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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2014 A-2590/2013

8. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,744 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nationalstrassen | Ausführungsprojekte zu Nationalstrassen, N01/36 Anschluss Schlieren - Europabrücke / Umgestaltung und Lärmschutz Grünau (Plangenehmigung)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2590/2013

Abschreibungsentscheid v o m 8 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Felix Huber, Rechtsanwalt, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern

und

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen, N01/36 Anschluss Schlieren - Europabrücke / Umgestaltung und Lärmschutz Grünau (Plangenehmigung).

A-2590/2013 Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. (…) in Zürich Altstetten. Das Grundstück schliesst südlich an die Bernerstrasse Süd an und liegt im Bereich des Verkehrsknotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd. Entlang der Bernerstrasse Süd und der Herostrasse finden sich mehrere ungedeckte Parkplätze, welche über die Herostrasse für den Verkehr erschlossen sind. B. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beabsichtigt, die Nationalstrasse N01/36 zwischen dem Anschluss Schlieren und der Europabrücke umfassend instand zu setzen. Der betreffende Streckenabschnitt würde gleichzeitig mit der Instandsetzung lärmrechtlich saniert. Zudem soll das Verkehrs- und Anschlusskonzept optimiert werden, was zahlreiche (bauliche) Anpassungen auch am nachgelagerten Strassennetz erfordern würde. So soll insbesondere die Bernerstrasse Süd, welche parallel zur Nationalstrasse verläuft, neu im Gegenverkehr betrieben und in diesem Zusammenhang der Knoten Herostrasse / Bernerstrasse Süd so angepasst werden, dass sämtliche Verkehrsbeziehungen möglich sind. Hierfür würden Teile des Grundstücks Nr. (…) vorübergehend bzw. definitiv beansprucht. C. Mit Schreiben vom 24. September 2010 beantragte das ASTRA dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Erteilung der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt "N01/36 Anschluss Schlieren – Europabrücke / Umgestaltung und Lärmschutz Grünau". Während der öffentlichen Auflage erhob unter anderen die X._______ AG Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Sie wendet sich gegen die Beanspruchung ihres Grundstücks für den Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der mit dem geplanten Ausbau verbundene Verlust von Parkplätzen schränkte ihr Eigentum über Gebühr ein bzw. sei unverhältnismässig. D. Am 26. März 2013 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte Plangenehmigung unter verschiedenen Auflagen. Die Einsprache der X._______ AG wies das UVEK ab, wobei es im Wesentlichen abgestützt auf die Stellungnahme des ASTRA vom 31. März 2011 zu dem Ergebnis

A-2590/2013 gelangt war, die Beanspruchung von Teilen des Grundstücks Nr. (…) liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 liess die X._______ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) vom 26. März 2013 führen. Sie verlangt, es sei die Plangenehmigung vom 26. März 2013 insoweit aufzuheben, als ihre Einsprache abgewiesen worden sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen und unter Darstellung möglicher Varianten zum geplanten Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd geltend, die Vorinstanz greife mit der angefochtenen Plangenehmigung in unverhältnismässiger Art und Weise in ihr Eigentum ein und verletzte damit die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. F. Das UVEK und das ASTRA schliessen mit Vernehmlassungen je vom 15. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16. Januar 2014 einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem nebst den Parteien auch zwei Vertreter der Stadt Zürich teilnahmen. Im Verlaufe des Augenscheins präsentierten die Vertreter der Stadt Zürich eine Variante für den Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd, mit welcher die Beanspruchung des Grundstücks Nr. (…) erheblich reduziert werden könnte. Die Parteien verständigten sich darauf, auf der Grundlage der vorgestellten Variante in Einigungsverhandlungen betreffend den Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd bzw. die Beanspruchung des Grundstücks Nr. (…) einzutreten. H. Mit Schreiben vom 30. April 2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 in der Sache zurück. Hinsichtlich der Kosten begehrte sie an, es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote nach.

A-2590/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet ferner der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 26. März 2013 ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat ein Departement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin hat allerdings ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu Folge einer Einigung zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei im Folgenden über die Kosten zu entscheiden ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 12 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht nur über die Plangenehmigung sondern gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden. In solchen kombinierten Plangenehmigungsverfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 8.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach trägt die Kosten des

A-2590/2013 Verfahrens einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, grundsätzlich der Enteigner (Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Es erscheint sachgerecht, diese spezialgesetzliche Regelung auch anzuwenden, wenn das Beschwerdeverfahren zufolge Einigung oder Rückzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Zwar können die Kosten unter Umständen auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntG). Ergibt sich allerdings, dass die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Augenschein ergeben, dass das Ausführungsprojekt in Bezug auf den Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd zu überarbeiten gewesen wäre bzw. die Beanspruchung von Grundstück Nr. (…) angesichts möglicher Varianten neu hätte beurteilt werden müssen. Die Parteien haben sich daher noch an Ort und Stelle darauf verständigt, auf der Grundlage der vorgestellten Variante eine Einigung in Bezug auf den Ausbau des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd bzw. der Beanspruchung des Grundstücks Nr. (…) anzustreben. Eine solche kam offensichtlich zu Stande. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 30. April 2014 zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die Begehren der Beschwerdeführerin als in guten Treuen vertretbar zu betrachten und es besteht kein Anlass, von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kostenverteilung abzuweichen. 2.3 Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Sie sind nach dem vorstehend Ausgeführten dem Enteigner und damit dem ASTRA zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.4 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn

A-2590/2013 keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen. Vorliegend gibt die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 eingereichte Honorarnote über insgesamt Fr. 6'950.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist ebenso wie die Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 30. April 2014 geht an das Bundesamt für Strassen ASTRA und die Vorinstanz. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Bundesamt für Strassen ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 5. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'950.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

A-2590/2013 6. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Strassen ASTRA (Beilage; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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