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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2018 A-2830/2018

17. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,426 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Amtshilfe | Amtshilfe (DBA-PL)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2830/2018

Urteil v o m 1 7 . September 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien 1. A._______, […], vertreten durch B._______, […],

2. B._______, […], Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, […], Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-PL).

A-2830/2018 Sachverhalt: A. A.a Am 5. Mai 2017 richtete die polnische Tax Administration Chamber (nachfolgend: «ersuchende Behörde») ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützte sich dabei auf Art. 25a des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.964.91; DBA-PL). Gemäss Ersuchen wird um Informationen betreffend A._______ (nachfolgend: Person 1) und B._______ (nachfolgend: Person 2) gebeten. Zur Begründung wird ausgeführt, die Person 1 werde als polnische Steuerpflichtige einer Kontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Einkommenssteuer unterzogen. Die Person 1 betreibe das im Baubereich tätige Unternehmen C._______. Dabei arbeite sie mit der Person 2 zusammen, welche ebenfalls ein in der Republik Polen registriertes Unternehmen in demselben Bereich führe. Beide Unternehmen befänden sich an derselben Adresse. Sodann sei die Person 1 Generalbevollmächtigte der Person 2 im Rahmen der genannten unternehmerischen Tätigkeit. Aus beiliegenden Rechnungen gehe hervor, dass die Person 2 von der Person 1 Bau- und Renovationsdienstleistungen sowohl in Polen als auch im Ausland bezogen habe. Die Untersuchung habe ergeben, dass die Rechnung Nr. FV 08/2016 über PLN 436’119.12 nicht beglichen worden sei und die Kosten für Material für besagte Dienstleistungen von der Person 1 übernommen worden seien. Diese Rechnung betreffe den Bau eines Gebäudes durch die Person 2 auf einem Grundstück der Person 1. Das Ausgeführte resultiere in einen Geldwäschereiverdacht. Die zuständige Steuerbehörde habe von der Person 2 keine Informationen erhältlich machen können. Aus diesem Grund werde um folgende Informationen gebeten: 1. Does B._______ carry on the registered business activity with the seat in Switzerland? From when? ls he known to the Swiss tax authorities? 2. In what circumstances, when, where and through whose mediation was contact with A._______ established? 3. Did B._______ in the year 2016 or in the previous years obtain income allowing for covering of all liabilities towards A._______? lf it is possible, please provide us with source of this income.

A-2830/2018 4. Does the taxpayer confirm transactions mentioned in invoices? 5. Was agreement concerning cooperation between the taxpayers concluded? If so, in what scope? What is the value of the contract, forms of payments and deadline of its performance? Please send us its copy. 6. Did B._______ make payment for attached invoices? When, in what form and in what amounts did he make it? In case of payment by transfer, please provide us with bank account number into which the payment was transferred. 7. Please provide us with other information which in the opinion of the Swiss tax authority have or may have influence on establishment of circumstances and the scope of cooperation between the company C.______, A._______ and B._______. A.b Die ESTV trat auf das polnische Amtshilfeersuchen ein und führte das entsprechende Verfahren durch. B. B.a Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte die ESTV der Person 2 mit, dass die Voraussetzungen von Art. 25a DBA-PL und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) als gegeben erachtet würden und daher beabsichtigt sei, dem ausländischen Amtshilfeersuchen zu entsprechen. Zugleich wurde das rechtliche Gehör gewährt. B.b Mit separatem Schreiben der ESTV vom 28. September 2017 wurde der Person 2 als Zustellungsbevollmächtigter der Person 1 ein Schreiben zu deren Handen zugestellt. B.c Mit elektronischem Schreiben vom 6. Oktober 2017 ersuchte die Person 2 um Akteneinsicht. Diese wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gewährt und die Person 2 äusserte sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017. B.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Person 1 zum polnischen Amtshilfeersuchen. Dabei teilte sie der ESTV namentlich mit, dass die im Ersuchen gestellten Fragen „über den Zuständigkeitsbereich der durch die polnischen Behörden geführten Kontrolle“ hinausgehen würden.

A-2830/2018 B.e Am 16. April 2018 erliess die ESTV betreffend das polnische Amtshilfeersuchen die Schlussverfügung. Darin werden die Person 1 als „betroffene Person“ und die Person 2 als „beschwerdeberechtigte Person“ bezeichnet. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung leistet die ESTV der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person. In Dispositiv-Ziff. 2 werden die bei der beschwerdeberechtigten Person sowie vom kantonalen Steueramt Zürich edierten Informationen genannt, welche an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen. Nach Dispositiv- Ziff. 3 wird die ESTV die ersuchende Behörde darauf aufmerksam machen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren DBA-PL nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen. C. C.a Gegen die genannte Schlussverfügung erhob die Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt werden die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Nichteintreten auf das polnische Amtshilfeersuchen vom 5. Mai 2017. Eventualiter seien die zu übermittelnden Informationen wie verlangt anzupassen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter anderem auf, mitzuteilen, ob er nur für sich selbst oder auch im Namen der Person 1 Beschwerde erhebe. Mit Vollmacht vom 24. Mai 2018 ermächtigte die Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Beschwerdeführer auch in ihrem Namen Beschwerde zu führen. C.c Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-2830/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein polnisches Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 25a DBA-PL zu Grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 17. Oktober 2011 in Kraft (vgl. Art. 25a DBA-PL in der Fassung von Art. X des Änderungsprotokolls vom 20. April 2010 [AS 2011 4893 4898; nachfolgend: Änderungsprotokoll 2010]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Steuerjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls 2010 beginnen, also ab dem 1. Januar 2012 (Art. XII Bst. b Änderungsprotokoll 2010). Da das streitbetroffene Amtshilfegesuch am 5. Mai 2017 gestellt wurde und das Kalenderjahr 2016 betrifft, ist Art. 25a DBA-PL in der Fassung des Änderungsprotokolls 2010 anwendbar. 1.2 Weil das Amtshilfeersuchen nach dem 1. Februar 2013 eingereicht worden ist, richtet sich das Verfahren sodann nach dem Steueramtshilfegesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG siehe AS 2013 229), soweit das DBA- PL keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.4 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.5 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene(n) Person(en) sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Im vorliegenden Fall erfüllen beide Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis.

A-2830/2018 1.6 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG), womit nach dem bisher Dargelegten auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Nach Art. 25a Ziff. 1 Satz 1 DBA-PL tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, „die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.“ Dabei wird der Informationsaustausch durch Art. 1 DBA-PL (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-PL (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 25a Ziff. 1 Satz 2 DBA-PL). 2.1.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erhebliche» Informationen gelten solche, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). 2.1.2 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des

A-2830/2018 ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1 m.w.H.). 2.1.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuches eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Ziff. 1 Satz 1 DBA-PL – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche – (v.a.) französischsprachige – Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [„avec certidude“] nicht besteht: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BGE 144 II 29 E. 4.2.2; vgl. dazu Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3 in fine). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht

A-2830/2018 übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 m.w.H.). 2.1.4 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.1) stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Gemäss Abs. 7 Bst. b des Protokolls, welches anlässlich der Unterzeichnung des DBA-PL vereinbart worden ist und integrierenden Bestandteil desselben bildet (in der Fassung von Art. XI Abs. 6 des Änderungsprotokolls 2010), besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25a DBA-PL vorgesehene Amtshilfe keine Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). 2.2.2 Sodann besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA-PL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachfolgenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i) bis v) so

A-2830/2018 auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Abs. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-PL). 2.2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5). 2.3 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a), wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c). 3. Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem polnischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. sich die angefochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist. 3.1 Wie dargelegt, können der Amtshilfeverpflichtung von Art. 25a Ziff. 1 DBA-PL nur Informationen sowie Unterlagen unterliegen, welche im abkommensrechtlichen Sinne «voraussichtlich erheblich», also wahrscheinlich erheblich für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger sind (vgl. E. 2 ff.). Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen muss sich dabei bereits aus dem Amtshilfegesuch selbst ergeben (E. 2.1.2). Im vorliegenden Fall nennt die ersuchende Behörde als Grund für ihr Amtshilfeersuchen formell eine Untersuchung betreffend die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin. Somit ist zu klären, ob die erbetenen – und nach Ansicht der Vorinstanz zu übermittelnden – Informationen im abkommensrechtlichen Sinne für die korrekte Erhebung der Einkommenssteuern der

A-2830/2018 Beschwerdeführerin voraussichtlich erheblich sind. Diesbezüglich ist entscheidend, ob die ersuchende Behörde mit ihrer Sachverhaltsdarstellung genügend Anhaltspunkte für den von ihr gehegten Verdacht gegenüber der Beschwerdeführerin liefert. Im hier zu beurteilenden Fall unterlässt es die ersuchende Behörde, auch nur ansatzweise zu beschreiben, inwiefern der dargelegte Sachverhalt für die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführerin relevant sein soll, etwa dass und weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht ihr gesamtes Einkommen zwecks korrekter Besteuerung deklariert haben könnte. Sie legt lediglich dar, bisherige Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdeführerin an ihn gestellte Rechnung nicht beglichen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Es wird nicht erörtert, wie bzw. dass eine allfällige Nichtzahlung der Rechnungen sich auf die steuerliche Situation der Beschwerdeführerin auswirken könnte, sondern nur erwähnt, es bestehe ein „Geldwäschereiverdacht“. Wie die ersuchende Behörde diesen genau begründet, wird wiederum nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Allerdings braucht Letzterem nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal abkommensrechtlich keine Grundlage gegeben ist, Steueramtshilfe einzig für die Verfolgung von Geldwäscherei zu gewähren. Wie in Erwägung 2.2.3 festgehalten, wird zwar von der ersuchenden Behörde rechtsprechungsgemäss nicht der strikte Beweis des (steuerrelevanten) Sachverhalts verlangt, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun. Diesem Erfordernis wird die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall nicht gerecht. Mangels eines auch nur minimal schlüssig beschriebenen Sachverhalts ist es der ersuchten Behörde nicht möglich, die notwendige Prüfung vorzunehmen, ob die ersuchten Informationen einen rechtsgenügenden Bezug zum Sachverhalt aufweisen (E. 2.1.3). Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erfragten Informationen für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht bereits aus dem Ersuchen selbst ergibt. Auch wenn die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 143 II 185 E. 3.3.2), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten.

A-2830/2018 Weil sich die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen nicht bereits aus dem Ersuchen selbst ergibt, kommt dieses einer «fishing expedition» gleich. Entsprechend wäre auf das Ersuchen nicht einzutreten gewesen (vgl. E. 2.3). 3.2 Die vorinstanzliche Schlussverfügung, mit welcher dem Amtshilfeersuchen der Republik Polen stattgegeben wurde, erweist sich als nicht bundesrechtskonform. Sie ist aufzuheben und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. In Anbetracht dieses Ergebnisses braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob das ausländische Ersuchen tatsächlich alle in Art. 25a DBA-PL genannten Angaben enthält (vgl. E. 2.2.2). Ebenso erübrigt es sich zu klären, ob es sich beim Beschwerdeführer nun um eine «betroffene» oder um eine «beschwerdeberechtigte» Person handelt (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). 4. 4.1 Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- ist ihnen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. 4.2 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 4.3 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-2830/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfügung vom 16. April 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung

A-2830/2018 erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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