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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2009 A-1936/2006

10. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,306 Wörter·~1h 2min·3

Zusammenfassung

Luftfahrtbetrieb | Betriebsreglement für den Flughafen Zürich

Volltext

Abtei lung I A-1936/2006 dik/kic Urteil v o m 1 0 . Dezember 2009 Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Christian Kindler. 1. Gemeinde Wetzikon, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH, 2. Gemeinde Widen, Gemeinderat, Bremgarterstrasse 1, Postfach 99, 8967 Widen, 3. Ernst Reutimann, Wiesenweg 4, 8303 Bassersdorf, 4. Politische Gemeinde Affeltrangen, Gemeindeammann, Gemeindekanzlei, Fabrikstrasse 5, Postfach, 9556 Affeltrangen, 5. Politische Gemeinde Fischingen, handelnd durch den Gemeinderat, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang, 6. Gemeinde Rielasingen-Worblingen, handelnd durch den Bürgermeister Ottmar Kledt, Lessingstrasse 2, D-78239 Rielasingen-Worblingen, 7. Gemeinde Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil, 8. Landkreis Konstanz, Benediktinerplatz 1, D-78467 Konstanz, 9. Gemeinde Hofstetten, 8354 Hofstetten b. Elgg, 10. Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung ParteienParteienParteien

A-1936/2006 11. Hauseigentümerverband Winterthur und Umgebung, Neuwiesenstrasse 37, Postfach 916, 8401 Winterthur, 12. Politische Gemeinde Rickenbach, 9532 Rickenbach b. Wil, 13. Stadt Blumberg, Stadtverwaltung Blumberg, Postfach 120, D-78170 Blumberg, 14. Gemeinde Büsingen am Hochrhein, handelnd durch den Bürgermeister Gunnar Lang, Junkerstrasse 86, D-78266 Büsingen, 15. Stadt Singen, Stadtverwaltung, Postfach 760, D-78207 Singen (Hohentwiel), handelnd durch den Oberbürgermeister, Hohgarten 2, D-78224 Singen, 16. Gemeinde Bettwiesen, Hauptstrasse 46, 9553 Bettwiesen, 17. Politische Gemeinde Sirnach, handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, 18. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz sowie Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat, Postfach 584, 8201 Schaffhausen, beide vertreten durch Dr. phil. ll dipl. Geograph Martin Furter, Hauptstrasse 52, 4461 Böckten, 19. Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil, Gemeindeverwaltung, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee, 20. Gemeinde Kirchberg, Gemeinderat, Gemeindehaus, Dorfplatz, 9533 Kirchberg SG, 21. Gemeinde Eschlikon, handelnd durch den Gemeinderat, Wiesenstrasse 3, Postfach, 8360 Eschlikon TG, 22. Interkantonale Regionalplanungsgruppe Wil, 9620 Lichtensteig, handelnd durch Dr. B. Gähwiler, Präsident, und Dr. August W. Stolz, Geschäftsführer, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig, 23. Walter Dürig, Rütistrasse 16, 8044 Gockhausen, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, Postfach 3952, 8021 Zürich, 24. Verein Ikarus Erben, handelnd durch den Vorstand, Postfach 34, 8105 Watt-Regensdorf, 25. Dr. Hans-Conrad Kessler, Rebhusstrasse 16, 8126 Zumikon, A-1936/2006 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, Postfach 3952, 8021 Zürich, 26. Politische Gemeinde Braunau, Friedbergstrasse 7, Postfach, 9502 Braunau, 27. Matthias Gmünder, Rechtsanwalt lic. iur., Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, 28. HEV Hinterthurgau, handelnd durch Paul Hug, Präsident, Dorfstrasse 21, 9535 Wilen, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Erne, Postfach 117, 8370 Sirnach, 29. Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160, D-79799 Hohentengen a.H., Gemeinde Klettgau, Postfach 1180, D-79766 Klettgau, Dr. Anton Steppeler, Hans Engel-Strasse 26, D-79801 Hohentengen a.H. sowie Marga Hopkinson, Unterer Kehlhof 4, Geisslingen, D-79771 Klettgau, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen, 30. Edelweiss Air AG, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich, 31. Landkreis Waldshut, Postfach 1642, D-79744 Waldshut-Tiengen, handelnd durch den Landrat Tilman Bollacher, Postfach 1642, D-79744 Waldshut- Tiengen, 32. Gemeinde Gailingen am Hochrhein, Hauptstrasse 7, D-78262 Gailingen, handelnd durch den Bürgermeister Heinz Brennenstuhl, Hauptstrasse 7, D-78224 Gailingen am Hochrhein, 33. Einwohnergemeinde Würenlos, handelnd durch den Gemeinderat, 5436 Würenlos, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau, 34. Markus Spring, Traubenstrasse 4, 9552 Bronschhofen, Rita Renner Spring, Traubenstrasse 4, 9552 Bronschhofen, K. und M. Spring-Schneider, Wiesenstrasse 4, 8360 Eschlikon TG sowie Jeannette und Patrik Lieberherr, Traubenstrasse 6, 9552 Bronschhofen, alle vertreten durch Markus Spring, Traubenstrasse 4, 9552 Bronschhofen, 35. Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf, Gemeinde Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, A-1936/2006 Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf, Stadt Illnau-Effretikon, handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinderat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Gemeinde Kyburg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg, Gemeinde Turbenthal, handelnd durch den Gemeinderat, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, Gemeinde Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen sowie Gemeinde Zell, handelnd durch den Gemeinderat, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal, alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich, 36. Maya Lohrer Rusch, Zielstrasse 137, 8105 Watt und Dr. Norbert Rusch, Zielstrasse 137, 8105 Watt, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich, 37. Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, 38. Gemeinde Gottmadingen, Postfach 1151, D-78240 Gottmadingen, handelnd durch den Bürgermeister Dr. Michael Klinger, Johann-Georg-Fahr-Strasse 10, D-78244 Gottmadingen, 39. Stadt Tengen, Marktstrasse 1, D-78250 Tengen, handelnd durch den Bürgermeister Helmut Gross, Marktstrasse 1, D-78250 Tengen, 40. Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, Kirchgasse 7, Postfach St 1036, 8302 Kloten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach 1152, 8032 Zürich, 41. Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN), Postfach 299, 8121 Benglen, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Tillman, LL.M., Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach, 8032 Zürich, 42. Gemeinde Rümlang, handelnd durch den Gemeinderat, Glatttalstrasse 181, 8153 Rümlang, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 43. Stadt Opfikon, handelnd durch den Stadtrat, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, Gemeinde Dietli- A-1936/2006 kon, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 60, Postfach, 8305 Dietlikon sowie Gemeinde Wallisellen, handelnd durch den Gemeinderat, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 44. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Lagerstrasse 18, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee, vertreten durch die VCS-Sektionen Aargau, Thurgau, St. Gallen/Appenzell und Zürich, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 45. Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen (SBFZ), Dorfstrasse 17, Postfach 325, 8155 Niederhasli, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 46. Zürich-Nord gegen Fluglärm, handelnd durch Marcel Savarioud, Präsident, Hirzenbachstrasse 67, 8051 Zürich, Werner Mettler, Brüggliäcker 50, 8050 Zürich sowie Hans-Rudolf Thomann, Grosswiesenstrasse 80, 8051 Zürich, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 47. Gemeinde Buchs, handelnd durch den Gemeinderat, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 48. Gemeinde Regensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, Gemeinde Dällikon, handelnd durch die Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon sowie Gemeinde Niederhasli, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 49. HEV Dübendorf und oberes Glattal, Strehlgasse 11, 8600 Dübendorf, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 50. Gemeinde Altendorf, handelnd durch den Gemeinderat, 8852 Altendorf, Gemeinde Wangen-Brüttisellen, handelnd durch den Gemeinderat, Stationsstrasse 10, A-1936/2006 Postfach, 8306 Brüttisellen, Stadt Dübendorf, handelnd durch den Stadtrat, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 51. Kanton Schaffhausen, handelnd durch den Regierungsrat, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, 52. Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 2, D-78048 Villingen-Schwenningen, handelnd durch den Landrat Karl Heim, Am Hoptbühl 2, D-78048 Villingen-Schwenningen, 53. Regionalplanungsgruppe Frauenfeld, handelnd durch den Vorstand, c/o Hochbauamt der Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, 54. Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Departementssekretariat, Walchestrasse 31, Postfach 3251, 8021 Zürich, 55. Gemeinde Wollerau, 8832 Wollerau, Gemeinde Freienbach, 8808 Pfäffikon SZ, Gemeinde Feusisberg, 8835 Feusisberg, Gemeinde Altendorf, 8852 Altendorf, handelnd durch die Gemeinderäte, c/o Gemeinde Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 101, 8832 Wollerau, 56. Kanton Thurgau, handelnd durch das Departement für Bau und Umwelt, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 57. Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL), Strehlgasse 11, 8600 Dübendorf, Überparteiliches Komitee für mehr Lebensqualität und weniger Fluglärm im Glatttal, 8600 Dübendorf, Prof. Dr. Hans Zeier, Stettbachstrasse 55e, 8600 Dübendorf, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunziker, Postfach 614, 8024 Zürich, 58. Stadt Winterthur, 8400 Winterthur, Gemeinde Elgg, 8353 Elgg, Gemeinde Elsau, 8352 Räterschen, Gemeinde Schlatt, 8418 Schlatt, Gemeinde Wiesendangen, 8542 Wiesendangen, alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich, 59. Hansruedi Hug, Mandachstrasse 74, 8155 Niederhasli, 60. IG Chapf, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, A-1936/2006 c/o Ecosens AG, Grindelstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen, 61. Baugenossenschaft Glatttal, Kronwiesenstrasse 95, 8051 Zürich, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 62. Christophe Apotheloz, Rütistrasse 32, 8044 Gockhausen, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi und Dr. Anne-C. Imhoff, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 63. Armin und Silvia Albrecht, Härdlenstrasse 40, 8302 Kloten, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 64. Dr. Francis Hodgskin, Chapfstrasse 111a, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 65. Gemeinde Zollikon, handelnd durch den Gemeinderat, Bauabteilung, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer, LL.M., Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, 66. Ralph Weidenmann, Bühlwiesenstrasse 15, 8309 Nürensdorf, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach 1152, 8032 Zürich, 67. Fluglärmsolidarität und Flugwehr Ost und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila, 68. Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat, 5001 Aarau, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau, 69. Politische Gemeinde Flawil, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, 70. Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, handelnd durch Dr. Winfried Knapp, Rietweg 5, 8506 Lanzenneunforn, 71. Kanton St. Gallen, handelnd durch die Regierung, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 72. Markus Dörig, Wassbergstrasse 52, 8127 Forch und A-1936/2006 Rolf Dörig, Talacherring 13, 8103 Unterengstringen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich, 73. Dr. Christian Kollbrunner, Blumenrain 2, 8126 Zumikon und Dr. Stefan Eidenbenz, Chapfstrasse 69, 8126 Zumikon, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 74. Wolfgang von Erlach, Rüti-Wassbergholzweg 2, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 75. Christian Amstad, Neuackerstrasse 48, 8125 Zollikerberg, 76. Gemeinde Bülach und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen, 77. Jürg Daetwyler, Bodenacherstrasse 105, 8121 Benglen, 78. Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, Postfach 269, 8057 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila, 79. Gemeinde Klettgau, Postfach 1180, D-79766 Klettgau und Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160, D-79799 Hohentengen a.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen, 80. Thomas Huonker, Ährenweg 1, 8050 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, und A-1936/2006 1. Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, 2. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanzen, sowie 1. Skyguide, case postale 796, 1215 Genève 15 Aéroport, 2. Swiss International Air Lines AG (SWISS), Postfach, 4056 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Regula Dettling-Ott, Managing Director, Internat. Relations & Government Affairs, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, Beigeladene. Betriebsreglement für den Flughafen Zürich; Verfügungen des BAZL vom 23. Juni 2003 und vom 29. März 2005 und Plangenehmigung für die Installation eines Instrumenten- Lande-Systems (ILS) und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34 des Flughafens Zürich; Verfügung des UVEK vom 23. Juni 2003 sowie Plangenehmigung Projektänderung Rollwege und Vorfeld Midfield: neue Abrollwege ab Piste 28 und Infrastruktur vorläufiges Betriebsreglement (vBR); Verfügung des UVEK vom 17. September 2007 Gegenstand

A-1936/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Flughafen Zürich AG unter verschiedenen Auflagen eine Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2051. Am gleichen Tag genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das von der Flughafen Zürich AG zusammen mit dem Konzessionsgesuch eingereichte Betriebsreglement. Gegen die beiden Verfügungen erhoben zahlreiche Gemeinwesen, Organisationen und Privatpersonen Verwaltungsbeschwerde bei der damaligen Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK). Die REKO UVEK (seit dem 1. Juli 2004 bis zu ihrer Integration im Bundesverwaltungsgericht unter dem Namen: Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM]) erliess am 18. Februar 2003 einen Teilentscheid betreffend Befugnis der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Konzessionsverfügung und trat im Ergebnis auf alle Verwaltungsbeschwerden gegen die Betriebskonzession – mit Ausnahme derjenigen der Flughafen Zürich AG – nicht ein. Aufgrund der erstmaligen Klärung grundsätzlicher Verfahrensfragen übernahm sie aber zahlreiche gegen die Konzessionsverfügung gestellte Anträge der Beschwerdeführenden ins dazugehörige Betriebsreglementsverfahren. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen und wies alle gegen den Teilentscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit Urteilen vom 8. Juli 2003 (1A.61/2003, 1A.62-63/2003 und 1A.64-69/2003) ab. Nachdem die REKO/INUM mit Entscheid vom 3. Mai 2006 (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.90) die Beschwerde der Flughafen Zürich AG gegen eine Auflage der Konzessionsverfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte, erwuchs die Betriebskonzession des Flughafens Zürich vom 31. Mai 2001 schliesslich vollständig in Rechtskraft. B. Über die Beschwerden gegen das Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 entschied die REKO/INUM mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (Verfahrensnummer Z-2001-58). Mit Ausnahme einiger Nebenpunkte wies sie die Beschwerden ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos geworden waren. Trotz einigen Vorbehalten schützte die REKO/INUM das Vorgehen des BAZL (und A-1936/2006 des UVEK) grundsätzlich, angesichts der besonderen Umstände im Jahre 2001 vorerst auf eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Betrieb des Flughafens Zürich sowie dessen Gesamtüberprüfung verzichtet zu haben. Sie stellte aber auch klar, dass diese in Art. 74a Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) vorgesehene Gesamtüberprüfung des Betriebsreglements nun – zusammen mit einer neuen und umfassenden UVP – zwingend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das per Ende 2003 eingereichte, so genannt vorläufige Betriebsreglement (vBR; vgl. hinten Bst. H) vorzunehmen sei. Die gegen diesen Entscheid der REKO/INUM erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 4. Juli 2005 (1A.22/2005, 1A.23/2005 und 1A.24/2005) ab, soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren. C. Verhandlungen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Neuregelung des Luftverkehrs im süddeutschen Grenzgebiet hatten am 18. Oktober 2001 zur Unterzeichnung eines Staatsvertrags über die Durchführung der Flugverkehrskontrolle durch die Schweizerische Eidgenossenschaft über deutschem Hoheitsgebiet und über Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Staatsvertrag) geführt. Die in diesem Staatsvertrag vorgesehene vorläufige Anwendung desselben löste zwei sog. provisorische Änderungen des Betriebsreglements des Flughafens Zürich aus. Als erste Änderung verfügte das BAZL am 18. Oktober 2001 die Öffnung der Piste 28 des Flughafens Zürich für Anflüge von Osten in der Zeit zwischen 22.00 bis 06.08 Uhr. Die Beschwerden gegen diese Verfügung betreffend Nachtflugregelung wurden mit Entscheid der REKO/INUM vom 5. April 2005 (B-2001-159 resp. 161) auf Grund der am 23. Juni 2003 genehmigten neuen An- und Abflugregelung (vgl. hinten Bst. E), welche das bisherige Flugregime ersetzte, als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2005 (1A.128/2005) ab. Die zweite vorläufige Anwendung des Staatsvertrags betraf die Wochenend- und Feiertagsregelung. Infolge entsprechender Sperrung des deutschen Luftraums an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zusätzlich von 06.00 bis 09.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr genehmigte das BAZL mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 eine Ersatz-Anflugordnung, welche zu diesen Zeiten A-1936/2006 erneut Ostanflüge auf Piste 28 vorsah. Hingegen wurde die Genehmigung zur Einführung von Südanflügen auf die Piste 34 infolge der noch nicht abgeschlossenen Dachziegelklammerung und eines unvollständigen Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) vorerst nicht erteilt. Die gegen diese Verfügung erhobenen Verwaltungsbeschwerden schrieb die REKO UVEK – gestützt auf Ausführungen des Bundesgerichts in seinen Urteilen vom 7. Oktober 2003 (1A.99/2003, 1A.100/2003, 1A.101/2003, 1A.102/ 2003 und 1A.104/2003) zum Entzug der aufschiebenden Wirkung – auf Grund der am 23. Juni 2003 genehmigten neuen An- und Abflugregelung (vgl. hinten Bst. E) mit mehreren Entscheiden vom 24. Juni 2004 (B-2002-68, B-2002-82, B-2002-91, B-2002-99 und B-2002-122) ebenfalls als gegenstandslos geworden ab. D. Der Staatsvertrag wurde am 18. März 2003 vom Ständerat als Zweitrat abgelehnt, womit die Ratifikation auf Schweizer Seite endgültig scheiterte. Damit entfiel auch die vorläufige Anwendung von Staatsvertragsbestimmungen. Die jeweiligen Einschränkungen für den deutschen Luftraum hatte das deutsche Luftfahrt-Bundesamt aber bereits seit Herbst 2001 im Rahmen von Durchführungsverordnungen (DVO) zur Luftverkehrs-Ordnung ins deutsche Recht übernommen. Diese DVO waren in ihrem Bestand von Anfang an unabhängig vom Staatsvertrag. Nach dessen Scheitern verschärfte Deutschland die Flugverkehrsbeschränkungen über Süddeutschland mittels Änderung der 213. DVO vom 4. April 2003 einseitig, indem die Nachtflugsperre werktags um je eine Stunde am Morgen (06.00 bis 07.00 Uhr) und am Abend (21.00 bis 22.00 Uhr) ausgedehnt sowie die minimale Überflughöhe angehoben wurde. Daraufhin genehmigte das BAZL im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 16. April 2003 erneut eine von der Flughafen Zürich AG beantragte Ausdehnung der Benützungszeiten für Anflüge auf Piste 28. Dagegen gerichtete Beschwerden schrieb die REKO/INUM auf Grund der am 23. Juni 2003 genehmigten neuen An- und Abflugregelung mit Entscheid vom 26. September 2005 (B-2003-23) als gegenstandslos geworden ab. E. Deutschland beabsichtigte im Frühjahr 2003, die bisherigen Ausnahmegründe für Anflüge auf den Flughafen Zürich durch süddeutschen Luftraum während den Sperrzeiten einzuschränken. Am 26. Juni 2003 vereinbarten die Verkehrsminister Deutschlands und der Schweiz, die- A-1936/2006 se Einschränkung der Ausnahmegründe bis zum 30. Oktober 2003 auszusetzen und dann etappenweise einzuführen. Der Schweizer Verkehrsminister sicherte dabei die schrittweise Einführung von Südanflügen auf die Piste 34 des Flughafens Zürich zu. Demgemäss sollte für die Piste 34 ab 30. Oktober 2003 ein Anflugverfahren mittels Drehfunkfeuer mit Distanzmessung (VOR/DME-Verfahren), ab 30. April 2004 ein solches mit Landekurssender (Localizer, LOC/DME-Verfahren) und ab 31. Oktober 2004 ein Anflugverfahren mittels Instrumenten-Lande-System (ILS) zur Verfügung stehen. In diesem Sinne hatte das BAZL bereits am 23. Juni 2003 aufgrund verschiedener Gesuche der Flughafen Zürich AG die Änderung des Betriebsreglements zur Einführung von Südanflügen auf die Piste 34 genehmigt. Für die Zeiten der Flugverkehrsbeschränkungen über Süddeutschland legte das BAZL fest, dass Landungen von 21.00 bis 06.00 Uhr auf die Piste 28, hingegen von 06.00 bis 07.08 Uhr auf die Piste 34, in Ausnahmefällen zudem auf die jeweils andere Piste erfolgen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wurden zusätzlich Landungen von 07.08 bis 09.08 Uhr auf die Piste 34 und von 20.00 bis 21.00 Uhr auf die Piste 28 verfügt, ausnahmsweise auf die jeweils andere Piste. Nebst weiteren Änderungen und Auflagen verfügte das BAZL – soweit das VOR/DME-Verfahren Piste 34 betreffend – auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden. Gleichentags erteilte das UVEK – ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung – die Plangenehmigung zur Installation eines ILS und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. F. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben wiederum diverse Beschwerdeführende Verwaltungsbeschwerde bei der REKO UVEK, die mit Zwischenentscheiden vom 24. Oktober 2003 (Betriebsreglementsverfahren B-2003-48) und vom 6. November 2003 (Plangenehmigungsverfahren Z-2003-65) alle Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen abwies. Im Betriebsreglementsverfahren dehnte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung zudem auf alle Anflugverfahren für Piste 34 sowie auf die Anflüge auf Piste 28 aus. Gegen die erwähnten Zwischenentscheide gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 31. März 2004 (1A.243+258/2003, 1A.244+259/2003, 1A.245+260/2003, 1A.246/2003, 1A.247+248/2003, 1A.249+261/2003 und 1A.250+262/2003) ab. Die REKO UVEK ver- A-1936/2006 einigte die beiden Hauptverfahren schliesslich unter der Dossiernummer Z-2003-65/B-2003-48 (Südanflug-Verfahren). G. Am 22. April 2004 erteilte das UVEK die Plangenehmigung für ein ILS und die Verlängerung der Anflugbefeuerung für die Piste 28. Gleichentags genehmigte das BAZL Betriebsreglementsänderungen zur Einführung von ILS-Anflügen und zur Änderung des VOR/DME-Anflugverfahrens auf die Piste 28. Die grösstenteils entzogene aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diese beiden Verfügungen wurde von der REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2004 bezüglich der Plangenehmigung wiederhergestellt, vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2004 (1A.172/2004) betreffend Bau des ILS hingegen erneut entzogen. Ebenso hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2006 (1A.302/2005) den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden hinsichtlich Einführung des ILS-Anflugverfahrens auf Piste 28 verfügt (dies unter der Auflage, dass die für das bisherige Anflugverfahren geltenden Sichtminima nicht herabgesetzt werden dürfen) und einen anders lautenden Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 3. November 2005 aufgehoben. Mit Urteil im vereinigten Gesamtverfahren A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht alle Beschwerden gegen die beiden Verfügungen des UVEK und des BAZL vom 22. April 2004 sowie die Beschwerden gegen die ebenfalls als Verfügung qualifizierte Aeronautical Information Publication (AIP)-Publikation des BAZL vom 14. September 2006 (Ausgestaltung des ILS- und des LLZ-Anflugverfahrens auf Piste 28) ab, soweit es auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren. Dieses Endurteil ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Hauptentscheid ist – soweit erforderlich – hinten in den Erwägungen näher einzugehen. H. In der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 war die Flughafen Zürich AG verpflichtet worden, innert eines Jahres nach der Unterzeichnung des Staatsvertrags das überprüfte und entsprechend angepasste Betriebsreglement mitsamt UVB beim BAZL einzureichen. Diese Frist wurde vom UVEK mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende Dezember 2003. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung war, dass die Verkehrsminister Deutschlands und der Schweiz in der bereits erwähnten Vereinbarung vom 26. Juni 2003 ebenfalls übereingekommen waren, A-1936/2006 die teilweise über deutschem Hoheitsgebiet liegenden Warteräume EKRIT und SAFFA bis Ende Februar 2005 vollständig auf das Gebiet der Schweiz zu verlegen. Diese Verlegung hatte eine grossräumige Anpassung der An- und Abflugverfahren zur Folge und erforderte eine vollständige Umgestaltung des Luftraums rund um den Flughafen Zürich. Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG das Gesuch um Genehmigung des vBR schliesslich beim BAZL ein. Das Gesuchsdossier umfasste ein vollständig überarbeitetes Betriebsreglement mit Anhängen, einen UVB samt Fachbericht Fluglärm und Kartensatz sowie einen Bericht zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Landesflughäfen. Gleichentags reichte die Flughafen Zürich AG zuhanden des UVEK ein Plangenehmigungsgesuch für verschiedene Infrastrukturanpassungen ein. In der Folge lieferte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2004 eine Korrektur zu Anhang 1 des Betriebsreglements, auf Aufforderung des BAZL vom 13. Februar 2004 einige UVB-relevante Angaben sowie am 2. März 2004 eine Gesuchsergänzung hinsichtlich einiger offenbar nicht lärmrelevanter Bestimmungen nach. Die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen in den betroffenen Kantonen und im Landkreis Waldshut fand vom 22. März bis 6. Mai 2004 statt. Am 8. November 2004 stellte die Gesuchstellerin dem BAZL einen vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangten ergänzenden Bericht über die Auswirkungen auf die Raumordnung zu. Infolge der inzwischen abgeschlossenen Arbeiten der Skyguide betreffend Verlegung der Warteräume und Anpassung der Flugrouten reichte die Flughafen Zürich AG am 27. Dezember 2004 eine erneute Änderung des Gesuchs ein. Schliesslich erliess das deutsche Luftfahrt-Bundesamt am 10. März 2005 die 220. DVO betreffend Festlegung von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich, deren In-Kraft-Treten (und Ersatz der 213. DVO) auf den 14. April 2005 festgesetzt wurde. I. Das BAZL genehmigte das vBR am 29. März 2005 teilweise und mit diversen Auflagen. In der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, das vBR fasse die verschiedenen seit dem Jahre 2001 vorgenommenen Änderungen zusammen und sei das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des bisherigen Betriebs. Die Genehmigung umfasst laut BAZL insbesondere die infolge Verlegung der Warteräume EKRIT und SAF- FA vorgenommene Neufestlegung der An- und Abflugverfahren, welche im AIP publiziert worden sind. Dabei wurde auch ein neues Abflugverfahren ab Piste 16 über Opfikon / Wallisellen bewilligt (sog. A-1936/2006 Wide Left Turn). Weiter stimmte das BAZL einer Verlängerung der Nachtflugsperre (23.00 bis 06.00 Uhr) zu. Nicht genehmigt hat das BAZL insbesondere die Regelung der Pistenbenützung für Strahlflugzeuge nach Instrumentenflugregeln (IFR) gemäss Anhang 1 vBR. Im Verfügungsdispositiv wird ein Schema für die Darstellung der zur jeweiligen Zeit benützbaren Pisten festgelegt und die Flughafen Zürich AG verpflichtet, die Bestimmungen in Anhang 1 vBR entsprechend neu zu formulieren und dem BAZL innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Genehmigung zur Prüfung vorzulegen. Dieses Schema beinhaltet insbesondere Südanflüge auf Piste 34 und Ostanflüge auf Piste 28 während der bereits mit Verfügung des BAZL vom 23. Juni 2003 (vgl. vorne Bst. E) festgelegten Zeiten. Bereits genehmigt wurde zudem die Freigabe von Piste 28 für Starts ab 06.30 Uhr und von 21.00 bis 22.00 Uhr, die zusätzliche Freigabe der Pisten 16 und 28 für Starts nach 21.00 und vor 07.00 Uhr bei DVO-Ausnahmeregelung und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit künftiger koordinierter Landungen auf die Pisten 28 und 34. Nicht genehmigt wurde das Abflugverbot für Charterverkehr nach 22.00 Uhr, welches das BAZL als diskriminierend betrachtet. Allerdings soll die Aufhebung dieser Diskriminierung laut BAZL nicht zu einer erheblichen Zunahme der Abflüge nach 22.00 Uhr führen. Die Flughafen Zürich AG wurde verpflichtet, eine entsprechende Neuregelung zu formulieren und dem BAZL vorzulegen. Auf weitere Inhalte der Verfügung wird hinten in den Erwägungen eingegangen (vgl. insbes. zum Streitgegenstand E. 4 ff.). Allfälligen Beschwerden gegen das vBR entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung einzig in zwei Bereichen: Einerseits mit Wirkung ab 14. April 2005 betreffend der im AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich und andererseits bezüglich des neuen Abflugverfahrens Wide Left Turn mit Wirkung ab 30. Oktober 2005. J. Gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 haben zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen, Organisationen und Vereinigungen Verwaltungsbeschwerde bei der REKO/INUM erhoben. Die dabei hauptsächlich gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen werden hinten in einem separaten Katalog ausführlich aufgelistet (vgl. Bst. AE). Einen Antrag der Beschwerdeführerin 30 auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend Charterabflugverbot nach 22.00 Uhr wies die REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2005 ab. A-1936/2006 K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 vereinigte die REKO/INUM unter der Dossiernummer B-2005-52 diejenigen Beschwerdeverfahren, in welchen seitens der Beschwerdeführenden Anträge auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung bzw. auf weitergehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen gestellt worden waren. Gleichzeitig wurde Skyguide als Partei zum Verfahren beigeladen. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Abflugverfahren Wide Left Turn hiess die REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 gut und stellte die aufschiebende Wirkung ab 30. Oktober 2005 unbefristet wieder her. Alle weiteren Gesuche um vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen wurden abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. L. Nachdem am 14. Juli 2005 sämtliche Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Genehmigung des vBR unter der Dossiernummer B-2005-44 vereinigt worden waren, lehnte die Instruktionsrichterin der REKO/ INUM mit Zwischenentscheid vom 11. November 2005 einen Antrag auf Sistierung dieses Verfahrens ab. Auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2006 (1A.306/2005) nicht ein. Im Anschluss an dieses Urteil forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Beigeladene mit Verfügung vom 21. Februar 2006 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und Stellungnahme auf. M. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 9. Juni 2006, die Beschwerden der (damaligen) Beschwerdeführenden 1 bis 10, 12 bis 37 sowie 39 bis 73 seien allesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Kantons Zürich sei insoweit abzuweisen, als darin verlangt werde, die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, es seien die von ihr in den provisorischen Betriebsreglementsänderungsverfahren eingereichten Beschwerdeantworten, Dupliken und Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Weiter sei auf eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu den Verfügungen des A-1936/2006 BAZL betreffend Genehmigung vBR und Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2005 zu verzichten. Zur Frage der Legitimation führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden 69 (heute: 67) auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könnten, womit deren Beschwerdelegitimation bestritten werde. Unsicher sei auch, ob jede der involvierten deutschen Gemeinden die erforderliche besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweise, was aber ohnehin von Amtes wegen zu überprüfen sei. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den von der RE- KO/INUM mit Verfügung vom 21. Februar 2006 aufgelisteten (überaus zahlreichen) Rügen und Anträgen, Fragen sowie Beweisanträgen, worauf in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vernehmlassung des BAZL vom 20. Juni 2006, worin dieses ebenfalls ausführlich zu allen in der genannten Verfügung aufgelisteten Bereichen Stellung genommen hat. Das BAZL stellt dabei den Antrag, die Beschwerden seien, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird verlangt, für den Fall, dass die Nichtgenehmigung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 von Anhang 1 vBR (Charterverkehr) aufgehoben und die nicht genehmigte oder eine andere Unterscheidung zwischen Linien- und Charterverkehr bzw. übrigem gewerbsmässigem Verkehr in Erwägung gezogen werden sollte, sei den betroffenen Fluggesellschaften Gelegenheit zur Teilnahme am vorliegenden Beschwerdeverfahren einzuräumen. Auf Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender hat das BAZL verzichtet mit Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung und weil die allfällige Nichtberechtigung einzelner Beschwerdeführender wohl keinen Einfluss auf den Umfang der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe. Keine formellen Anträge enthält die Stellungnahme von Skyguide vom 9. Juni 2006. Die Beigeladene äussert sich inhaltlich bloss zu einzelnen ausgewählten Punkten, die sie als für sich relevant erachtet. N. Im Südanflug-Verfahren (vorne Bst. F) verlangte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; seit dem 1. Januar 2006: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) einen weiteren Fachbericht zur Frage, ob der von A-1936/2006 der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Gesuch für das vBR beim BAZL eingereichte UVB (UVB vBR) inklusive angepasste Lärmberechnung vom Dezember 2004 ein neues Sachverhaltselement darstelle, das auch im Südanflug-Verfahren berücksichtigt werden müsse. Am 16. Dezember 2005 reichte das BAFU den neuen Fachbericht und am 11. Januar 2006 eine Ergänzung dazu bei der REKO/INUM ein. Nachdem allen Verfahrensbeteiligten zu den neueren Fachberichten des BAFU das rechtliche Gehör gewährt worden war, verzichtete die REKO/INUM mit Verfügung vom 3. März 2006 auf eine mögliche Sistierung des Südanflug-Verfahrens und holte stattdessen bei der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) einen Fachbericht zu verschiedenen Fragen bezüglich der in Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegten Belastungsgrenzwerte bei Fluglärm sowie zu neueren Studien betreffend Fluglärmbelastung um den Flughafen Zürich ein. Die EKLB stellte diesen Bericht der REKO/INUM am 24. Mai 2006 zu. O. Mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 wurden das Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das Verfahren zum vBR (B-2005-44) vollständig vereinigt und unter der neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt. Dabei hielt die RE- KO/INUM ausdrücklich fest, dass sämtliche noch hängigen Anträge und Rügen aus dem Südanflug-Verfahren ins vereinigte Verfahren übernommen und dort (auch hinsichtlich allfälliger Gegenstandslosigkeit) geprüft würden. Auf eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2006 (1A.138/2006) nicht ein. P. Anschliessend gab die REKO/INUM allen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur vollständigen Einsicht in sämtliche Akten des vereinigten Gesamtverfahrens. Einzig die Einsichtnahme in das "Safety Case Document ZAP DVO3" der Skyguide vom 11. März 2005 mitsamt "Supporting Documents Volume 1 / 2" wurde mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 18. September 2006 verweigert. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde zudem die Swiss International Air Lines AG (SWISS) als Partei zum Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 beigeladen (Beigeladene 2). A-1936/2006 Q. Per 31. Dezember 2006 wurde die REKO/INUM durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Dieses übernahm die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2007 wurden den Verfahrensbeteiligten die neue Geschäftsnummer A-1936/2006 für das bisherige Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 und der zuständige Spruchkörper der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. R. In den (im vereinigten Gesamtverfahren) eingereichten Repliken halten die meisten Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen und rechtlichen Darlegungen fest. Vereinzelte Beschwerdeführende kommen der Gegenseite bei ursprünglich verlangten Fristbestimmungen zeitlich entgegen, während andere in den Repliken verschiedene im Sinne einer Verschärfung abgeänderte Anträge oder überhaupt neue materielle Anträge stellen (vgl. dazu hinten Bst. AE). Weiter erheben diverse Beschwerdeführende neue oder veränderte prozessuale Begehren, auf welche – nur soweit noch relevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und des BAZL in seiner Vernehmlassung im vBR-Verfahren werden von fast allen Beschwerdeführenden umfassend oder grösstenteils bestritten; die entsprechenden Anträge der Beschwerdegegnerin und des BAZL seien abzuweisen. Zumindest teilweise bestritten resp. hinterfragt werden von einigen Beschwerdeführenden auch die Aussagen der Skyguide in ihrer Stellungnahme zum vBR. Einzelne Beschwerdeführende kritisieren zudem den Fachbericht der EKLB vom 24. Mai 2006, insbes. dessen Schlussfolgerungen. Auf die im Rahmen des Südanflug-Verfahrens vor dessen Vereinigung mit dem vBR-Verfahren eingereichten Vernehmlassungen, Stellungnahmen, Repliken und Fachberichte ist, soweit noch erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. S. Die Beigeladene 2 (SWISS) stellt im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Januar 2007 folgende Anträge: 1. Die Anträge von SWISS gemäss ihrer Einsprache vom 6. Mai 2004 gegen das Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements der Flughafen Zürich AG seien in der nachfolgenden Form gutzuheissen: A-1936/2006 (1) Anhang 1 Art. 1 des Betriebsreglements sei in der folgenden Form zu genehmigen: "Der Flughafen Zürich ist für den nationalen und internationalen Zivilluftverkehr unter Berücksichtigung der in der Luftfahrtgesetzgebung und in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen für die Nachtzeit täglich von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet. In diesem Zeitraum stehen die Anlagen des Flughafens für Starts und Landungen zur Verfügung." (2) Anhang 1 Art. 6 des Betriebsreglements sei in der folgenden Form zu genehmigen: "Die Flugplankoordination für den Linien- und den gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr erfolgt durch die Slot Coordination Switzerland gemäss der europäischen Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (Zeitnischen) in der jeweils für die Schweiz verbindlichen Fassung." (3) Anhang 1 Art. 12 des Betriebsreglements Abs. 1 letzter Satz sei zu streichen. (4) Anhang 1 Art. 12bis des Betriebsreglements sei zu streichen (Weglassen des Eventualantrags). (5) Anhang 1 Art. 12ter des Betriebsreglements sei in der folgenden Form zu genehmigen: "Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr geplante Slots des Linienverkehrs und des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs sind spätestens einen Monat vor der IATA-Flugplankonferenz gemäss den massgebenden Regeln der Slotkoordination für die entsprechende Flugplanperiode zu beantragen." Abs. 2 sei zu streichen. Abs. 4 sei zu streichen. (6) Anhang 1 Art. 13 des Betriebsreglements sei in der folgenden Fassung zu genehmigen: Marginalie: "Charterflüge" durch "Gewerbsmässige Flüge im Nichtlinienverkehr" ersetzen. "Gewerbsmässige Flüge im nicht regelmässigen Nichtlinienverkehr dürfen nur bis 22.00 Uhr geplant werden." (Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unverändert.) (7) Anhang 1 Art. 15 Abs. 3 des Betriebsreglements sei zu streichen. 2. Die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) seien abzuweisen. 3. Die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Beschränkung der Flugbewegungen im Betriebsreglement seien abzuweisen. A-1936/2006 4. Die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf zusätzliche Einschränkung der Benützung der Pisten 28 und 34 für Landungen in den Tagesrandstunden seien abzuweisen. 5. Die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf zusätzliche Einschränkung der Benützung der Pisten für Starts in den Tagesrandstunden seien abzuweisen. 6. Auf eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu den Verfügungen des BAZL betreffend der Genehmigung des vBR und der Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz sei zu verzichten. 7. Eventuell: Es sei SWISS eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht die An- und Abflugverfahren, die Benützung der Pisten oder die Betriebszeiten (inkl. Regelung für Verspätung) abweichend vom Genehmigungsbeschluss bzw. den Anträgen des BAZL regeln will. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. T. Zu den im vereinigten Gesamtverfahren eingereichten Repliken äusserten sich die Beschwerdegegnerin, das BAZL und die Beigeladenen mit Dupliken vom 6. bzw. 7. Juni 2007. Das UVEK verzichtete unter Hinweis auf die Eingabe des BAZL auf das Einreichen einer Duplik. Nur die Flughafen Zürich AG hat in ihrer Duplik zudem (neue) formelle Anträge gestellt. So beantragte sie, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren Wide Left Turn Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sämtliche Anträge, die die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Repliken gestellt hätten, seien vollumfänglich abzuweisen (inkl. einigen neu gestellten prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden, welche die Beschwerdegegnerin im Einzelnen auflistet). Als Beilage reichte die Flughafen Zürich AG unter anderem einen Bericht der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) vom 30. April 2007, "vBR / Ohne Wide Left Turn / Lärmberechnung April 2007" (Nr. 437'703-3), ein. U. Mit Verfügung vom 17. September 2007 erteilte das UVEK unter zahlreichen Auflagen die Plangenehmigung zur Projektänderung Rollwege und Vorfeld Midfield (neue Abrollwege ab Piste 28) und betreffend Infrastruktur vBR. Die erstgenannte Projektänderung ergab sich zum grössten Teil aus der Weiterbearbeitung des ursprünglichen Baukon- A-1936/2006 zessionsprojekts Rollweg und Vorfeld Midfield und enthält im Wesentlichen die Erstellung zweier neuer Abrollwege ab Piste 28 zwischen der Kreuzung mit der Piste 16/34 und dem Pistenende West. Die Genehmigung des gleichzeitig mit dem Gesuch zum vBR eingereichten Plangenehmigungsgesuches zur Infrastruktur vBR umfasst zusätzliche Anschlüsse (Multiple Entries) an Piste 16 (nördlich des bestehenden Rollwegs Echo), Piste 32 (südlich des bestehenden Rollwegs Hotel 3) und Piste 28 (westlich des bestehenden Rollwegs Alpha) sowie zwei Schnellabrollwege von der Piste 34 (zwischen den bestehenden Rollwegen Echo 3 und Echo 4). Das UVEK führt in seiner Begründung u.a. aus, weil seit Erlass der DVO zu den darin genannten Zeiten das Konzept Nord nicht zur Anwendung gelangen könne und der Flughafen nach den Konzepten Süd und Ost betrieben werden müsse, bleibe die Kapazität des Flughafens tiefer als vor der DVO. Die zusätzlichen Abrollwege ab den Pisten 28 und 34, welche die Landekapazität um rund 2 bis 4 Bewegungen pro Stunde erhöhten, führten daher nachweislich nicht zu einer höheren Kapazität des Flughafens. Dasselbe gelte für die Multiple Entries, welche die Flexibilität bei den Starts erhöhen sollen. Die beantragten Projekte kompensierten somit einen Teil der Kapazität, die durch die deutschen Einschränkungen verloren gegangen sei, und sie dienten der Stabilisierung des Betriebs, indem weniger Verspätungen entstünden bzw. diese besser abgebaut werden könnten. Die neuen Infrastrukturausbauten stellten auch kein Präjudiz für die künftigen Festlegungen im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) dar und erfüllten dank den formulierten Auflagen die luftfahrtspezifischen Anforderungen. Gegen die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 17. September 2007 erhoben wiederum mehrere Beschwerdeführende, welche ausnahmslos auch beim vBR-Verfahren beteiligt sind, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Alle diese Beschwerdeverfahren sind unter der gemeinsamen Verfahrensnummer A-6860/2007 vereinigt worden. Die hängigen Anträge und hauptsächlichen Rügen aus diesem Plangenehmigungsverfahren werden im Anschluss an die Begehren gegen die drei Verfügungen vom 23. Juni 2003 und 29. März 2005 in einem separaten Antragskatalog umfassend aufgeführt (vgl. hinten Bst. AF). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 hat die zuständige Instruktionsrichterin die bereits in den Beschwerden gegen die Plangenehmigung gestellten Sistierungsanträge der Beschwerdeführenden 1, 2 bis 5 und 8 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. A-1936/2006 V. Im Beschwerdeverfahren A-1936/2006 reichten die EKLB am 28. September 2007 einen zweiten Bericht zur Problematik der Immissionsgrenzwerte (IGW) für Lärm sowie das ARE und das BAFU mit Datum vom 3. bzw. 5. Oktober 2007 je einen Fachbericht zum vereinigten Gesamtverfahren ein. Weiter legte Skyguide eine Zusammenfassung (datierend vom 20. August 2007) derjenigen Sicherheitsunterlagen vor, die bereits durch die REKO/INUM von der Akteneinsicht ausgenommen worden waren (vgl. vorne Bst. P). Die SWISS ihrerseits übergab dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 die verlangten Unterlagen zur Frage ihrer finanziellen Einbussen bei verlängerter Nachtflugsperre. Bezüglich einzelner Teile dieser Unterlagen (Beilagen 3 bis 7) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 die Akteneinsichtnahme wegen Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen verweigert. Auf die angeführten Eingaben ist im Übrigen in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. W. Mit Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2007 erklärte die Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR – soweit den Verfügungsteil Wide Left Turn betreffend – als gegenstandslos und schrieb das vereinigte Beschwerdeverfahren A-1936/2006 im Umfang des Verfahrensbereichs Wide Left Turn ab. Dieser Teilentscheid blieb unangefochten. Die Beschwerdegegnerin, das BAZL, die Beigeladene 1 und das BAFU beantworteten ferner mit Eingaben vom 20. bzw. 29. November 2007 weitere vom Bundesverwaltungsgericht gestellte (Ergänzungs-) Fragen. Zusätzlich wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 sämtlichen Parteien sowie dem BAFU und dem ARE Gelegenheit gegeben, zu allen bisherigen Eingaben der SWISS – inklusive vorheriger Akteneinsichtsmöglichkeit – Stellung zu nehmen. Davon machten in der Folge verschiedene Beschwerdeführende Gebrauch und reichten entsprechende Stellungnahmen ein. X. Im Plangenehmigungsverfahren A-6860/2007 reichte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2008 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Entsprechend der Auflistung des Bundesverwaltungsgerichts in der A-1936/2006 Verfügung vom 19. Februar 2008 nahm die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den zahlreichen Anträgen, Rügen und Fragen Stellung. Darauf ist, soweit erforderlich, hinten in den Erwägungen einzugehen. Mit Datum vom 15. April 2008 reichten auch die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Beigeladene ihre Stellungnahme ein. Das UVEK stellt dabei den Antrag, die Beschwerden seien, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Es verweist vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen festgehalten werde, und verzichtet auf Anträge oder Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender. Auf die weiteren Punkte dieser Vernehmlassung ist, soweit nötig, ebenfalls in den Erwägungen einzugehen. Die SWISS formuliert in ihrer Stellungnahme keine formellen Anträge, tritt aber den Beschwerdeführenden in allen wesentlichen Bereichen entgegen und verweist dabei mehrfach auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Insbesondere spricht sich die SWISS für die Abweisung aller Beweisanträge der Beschwerdeführenden aus, da diese das Verfahren unnötig verzögerten und das Gericht aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheiden könne. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren A-6860/2007 separat einverlangten Fachberichte haben das ARE am 5. Juni 2008 und das BAFU am 13. Juni 2008 zugestellt. Y. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 hat das BAZL die von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2004 vorgelegte Änderung des vBR bzw. des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 für ein neues Anflugverfahren (gekröpfter Nordanflug) auf die Piste 14 nicht genehmigt. Im Zusammenhang damit hat auch das UVEK mit Verfügung vom 30. Juni 2008 die von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2004 beantragte Plangenehmigung für die Erweiterung der Hindernisbefeuerung am Stadlerberg verweigert und die Genehmigung für die von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2004 eingereichte Änderung des Sicherheitszonenplans für ein neues Anflugverfahren (gekröpfter Nordanflug) nicht erteilt. Mangels Legitimation der Beschwerdeführenden trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5646/2008 vom 13. August 2009 auf die gegen diese beiden Verfügungen eingereichten Beschwerden nicht ein. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Z. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2008 vereinigte das Bun- A-1936/2006 desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-6860/2007 zur Plangenehmigung des UVEK vom 17. September 2007 mit dem vereinigten Gesamtverfahren A-1936/2006 und führte es unter der gemeinsamen Geschäftsnummer des Letzteren weiter. Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten. AA. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht allen Verfahrensbeteiligten im Herbst 2008 ein weiteres Mal Gelegenheit zur vollständigen Einsicht in sämtliche Akten des vereinigten Gesamtverfahrens gegeben hatte, sofern diese nicht ausgeschlossen worden war (vgl. vorne Bst. P und V), haben einzelne Beschwerdeführende, die Beschwerdegegnerin, das UVEK, das BAZL sowie die Beigeladene 2 Ende 2008 bzw. anfangs Februar 2009 Schlussbemerkungen eingereicht. Sie haben darin grossmehrheitlich an ihren Anträgen festgehalten, diese aktualisiert oder teilweise zurück gezogen. AB. Mit Verfügung vom 22. April 2009 zog das BAZL die Auflage in Dispositiv-Ziff. 4.3 der vBR-Verfügung in Wiedererwägung und erliess eine neue Auflage mit folgendem abgeänderten Wortlaut (neue Passagen kursiv): "Die Gesuchstellerin hat dafür zu sorgen, dass das Projekt für den Neubau einer Schallschutzanlage ohne Verzug an die Hand genommen, dem UVEK ein Plangenehmigungsgesuch unterbreitet und die Anlage nach Rechtskraft der Plangenehmigung schnellstmöglich gebaut und in Betrieb genommen wird. Nach Inbetriebnahme der Schallschutzanlage, spätestens aber 1 Jahr nach dem letztinstanzlichen Entscheid über diese Verfügung dürfen am Flughafen Zürich einzig noch Triebwerkstandläufe mit einer Drehzahl höher als Leerlauf (Idle) von Strahlflugzeugen sowie Propellerflugzeugen mit einem zulässigen Gewicht von mehr als 5.7 Tonnen ausserhalb einer geeigneten Schallschutzanlage durchgeführt werden, wenn und soweit dies den Betriebsbedingungen für diese Anlagen entspricht." Die zuständige Instruktionsrichterin schrieb das Beschwerdeverfahren A-1936/2006 betreffend die (alte) Auflage in Dispositiv-Ziff. 4.3 der vBR-Verfügung vom 29. März 2005 infolge Gegenstandslosigkeit mit einzelrichterlichem Entscheid vom 5. Juni 2009 ab. Die erneute Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die neue Verfügung des BAZL vom 22. April 2009 wurde in einem separaten Verfahren behandelt (vgl. rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 A-3042/2009 vom 3. September 2009) und ist vorliegend nicht weiter Thema. AC. Am 4. September 2009 reichte die EKLB dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Bericht zur Problematik der IGW für Lärm ein. AD. Vom 23. bis 25. November 2009 sowie am 30. November und am 1. Dezember 2009 fand in Bern eine öffentliche Parteiverhandlung statt. AE. Die nachfolgende Übersicht zu den Rechtsbegehren der im vereinigten Gesamtverfahren A-1936/2006 (alte Verfahrensnummer B-2005-44/ Z-2003-65) verbliebenen Beschwerdeführenden enthält einmal einen Katalog jener Anträge, die im vBR-Verfahren (B-2005-44) gestellt wurden und noch zu beurteilen sind. So werden alle (im Rahmen von Zwischenentscheiden und Verfügungen) bereits erledigten Anträge oder solche, die offensichtlich gegenstandslos geworden sind resp. nicht mehr relevante prozessuale Fragen betreffen, nicht mehr aufgeführt. Nach den gleichen Kriterien wird im Weiteren ein Katalog der Anträge aus dem ursprünglichen Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/ B-2003-48) aufgestellt für diejenigen Beschwerdeführenden, die nur in diesem Verfahren beteiligt waren. Bei jenen Beschwerdeführenden, die später ebenfalls gegen das vBR Beschwerde führten, wird dieser Südanflug-Antragskatalog ergänzend zu demjenigen aus dem vBR- Verfahren jeweils im gleichen Abschnitt hinzugefügt. In allen Fällen werden aber nur noch diejenigen Anträge aus dem Südanflug-Verfahren aufgeführt, die nicht durch die spätere Verfügung des BAZL zum vBR ohnehin gegenstandslos geworden sind oder die nach Abschluss des Instruktionsverfahrens noch nicht erledigte prozessuale Begehren betreffen (beides wird in den nachfolgenden Erwägungen soweit nötig erläutert, vgl. insbes. E. 2.5 ff. und E. 10). Für die Beschwerden gegen die Plangenehmigung des UVEK vom 17. September 2007 ist auf die separate Auflistung hinten in Bst. AF zu verweisen. Im Übrigen wird – insbesondere bei blossen (allgemeinen) Aufhebungsanträgen – auch auf die hauptsächlichen Rügen der Beschwerdeführenden hingewiesen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Antragskatalog ergeben. Die Darstellung der Anträge folgt grundsätzlich der in den jeweiligen Beschwerden vorgegebenen Systematik. Lücken A-1936/2006 infolge weggefallener Anträge oder Antragsteile werden, soweit erforderlich, mit drei Punkten (...) gekennzeichnet. Schliesslich sind zulässige Antragsänderungen, die im Verlauf des Schriftenwechsels geltend gemacht wurden (vor allem im Rahmen der Repliken), direkt und ohne weitere Kennzeichnung in den Antragskatalog integriert worden. Die verschiedenen Antragsänderungen, die unzulässig sind, werden dagegen nur in den Erwägungen erwähnt (vgl. umfassend hinten E. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden stellen in ihren Verwaltungsbeschwerden im Verfahren zum vBR und / oder im Südanflug-Verfahren folgende Rechtsbegehren: AE.a Die Gemeinde Wetzikon beantragt in ihrer Beschwerde gegen die Genehmigung des vBR, die angefochtene Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 sei bis zum Zeitpunkt des definitiven Betriebsreglements vollumfänglich aufzuheben. Sie bemängelt insbesondere die flexiblere Pistenbenutzung und die Möglichkeit koordinierter Landungen von Süden und Osten. Der Norden werde allgemein entlastet und die Bevölkerung im Westen, Süden und Osten des Flughafens zusätzlich belastet. AE.b Die Gemeinde Widen hält in ihrer Beschwerde gegen das vBR – ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen – fest, mit der vorliegenden Genehmigung sei kein Punkt ihrer Forderungen erfüllt und auch nicht auf die eingereichte Einsprache eingegangen worden. Durch die Aufhebung der Route L westwärts über den Rohrdorferberg würden sämtliche Westflüge über Bergdietikon, Widen und den Mutschellen geführt, was eine Zunahme der Flugbewegungen von heute 50'000 auf 80'000 nach sich ziehe. AE.c Ernst Reutimann (Beschwerdeführer 3) stellt mit Beschwerde gegen das vBR zusammengefasst die folgenden Anträge: 1. Die Flughafen Zürich AG ist auf die Aussagen in der Abstimmungsbotschaft (240'000 Flugbewegungen und weniger Fluglärm) zu behaften, weshalb die neuen, zusätzlichen Landungen auf Piste 28 und neue auf Piste 34 zu verbieten sind. 2. Sollten im Rahmen der 240'000 Flugbewegungen (Abstimmung 5. Bauetappe) trotzdem Landungen auf die Pisten 28 und 34 notwendig werden, sind diese im Verhältnis von 1 : 1, alternierend in einem Eintages-Rhythmus, zu verteilen. Auf alle Fälle sind die Flugbewegungen auf 240'000 zu beschränken. A-1936/2006 3. Die Dual-Landungen sind nicht zu bewilligen bzw. zu verbieten. 4. Bei Starts ab Piste 16 sind die Anflugsziele direkt anzufliegen. 5. Die nun vorgesehene, zusätzliche Verlegung von Starts von der Piste 28 auf die Piste 16 ist ein grober Vertrauensmissbrauch und nicht zu bewilligen. 6. Die Nachtruhe ist von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu verlängern, wobei besonders die Verlängerung der Nachtruhe in den Morgenstunden prioritär zu erfolgen hat. Die pauschale Zulassung von Post-Flügen während der ganzen Nacht (Art. 15 BR) ist zu verbieten. Zudem sind auch die Luftverschmutzung sowie der Kerosingestank auf ein erträgliches und nicht gesundheitsschädigendes Mass zu reduzieren (Begrenzung Schadstoffausstoss). 7. Anstelle der 5'000 ft-Regel (Art. 18) ist wieder die 8'000 ft-Regel einzuführen. 8. Sämtliche Bewilligungen sollen anhand eines auf aktuellen Zahlen beruhenden UVP überprüft werden. 9. Neue, zusätzliche Flugbewegungen sind auf alle Regionen zu verteilen. AE.d Die Politische Gemeinde Affeltrangen, die Politische Gemeinde Fischingen, die Politische Gemeinde Rickenbach, die Gemeinde Bettwiesen, die Politische Gemeinde Sirnach, die Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil, die Gemeinde Kirchberg, die Gemeinde Eschlikon, die Interkantonale Regionalplanungsgruppe (IRPG) Wil, die Politische Gemeinde Braunau und die Politische Gemeinde Flawil (Letztere schliesst sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen der Beschwerde der IRPG Wil an) erheben gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 in getrennten Eingaben Beschwerde mit folgenden identischen Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des BAZL betr. Betriebsreglement für die Flughafen Zürich AG sei aufzuheben. 2. Das vorläufige Betriebsreglement für die Flughafen Zürich AG sei nicht zu bewilligen. 3. Eventuell sei das Betriebsreglement zurückzuweisen mit der Auflage, vorerst den Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und in die Abklärungen bezüglich Lärmbelastung und Lufthygiene auch die gegen Osten neu zu überfliegenden Gebiete der Kantone Thurgau und St. Gallen (bzw. der Politischen Gemeinde Sirnach) mit einzubeziehen und zusätzliche Angaben bezüglich der geplanten Flugbewegungen auf den einzelnen An- und Abflugrouten zu machen, in Berücksichtigung des über den Kanton Thurgau verlegten Warteraums "AMIKI". 4. Im Betriebsreglement für den Flughafen Zürich seien die Flugbewegungen A-1936/2006 auf den Ist-Zustand (250'000 Flugbewegungen) zu begrenzen. 5. Der neu über dem Kanton Thurgau festgelegte Warteraum "AMIKI" sei konkret zu definieren, insbesondere bezüglich der maximalen Belegung und der definitiven An- und Abflugrouten. Die Flughöhe im Warteraum "AMIKI" sei auf mindestens 3'400 m ü.M. festzulegen. 6. Bezüglich der Flugbewegungen, insbesondere auch bei den Frachtflügen während der Nachtstunden, ist eine gleichmässige Verteilung auf alle zur Verfügung stehenden An- und Abflugrouten vorzusehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. (...) Die Gemeinde Kirchberg stellt zusätzlich die beiden Anträge, die Nachtflugsperre des Flughafens sei ab 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr festzulegen und bei der Festlegung der An- und Abflugrouten sei auch auf die besondere Situation der höher gelegenen und dicht besiedelten Gebiete der Gemeinde Kirchberg Rücksicht zu nehmen. Die genannten Beschwerdeführenden rügen zudem im Wesentlichen Folgendes: Die Meinung des BAZL, wonach sich die Einsprachebehörde nicht zu allen in den Einsprachen vorgebrachten Anträgen, Rügen und Argumenten äussern müsse, sei unhaltbar und kontraproduktiv. Mit dieser Art der Einsprachebehandlung wisse der Einsprecher in den meisten Fällen nicht, ob seine Argumentation im Einspracheentscheid überhaupt beachtet worden sei. Das vBR müsse sowohl für die Anflüge wie auch die Abflüge genaue (Mindest-) Flughöhen festlegen. AE.e Die Gemeinde Rielasingen-Worblingen, der Landkreis Konstanz, die Gemeinde Büsingen am Hochrhein, die Stadt Singen, die Gemeinde Gailingen am Hochrhein, die Gemeinde Gottmadingen und die Stadt Tengen erheben in getrennten Eingaben Beschwerde gegen das vBR mit den folgenden identischen Rechtsbegehren: 1. Die Genehmigung des BAZL vom 29.03.2005 sei aufzuheben, soweit ein gegenläufiger Betrieb von Start- und Landerouten über das Gebiet der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers führt. 2. Die Konzepte 1 - 7 der Tabelle 108, Beilage 22, seien zurückzuweisen und lärmoptimierte An- und Abflugverfahren zu erarbeiten. 3. Die Einrichtung der Abflugrouten nach Norden (S10 LN1, S28 SN1, S32 LN1 sowie S32 RN1) über das Gebiet der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers sind zurückzuweisen. Abflüge mit Destination Norden sind über den Luftwegpunkt Bodan nach dem CILO-Konzept zu führen. 4. Der UVB ist zur Überarbeitung zurückzuweisen und auf die Auswirkungen A-1936/2006 des Flugbetriebs auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu erstrecken. Der UVB ist zur Prüfung und Bewertung der Anflugrouten aus Osten kommend auf die Pisten 34, 14 und 16 zu ergänzen. 5. Das Gesuch zur Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, soweit in Ziffern 1 - 4 beschrieben. 6. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten sei abzusehen, die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen. AE.f Die Gemeinde Geroldswil erhebt Verwaltungsbeschwerde gegen das vBR und verweist im Wesentlichen auf eine andere, bei der damaligen REKO/INUM nie eingetroffene Eingabe. Daneben bringt diese Beschwerdeführerin vor, durch die verlegten Warteräume aus dem süddeutschen Raum werde der Warteraum GIPOL mit zusätzlich 30 - 40'000 Abflügen über das Limmattal belastet. Es könne stattdessen eine Flugroute über weitgehend unbewohntes Gebiet (WILL DVOR R054) festgelegt werden. AE.g Die Gemeinde Hofstetten beantragt, der Genehmigung des BAZL betreffend vBR nur in folgenden Punkten und mit den entsprechenden Abänderungen stattzugeben: 1. Das BAZL ist anzuweisen, grundsätzlich für seine technischen Bedürfnisse auf qualifizierte Dritte abzustellen und die Interessenvertreter Skyguide und Flughafen Zürich AG entsprechend als Gesuchsteller zu behandeln. Im Sinn der Rechtsgleichheit ist die Fluggesellschaft SWISS nicht mehr gesondert, sondern lediglich als einer der konzessionierten Carrier zu behandeln. Jegliche Erwägungen und Argumentationen darüber sind unstatthaft. 2. Die Gesuchsteller wie auch alle Involvierten sind auf klarere Begriffe als Tag und Nacht zu verpflichten, und zwar am besten mit genauen Stundenangaben. 3. Dem Grundsatz "keine Kapazitätserhöhung" ist strikt nachzuleben, dies ist auch durch Dritte zu kontrollieren. 4. Dual Landing ist grundsätzlich zu untersagen, und zwar begründet durch Kapazitätsüberlegungen (Vermeiden der heimlichen Ausweitung) wie auch in der Sicherheit am Kreuzungspunkt der Pisten 28 und 34. 5. (...) Left Turns sind insofern zu untersagen, als diese Turns mehr als 90° ausmachen. Entsprechend sind zusätzlich die direkte Südroute wie auch ein Right Turn festzulegen. 6. Der Flight Level 80 samt Konsequenz der Flugleitung ist dauernd, auch tagsüber, zu praktizieren, selbstverständlich mit entsprechend nützlichem vorgeschriebenen Steigwinkel. 7. Die Pistenbenützung ist klar zu priorisieren und als Alternative zu gestalten: A-1936/2006 06 - 07 Uhr alle Tage bzw. 07 - 09 Uhr an Wochenenden und Feiertagen, keine Landung auf Piste 28; den Betrieb von 22 - 06 Uhr korrekt in 22 - 23 Uhr ändern, da von 23 - 06 Uhr der Flughafen geschlossen sein soll. Die Ausweitungen zwischen 23 und 06 Uhr aufgrund wirklicher Ausnahmen orientieren sich an den nächst liegenden Stundenregelungen. 8. Gegenläufige Pistenbenutzungen sind kategorisch zu verbieten: z.B. 14/16 Landungen gleichzeitig mit 32/34 Starts. 9. Der Warteraum AMIKI ist auf mindestens 3'400 m anzuheben und ca. 50 km südlich zu legen. AE.h Der Kanton Zürich erhebt gegen die Genehmigung des vBR Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. (...) 2. Ziff. C. 1.4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und die Art. 12 bis und ter von Anhang 1 des vBR in der Fassung des Genehmigungsantrags der Flughafen Zürich AG vom 31. Dezember 2003 (so genannte Hubklausel und Verfahrensbestimmungen) seien zu genehmigen. Eventuell: Die Sache sei an das BAZL zurückzuweisen zum Neuentscheid im Sinne der Genehmigung der erwähnten Betriebsreglementsbestimmungen. 3. Ziff. C 1.5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 von Anhang 1 des vBR in der Fassung des Genehmigungsantrags der Flughafen Zürich AG vom 31. Dezember 2003 (Verbot von geplanten Starts des Charterverkehrs ab 22.00 Uhr) sei zu genehmigen. Eventuell: Die Sache sei an das BAZL zurückzuweisen zum Neuentscheid im Sinne der Genehmigung der erwähnten Betriebsreglementsbestimmung. 4. (...) 5. Dem Beschwerdeführer seien ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). AE.i Der Hauseigentümerverband (HEV) Winterthur und Umgebung sowie der HEV Hinterthurgau verlangen in ihren grundsätzlich gleich lautenden Beschwerden gegen die Genehmigung des vBR: 1. (...) 2. Der angefochtene Entscheid sei mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachtsperre (Ausdehnung auf sieben Stunden) aufzuheben, zudem sei der Eintritt der Nachtsperre auf 22.00 Uhr vorzuverlegen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in folgenden Teilen aufzuhe- A-1936/2006 ben bzw. anzupassen: a) Das koordinierte Landen (Dual Landing) auf den Pisten 28 und 34 gemäss Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheides, welches zu einer neuen, zusätzlichen Belärmung der Gebiete im Osten des Flughafens führt, sei zu untersagen. b) Die neuen Abflugrouten, welche das östliche Stadtgebiet von Winterthur sowie teilweise die Stadt Illnau-Effretikon bzw. das Gebiet des stark bevölkerten Regionalzentrums Wil, des wichtigen Naherholungsraumes Hinterthurgau für die Regionen Winterthur und Wil und einen wichtigen Kurbetrieb berühren, seien in angemessenem Sicherheitsabstand an den betroffenen (Stadt-) Gebieten vorbeizuführen. c) Der angefochtene Entscheid sei dergestalt abzuändern, dass das vBR grundsätzlich befristet wird und die rasche Einführung des sog. gekröpften / gekrümmten Nordanfluges verbindlich festgeschrieben wird. 4. Kosten und Entschädigungen seien vom Beschwerdeführer keine zu erheben, hingegen sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Den allgemeinen Aufhebungsantrag begründen die beiden Beschwerdeführer damit, dass mit dem angefochtenen Entscheid eine rechtswidrige deutsche Verordnung von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in nationales, "vorläufiges" Recht umgesetzt werde. Ein solches Regime vertrage sich nicht mit den Anforderungen des schweizerischen Verfassungsrechts, namentlich nicht mit Art. 5, Art. 8 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie den in Art. 8 und Art. 13 enthaltenen Garantien der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). AE.j Die Stadt Blumberg und der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis beantragen in ihren (praktisch) übereinstimmenden Beschwerden gegen die Genehmigung des vBR: 1. Die Genehmigung des BAZL vom 29. März 2005 wird aufgehoben, soweit ein Betrieb von Flugverfahren über das Gebiet der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers führt. 2. Das Genehmigungsgesuch wird an die Gesuchstellerin zurückgewiesen mit der Massgabe einer Erarbeitung lärmoptimierter Betriebskonzepte und Flugverfahren (sowie einer Überarbeitung des UVB). 3. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen, die Parteiaufwendungen sind wettzuschlagen. A-1936/2006 Als Begründung für ihren Aufhebungsantrag bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, durch die im vBR für den Regelfall beibehaltene Nordausrichtung des Flughafens würden die betrieblichen Voraussetzungen für eine Auflösung bzw. Verlegung auch des Warteraums RILAX in die Schweiz nicht geschaffen. Die auch im vBR festgelegte Routenführung (bei Anflügen von Osten) widerspreche dem Schutzzweck der DVO, die eine Entlastung des deutschen Hoheitsgebiets von Flugverkehr während der Tagesrand- und Nachtzeiten bezwecke. AE.k Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und der Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat (Rheinaubund) erheben gemeinsam gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 Beschwerde und stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Genehmigung des vBR vom 29. März 2005 sei aufzuheben, die Begehren und Begründungen der Beschwerdeführenden und die Anträge der Fachstellen seien substanziell zu beantworten und das Betriebsreglement sei erst nach Vorliegen einer transparenten, umfassenden UVP zu genehmigen. Eventuell seien lediglich diejenigen Teile der Genehmigung des BAZL vom 29. März 2005 aufzuheben, bei denen aufgrund der Begehren 2 - 7 Änderungen des Betriebsreglements erforderlich werden. 2. Der Betrieb des Flughafens sei mit geeigneten Massnahmen so zu begrenzen, dass in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des USG und der dazu gehörenden Verordnungen, namentlich der LSV und der LRV, die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung im öffentlichen Interesse gewährleistet wird. 3. Zum Schutz der betroffenen Bevölkerung vor den im UVB belegten, übermässigen Immissionen, insbesondere Lärm und Luftverschmutzung, sowie aus Gründen der Sicherheit des Gesamtsystems des Flughafens sei der Flugbetrieb auf 250'000 Bewegungen jährlich zu begrenzen. 3.1. Die Massnahme der Begrenzung des Betriebs auf 250'000 Bewegungen zur Vermeidung von Belastungsgrenzwertüberschreitungen durch den einerseits sanierungspflichtigen und andererseits im Betrieb wesentlich veränderten, konzessionierten Flughafen Zürich sei als verhältnismässig zu beurteilen. 4. Die weiteren Begehren der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und des Rheinaubundes aus der Einsprache vom 6. Mai 2004 sind gutzuheissen und deshalb die entsprechenden Ziffern des Betriebsreglements, bzw. des Anhangs 1, nicht zu genehmigen, bzw. im Sinne der Begründungen zu ergänzen (kursiv): 4.1. Betriebsreglement, Art. 20: Die Flughafen Zürich AG berechnet jährlich, welche NOx- und PM10-Emissionen sich aus Luftverkehr und Abfertigung er- A-1936/2006 geben. Die Resultate werden dem Kanton Zürich und dem BAZL jährlich eingereicht. 4.2. Art. 21 Abs. 1: Die Flughafen Zürich AG trifft sämtliche aus umweltschutzrechtlichen Gründen (USG) erforderlichen Massnahmen, die den Ausstoss von NOx und PM10 in den Bereichen Flugbetrieb und Abfertigung reduzieren. 4.3. In Art. 21 Abs. 2 seien die jährlichen Emissionen entsprechend dem von den Einsprechenden geforderten Betriebsvolumen, d.h. bei 250'000 Bewegungen, zu reduzieren, und zwar 4.3.1. - PM10 auf ein noch näher zu bezeichnendes Minimum, das im Rahmen ergänzender Untersuchungen zu ermitteln und von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen ist, 4.3.2. - NOx entsprechend der vergleichenden Berechnung auf 1'285 t. 4.4. In Anhang 1 Art. 1 des Betriebsreglements sei die Öffnungszeit auf die Zeiten von 07.00 - 22.00 Uhr festzulegen. Entsprechend der Öffnungszeit von 07.00 - 22.00 Uhr sind folgende Artikel des Anhangs 1 des Betriebsreglements anzupassen: 4.4.1. Art. 12 Abs. 1: Starts und Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs dürfen unter Beachtung nachfolgender Einschränkungen (Art. 13 - 14) bis 21.30 Uhr geplant werden. 4.4.2. Art. 12 Abs. 2: Verspätete Starts und Landungen werden bis 22.00 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen. 4.4.3. Art. 12 Abs. 3: Für Starts und Landungen nach 22.00 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen. 4.4.4. Art. 13 Abs. 2: Verspätete Starts werden bis 21.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen. 4.4.5. Art. 13 Abs. 3: Für Starts nach 21.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen. 5. In Anhang 1 Artikel 15, der die Ausnahmen von den Nachtverkehrseinschränkungen grundsätzlich regelt, sei nur Ziff. 1 zu genehmigen. 5.1. Art. 15 Ziff 2: "Messflüge" sei in Übereinstimmung mit dem Entscheid der REKO/INUM, S. 111, Ziff. 3 vom 16.12.2004 zu streichen. 5.2. Art. 15 Ziff 3: "Postflüge" sei in Übereinstimmung mit dem Entscheid der REKO/INUM, S. 111, Ziff. 3 vom 16.12.2004 anzupassen, insbesondere dürfen Ausnahmen nur aus besonders wichtigen Gründen bewilligt werden. 6. Die vom BAZL in der Verfügung vom 29.3.2005 unter Ziffer 2 S. 42 vorgenommene Festlegung der Lärmbelastung und Erleichterungen seien abzu- A-1936/2006 weisen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der zur weitgehenden Einhaltung der Belastungsgrenzwerte erforderlichen betrieblichen Massnahmen (z.B. Bewegungsplafonierung) seien darzulegen. 6.1. Die unter Ziffer 2.1 festgelegten Lärmimmissionen seien abzulehnen, neu zu bestimmen und die entsprechenden Fluglärmkarten anzupassen. 6.2. Die der Unique gemäss Ziffer 2.2 gewährten Erleichterungen seien zu verweigern und Erleichterungen nur gemäss den neu festzulegenden Lärmimmissionen zu gewähren. 6.3. Die noch fehlenden Lärmkatasterpläne sind aufgrund der aktuell rechtskräftigen Grundlagen (Zonenpläne, Empfindlichkeitsstufen [ES] usw.) und der durch das jetzt zu prüfende Betriebsreglement ausgelösten Belastungen zu erstellen. 7. Ins Betriebsreglement sind Auflagen aufzunehmen, die aufgrund des Gewässerschutzgesetzes zur Regelung des Flughafenbetriebes zwingend erforderlich sind und festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Einleitung belasteter Abwässer in den Vorfluter beendet wird. 7.1. Im Betriebsreglement des Flughafens Zürich seien genaue, verbindliche Auflagen bezüglich der Sammlung, Behandlung und Entsorgung der Enteiserabwässer der Flugzeug- und Pistenenteisung im Winter aufzunehmen. 7.2. Diese Auflagen seien so zu gestalten, dass sie bezüglich der Belastung von Oberflächengewässern (Glatt) und Grundwasser umweltverträglich sind. Insbesondere müssen die in der GSchV aufgeführten Qualitätsziele eingehalten werden. 7.3. (...) 7.4. (...) AE.l Walter Dürig und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 23) sowie Dr. Hans-Conrad Kessler (Beschwerdeführer 25) stellen in ihrer Verwaltungsbeschwerde gegen die Genehmigung des vBR einzig das Rechtsbegehren, die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 sei aufzuheben. Dazu führen sie aus, im neuen vBR seien zwar einzelne Anliegen der Beschwerdeführenden erfüllt worden, aber nicht das zentrale Begehren nach Abschaffung der Südanflüge. Deshalb werde an den bereits im Südanflug-Verfahren gestellten Begehren und den entsprechenden Begründungen festgehalten. Betreffend die Plangenehmigung des UVEK vom 23. Juni 2003 bemängeln die genannten Beschwerdeführenden: 1. Es sei die Verfügung des UVEK vom 23. Juni 2003 aufzuheben; 2. es seien mit Deutschland neue Verhandlungen bezüglich der Anflüge aus dem Norden auf die Pisten 14 und 16 aufzunehmen; A-1936/2006 3. es sei Unique bzw. Skyguide anzuweisen, die für die Schweiz nicht verbindliche 213. DVO nicht zu befolgen; 4. (...) 5. eventualiter sei eine Genehmigung für Südanflüge erst zu erteilen, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) ein neuer Sachplan für Infrastruktur des Bundesrates vorliegt und aufgrund der darin formulierten neuen Zielsetzungen klar erkennbar ist, dass die zusätzliche Kapazität der Südanflüge unumgänglich ist; b) ein von neutralen Experten erstellter Sicherheitsbericht vorliegt, der sämtliche Risiken abdeckt (inkl. Sicherheitszonenplan); c) sämtliche Lärmschutzvorschriften erfüllt werden, Grenzwerte unterschritten und die Nachtruhe eingehalten, sowie die Lärmimmissionen des Militärflugplatzes Dübendorf und der REGA mit einbezogen werden (inkl. Erstellung eines aktuellen Lärmschutzkatasters); d) ein UVB vorliegt, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht (USG, UVPV), alle Aspekte abdeckt (auch die oben aufgeführten) und von neutralen Experten als vollständig und richtig bezeichnet wird; e) alle technischen Möglichkeiten eines Südanfluges einander gegenübergestellt werden und eine Wahl für ein System begründet wird (unter Berücksichtigung der Geländeprofile und der Risiken); f) die Finanzierung der durch die Südanflüge entstehenden Schadenersatzforderungen sichergestellt ist (und den Eigentümern die Entschädigung der Minderwerte zugesichert wird); 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. (Die Anträge der Beschwerdeführenden 23 und 25 in ihren Beschwerden gegen die Betriebsreglementsänderung vom 23. Juni 2003 sind allesamt als gegenstandslos geworden zu bezeichnen, vgl. hinten E. 2.5.1). AE.m Der Verein Ikarus Erben stellt mit Verwaltungsbeschwerde gegen das vBR die nachfolgenden Anträge: 1. Die Öffnung der Piste 28 vor 07.00 Uhr und nach 21.00 Uhr muss wegen Unzumutbarkeit für die Bevölkerung untersagt werden. 2. Die nicht öffentlich publizierte Veränderung der Rücksetzung des KLO- Punktes bei Piste 28 von 2,5 auf 2,1 nautische Meilen muss sofort wieder dem Standard von 1999 angepasst werden, gemäss Berechnung des UVB 1995. Grosse Siedlungsgebiete sollten umflogen werden. Im Fall der Stadt Regensdorf ist ein Straight bei 2,5 nM über unbewohntes Gebiet machbar und A-1936/2006 würde eine merkliche Entlastung ohne grosse Mehrbelastung für andere Gebiete bringen. Ebenfalls sollte die 5'000 ft-Regelung dem europäischen Standard angepasst werden. Die An- und Abflugrouten des City-Airports Zürich sind in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen zu optimieren. Die Steig- und Sinkwinkel sind individuell zu optimieren. Die Führung durch die Flugsicherung ist bis zu einer Flughöhe von 8'000 ft zeitlich auszudehnen. 3. Der UVB muss im Nahbereich (Min. 5 km) der Pistenenden zwingend mit der Sicherheitszone, dem Abflugprofil AIP und dem Schallschutzprogramm 2010, basierend auf der Baubewilligung der 5. Ausbauetappe, identisch sein. Dies muss überprüft werden und die Abflugrouten neu gesetzt werden. Gemäss Bundesgericht ist die Grundlage des UVB eine Gleichwertigkeit der Pistenbenützung. 4. Es soll ein Betriebsregime eingeführt werden, welches die Belastungen fair verteilt und den einzelnen Gebieten lärmfreie Zeiten gewährt. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen des Bundesgerichts zur Baubewilligung der 5. Ausbauetappe eingehalten werden. Eine Gleichwertigkeit der Pistensysteme muss angestrebt werden, (ebenso) eine Verlängerung der Nachtruhe und die langfristige Festlegung der Lärmauswirkungen. Die Privatfirma Unique Zurich Airport muss sich zwingend ohne Ausnahmen an die Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgeber halten. AE.n Matthias Gmünder (Beschwerdeführer 27) verlangt in seiner Verwaltungsbeschwerde gegen die Genehmigung des vBR: 1. Die Bewilligung für Landungen und Abflüge auf dem Flughafen Zürich sei an Werktagen auf die Zeit von morgens 06.00 Uhr bis abends 22.00 Uhr zu beschränken. 2. Die Bewilligung für Landungen und Abflüge auf dem Flughafen Zürich sei an Sonntagen und eidgenössischen Feiertagen auf die Zeit von morgens 08.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr zu beschränken. 3. Den Betreibern des Flughafens sei in Form von geeigneten Konzessionsauflagen das Ablassen von Treibstoff aus Flugzeugen zu verbieten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. AE.o Die Gemeinde Hohentengen a.H., die Gemeinde Klettgau, Dr. Anton Steppeler und Marga Hopkinson begründen den allgemeinen Aufhebungsantrag in ihrer gemeinsamen Beschwerde gegen das vBR im Wesentlichen wie folgt: Der ungenügende Einbezug der deutschen Betroffenen in die Vorarbeiten zum Betriebsreglement und die ungenügende Berücksichtigung der Einwände in den Einsprachen verletzten das Fairness- und Waffengleichheitsgebot der EMRK (Art. 6) A-1936/2006 und das rechtliche Gehör. Die Lärmbegrenzungen in den Wohngebieten der deutschen Gemeinden sowie die Mindestabstandsregelung zur Landesgrenze seien weder erörtert noch respektiert worden, insbesondere bei Starts von 21 bis 24 Uhr finde ein unzulässiger Lärmexport statt. Damit werde auch in Kauf genommen, dass die deutschen Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden würden, was Art. 8 EMRK tangiere. AE.p Die Edelweiss Air AG stellte – nach entsprechender Aufforderung durch die REKO/INUM – erst im Rahmen einer Beschwerdeergänzung folgende materiellen Anträge gegen die Genehmigung des vBR: 1. Art. 12bis im Anhang 1 des vBR sei aufzuheben. 2. Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 im Anhang 1 des vBR sei aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen: "Für verspätete Starts und Landungen nach 22.00 Uhr gelten die Regelungen für den gewerbsmässigen Verkehr in Art. 12 Abs. 2 und 3 dieses Anhangs 1." Die beschwerdeführende Charterfluggesellschaft erläutert dazu, sie verlange keine flugplanmässigen Starts nach 22.00 Uhr und beanspruche diesbezüglich keine Gleichbehandlung mit dem Linienverkehr, solange keine anderen Luftfahrtunternehmen die Erlaubnis erhielten, Charterflüge mit flugplanmässigen Starts nach 22.00 Uhr durchzuführen. Im Falle von Verspätungen seien aber die Flugzeuge der Beschwerdeführerin beim Verspätungsabbau nach 22.00 Uhr – und insbesondere nach 22.30 Uhr – gleich zu behandeln wie die Flugzeuge des Linienverkehrs. Die Beschwerdegegnerin habe stets die Haltung vertreten, entsprechende Ausnahmebewilligungen nur unter den Bedingungen des Art. 13 Abs. 3 in Anhang 1 des vBR zuzulassen und ihr Ermessen ausserordentlich restriktiv auszuüben. Damit trage die Beschwerdeführerin das ganze Risiko eines zu annullierenden Fluges. Das Hoffen auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei ihr unter den geschilderten Umständen und Unwägbarkeiten nicht zumutbar. AE.q Der Landkreis Waldshut verlangt in seiner Beschwerde gegen das vBR: 1. Die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 betreffend die Genehmigung des vBR für den Flughafen Zürich ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung nach einer erneuten öffentlichen Auslegung der von der Beschwerdegegnerin nach Antragsstellung eingereichten Antragsergänzungen und Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A-1936/2006 2. Eventualiter ist das vom BAZL genehmigte vBR mit nachstehenden Bestimmungen zu versehen: 2.1 Luftfahrzeuge müssen beim Starten auf den Pisten 32 und 34 Richtung Norden 3 nautische Meilen vor der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland abdrehen. 2.2 Bei Landungen in der Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg von 09.00 bis 20.00 Uhr gilt folgende Pistenrangordnung: 34, 28, 14 und 16. 2.3 Bei Starts in der Zeit von 21.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg von 20.00 bis 09.00 Uhr gilt folgende Pistenrangordnung: 28, 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Den Aufhebungsantrag begründet der genannte Beschwerdeführer hauptsächlich wie folgt: Es liege ein Verstoss gegen Art. 5 VIL vor, da insbes. der Bericht über die Auswirkungen auf die Raumordnung vom 8. November 2004 sowie das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2004 über die Änderung der Startrouten wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesuch enthielten, so dass das geänderte Projekt vor dem vorinstanzlichen Entscheid nochmals hätte öffentlich aufgelegt bzw. den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Das vBR weise trotz einiger Verbesserungen nach wie vor eine starke Nordausrichtung auf und gewisse Regelungen führten zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Gebietes des Landkreises Waldshut, was dieser nicht akzeptieren könne. Das genehmigte vBR widerspreche wegen dem damit verbundenen "Lärmexport" dem völkerrechtlichen Rücksichtnahmegebot bzw. dem umweltvölkerrechtlichen Schädigungsverbot. (Die Anträge aus der Beschwerde des Landkreises Waldshut gegen die Genehmigung der Betriebsreglementsänderung vom 23. Juni 2003 sind alle als gegenstandslos geworden zu bezeichnen, vgl. hinten E. 2.5.1.) AE.r Die Einwohnergemeinde Würenlos stellt in ihrer gegen das vBR erhobenen Verwaltungsbeschwerde folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemässen Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Evtl. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz an- A-1936/2006 zuweisen, ein neues Gesuch nur aufgrund einer Gesamtbeurteilung und einer UVP und nur zu bewilligen, wenn es die Belastungen auf die Nachbarschaft fair verteilt und den einzelnen betroffenen Regionen in einem festgelegten Rhythmus lärmfreie Zeiten einräumt. 3. Subeventuell sei a) das vBR in seiner Gültigkeit auf vier Jahre zu beschränken, b) die Anzahl Flugbewegungen auf 250'000 pro Jahr zu beschränken, c) die Flughafenbetreiberin dauerhaft zu verpflichten, eine kontinuierliche Verbesserung der Lärmsituation umzusetzen, d) die zweckdienlichen Änderungen und Einschränkungen zu verfügen, dass der Planungsgrenzwert von 50 dB(A) zwischen 22.00 und 23.00 Uhr über dem eingezonten Siedlungsgebiet von Würenlos sowie über dem Gebiet "Buechrain" eingehalten wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ihr Hauptbegehren auf Aufhebung und Rückweisung begründet die Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz auf die Anträge und wesentlichen Begründungsargumente nicht, insbes. auch nicht einsprachebezogen, eingegangen sei, habe sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in krasser Weise verweigert. Ebenso stelle es eine krasse Gehörsverletzung dar, wenn eine Gemeinde nach der öffentlichen Auflage des Betriebsreglements durch eine Änderung – hier einer Abflugachse – erheblich stärker betroffen und dazu nicht mehr begrüsst werde. AE.s Die bloss teilweise deckungsgleichen Verwaltungsbeschwerden von Markus Spring, Rita Renner Spring, K. und M. Spring-Schneider sowie Jeannette und Patrik Lieberherr (Beschwerdeführende 34) gegen das vBR umfassen einerseits insgesamt dieselben Anträge und Rügen wie die identischen Eingaben der Politischen Gemeinde Affeltrangen und weiterer Gemeinden aus den Kantonen Thurgau und St. Gallen (vgl. dazu vorne Bst. d). Andererseits erheben die Beschwerdeführenden 34 zusätzliche Rügen resp. begründen den allgemeinen Aufhebungsantrag zusätzlich im Wesentlichen wie folgt: Es liege eine Verletzung von Art. 8 BV vor. Der Süden dürfe nicht einseitig zulasten des Ostens geschont werden, vielmehr sei eine hälftige Verteilung der diesbezüglichen An- und Abflüge vorzusehen. Die Verfahrenszersplitterung führe dazu, dass die Übersicht völlig verloren gehe und die notwendige Verfahrenskoordination nicht gegeben sei. Alternativen wie der gekröpfte Nordanflug seien ungeprüft geblieben. Das Vertrauen der Einwohner/innen neu überflogener Gebiete (ganze Re- A-1936/2006 gion Wil-Hinterthurgau) in die Grundsätze der Raumplanung und in die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie werde missachtet. AE.t Die Gemeinde Bassersdorf, die Gemeinde Nürensdorf, die Stadt Illnau-Effretikon, die Gemeinde Lindau, die Gemeinde Kyburg, die Gemeinde Turbenthal, die Gemeinde Weisslingen und die Gemeinde Zell stellen in ihrer gemeinsamen Verwaltungsbeschwerde gegen das vBR folgende Anträge: 1. Die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 betreffend die Genehmigung des neuen vBR des Flughafens Zürich sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das neue vBR wie folgt zu ergänzen bzw. zu ändern: a) Es sei das vBR so zu formulieren, dass Landungen auf Piste 28 und 34 je zur Hälfte erfolgen. b) Es sei das vBR dahingehend zu ändern, dass für die Starts unter den zu benützenden Pisten die folgende Rangordnung festgelegt wird: 28, 32, 34, 16, 10. Weiter seien folgende Eckwerte zu berücksichtigen: - Die bisherigen Ruhefenster für die Starts werden analog dem bisherigen Betriebsreglement (Art. 39) belassen und Abflüge, namentlich ab Piste 16, erst ab 07:00 und nur bis 21:00 Uhr zugelassen. Die vom BAZL festgelegten Zeitfenster für die Pistenbenützung seien entsprechend anzupassen. - Ausnahmen von der Rangordnung der Pistenbenützung für Starts in zeitlicher Hinsicht seien in Bestätigung der Verfügung des BAZL nur dann zuzulassen, wenn es die Anwendung der 220. DVO in der Fassung vom 10. März 2005 erfordert. - Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Pistenrangfolge nur dann zulässig, wenn es die Sicherheit (namentlich ungenügende Pistenlänge, besondere Wetterbedingungen, Pistenzustand) oder der Betrieb (namentlich gegenläufiger Verkehr, Schneeräumung) erfordern. c) Es seien die dem UVB zugrunde gelegten An- und Abflugrouten verbindlich in das Betriebsreglement aufzunehmen, soweit der Luftverkehr auf diesen Flugrouten im überflogenen Gebiet wahrnehmbare Lärmimmissionen bewirkt und es seien dabei folgende Eckwerte zu beachten: - Die Flugrouten seien so zu legen, dass dicht besiedeltes Gebiet möglichst geschont wird (Änderung von Art. 17 Anhang 1 zum vBR). - Es sei insbesondere für die startenden Flugzeuge auf Piste 16 vorzusehen, dass diese bereits beim Start der Reiseflugrichtung folgen. Der Left Turn sei aufzuheben. d) Es sei der gekröpfte Nordanflug als Flugroute unter Vorbehalt der notwendigen Genehmigungen und der Publikation im schweizerischen Luftfahrthandbuch in das Betriebsreglement aufzunehmen und auf den Sommerflug- A-1936/2006 plan 2007 einzuführen. e) Es seien die Flugbewegungen auf maximal 320'000 pro Jahr zu plafonieren. f) Es sei die Nachtsperrzeit auf 8 Stunden, nämlich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, festzusetzen und zwar so, dass auch der Verspätungsabbau ausserhalb der Nachtsperrzeit erfolgt (Neuformulierung namentlich von Art. 1, Art. 12 ff. sowie Art. 20 f. Anhang 1 zum vBR). ff) Subeventualiter, wenn der Antrag 2 f abgelehnt wird, sei eine Plafonierung der Flugbewegungen in der ersten Nachtstunde bei 4'500 Bewegungen pro Jahr vorzusehen und es seien die Nachtanflüge inklusive Verspätungsabbau in der 2. Nachtstunde zu verbieten. g) Es sei die Ausnahme für Postflugzeuge in Art. 15 Anhang 1 zum vBR zu streichen. h) Es sei das Reglement dahingehend zu ändern, dass keine koordinierten Landungen auf die Piste 28 und 34 zugelassen werden. i) Landungen haben in erster Linie auf die Pisten 14 und 16 zu erfolgen; Abweichungen hiervon seien nur zuzulassen, wenn es die Anwendung der 220. DVO in der Fassung vom 10. März 2005 erfordert oder wenn Anflüge auf die Pisten 14 und 16 aus technischen oder meteorologischen Gründen nicht möglich sind. k) Es seien die zulässigen Ausnahmen für Landungen auf Piste 28 während den Zeiten, in welchen im Regelfall Landungen auf Piste 34 erfolgen, genau zu bezeichnen und auf meteorologische Gründe zu beschränken. l) Die zulässigen Lärmimmissionen des Flughafens Zürich seien unter Berücksichtigung der beantragten Sanierungsmassnahmen neu festzulegen und die Gewährung von allfälligen Erleichterungen entsprechend anzupassen. Resultieren aus dem Betrieb des Flughafens trotz Ergreifung der beantragten Sanierungsmassnahmen Lärmimmissionen über den Immissionsgrenzwerten, ist die Flughafenbetreiberin zur Übernahme der Kosten der notwendigen passiven Schallschutzmassnahmen zu verpflichten. Art. 19 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 4 Anhang 1 zum vBR sei die Genehmigung ausdrücklich zu verweigern, bzw. es seien die antragsgemäss angepassten Lärmbelastungskurven für massgeblich zu erklären. m) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unmittelbar, spätestens aber sechs Mona

A-1936/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2009 A-1936/2006 — Swissrulings