen Parteien zugestellten Versionen von Anhang 3 der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. K. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Stellungnahme vom 20. Februar 2013 teilweise an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest und beantragen in Anpassung des Beschwerdeantrags 1, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 von CHF 46'391'982 zu berechnen. In Anpassung von Beschwerdeantrag 2 sei eventualiter festzustellen, dass bei der Berechnung des Tarifs 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 die von der
A-2876/2010 Beschwerdegegnerin anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 CHF 46'391'982 betragen würden. Subeventualiter sei festzustellen, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 auf einen Restwert abzustellen sei, der sich für vor 1999 installierte Anlagen auf Basis der synthetischen Methode unter Anwendung des Höchstspannungsleitungs-Indexes (Hösple-Index) ohne Anwendung eines Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) berechne. Im Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei festzustellen, dass dieser auf der Basis des Produzenten- und Importpreisindexes (PPI) ermittelt worden und somit einzig auf synthetische Werte auf Basis des PPI unter Berücksichtigung individueller Reduktionen anzuwenden sei. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung zur Neuberechnung anzuweisen, bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 auf einen Restwert abzustellen, der sich für vor 1999 installierte Anlagen auf Basis der synthetischen Methode unter Anwendung des Hösple-Indexes ohne Anwendung eines Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV berechnet. Im Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei von der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass dieser auf der Basis des PPI ermittelt worden und somit einzig auf synthetische Werte auf Basis des PPI unter Berücksichtigung individueller Reduktionen anzuwenden sei. In Anpassung des Beschwerdeantrags 3 sei sicherzustellen, dass Deckungsdifferenzen in den SDL-Kosten für das Jahr 2010, die der Beschwerdegegnerin entstünden, nicht einseitig den Netznutzern im Netzgebiet ihres Verteilnetzes angelastet werden könnten. Eventualiter sei für die Beschwerdeführerin 1 ein relevanter SDL-Tarif von 0.4 Rp./kWh festzulegen. Die Beschwerdeanträge 4 und 5 betreffend den anwendbaren Zinssatz und die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren ziehen die Beschwerdeführerinnen zurück. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei auf eine Teilsistierung des Verfahrens zu verzichten. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 wird der Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Teilsistierung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
A-2876/2010 M. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nehmen am 5. April 2013 zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2013 Stellung. N. Per 1. Mai 2013 reichen die Beschwerdeführerinnen ihre Schlussbemerkungen ein. O. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 nimmt die Vorinstanz zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen Stellung. P. Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 28. Mai 2013 den Erlass eines Teilentscheids, welcher die Frage der SDL-Kostentragungspflicht nicht umfasse. Bezüglich letzterem Teil der Beschwerde sei das Verfahren bis zum Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren 925-13-001 zu sistieren. Q. Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
A-2876/2010 1.2 1.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2010 enthält unterschiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abgesenkt; das Bundesgericht hat diese Absenkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat gestützt auf ihre Zuständigkeit zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG) sodann in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung den Tarif für allgemeine SDL auf 0.76 Rp./kWh abgesenkt und diesen gemäss Art. 31b StromVV im Umfang von 0.40 Rp./kWh den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, im Übrigen – ausmachend 0.42 Rp./kWh – den im Anhang zur Verfügung namentlich genannten Betreibern von Kraftwerken mit mindestens 50 MW elektrischer Leistung auferlegt. 1.2.2 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse im Sinne von Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeändert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Hier verhält es sich aber anders: Die Vorinstanz hat die Absenkung verfügt, bevor die effektiv anfallenden SDL- Kosten für das betreffende Tarifjahr bekannt waren; sie hat gleichzeitig verfügt, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der tatsächlichen SDL- Kosten ihr einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die von ihr genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den betroffenen Kraftwerksbetreibern individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben habe (Dispositiv-Ziffer 5 Satz 4 und 5 der angefochtenen Verfügung); das ergibt sich daraus, dass ungerechtfertigte Gewinne, die sich aus überhöhten Netznutzungstarifen ergeben, nachträglich in den Folgejahren zu kompensieren sind (Art. 19 Abs. 2 StromVV); desgleichen sind Unterdeckungen in den Folgejahren auszugleichen (vgl. Weisung 4/2010 der Vorinstanz "Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren" vom 10. Juni 2010; heute abgelöst durch die gleichnamige Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012, besucht am 10. http://www.elcom.admin.ch/ http://www.elcom.admin.ch/
A-2876/2010 Juni 2013). Der Tarif von 0.76 Rp./kWh bzw. von 0.42 Rp./kWh gemäss der vorinstanzlichen Verfügung hat somit nur provisorisch Geltung, bis die effektiven Kosten bekannt sind; es ist ein Akonto-Tarif und die gestützt darauf in Rechnung gestellten Zahlungen sind blosse Akontozahlungen, die an die später festzulegenden definitiven Zahlungen anzurechnen sind. Zugleich mit der Festlegung des provisorischen Tarifs hat die Vorinstanz verfügt, sie werde später die tatsächlichen SDL-Kosten genehmigen, worauf die Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den Akonto- und den definitiven Zahlungen auszugleichen habe. Damit ist nicht nur inhaltlich, sondern auch prozessual ein Konnex zwischen der provisorischen und der definitiven Tariffestlegung hergestellt: Der Festlegung des provisorischen Tarifs folgt zwangsläufig ein Hauptverfahren, in welchem die definitiven Kosten und der definitive Tarif festzulegen sein werden. Demnach sind die Dispositiv- Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids als Zwischenverfügungen zu qualifizieren, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid – nämlich zur definitiven Festlegung der massgebenden SDL-Preise – darstellen. Damit ist über die zu bezahlenden Preise noch nicht mit einer Endverfügung entschieden, namentlich nicht über diejenigen Zahlungen, welche die Betreiber von Kraftwerken mit mindestens 50 MW Leistung zu erbringen haben. Folglich ist auch der in dieser Verfügung enthaltene Entscheid über die (bloss) grundsätzliche Kostenpflicht der betroffenen Netz- und Kraftwerkbetreiber kein Endentscheid; vielmehr handelt es sich um einen materiellrechtlichen Grundsatzentscheid, der einen Teilaspekt einer Streitsache beantwortet und nach den dargelegten Kriterien ebenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 und E. 1.4.3, 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 sowie E. 1.4.3 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.3.2 sowie E. 3.4.3 betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2009, je mit Hinweisen). 1.2.3 Gegen eine solche selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Ein auch durch einen späteren Endentscheid nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt im Unterschied zur Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) nicht nur vor, wenn er rechtlicher Natur ist; vielmehr reicht bereits ein tatsächlicher Nachteil aus (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1895/2012
A-2876/2010 vom 6. August 2012 E. 1.3.2, UHLMANN/WALLE-BÄR, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46 Rz. 6 mit Hinweisen, MARTIN KAYSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11 mit Hinweisen). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 7.2), ist die Beschwerde in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 Satz 2 und 5 der angefochtenen Verfügung unter Anwendung der diesbezüglich ergangen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 10 ff. und BGE 138 II 465 E. 1.4.4) gutzuheissen; demnach ist ein sofortiger Endentscheid möglich und es kann ein erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten vermieden werden (vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46 Rz. 21, wonach Zwischenverfügungen, welche eine materiell-rechtliche Vorfrage beantworten, in der Regel über die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG anfechtbar sein dürften). Auf die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 Satz 2 und 5 – vorbehältlich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen (vgl. diesbezüglich E. 1.3) – aus Gründen der Prozessökonomie einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E.1.2.1). 1.2.4 Betreffend die Dispositiv-Ziffer 4 Satz 1 hingegen, mit welcher die Vorinstanz den Tarif 2010 für allgemeine SDL ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rp./kWh festgelegt hat, verhält es sich anders: Die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 VwVG sind von den Beschwerdeführerinnen darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind. Dieser Nachweis misslingt vorliegend, denn die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid ihre Kostenpflicht noch bestreiten. Der Tarif von 0.76 Rp./kWh hat – wie erwähnt – nur provisorische Geltung, bis die effektiven SDL-Kosten bekannt sind; es handelt sich um einen Akonto- Tarif und die gestützt darauf in Rechnung gestellten Zahlungen sind blosse Akontozahlungen, die an die später festzulegenden definitiven Zahlungen anzurechnen sind. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise begründen, inwiefern der abgesenkte Tarif nicht rechtmässig sein sollte, entsteht ihnen folglich kein tatsächlicher Nachteil, wenn sie diesen vorderhand bis zur Festsetzung des definitiven Tarifs bezahlen müssen; allenfalls zu viel geleistete Akontozahlungen werden den Beschwerdeführerinnen in den Folgejahren ausgleichend zurückerstattet. Ebenso
A-2876/2010 wenig legen sie dar, dass und inwiefern mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand vermieden werden könnte. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 4 Satz 1 der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben als beteiligte Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung als Netzbetreiberinnen und die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich als Vertragspartei von internationalen Energiebezugsund -lieferverträgen i.S.v. Art. 17 Abs. 2 StromVG (sogenannte "Long-Term- Contracts", LTC) besonders betroffen bzw. materiell beschwert. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt vorheriger Erwägung 1.2.4 und nachfolgender Erwägung 2.2.2 – einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. Basel 2010, Rz. 987; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4). Mit ihren Begehren legen die Beschwerdeführenden fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen wollen. Sofern die Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lauten, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der Beschwerdeführenden Streitgegenstand ist (MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann zudem nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder anderswo entschieden
A-2876/2010 hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.208). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen passen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 ihre Rechtsbegehren teilweise an und ziehen die beiden Anträge betreffend anwendbarem Zinssatz und Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zurück. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2). Der mit Eingabe vom 20. Februar 2013 erfolgte Rückzug der Beschwerdeanträge 4 und 5 der Beschwerdeschrift vom 22. April 2010 lässt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher nur hinsichtlich der aufrecht erhaltenen Anträge weiterzuführen, während die gegenstandslos gewordenen Anträge abzuschreiben sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.224; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2551/2009 vom 29. Februar 2012 E. 2.1). Die Beschwerde richtet sich demnach einzig noch gegen die Ziffern 1, 4, 5 und 12 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die übrigen Dispositiv-Ziffern sind mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen in Rechtskraft erwachsen (MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213). Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vom 22. April 2010 und ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 zudem moniert, ihnen seien im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt worden, obwohl sie nicht Adressatinnen der angefochtenen Verfügung seien. Auch sei der bei der Kostenverteilung verwendete Schlüssel nicht nachvollziehbar und führe zu einer unproportionalen Verteilung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch mit ihrer Beschwerde vom 22. April 2010 die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 13 betreffend Kostenauflage nicht angefochten. Damit ist die Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren nicht zum Streitgegenstand erhoben worden und damit auch nicht zu prüfen.
A-2876/2010 2.2.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 beantragen die Beschwerdeführerinnen anlehnend an den Beschwerdeantrag 1 die Festsetzung der Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1, jedoch unter Berücksichtigung anrechenbarer Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von CHF 46'391'982 (anstelle des ursprünglichen Betrags von CHF 48'612'500). Im gleichen Sinn wird auch das in diesem Zusammenhang ursprünglich gestellte Eventualbegehren um CHF 2'220'518 reduziert. Subeventualiter machen die Beschwerdeführerinnen weiter geltend, bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 sei auf einen Restwert abzustellen, der sich für vor 1999 installierte Anlagen auf Basis der synthetischen Methode unter Anwendung des Hösple-Index ohne Anwendung eines Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV berechne. Im Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei festzustellen, dass dieser auf der Basis des PPI ermittelt worden und somit einzig auf synthetische Werte auf Basis des PPI unter Berücksichtigung individueller Reduktionen anzuwenden sei. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung zur Neuberechnung anzuweisen, bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 auf einen Restwert abzustellen, der sich für vor 1999 installierte Anlagen auf Basis der synthetischen Methode unter Anwendung des Hösple-Indexes ohne Anwendung eines Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV berechne. Im Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV sei von der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass dieser auf der Basis des PPI ermittelt worden und somit einzig auf synthetische Werte auf Basis des PPI unter Berücksichtigung individueller Reduktionen anzuwenden sei. Damit haben die Beschwerdeführerinnen ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge 1 und 2 betragsmässig reduziert und somit eingeengt sowie betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV präzisiert, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.2). 2.2.2 In Anlehnung an den Beschwerdeantrag 3, mit welchem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 verlangt wurde, beantragen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik weiter, es sei sicherzustellen, dass die Deckungsdifferenzen betreffend SDL-Kosten für das Jahr 2010, welche der Beschwerdegegnerin entstünden, nicht einseitig den Netznutzern im Gebiet ihres Verteilnetzes angelastet würden. Eventualiter sei für die Beschwerdeführerin 1 ein relevanter SDL-Tarif von 0.4 Rp./kWh festzulegen.
A-2876/2010 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. März 2010 festgelegten Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und SDL. Zum einen geht dieser Hauptantrag über den Streitgegenstand hinaus: Die Deckungsdifferenzen betreffend SDL- Kosten für das Jahr 2010 bilden im Unterschied zum SDL-Tarif an sich gar nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung. In der – im Übrigen unangefochten gebliebenen – Dispositiv-Ziffer 3 werden einzig die aus den Netznutzungstarifen 2010 resultierenden Deckungsdifferenzen thematisiert, nicht jedoch jene betreffend SDL-Kosten 2010. Was die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2011 betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sowie die SDL-Tarife 2011 der Beschwerdegegnerin mit "Rückabwicklungszuschlag" von 0.16 Rp./kWh betrifft, so bildet diese ebenso wenig Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Zum anderen präzisiert der später gestellte Eventualantrag den ursprünglichen Antrag 3 nicht, sondern verändert ihn qualitativ: So steht die neu eventualiter verlangte Festsetzung eines SDL-Tarifs von 0.4 Rp./kWh sogar im Widerspruch zum ursprünglich mit Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 verlangten Verzicht auf die Reduktion des allgemeinen SDL- Tarifs 2010 der Beschwerdegegnerin. Auf den mit Replik vom 20. Februar 2013 gestellten Antrag 3 ist damit nicht einzutreten (vgl. auch vorgehende E. 2.2). Nachfolgend wird somit der ursprüngliche Beschwerdeantrag 3 – vorbehältlich des Nichteintretens auf die Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv- Ziffer 4 Satz 1 der angefochtenen Verfügung – zu beurteilen sein (vgl. vorne E. 1.2.3 f. betreffend Legitimation zur Anfechtung von Dispositiv-Ziffern 4 und 5 und hinten E. 7.2 betreffend materiell-rechtliche Beurteilung). Da demnach die konkrete Neufestsetzung der SDL-Kostentragungspflicht 2010 im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört, ist auch auf die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge betreffend Erlass eines Teilentscheids ohne Berücksichtigung der Frage der SDL-Kostentragungspflicht 2010 bzw. der Teilsistierung bezüglich SDL-Kostentragungspflicht 2010 nicht einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-2876/2010 Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4, A- 2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; BVGE 2009/35 E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155). Verfahrensrechtliche Rügen 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der Einsichtnahme in das ITC-Agreement 2010 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da eine nachvollziehbare Begründung bestimmter Entscheidelemente fehle. 4.2 4.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als Teilgehalt ebenfalls das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) konkretisiert. Gemäss dem in Art. 26 Abs. 1 VwVG beschriebenen Akteneinsichtsrecht hat jede Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in ihrer Sache die Verfahrensun-
A-2876/2010 terlagen, d.h. insbesondere die Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a) und alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b), am Sitz der verfügenden Behörde einzusehen. Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das Einsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss den Betroffenen selbst überlassen werden, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 Rz. 58). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich dabei nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). In Einklang hiermit steht die Regelung in Art. 10 Abs. 2 StromVG, wonach wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden müssen und nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden dürfen. Im Falle der Verweigerung der Einsichtnahme in ein Aktenstück darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4.2.2 In seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorgenannten Erwägungen festgehalten, dass das ITC-Agreement 2010 keine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung statuiert und die Beschwerdeführerinnen demnach grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme haben. Zusammenfassend wurde das Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen vollständig, dasjenige überwiegender privater Interessen grösstenteils verneint und damit die Akteneinsicht mehrheitlich gewährt (vgl. Zwischenentscheid A- 2876/2010 vom 11. Januar 2013 E. 5). Demzufolge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in das ITC-Agreement 2010 und in ei-
A-2876/2010 nen Grossteil der dazugehörigen Anhänge zu Unrecht verweigert und deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Betreffend die Einsichtnahme in die den anderen Parteien zugestellten Versionen von Anhang 3 wurde das Gesuch abgewiesen; diesbezüglich ist demnach keine Gehörsverletzung auszumachen. 4.2.3 4.2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 431 E. 3d.aa; PATRICK SUT- TER, VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 29 Rz. 16 und 18 mit Hinweisen; BERN- HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 29 Rz. 106, 108, 111 und 114 mit Hinweisen). 4.2.3.2 Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen die Einsichtnahme in das ITC-Agreement 2010 und in weite Teile der entsprechenden Anhänge verweigert worden ist, wurde wie erwähnt ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stellt sich die Frage, ob die erfolgte Verletzung geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden; dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die unterbliebenen Handlungen nachgeholt werden und die betroffenen Beschwerdeführenden sich dazu haben äussern können. Eine Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
A-2876/2010 372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 4.1, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 7.1, je mit Hinweisen). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 ging eine Kopie des ITC-Agreements 2010 sowie der Anhänge P, S, Y und Z und O insoweit, als Daten der Schweiz betroffen sind, an die Beschwerdeführerinnen, welche Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Da sie im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Aktenstücke einsehen sowie dazu Stellung nehmen konnten, kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz somit als geheilt betrachtet werden. 4.3 Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert Art. 35 VwVG nicht näher und lässt sich auch nicht in allgemeiner, abstrakter Weise bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheides muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5.5.1, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 4.2, A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2.1 und A- 4043/2012 vom 27. März 2013 E. 3 je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird der Entscheid vom 4. März 2010 gerecht. Die Vorinstanz hat sich – in der Verfügung selbst teilweise zwar bloss in knapper Form, im individualisierten Anhang jedoch ausführlich – mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Sie hat den Verfahrensbeteiligten im soeben erwähnten, mit der Verfügung zugestellten individualisierten Anhang die sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen zukommen lassen. Die Beschwerdeführerinnen waren sich, wie sich an ihren Vorbringen zeigt, über die Tragweite
A-2876/2010 des angefochtenen Entscheids im Klaren und imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung erweist sich daher als unbegründet. 4.4 4.4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei unvollständig bzw. fehle eine sie betreffende Anordnung. Insbesondere enthalte das Dispositiv keine Anordnung betreffend die von der Beschwerdeführerin 2 geltend zu machenden Betriebs- und Kapitalkosten, es würden vielmehr bloss die anzuwendenden Netznutzungstarife gegenüber der Beschwerdegegnerin festgelegt. Der separate Anhang 3 mit den Erläuterungen für die einzelnen Verfahrensbeteiligten enthalte ebenso wenig konkrete Anordnungen betreffend die Beschwerdeführerin 2. Erst eine intensive Auseinandersetzung mit den Erwägungen und dem Anhang 3 würden es erlauben, ein Gesamtbild der für die Beschwerdeführerinnen relevanten Annahmen zu erstellen. 4.4.2 Der Erlass einer einzigen Verfügung für alle Verfahrensparteien erscheint angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz zur Überprüfung der Tarife der Netzebene 1 die anrechenbaren Kosten aller Übertragungsnetzeigentümer berücksichtigen musste, als geboten. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht zudem hervor, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Einzelfällen und den wesentlichen Einwänden der beteiligten Parteien eingehend auseinandergesetzt hat. Es ist für die jeweilige Partei denn auch nicht weiter schwer festzustellen, ob ihre Vorbringen berücksichtigt wurden oder nicht. So waren die Beschwerdeführerinnen wie erwähnt denn auch durchaus in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde somit diesbezüglich nicht verletzt (vgl. auch BVGE 2010/49 E. 5.6). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei ihre Sache, für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials besorgt zu sein und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien vollständig und richtig zu ermitteln. Daher hätte sie den Nachweis erbringen müssen, dass die im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien beigebrachten Kosten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG nicht denjenigen eines
A-2876/2010 sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes entsprechen. Die Vorinstanz habe jedoch versucht, diesbezüglich die Beweislast auf die Parteien zu übertragen. Bezüglich der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten habe sie auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestellt und den Beschwerdeführerinnen den Gegenbeweis auferlegt, obschon sie sich ihrer Aufgabe nicht dadurch entledigen könne. Zudem habe die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt betreffend Effizienz der Betriebskosten nicht erstellt; insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern sich die Preise von hypothetischen Drittanbietern effektiv von den unternehmensinternen Kosten der Beschwerdeführerin 2 unterscheiden würden. 4.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der in Art. 25 Abs. 1 StromVG festgehaltenen spezialgesetzlichen Auskunftspflicht sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft aber verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Parteien sind entsprechend verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Mit "Sachverhalt" sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Von der Sachverhaltsermittlung ist die Rechtsanwendung zu unterscheiden, welche die Schlussfolgerungen, d.h. das richtige Verständnis der Rechtsbegriffe (Auslegung) und die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen, betrifft (CHRISTOPH AUER, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 2). Mit andern Worten bezieht sich der Untersuchungsgrundsatz ausschliesslich auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 17). 4.5.3 Zwar hat die Vorinstanz gemäss Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere bei der Überprüfung der Netznutzungstarife, welche auf unternehmensinternen Zahlen der Übertragungsnetzeigentümer beruhen, ist sie aber zwingend darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr – wie erwähnt gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StromVG – die notwendigen Angaben liefern. Die Vorinstanz klärte deshalb den Sachverhalt ab, indem sie von den Beschwerdeführerinnen Auskünfte verlangte. Sie ist damit ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben sollte. Bei der Frage, wel-
A-2876/2010 che Netzkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StromVG als anrechenbar gelten, handelt es sich nicht um eine Sachfrage, sondern um eine im Bereich des Netznutzungsentgelts bedeutende Rechtsfrage. Die Vorinstanz hat also nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Kosten (teilweise) nicht um solche eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt, da ausschliesslich über Sachfragen Beweis zu erbringen ist. In welchem Umfang diese geltend gemachten Kosten anrechenbar sind, entscheidet sich vielmehr im Rahmen der hier folgenden materiellen Prüfung (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 7.3 f. und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5.2.1 f., je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 4.6 Zudem monieren die Beschwerdeführerinnen, die Ausführungen und Annahmen der Vorinstanz führten zu einer unzulässigen Rückwirkung der neuen Beurteilungsstandards, die den Beteiligten in dieser Form nicht im Voraus bekannt gegeben worden seien. So seien ihnen Verpflichtungen auferlegt worden, die im Zeitpunkt, als sich der entsprechende Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt hätten sein können und mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Rechtstaatsprinzip, dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Vertrauensprinzip widerspräche. Dies treffe z.B. auf die Bedingungen für die Pflichten der Beschwerdegegnerin zum aktiven Kostenmanagement, auf die Anwendung des Drittvergleichsgrundsatzes und auf die Pflicht zur Erwägung von alternativen Anbietern zu. Dabei stelle die Vorinstanz auf Verhaltensweisen ab, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zwar schon verwirklicht gewesen seien, aber an welche sich die Beteiligten im Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mehr hätten halten können. Inwiefern das Rückwirkungsverbot oder andere rechtsstaatliche Prinzipien konkret tangiert sein sollen, ergibt sich aus den diesbezüglich nicht substantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht. Auf die entsprechende Rüge ist demnach nicht weiter einzugehen. 4.7 An den übrigen formell-rechtlichen Rügen betreffend eines fehlenden zweiten Schriftenwechsels, des Erlasses einer unzureichenden Standardverfügung und der Verletzung des Äusserungsrechts halten die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 20. Februar 2013 unter Hinweis auf
A-2876/2010 deren Abhandlung im nach Beschwerdeeinreichung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 nicht mehr fest, weshalb sich deren Behandlung erübrigt.
Materiell-rechtliche Rügen Betriebskosten 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich mit Eingabe vom 20. Februar 2013 auf den Standpunkt, dass nun, da im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Kosten und Tarife 2012 (952-11-018) die effektiven Betriebskosten 2010 festgestellt worden seien, diese anstelle der Ist-Kosten aus dem Jahr 2008 für die Berechnung der Tarife 2010 verwendet werden sollten. Dadurch könnten die Deckungsdifferenzen 2010 verringert werden, weil die Tarife bereits auf den bekannten Kosten berechnet würden, was wiederum zu geringeren Zinskosten führe. Dementsprechend gehen die Beschwerdeführerinnen in ihren angepassten Anträgen 1 und 2 vom effektiven Betrag der Betriebskosten für das Jahr 2010 von CHF 25'325'178 aus bzw. unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 entstandenen Kosten für die IT-Anwendung BZM, die Sondereffekte und die Anlaufkosten von insgesamt CHF 27'479'326. Die Vorinstanz erklärt, die Berechnung von Tarifen und diejenige betreffend Deckungsdifferenzen beruhten auf zwei unterschiedlichen Konzept-ionen: Die Deckungsdifferenzen würden sich gestützt auf ihre Weisung 1/2012 nach dem Ist-Ist-Prinzip berechnen, während die Tarifberechnung nach dem sogenannten Basisjahrprinzip erfolge. Demgemäss bildet das der Tarifberechnung vorangehende Geschäftsjahr die Grundlage für die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten; somit sind für die im Frühling 2009 berechneten Tarife für das Jahr 2010 die Ist-Werte per Ende 2008 massgebend. Da die effektiv angefallenen Kosten somit über die Deckungsdifferenzen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 StromVV sowie Weisung 1/2012 der Vorinstanz vom 19. Januar 2013 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.1.2 letzter Abschnitt) bzw. die Beschwerdeführerinnen mit dem Konzept der Deckungsdifferenzen, welches die Vorinstanz anwendet, allfällige Unterdeckungen über die Jahre verzinst zurückerstattet erhalten, entsteht den Beschwerdeführerinnen kein Nachteil, weshalb an dieser Praxis festzuhalten ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen erscheint zwar
A-2876/2010 durchaus plausibel und grundsätzlich werden Sachverhaltsänderungen, die sich zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Beschwerdeentscheid ereignet haben, berücksichtigt (vgl. HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 54 Rz. 19). Eine Änderung des gesamten Konzepts für eine einzige Unternehmung würde jedoch zu einer Ungleichbehandlung anderer Parteien führen. Auch aus Gründen der Fehleranfälligkeit des Systemwechsels vom Basisjahr- zum Ist-Kostenprinzip ist am Vorgehen der Vorinstanz festzuhalten: So könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Deckungsdifferenzen im Rahmen eines Systemwechsels doppelt verrechnen könnten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.2 Weiter strittig ist der von der Vorinstanz in Bezug auf die anrechenbaren Betriebskosten vorgenommene pauschale Ineffizienzabzug von 25 %. 5.2.1 5.2.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der vorgenommene Ineffizienzabzug sei gesetzeswidrig, da sich Art. 19 Abs. 1 StromVV nur auf die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife beziehe, jedoch die Überprüfung der Betriebskosten nicht umfasse. Zudem bedürfe ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie einer gesetzlichen Grundlage, an welcher es Art. 19 Abs. 1 StromVV mangle; insbesondere könne Art. 15 StromVG nicht als solche gesetzliche Grundlage beigezogen werden. So erwähne dieser Artikel die Vornahme von Pauschalabzügen nicht und könne insbesondere nicht als Grundlage für Allgemeinvergleiche ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt dienen. Zudem stelle Art. 15 StromVG nicht alleine auf das Kriterium der Effizienz ab, sondern fordere eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Netzes. Selbst wenn ein solcher Abzug zulässig wäre, hätte er nicht auf der Basis einer undifferenzierten Pauschale erfolgen dürfen; vielmehr hätten sämtliche Besonderheiten der Beschwerdeführerin 2 gegenüber anderen Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Vorliegend sei der pauschale, nicht weiter substantiierte Ineffizienzabzug von 25 % auf der Basis eines Betriebskosten- bzw. Drittvergleichs vorgenommen und damit begründet worden, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht effizient, weil die konzerninternen Leistungen keinem Drittvergleich bezüglich Endpreisen unterzogen worden seien. Die Vorinstanz gehe somit aktenwidrig davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 Leistungen der Beschwerdeführerin 1 bezogen
A-2876/2010 habe, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erbringen. Ein Betriebskostenvergleich auf der Basis eines rudimentären Strukturparameters der Übertragungsnetzeigentümer sei zudem nicht zielführend und könne keine Basis für eine rechtsverbindliche Anordnung eines Ineffizienzabzugs bilden. Es bleibe unverständlich, inwiefern ein IT-Tool einem Abzug unterliegen könne, der sich proportional aus den Leitungskilometern ergebe. Ausserdem werde nicht dargelegt, gestützt auf welche Kriterien die intern verrechneten Stundenansätze als zu hoch eingestuft werden. Der Betriebskostenvergleich sei methodologisch unzureichend, da er auf einer wissenschaftlich nicht fundierten Methodik beruhe, die nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Es sei unklar, welche Faktoren in den Vergleich eingeflossen seien. Die Betriebskosten eines gesamten Übertragungsnetzes mit den Strangkilometern zu vergleichen, sei kein taugliches Kriterium; zahlreiche Betriebskostenkomponenten würden keine oder eine lediglich geringe Abhängigkeit zur Netzlänge aufweisen. Die Vorinstanz habe nicht einmal ansatzweise den Vorgaben gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV – sofern anwendbar – Genüge getan. Der vorgenommene Betriebskostenvergleich blende sämtliche Kosten, die in oder bei Unterstationen aufgrund der unterschiedlichen Topographie entstanden seien, vollständig aus. Zudem ergebe sich der von der Vorinstanz angewendete Drittvergleichsgrundsatz weder aus dem StromVG noch aus der StromVV, sei faktisch nicht durchführbar und ebenfalls methodologisch unzureichend. Im Übrigen basiere der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. So habe sie nämlich nicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids abgestellt, sondern den Ineffizienzabzug von 25 % gestützt auf eine unrichtige Sachverhaltsbasis vorgenommen, indem sie auf die ihrerseits ursprünglich noch nicht reduzierten Betriebskosten von CHF 29'271'141, anstelle von CHF 22'362'272 abgestellt habe. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin 2 für das IT-Tool BZM, bei welchen es sich um Anlaufkosten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beschwerdegegnerin handle, seien wie ihre übrigen Betriebskosten vollumfänglich zu berücksichtigen. 5.2.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Art. 19 Abs. 1 StromVV sei auf die Überprüfung der Betriebskosten anwendbar. Ausgegangen sei sie in ihrem Vergleich von der Berechnung der Betriebskosten pro Strangkilometer (CHF/km). Dabei sei auffällig gewesen, dass die Beschwerdeführerin 2 verglichen mit den durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer anderer Unternehmen Mehrkosten in der Höhe von rund 50 % ausgewiesen habe und ein beträchtlicher Teil der Betriebskosten aus
A-2876/2010 Geschäften mit verbundenen Unternehmen resultiere. Deshalb sei geprüft worden, ob die konzernintern verrechneten Leistungen einem Drittvergleich standhalten würden, was in der Folge verneint worden sei. Die Effizienz der Beschwerdeführerin 2 werde in Frage gestellt, weil hinsichtlich konzerninterner Leistungen keine entsprechenden Preisvergleiche angestellt worden seien. Daher habe nicht von Kosten eines effizienten und transparenten Netzbetriebs gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG ausgegangen werden können. Bei der Kürzung der anrechenbaren Betriebskosten mittels Ineffizienzabzug komme ihr ein gewisser Ermessenspielraum zu. Eine Kürzung auf die durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer aller Übertragungsnetzeigentümer oder aller anderen Netzbetreiber oder aber aller anderen Regelzonenführer hätte eine Reduktion der Betriebskosten der Beschwerdeführerin 2 von 34 bis 44 % zur Folge. Da sie aber im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Vergleich der Kosten pro Strangkilometer ein "vereinfachtes Verfahren" anwende, welches topographische Besonderheiten unberücksichtigt lasse, erscheine eine schematische Kürzung auf den Durchschnittswert oder auf das Niveau des nächsttieferen Unternehmens nicht sachgerecht. Vielmehr erscheine die Kürzung der anrechenbaren Betriebskosten der Beschwerdeführerin 2 um einen Ineffizienzabzug von 25 % als angemessen; im Ergebnis seien so die Kosten pro Strangkilometer der Beschwerdeführerin 2 immer noch deutlich höher im Vergleich zu den restlichen Unternehmen. Die Beschwerdeführerin 2 hat in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf die ursprünglich geltend gemachten Betriebskosten um CHF 6'939'129 reduziert unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Kostenreduktionen vorgenommen würden. Die Vorinstanz erklärt, damit entsprächen die geltend gemachten Betriebskosten ohne Berücksichtigung der latenten Steuern dem Betrag gemäss Tabelle 1a des Verfügungsentwurfs. Hätte sie also gestützt auf den Sachverhalt gemäss der damaligen Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen verfügt, wäre sie ohnehin zum selben Ergebnis gelangt, da die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Stellungnahme die Betriebskosten freiwillig um die Höhe des Ineffizienzabzugs reduziert hätten. Im Weiteren basiere der Ineffizienzabzug auf einem Vergleich der Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer, weshalb er global für alle Betriebskosten, also auch für das von den Beschwerdeführerinnen explizit erwähnte IT-Tool BZM, vorgenommen worden sei. Dieses IT-Tool BZM gehöre zu den Leistungen, welche auch die anderen Netzbetreiber der Bilanzzonen im Basisjahr 2008 erbracht hätten, so dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb dieser Betrag nicht dem Effizienzvergleich unterworfen werden sollte.
A-2876/2010 5.2.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Überprüfung der anrechenbaren Betriebskosten mittels Effizienzvergleich unter Art. 19 Abs. 1 StromVV subsumieren lässt und falls ja, ob diese Verordnungsbestimmung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. 5.2.2.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Gesetzen – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – kommt diesen eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 101 und 121). Zu den massgeblichen Materialien gehören insbesondere die Botschaft des Bundesrates und die Äusserungen anlässlich der parlamentarischen Beratungen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101 - 105; zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2011 und A-3516/2011 vom 26. März 2012 E. 5.4.1). Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.2 und A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, je mit Hinweisen). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei
A-2876/2010 jungen Erlassen – wie den vorliegenden – muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Stromversorgungsgesetzgebung kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, A- 2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1). 5.2.2.2 Die Netznutzungsentgelte haben sich gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG an den anrechenbaren Kosten und den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen zu orientieren. Die anrechenbaren Netzkosten wiederum setzen sich zusammen aus den Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes und beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Laut Art. 19 Abs. 1 StromVV kann die Vorinstanz zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durchführen. Dabei wird in Art. 19 Abs. 1 Satz 4 StromVV explizit der Vergleich der anrechenbaren Kosten erwähnt. 5.2.2.2.1 Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "effizient" wirksam und/oder ökonomisch/wirtschaftlich im Sinne von kostengünstig (vgl. RENATE WAHRIG-BURFEIND, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh/München 2011 S. 410). Wirtschaftlichkeit wiederum ist ein Ausdruck dafür, inwieweit eine Tätigkeit dem Wirtschaftlichkeitsprinzip genügt. Gemäss diesem ökonomischen Prinzip soll ein bestimmter Erfolg mit dem geringstmöglichen Mitteleinsatz (Minimalprinzip) bzw. mit einem bestimmten Mitteleinsatz der größtmögliche Erfolg (Maximalprinzip) erzielt werden (vgl. JEAN-PAUL THOMMEN, Lexikon der Betriebswirtschaft, 4. Aufl. Zürich 2008, Stichwort "Effizienz" Ziff. 2 S. 188; vgl. auch www.wirtschaftslexikon.gabler.de Suchbegriffe "Wirtschaftlichkeit" und "Wirtschaftlichkeitsprinzip", besucht am 12. Juni 2013). Da sich die Stromversorgungsgesetzgebung auf den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff abstützt (vgl. dazu ausführlich hinten E. 5.3.3.2), deckt sich die Bedeutung des in Art. 15 Abs. 1 StromVG und Art. 19 Abs. 1 StromVV enthaltenen Effizienzbegriffs mit demjenigen gemäss allgemeinem Sprachgebrauch (Wirtschaftlichkeit, Kostengünstigkeit). http://www.wirtschaftslexikon.gabler.de/ http://www.wirtschaftslexikon.gabler.de/
A-2876/2010 Mit Blick auf die Materialien lässt sich Folgendes festhalten: Die Botschaft zum StromVG wiederholt lediglich den Wortlaut von Art. 15 und hält in Bezug auf den angemessenen Betriebsgewinn fest, dass die Angemessenheit ausgehend vom Kostendeckungsprinzip in Zusammenhang mit der Effizienz eines sicheren Netzbetriebes zu sehen sei (BBl 2004 1653). Im Erläuternden Bericht des Bundesamts für Energie (BFE) vom 27. Juni 2007 zum Vernehmlassungsentwurf zur StromVV vom 27. Juni 2007 wird im vorliegend relevanten Zusammenhang festgehalten, dass bei der Beurteilung der Effizienz eines Netzes insbesondere die Kosten für redundante Anlagen zu berücksichtigen und diese Kosten in der Kostenrechnung transparent auszuweisen seien (Art. 17 in fine), was wiederum für eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise des Effizienzbegriffs spricht. Systematisch befinden sich beide Bestimmungen unter dem Abschnitt "Netzzugang und Netznutzungsentgelt", wobei sie Letzterem zuzuordnen sind. 5.2.2.2.2 Bei der Festsetzung des zu erhebenden Netznutzungsentgelts spielen u.a. auch die Betriebskosten als Teil der anrechenbaren Netzkosten gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG eine Rolle und bilden ebenso Bestandteil der Berechnungsbasis für die Netznutzungstarife. Demzufolge umfasst die in Art. 19 Abs. 1 StromVV statuierte Durchführung von Effizienzvergleichen zur Überprüfung von Netznutzungstarifen auch die Überprüfung der Betriebskosten. Dass diese von Art. 19 Abs. 1 StromVV erfasst wird, ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von dessen Satz 4 (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG), welcher von Vergleichen der anrechenbaren Kosten spricht. 5.2.2.3 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.1, A-2842/2010 und A-2844/2010 je vom 20. März 2013 E. 4.5.1 sowie A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2).
A-2876/2010 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kogni-tionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich wie hier auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 E. 7.1, 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2 und 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1; BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.1, A-2842/2010 und A-2844/2010 je vom 20. März 2013 E. 4.5.1 sowie A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9.1). Der Bundesrat hat sich bei Erlass von Art. 19 Abs. 1 StromVV auf die Generalklausel von Art. 30 Abs. 2 StromVG gestützt, wonach er die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen kann (Delegationsnorm). Art. 19 Abs. 1 StromVV lehnt sich vorliegend an Art. 15 Abs. 1 StromVG an, welcher die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes für anrechenbar erklärt bzw. konkretisiert die dort erwähnte Vorgabe betreffend Effizienz des Netzes durch Festlegung
A-2876/2010 einer entsprechenden Überprüfungsmethode. Art. 19 Abs. 1 StromVV beschränkt sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich auf Effizienzvergleiche im Bereich der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife. Tangiert wird damit der Teilbereich der Effizienz des Netzes, welcher im StromVG an diversen Stellen erwähnt wird, so z.B. nebst Art. 15 Abs. 1 StromVG in Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG und Art. 9 Abs. 1 Bst. a StromVG. Diese Gesetzesdelegation ist nicht durch die Verfassung ausgeschlossen, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten und die Grundzüge der delegierten Materie lassen sich dem delegierenden Gesetz selbst entnehmen, so dass sie zulässig ist. Art. 19 Abs. 1 StromVV ist demnach gesetzmässig und findet Anwendung. 5.2.3 Damit stellt sich die Frage, ob das vorinstanzliche Vorgehen den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 StromVV genügt. 5.2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV führt die Vorinstanz zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Dabei arbeitet sie mit den betroffenen Kreisen zusammen und berücksichtigt von den Unternehmen nicht beinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Dienstleistungen. Geht es wie vorliegend um einen Vergleich der anrechenbaren Kosten, berücksichtigt sie zusätzlich den Amortisierungsgrad. Sie bezieht internationale Vergleichswerte in die Überprüfung ein. 5.2.3.2 Die Vorinstanz hat somit gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 StromVV zwingend Vergleiche zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte, der Elektrizitätstarife oder auch nur der anrechenbaren Kosten auf ihre Effizienz hin durchzuführen. Ob ein Effizienzvergleich vorgenommen wird oder nicht, steht demnach nicht im Ermessen der Vorinstanz. Sie hat diesen gemäss den in Art. 19 Abs. 1 StromVV erwähnten Kriterien durchzuführen. Der Gesetzgeber hat keine genaueren Vorgaben dazu gemacht, nach welcher Methode ein solcher Effizienzvergleich zu erfolgen hat, obschon dieser eine zentrale Rolle spielt, da mit ihm eine Erlösobergrenze festgelegt wird. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz den Effizienzvergleich daher nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen. Die momentan bekannten Methoden für die Vornahme eines Effizienzvergleichs in der Strombranche lassen sich in drei Gruppen unterteilen (vgl. HANS-GÜNTHER PLATZ, Effizienzvergleich von Stromnetzbetreibern mit
A-2876/2010 Hilfe der "Stochastischen Frontier Analyse" in der Anreizregulierung, Diplomarbeit Elektro- und Informationstechnik, Nürnberg 2008, S. 13): – Referenznetzanalyse (Gegenüberstellung eines realen Netzes mit einem idealtypischen Vergleichsnetz) – Parametrische Methode (Funktionaler Zusammenhang zwischen den Kosten [Input] und den Vergleichsparametern [Output]). – Nicht-parametrische Methode (kein funktionaler Zusammenhang zwischen Input und Output).
Betrachtet man rechtsvergleichend die deutsche Energiegesetzgebung, zeigt sich, dass dort durch den Gesetzgeber klare Vorgaben betreffend konkreter Vorgehensweise bei der Durchführung eines Effizienzvergleichs gemacht worden sind: §§ 13 ff. der Anreiz-regulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (ARegV) statuieren genaue Vorgaben betreffend die anzuwendenden Methoden. Weiter werden auch die zu berücksichtigenden Vergleichsparameter definiert, wie z.B. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen, die Fläche des versorgten Gebietes, die Leitungslänge, die Jahresarbeit, die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen sowie insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie (publiziert auf der vom deutschen Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit der juris GmbH erstellten Seite www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > ARegV, besucht am 12. Juni 2013). 5.2.3.3 Die Vorinstanz beanstandet, die Verrechnung der Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Geschäftsbereiche der Beschwerdeführerin 1 sei nicht korrekt, da der Ertrag der Beschwerdeführerin 2 nicht einmal 10 % der Gesamtleistung des Konzerns ausmache. Diese Argumentation ist zutreffend, im Branchendokument des Verbands Schweizer Elektriztätsunternehmen (VSE) zur Jahresrechnung Netz wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand anhand des Umsatzes oder der Personaleinheiten zwischen den Geschäftsbereichen aufzuteilen (Branchenempfehlung "Leitfaden zur Erstellung der entflochtenen Jahresrechnung Netz gemäss StromVG" [Hrsg.: VSE], publiziert auf www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente > VSE LUNB 2011, S. 12, besucht am 12. Juni 2013). Hingegen bleibt festzuhalten, dass die Verwaltungskosten in keinem direkten Zusammenhang mit den Strangkilometern stehen und dieser Vergleichswert daher nicht tauglich ist. Grundsätzlich lässt sich nur http://www.gesetze-im-internet.de/ http://www.strom.ch/
A-2876/2010 durch einen Effizienzvergleich feststellen, welchen Anteil an den Gesamtkosten die Verwaltungskosten ausmachen bzw. wie hoch diese Kosten bei den übrigen Übertragungsnetzeigentümern sind. Beim IT-Tool BZM besteht rund die Hälfte der Gesamtkosten (47 %) aus Fremdkosten, d.h. Kosten Dritter. Bei 53 % der Kosten handelt es sich um aktivierte Eigenleistung. Letztere wurden 2007 aktiviert und nun aufgrund Ausserbetriebssetzung vollständig abgeschrieben. Bei der aktivierten Eigenleistung und der anschliessenden Abschreibung stellt sich ebenfalls die Frage, ob die innerbetrieblichen Kosten zu hoch verrechnet worden sind oder nicht, was auch durch Vornahme eines Effizienzvergleich ermittelt werden könnte. Dazu müsste jedoch abgeklärt werden, ob auch die anderen Netzbetreiber solche Aktivierungen bzw. Abschreibungen im Zusammenhang mit dem IT-Tool BZM getätigt haben. 5.2.3.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entspricht das von der Vorinstanz durchgeführte "vereinfachte" Verfahren mit einem resultierenden pauschalen Abzug von 25 % nicht den gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV zu berücksichtigenden Grundsätzen bei der Durchführung eines Effizienzvergleichs. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Plausibilitätsrechnung. Die Vorinstanz hat lediglich einen Vergleich der Kosten mit der Leitungslänge angestellt und dabei jegliche andere Vergleichsparameter ausgeblendet, obschon die Verordnung vorschreibt, dass von den Unternehmen nicht beinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Dienstleistungen als auch der Amortisierungsgrad zu berücksichtigen und zudem internationale Vergleichswerte in die Überprüfung einzubeziehen sind. Ob die Anwendung des Drittvergleichsgrundsatzes als sachgerecht erscheint, kann dabei offen gelassen werden. Das seitens der Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Argument, ein Betriebskostenvergleich ohne Berücksichtigung von Störfaktoren sei nicht aussagekräftig, überzeugt. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ein Kalkulationsschema zu entwickeln, welches die Vergleichsparameter bzw. Störfaktoren wie z.B. die Topographie, die Altersstruktur der Anlagen, die Anzahl Unterstationen etc. definiert und entsprechend eliminiert, so dass die Zahlen vergleichbar werden. Erst anschliessend können verlässliche Aussagen über die Höhe effizienter Betriebskosten gemacht werden. 5.2.4
A-2876/2010 5.2.4.1 Die Verfügung baut auf anderen Zahlen auf als die Beschwerdeschrift. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf haben die Beschwerdeführerinnen – wie erwähnt – unter der Bedingung, dass die übrigen Kosten anerkannt werden, eine Reduktion der Betriebskosten von ursprünglich CHF 27'756'514 (Betriebskosten von CHF 25'574'926 und Steuern von CHF 2'181'588) um CHF 6'939'129 auf CHF 20'817'386 vorgeschlagen. Diese Kürzung begründen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren damit, dass aus heutiger Sicht für die Kosten des Jahres 2008 gewisse Sonderfaktoren bzw. -effekte bestünden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Anlaufphase des Schweizerischen Strommarktes hätten sie sich daher im Vorfeld zum vorinstanzlichen Entscheid bereit erklärt, die ursprünglich deklarierten Betriebskosten um CHF 6'939'129 zu reduzieren. 5.2.4.2 Die auf die freiwillig vorgenommene Kürzung gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Betriebskosten zu hoch veranschlagt haben, ist nachvollziehbar. Eine freiwillige Kürzung der Betriebskosten im Umfang von CHF 6'939'129 bildet ein genügend grosses Indiz dafür, dass die entsprechenden Kosten zu hoch deklariert wurden. Der von der Vorinstanz pauschal verfügte Ineffizienzabzug von 25 % fällt schlussendlich sogar zugunsten der Beschwerdeführerinnen aus: Es kommt zwar zu einer 25 %-Kürzung des IT-Tools BZM in der Höhe von CHF 378'657, hingegen werden die Betriebskosten über die Sondereffekte um die 25%-Kürzung der laufenden Steuern im Betrag von CHF 545'397 erhöht, d.h. die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin 2 netto CHF 166'740 mehr zu, als diese selbst ursprünglich vorgeschlagen hat. Es besteht daher im Endergebnis kein Anlass, das Verfahren zur Durchführung eines Effizienzvergleichs gemäss gesetzlichen Vorgaben im Sinne vorstehender Erwägung 5.2.3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Vorinstanz festgesetzten Betriebskosten (exkl. Steuern) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen bzw. die relativ geringe Differenz durch den Ermessenspielraum der Vorinstanz gedeckt ist, zumal sie zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausfällt. Auch wenn die Vorinstanz keinen korrekten Effizienzvergleich durchgeführt und stattdessen gestützt auf eine Plausibiliätsrechnung einen nicht gerechtfertigten Pauschalabzug von 25 % verfügt hat, ist die Beschwerde daher aus obgenannten Gründen in diesem Punkt abzuweisen. Es gilt jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass das vereinfachte Vorgehen der Vorinstanz nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV entspricht und die Beschwerdeführerinnen
A-2876/2010 sich daher veranlasst gesehen haben, in diesem Punkt Beschwerde zu erheben. 5.3 Weiter ist im Rahmen der Berechnung der Betriebskosten die Nichtberücksichtigung der latenten Steuern durch die Vorinstanz umstritten. 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren, die Haltung der Vorinstanz, lediglich handelsrechtlich geschuldete Steuern zu berücksichtigen, obschon die Beschwerdeführerin 2 sowohl die bezahlten als auch die latenten Steuern gemäss IFRS-Erfolgsrechnung korrekt als anrechenbare Betriebskosten deklariert habe, stünde im Widerspruch zur Ermittlung der Kapitalkosten, bei welcher ebenfalls kalkulatorische Werte berücksichtigt würden. Bei den geltend gemachten latenten Steuern handle es sich nicht um fiktive Werte, sondern um eine periodengerechte, betriebswirtschaftlich begründete Abgrenzung der geschuldeten Gewinnsteuer der Beschwerdeführerin 2. Die Berücksichtigung der nach IFRS ausgewiesenen latenten Steuern in der Tarifierung stelle sicher, dass die Steuerlast im Rahmen der Tarifkalkulation korrekt abgebildet werde. Die von der Beschwerdeführerin 2 verursachte Steuerlast werde innerhalb des Konzerns sowohl von ihr selbst als auch von der Beschwerdeführerin 1 getragen. Die auf den tatsächlichen Steueraufwand der Beschwerdeführerin 2 beschränkte Sichtweise greife zu kurz und berücksichtige die bei der Beschwerdeführerin 1 angefallene Steuerlast nicht. Stelle man sich wie die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Steuern als finanzbuchhalterischer Wert anzusetzen seien, müsse die jahresscharfe Abgrenzung gemäss IFRS und somit die Anrechnung der effektiv geschuldeten und latenten Steuern zulässig sein. Nur ein entsprechender Ansatz der Steuern gleiche die temporären Differenzen zwischen der Steuerbilanz und der Jahresrechnung nach IFRS aus und ermögliche eine jahresscharfe Zuordnung der Steuerbelastung sowie einen entsprechenden Glättungseffekt in den Tarifen. Konsequenterweise seien dabei auch negative latente Steuerpositionen in Abzug zu bringen. Alternativ könnten die Steuern kalkulatorisch analog dem Vorgehen im Verteilnetz angesetzt werden: Dort sei es den Verteilnetzbetreibern möglich, Steuern in Abhängigkeit von der Höhe ihrer kalkulatorischen Kapitalverzinsung zu ermitteln und anzusetzen. 5.3.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass es sich bei den latenten Steuern weder um kalkulatorische noch um aufwandsgleiche Kosten der Beschwerdeführerin 2 handle, da diese Kostenposition lediglich für den IFRS-Konzernabschluss der Beschwerdeführerin 1 relevant sei und nicht
A-2876/2010 in der handelsrechtlichen Jahresrechnung der Beschwerdeführerin 2 ausgewiesen werde. Sie führt in Anhang 3 der Verfügung vom 4. März 2010 weiter aus, dass aufwandsgleiche Kosten ausschliesslich der gesetzlichen Jahresrechnung einer Netzbetreiberin zu entnehmen seien, da ein Unternehmen andernfalls alleine durch die Aufstellung alternativer Rechnungslegungsabschlüsse die Höhe der anrechenbaren Kosten beeinflussen könnte. Die Berücksichtigung latenter Steuern sei zudem innerhalb des Konzepts der Deckungsdifferenzen nicht nötig: Latente Steuern ergäben zwar eine zeitliche Verschiebung der Steuerschuld bzw. des Steuerguthabens, würden jedoch über die Deckungsdifferenzen abgefangen, sobald sie tatsächlich anfielen. Durch die Berücksichtigung der Ist-Kosten werde somit sichergestellt, dass latente Steuern, sobald sie sich in tatsächlichen Steuerkosten niederschlügen, zeitnah tarifarisch umgesetzt werden könnten. Wenn sie hingegen im Rahmen der Tarifierung berücksichtigt würden, wäre nicht sichergestellt, dass sie bei ihrer Realisierung erneut tarifwirksam erfasst würden. Die entsprechende Kontrolle sei sowohl für die Netzbetreiberin als auch für die Aufsichtsbehörde schwierig oder gar unmöglich. Würden latente Steuern als anrechenbare Betriebskosten akzeptiert, so müssten im Nachhinein die effektiven Steuern um die latenten Steuern wieder reduziert werden, was möglicherweise nicht mehr zuverlässig nachvollziehbar wäre und die Gefahr einer unzulässigen Doppelverrechnung berge. 5.3.3 5.3.3.1 Unternehmen haben auf ihren erwirtschafteten Gewinnen Ertragssteuern zu bezahlen, welche als Steueraufwand in die Ermittlung des Periodenergebnisses eingehen. Diesbezüglich ist zwischen der Ermittlung laufender Ertragssteuern und der Abgrenzung latenter Ertragssteuern zu unterscheiden. So sind laufende Ertragssteuern die aufgrund des Einzelabschlusses tatsächlich geschuldeten Gewinnsteuern. Dabei handelt es sich sowohl um bereits für das Geschäftsjahr bezahlte Steuern als auch um die notwendigen Steuerabgrenzungen. Grundlage für die Bewertung dieser Steuerart bilden die lokalen Steuergesetze sowie der steuerrechtlich relevante Einzelabschluss der Gesellschaft (vgl. CONRAD MEYER, Konzernrechnung, Aussagekräftige konsolidierte Abschlüsse unter Beachtung nationaler und internationaler Accountingstandards, Band 179, Zürich 2007, S. 157). Das Konzept der latenten Steuern entstammt dem finanziellen Rechnungswesen: So regeln neben IAS 12 (IFRS) z.B. auch Swiss GAAP FER 11
A-2876/2010 oder SFAS 109 (US GAAP) die Behandlung von laufenden Ertragssteuern und die Bilanzierung und Bewertung von latenten Ertragssteuern. Latente Steuern entstehen dadurch, dass die Jahresrechnung unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen und nicht einer steuerlichen Betrachtungsweise erstellt werden (HANSPETER SANER/MONIKA BIERI, SWISS GAAP FER 11 STEUERN - Empfehlungen zum Ausweis und der Offenlegung von laufenden und latenten Ertragssteuern in: Der Schweizer Treuhänder, 5/2008, S. 366). Dies führt zu Differenzen zwischen den Werten der Bilanzpositionen der Steuerbilanz einerseits und dem Abschluss nach dem jeweils angewendeten Rechnungslegungsstandard andererseits, welche sich aus unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben (MEYER, a.a.O., S. 157 f.). Das dem IAS 12 zugrunde liegende Konzept umfasst gemäss IAS 12.6: – die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Erstattungsansprüche und Schulden für Einkommenssteuern (tatsächlicher Steueraufwand) – die noch nicht entstandenen – latenten – Ansprüche (IAS 12.24) und Schulden (IAS 12.15) für solche Steuern aufgrund von unterschiedlichen Buchwerten in der IFRS-Bilanz zum einen und der Steuerbilanz zum anderen – künftige Steuererstattungsansprüche aus bislang ungenutzten Verlustvorträgen
(vgl. NORBERT LÜDENBACH/WOLF-DIETER HOFFMANN, IFRS Kommentar, Das Standardwerk, 11. Aufl. Freiburg, 2013, S. 1448).
5.3.3.2 Dass die Stromversorgungsgesetzgebung an den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff anknüpft, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 1 StromVG, wonach die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen jährlich eine Kostenrechnung zu erstellen und diese der Vorinstanz vorzulegen haben (vgl. auch Art. 7 StromVV). In Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten gemäss Art. 15 StromVG hält die Literatur und Rechtsprechung mit Verweis auf die Materialien fest, dass die Kostenrechnung bzw. Betriebsbuchhaltung daher den Ausgangspunkt für deren Ermittlung bildet (vgl. BGE 138 II 465 E. 4.6.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.6 mit Hinweisen und auch ANNE D'ARCY/STEFAN BURRI, Das Rechnungswesen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus regulatorischer Sicht, S. 133 und 135, publiziert auf www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien, besucht am 5. Juni 2013). http://www.elcom.admin.ch/
A-2876/2010 Unter Kosten als Begriff des betrieblichen Rechnungswesens ist der nach betrieblich-objektiven Gesichtspunkten festgestellte, in Geldeinheiten ausgedrückte, sachzielbezogene Substanzabfluss zu verstehen (BRUNO RÖÖSLI, Das betriebliche Rechnungswesen, Grundlagen, 6. Aufl. Zürich 2007, Glossar Begriff "Kosten", S. 356 sowie BRUNO RÖÖSLI, Das betriebliche Rechnungswesen, Kostenrechnungssysteme und Planungsrechnung, 5. Aufl. Zürich 2008, Ziff. 1.3 S. 22 und Glossar Begriff "Kosten", S. 336). Als Kosten werden auch die bewerteten Güter- und Dienstleistungsabgänge (Wertverzehr /Substanzverbrauch) einer Periode, die aus der betrieblichen Leistungserstellung entstehen, verstanden. Sie bilden zusammen mit dem Gegenstück der Leistung die Basis der Betriebsbuchhaltung (THOMMEN, a.a.O., Stichwort "Kosten", S. 370; ALDO C. SCHELLEN- BERG, Rechnungswesen, Zürich 1995, Ziff. 10.2.1 S. 229 und Ziff. 10.2.2 S. 232; BRUNO RÖÖSLI, 1000 Fragen und Antworten zum Rechnungswesen, 4. Aufl. Zürich 2007, Ziff. 4020 S. 284; MARCELL SCHWEITZER/HANS- ULRICH KÜPPER, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 10. Aufl. München 2011, S. 13; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 2842/2010 und A-2844/2010 E. 4.4.3). Grundsätzlich lassen sich mit Ausnahme der Ertragssteuern nahezu alle Steuern unter den Kostenbegriff subsumieren; bei einer entscheidungs- oder aufgabenorientierten Betrachtungsweise werden dagegen teilweise auch die Ertragssteuern als entscheidungsrelevante Kosten angesehen (KLAUS DEIMEL/RAINER ISE- MANN/STEFAN MÜLLER, Kosten- und Erlösrechnung - Grundlagen, Management Aspekte und Integrationsmöglichkeiten der IFRS, München 2006, S. 115). 5.3.3.3 Im betrieblichen Rechnungswesen, also im Rahmen der Kostenrechnung, sind direkte Steuern als Kosten zu betrachten, sofern sie sachzielbezogene Tätigkeiten betreffen bzw. sofern sie zur Erreichung des Betriebszweckes dienen (SCHWEITZER/KÜPPER, a.a.O., S. 117). Dementsprechend werden die direkten Steuern gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. l StromVV unter den für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen in der Kostenrechnung aufgelistet. In der Branchenempfehlung für Verteilnetzbetreiber wird definiert, wie diese Position berechnet werden kann. Obschon es vorliegend nicht um das Verteil-, sondern ums Übertragungsnetz geht, handelt es sich um dieselbe Berechnungsmethode. Branchendokumente des VSE sind zudem trotz des mangelnden hoheitlichen Charakters im konkreten Einzelfall zu beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen der
A-2876/2010 Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 in fine mit Hinweisen und A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.4 in fine). Gemäss Branchenempfehlung können entweder die aufwandsgleichen Steuern des Vorjahres eingesetzt werden, welche sich aus der Jahresrechnung Netz ableiten (700.1) oder man berechnet sie kalkulatorisch ausgehend vom betriebsnotwendigen Vermögen via Weighted Average Cost of Capital (WACC; kalkulatorische Steuern, 700.2). Laut Branchenverband können auch weitere, sachlogische Methoden angewendet werden (Branchenempfehlung "Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz" [Hrsg.: VSE], publiziert auf www.strom.ch ˃ Dossiers ˃ Strommarkt > Branchendokumente ˃ VSE KRSV 2012, S. 18, besucht am 7. Juni 2013). Diese kalkulatorischen Steuern sind jedoch nicht mit latenten Steuern zu verwechseln, da sie auf einem errechneten Gewinn und nicht auf Bewertungsdifferenzen beruhen. Nimmt man die Branchenvorgaben zur Erstellung der Jahresrechnung Netz zur Hand, wird darin unter Punkt 5.1 erwähnt, dass eine Bewertung der Aktiven und Passiven nach anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen wie FER/IFRS zulässig sei, grundsätzlich aber nach schweizerischem (öffentlichen oder Obligationen)Recht erfolgen solle. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass aktive und/oder passive Steuerlatenzen berücksichtigt werden könnten, was wiederum heissen würde, in der Kalkulation dürften die aufwandsgleichen Steuern des Vorjahres verwendet werden (Branchenempfehlung "Leitfaden zur Erstellung der entflochtenen Jahresrechnung Netz gemäss StromVG" [Hrsg.: VSE], publiziert auf www.strom.ch ˃ Dossiers ˃ Strommarkt > Branchendokumente ˃ VSE LUNB 2011, S. 8 und 12, besucht am 7. Juni 2013). Die kalkulatorische Ermittlung der Steuern via WACC ist im Branchendokument zwar vorgesehen, entspricht aber nicht den vorliegend strittigen latenten Steuern. Zudem ist sowohl in der Verordnung als auch in den Vorgaben durch den Branchenverband von direkten Steuern die Rede, latente Steuern werden hingegen nicht erwähnt. Der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards wird lediglich in der Branchenempfehlung "Leitfaden zur Erstellung der entflochtenen Jahresrechnung Netz gemäss StromVG" hergestellt. 5.3.3.4 Bei latenten Steuern handelt es sich um vorübergehende, nicht zahlungswirksame Steuern, die sich im Zeitablauf wieder aufheben. Auf http://www.strom.ch/
A-2876/2010 sogenannte permanente Differenzen, die sich im Zeitablauf nicht ausgleichen, werden keine latenten Steuern gebildet (SANER/BIERI, a.a.O., S. 366). Im Ergebnis wird in der Erfolgsrechnung der Ertragssteueraufwand bzw. -ertrag ausgewiesen, der sich ergäbe, wenn das IFRS-Ergebnis vor Steuern als steuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen werden würde (THORSTEN HOFFMANN/JULIA ZU PULITZ/REINHARD SCHUBERT, IFRS: Latente Steuern, Ansatz Bewertung, Ausweis, Berlin 2011, S. 21). Im handelsrechtlichen Sinn sind latente Steuern im entsprechenden Geschäftsjahr nicht effektiv geschuldet und werden daher auch nicht verbucht. Ihnen liegt demnach kein in Geldeinheiten messbarer Wertverzehr bzw. Substanzabfluss zugrunde, so dass sie keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gemäss vorangehender Erwägungen darstellen und demnach ihre Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung der Betriebskosten nicht zu beanstanden ist. Mit der einheitlichen Handhabung der Steuerlatenzen übt die Vorinstanz ihr Ermessen zudem pflichtgemäss aus. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Kapitalkosten 6. Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebsund Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4 StromVV, sog. synthetische Methode). Umstritten ist vorliegend die gänzliche Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen synthetisch berechneten Kapitalkosten durch die Vorinstanz. 6.1
A-2876/2010 6.1.1 In der angefochtenen Verfügung stützt sich die Vorinstanz zur Herleitung der kalkulatorischen Kosten alleine auf die im handelsrechtlichen Anlagespiegel erfassten Werte und berücksichtigt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten synthetischen Werte der Anlagen vor 1999 in der Höhe von CHF 145'799'522 nicht mit der Begründung, eine Herleitung auf der Basis sachgerecht ermittelter synthetischer Baukosten könne nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf den nicht vollständigen handelsrechtlichen Anlagespiegel zurückgegriffen und damit durch Nichtberücksichtigung der geltend gemachten synthetischen Werte die Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 um mehr als die Hälfte und somit erheblich reduziert. 6.1.3 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2012 (recte: 2013) erklärt die Vorinstanz, der handelsrechtliche Anlagespiegel enthalte die ursprünglich aktivierten Anschaffungs- und Herstellkosten der Anlagewerte des Übertragungsnetzes sowie die kalkulatorischen Restwerte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von der Herleitung der kalkulatorischen Kosten auf Basis der eingereichten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten abzuweichen sei. Würde vorliegend die synthetische Bewertung zugelassen, so würde dies zu einer doppelten Verrechnung der Netzkosten führen, da bereits über die Betriebskosten in Rechnung gestellte Kosten ein zweites Mal ins Netznutzungsentgelt einfliessen würden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerinnen die bereits in Rechnung gestellten Kosten nicht abzuziehen hätten, müsste der synthetisch geltend gemachte Wert für die Anlagewerte mit Baujahr vor 1999 genauer überprüft werden. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2013 verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung, mit welcher sie entschieden hat, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zur Anwendung der synthetischen Methode gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV berechtigt seien. Es scheine weiterhin wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 2 sämtliche Anlagen, welche vor 1999 erstellt worden seien, synthetisch bewerten müsse. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 durchaus plausibel dargelegt hätten, dass der handelsrechtliche Anlagespiegel betreffend der Werte von Anlagen vor 1999 Lücken aufweise. Dies berechtige sie jedoch nicht dazu, die gesamten Anlagen vor 1999 pauschal nach der synthetischen Methode zu bewerten, da diese Lücken lediglich in Teilbereichen bestünden und nicht ganze Anlagen
A-2876/2010 betroffen seien. Würden nämlich die Anlagen vor 1999 pauschal synthetisch bewertet, so käme die synthetische Methode auch für diejenigen vier Anlagen zum Zug, für welche die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Berichts der swissasset betre