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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 A-2740/2025

11. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,945 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Einreihung und Lohnnachzahlung; Rechtsverweigerung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2740/2025

Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, vertreten durch Oliver Brand, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Einreihung und Lohnnachzahlung; Rechtsverweigerung.

A-2740/2025 Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) absolvierte eine Ausbildung zum Grenzwächter und übte danach verschiedene Funktionen in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) aus. Am 1. Mai 2001 wechselte er zur Einsatzzentrale der Grenzwachtregion (…), wo er zunächst als stellvertretender Gruppenchef in der Lohnklasse 14 und ab 1. Januar 2002 als Gruppenchef in der Lohnklasse 15 tätig war. Am 1. Dezember 2004 wurde er zum «(…)» im Grad eines (…) der Grenzwachtregion (…) in der Lohnklasse 17 befördert. Am 1. Januar 2007 wurde er sodann zum Dienstchef im Aufgabenvollzug der Grenzwachtregion (…) in der Lohnklasse 18 ernannt. Schliesslich übte er ab 1. Dezember 2014 die Funktion eines Dienstchefs GWK (Grenzwachtkorps) bei der Grenzwachtregion (…) aus und wurde in die Lohnklasse 19 eingereiht. In dieser Funktion war er u.a. als Verantwortlicher für den Nachrichtendienst der Grenzwachtregion (…) tätig (vgl. Arbeitsverträge gemäss Akten des BAZG [nachfolgend: act.] 2, 3). A.b Im Rahmen der Reorganisation der EZV, die wie erwähnt per 1. Januar 2022 in BAZG umbenannt worden war, wurden gewisse Stellen aufgelöst und neue Stellen geschaffen – so auch jene des Arbeitnehmers. Am 26. Juli 2022 unterzeichnete er deshalb einen Arbeitsvertrag, welcher den vorhergehenden Vertrag ersetzte und ab 1. September 2022 gültig war (act. 4). Nach diesem Vertrag wurde er in der Funktion als (…) in die Lohnklasse 18 eingestuft. In Ziff. 6 des Vertrags (Besondere Vertragsbestimmungen/Lohngarantie) wird bezüglich der Einreihung in die tiefere Lohnklasse u.a. festgehalten, das aktuelle Gehalt des Arbeitnehmers übersteige den Höchstbetrag der neuen Gehaltsklasse. Gemäss Art. 52a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) bleibe das aktuelle Gehalt jedoch während zwei Jahren unverändert. Die Differenz zwischen dem aktuellen Gehalt und dem Höchstbetrag der neuen Gehaltsklasse werde als Garantie ausbezahlt. Nach Ablauf der Garantieperiode am 1. September 2024 werde das massgebende Jahresgehalt auf der Grundlage des Höchstbetrags der neuen Gehaltsklasse festgelegt. A.c In der Folge fanden vertiefte Abklärungen und Gespräche zwischen dem Arbeitnehmer sowie auch weiteren betroffenen Mitarbeitenden und den für die Reorganisation und Transformation des BAZG zuständigen Stellen hinsichtlich der verschiedenen (neuen) Tätigkeiten,

A-2740/2025 Stellenbeschreibungen sowie der Einreihung in die entsprechenden Lohnklassen statt. Von Seiten des Arbeitnehmers bestanden Unklarheiten in Bezug auf seine täglich ausgeübten Arbeiten und dem Pflichtenheft sowie die Einreihung in die Lohnklasse 18. Er verlangte insbesondere eine Anpassung seiner Stellenbeschreibung. Trotz vieler Sitzungen und Gespräche konnte bezüglich der Forderungen des Arbeitnehmers keine Einigung erzielt werden. A.d Am 4. Februar 2025 wandte sich der mittlerweile anwaltlich vertretene Arbeitnehmer an das BAZG und verlangte, dass seine Stelle rückwirkend auf den 1. Februar 2022 als (…) in der Lohnklasse 22 einzustufen sei; ihm die Lohnunterschiede zwischen der Besoldungsgruppe 22 und der Besoldungsgruppe 19 oder 18 (ab dem 1. September 2022) unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV und berufliche Vorsorge) rückwirkend auf den 1. Februar 2022 auszuzahlen seien und sicherzustellen sei, dass er nicht unter die in der «ORCPP» (Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien [VPABP, SR 172.220.111.35]) vorgesehene Regelung zur vorzeitigen Pensionierung falle; er jedoch vor seinem 65. Lebensjahr eine vorzeitige Pensionierung geltend machen könne, falls er dies wünsche. Er setzte dem BAZG eine 60-tägige Frist, um eine einvernehmliche Einigung zu finden oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das BAZG teilte dem Arbeitnehmer daraufhin mit E-Mail vom 25. März 2025 (act. 20) mit, dass es «etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen [werde]», um «sich intern abzusprechen» und eine Antwort zu verfassen. Das BAZG schätzte, dass es «in der ersten April Hälfte» in der Lage sein werde, dem Arbeitnehmer eine Antwort zukommen zu lassen. Der Arbeitnehmer verlangte per E-Mail vom Folgetag (act. 20) eine anfechtbare Verfügung bis zum 16. April 2025, andernfalls werde er ohne weitere Kontaktaufnahme eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. In der Folge nahm das BAZG in seinem Schreiben vom 16. April 2025 (act. 21) ausführlich Stellung zu den Forderungen des Arbeitnehmers. Es bot an, für weitere Fragen und Informationen zur Verfügung zu stehen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. April 2025 reicht der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuhalten, über die mit Eingabe vom 4. Februar 2025 anbegehrte Höhereinreihung in die Lohnklasse 22 und die Nachzahlung der Lohndifferenz

A-2740/2025 zur bisherigen Lohnklasse ab dem 1. Februar 2022 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. B.c Am 6. Oktober 2025 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, mit welchen er an der Beschwerde vom 16. April 2025 festhält und zudem beantragt, eventualiter sei eine rechtswidrige Rechtsverzögerung festzustellen. Ergänzend bringt er weitere Argumente betreffend die Einreihung in eine höhere Lohnklasse und die Nachzahlung von Lohndifferenzen sowie zum Sachverhalt vor. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 1.1 mit Hinweis). Das BAZG gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, welche das

A-2740/2025 Ausbleiben einer Verfügung zur Folge hat. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46a N 1 und 3). Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Sie kann explizit (z.B. durch formloses Schreiben, schriftliche oder mündliche Mitteilung) oder implizit (z.B., wenn keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Behörde demnächst der Sache annimmt) erfolgen (vgl. MÜLLER/BIERI, Kommentar VwVG, Art. 46a N 9 und 13). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann somit lediglich die Verweigerung bzw. Verzögerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANS JÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 29; UHL- MANN/WÄLLER-BÄR, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 42). Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich bei Rechtsverweigerungsbeschwerden mithin auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. 1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ferner, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll im Weiteren nur dann zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer A-2968/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20; MÜLLER/BIERI, Kommentar VwVG, Art. 46a N 20 ff.). Wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei oder wenn sie die Parteieigenschaft der betreffenden Person verneint, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat einen

A-2740/2025 Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5; BVGE 2009/1 E. 3, 2008/15 E. 3.2; Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis). 1.4 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. MÜLLER/BIERI, Kommentar VwVG, Art. 46a N 1). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). 1.5 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt. Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BGP). Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Art. 36 BPG sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BGP). 1.6 Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zu bewegen; er weist damit ein schutzwürdiges Interesse auf. Auch hat er am 4. Februar 2025 um Erlass einer Verfügung ersucht. Auf diese Verfügung hat er grundsätzlich Anspruch, weil die begehrte Verfügung einerseits anfechtbar wäre und er Parteistellung beanspruchen könnte (vgl. hiervor, E. 1.3 ff.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer seine Eingabe formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 124 V 130 E. 4; Urteil des BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1). Ein solches Verhalten wird in der Rechtsprechung – wie erwähnt (E. 1.2) – als formelle Rechtsverweigerung (i.e.S.) bezeichnet. Die Rechtsverzögerung erscheint als abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung, indem die Behörde zwar zu erkennen gibt, dass sie sich mit der Sache befassen will, die Behandlung aber über Gebühr verzögert (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.24, 5.26, mit weiteren Hinweisen, UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 2).

A-2740/2025 2.2 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut. So gibt es keine allgemeine Regel, ab welcher Zeitdauer eine Untätigkeit als Rechtsverzögerung gilt. Ob sich die gegebene Dauer mit dem Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist vielmehr im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörde, die Bedeutung der Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.28, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Orientierung ist ein Teilgehalt dieses Grundsatzes. Das rechtliche Gehör setzt voraus, dass die Parteien genügend Kenntnisse über den Verfahrensverlauf haben, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu sein. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Partei an, bevor sie verfügt. Die Art und Weise der Orientierung der Partei wird durch Art. 30 Abs. 1 VwVG nicht genauer umschrieben. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sie sich in der Folge im Rahmen der Anhörung in ausreichender Kenntnis des Sachverhalts äussern kann. Das heisst, der Sachverhalt, wie er sich aus Sicht der Behörde darstellt, muss mindestens derart detailliert unterbreitet werden, dass die Partei hierzu konkret ihre Einwände vorbringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, Kommentar VwVG, Art. 29 N 1, 3; Art. 30 N 4). 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Erlass der Verfügung ohne genügenden Grund verweigert oder hinausgezögert hat. 3.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe im Rahmen der Reorganisation des BAZG per 1. September 2022 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, der aber unverständlicherweise auf dem

A-2740/2025 bisherigen, mit der täglichen Arbeit nicht korrespondierenden Stellenbeschrieb beruht habe. Er sei dabei gradmässig vom (Funktion) zum (Funktion) von der 19. in die 18. Lohnklasse herabgesetzt worden. Es läge auf der Hand, dass er (der Beschwerdeführer) damit nicht einverstanden gewesen sei und dies auch kommuniziert habe. Er sei jedoch «angehalten» worden, den Vertrag zu unterzeichnen. Von verschiedenen Seiten habe er die Zusicherung erhalten, man werde sich seines Falls annehmen und eine Lösung präsentieren. In den darauffolgenden Monaten habe er auf dem Dienstweg immer wieder nachgefragt, wann er endlich mit einer Neubewertung seiner Funktion rechnen könne. Es hätten verschiedene Gespräche stattgefunden, es sei aber nichts geschehen. Nachdem er am 4. Februar 2025 beim Direktor des BAZG eine anfechtbare Verfügung verlangt habe, sei er am 4. März 2025 vom Chef des HR-Centers (…) des BAZG per E-Mail kontaktiert worden; man habe eine Erläuterung zu einem seiner Anträge verlangt. Am 25. März 2025 sei er vom Chef des HR-Centers (…) dahingehend informiert worden, dass die Abklärungen mehr Zeit bräuchten und er erst in der ersten Hälfte April 2025 eine Antwort erhalten werde. Es sei keine weitere Reaktion erfolgt; auch habe das BAZG es nicht für nötig befunden, das Gespräch mit ihm (dem Beschwerdeführer) zu suchen. Die zahlreichen Sitzungen hätten zu keiner Lösung beigetragen, und er (der Beschwerdeführer) habe bis heute nichts davon mitbekommen. Auch sei verwunderlich, dass er zu den detaillierten Abklärungen der Vorinstanz nicht befragt worden sei. Die Vorinstanz habe ihm auch zwei Monate nach Einreichung seines Schreibens vom 4. Februar 2025 bzw. sechseinhalb Monate nach Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ansatzweise eine Regelung des Falls aufgezeigt. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz ihre behördliche Pflicht zum Handeln missachtet, ist zunächst zu klären, ob sie ihre Entscheidungspflicht pflichtwidrig vernachlässigt. Dazu sind vorliegend die gesamten Umstände zu beurteilen und zu würdigen (vgl. E. 2.2). 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Forderungen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Rechtsverweigerungsbeschwerde in Zusammenhang mit der Reorganisation und der Umgestaltung des BAZG entstanden sind. Die Schritte, welche im Rahmen dieser Reorganisation unternommen wurden, sind komplex und umfangreich. Unter anderem befasste sich die Subkommission EFD/WBF mit den rechtlichen Aspekten und der Zweckmässigkeit von drei spezifischen und besonders wichtigen Massnahmen in der Transformation der EZV in das BAZG: neues Berufsbild, neue Regionalstruktur und Zusammenführung von Zoll

A-2740/2025 und Grenzwachtkorps sowie Namensänderung der Verwaltungseinheit(en). Alle Massnahmen beruhen auf spezifischen, vor mehreren Jahren ausgearbeiteten und teils bei bundesexternen Akteuren in Auftrag gegebenen Strategien. Die umfassende Transformation hat das Ziel, dass das BAZG seinen Auftrag noch besser und wirksamer wahrnehmen kann. Zudem wird die Revision eine organisatorische Weiterentwicklung erlauben, die flexiblere Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeitenden zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben schafft. So ist ein neues Berufsbild entstanden. Der Entscheid, Zoll und GWK im Direktionsbereich Operationen gemeinsam zu führen und die regionalen Führungsstrukturen zu vereinheitlichen, hatte zum Ziel, organisatorische Silos aufzubrechen (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 23. Mai 2022 «Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit»; Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 2022 [nachfolgend: Bericht des Bundesrates] BBl 2022 2129). 3.2.2 Aufgrund dieses globalen Transformationsprozesses und der neu geschaffenen Stellen war es notwendig, für den Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag zu erstellen und eine Neubeurteilung seiner Aufgaben in der neuen Position vorzunehmen. Im Bericht des Bundesrates wird in diesem Zusammenhang von «tiefgreifenden Änderungen in der Organisation des BAZG» gesprochen (Bericht des Bundesrates, Ziff. 2.2.2). Dies bedeutet, dass das Pflichtenheft nicht nur aufgrund der bisherigen Tätigkeit und des mit der EZV abgeschlossenen Arbeitsvertrags angepasst werden muss. Die Anpassung erfolgt aufgrund von Restrukturierungen, Umstrukturierungen und umfassenden Veränderungsprozessen des BAZG und kann deshalb erst nach einiger Zeit und basierend auf Erfahrungswerten abgeschlossen werden. Deshalb kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Erstellung eines Pflichtenhefts ohne Klärung rechtlicher Fragestellungen innert kurzer Zeit möglich ist. 3.2.3 Im Weiteren ist klar erstellt, dass die Vorinstanz seit der Umstrukturierung nicht untätig geblieben ist. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, haben zahlreiche Sitzungen und Gespräche stattgefunden (Schlussbemerkungen, S. 6, Ziff. 17). Dass dabei keine Lösung gefunden wurde, kann nicht unter dem Titel der Rechtsverweigerung subsumiert werden. Diese setzt einzig voraus, dass die Vorinstanz objektiv grundlos untätig geblieben ist (vgl. vorne E. 2.1). Aufgrund der Vorakten, der Stellungnahme und selbst der Eingaben des Beschwerdeführers ist erstellt, dass die Vorinstanz das Dossier des Beschwerdeführers keinesfalls längere Zeit unbearbeitet hat liegen lassen, ohne entsprechende Abklärungen zu tätigen.

A-2740/2025 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine umfassende Orientierung über das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich ihrer Abklärungen zu den am 4. Februar 2025 gestellten Forderungen verlangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie hiervor dargelegt (s. E. 2.3) gewährt das rechtliche Gehör dem Beschwerdeführer lediglich das Recht auf Anhörung vor einer Entscheidung, Akteneinsicht und Stellungnahme zu wesentlichen Punkten. Um diese Verfahrensrechte geltend machen zu können, muss er vorgängig über die wesentlichen Schritte informiert werden. Einen Anspruch auf detaillierte Orientierung über sämtliche Vorgänge, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen unternimmt, kann der Beschwerdeführer jedoch daraus nicht ableiten. Für die Vorinstanz bestand ferner auch keine Pflicht, weitere Einigungsgespräche durchzuführen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind in der Vergangenheit sämtliche Gespräche fruchtlos geblieben, sodass weitere Zwischenschritte das Verfahren lediglich verzögert hätten. 3.2.5 In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. Februar 2025, in welchem er eine Einigung oder eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, nicht nur eine detaillierte Stellenbeschreibung beantragt, sondern noch zusätzliche, bislang unbekannte Forderungen gestellt hat. So verlangte er eine Einstufung in die Lohnklasse 22, die Auszahlung der Lohnunterschiede rückwirkend ab 1. Februar 2022 sowie Zusagen betreffend seine Pensionierung. Diese neuen Begehren verändern die ursprüngliche Verhandlungsbasis und erfordern von der Vorinstanz neue Abklärungen zur Entschädigung und eine rechtliche Einschätzung betreffend die vom Beschwerdeführer als richtig empfundene Lohnklasse. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Geschäftsleitung der Vorinstanz nicht nur für den konkreten Fall des Beschwerdeführers, sondern auch für zukünftige Stelleninhaber rechtlich abklären und entscheiden muss, ob sie das streitbetroffene Tätigkeitsfeld tatsächlich im Sinn des vom Koordinator CCPD vorgeschlagenen und ergänzten Stellenbeschriebs (act. 10) erweitern möchte. Die von ihm einseitig angesetzte Frist von 60 Tagen ist nach einer Umstrukturierung des BAZG selbstredend zu kurz, um eine seriöse Prüfung derart komplexer Lohnfragen durchführen zu können. Dazu ist die Vorinstanz jedoch verpflichtet. 3.2.6 Nach dem Gesagten hat es die Vorinstanz weder ausdrücklich noch stillschweigend unterlassen, eine Verfügung zu treffen. Eine Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch lassen sich die gesamten Umstände, die zu der vorliegenden Verfahrensdauer führen, objektiv rechtfertigen. Demzufolge liegt auch keine unverhältnismässige Verzögerung des

A-2740/2025 Verfahrens vor. Ein «fehlendes Können oder fehlendes Wollen» von Seiten der Vorinstanz lässt sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – insgesamt nicht feststellen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2025 hauptsächlich zu materiellen Fragen. Insbesondere bestreitet er teilweise den Sachverhalt, weil dieser unvollständig sei und zum Teil nicht den Tatsachen entspreche. Zu Recht erkennt er, dass die aufgeführten Punkte in Bezug auf die hier zu prüfende Rechtsverweigerung resp. -verzögerung keine direkte erkennbare Rolle spielen. Sie sind zudem nicht Streitgegenstand einer solchen Beschwerde. Auf die Ausführungen betreffend materielle Fragen ist deshalb nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Es ist allerdings festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf die hohe Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens erlauben, wie dies hiervor in den Erwägungen 3.2.1 f. erläutert ist. 3.3.2 Ob die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer ausführt – in Bezug auf den Sachverhalt und die materiellen Fragen allenfalls ungenau resp. unrichtig argumentiert, ist somit keine Frage der Rechtsverweigerung, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Einsatz in der Analysezelle des CCPD nicht mit dem BAZG abgesprochen worden sei und dem damit verbundenen Antrag, beim Bundesamt für Polizei (fedpol) einen entsprechenden Bericht einzuholen. Da dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt, ist darauf nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Recht vorliegend weder verweigert noch verzögert. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (vgl. E. 1.5), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des

A-2740/2025 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2740/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Barbara Camenzind

A-2740/2025 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

A-2740/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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