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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2021 A-1707/2021

27. April 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,211 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenskosten | Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

Volltext

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Abteilung I A-1707/2021

Urteil v o m 2 7 . April 2021 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch Alexander Greter, Rechtsanwalt, und Lukas Aebi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

A-1707/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 21. Mai 2019 eine Schlussverfügung gegen A._______ erliess (und separat gegen eine Gesellschaft als beschwerdeberechtigte Person), in der sie dem Ministry of Finance der Republik Indien gestützt auf dessen Ersuchen vom (…) bzw. vom (…) sowie vom (…) und vom (…) Amtshilfe leistete, dass A._______ (nachfolgend: beschwerdeführende Person 1), B._______ (nachfolgend: beschwerdeführende Person 2), C._______ (nachfolgend: beschwerdeführende Person 3) und D._______ (nachfolgend: beschwerdeführende Person 4; alle zusammen: Beschwerdeführende) am 20. Juni 2019 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3186/2019 vom 20. August 2020 die Beschwerde insofern teilweise guthiess, als es die von der Vorinstanz angeordnete Übermittlung des Hinweises, wonach die beschwerdeführende Person 1 «beneficial owner» und «signatory» eines namentlich aufgeführten Kontos einer namentlich aufgeführten Gesellschaft, welches im Jahre 2012 geschlossen worden sei, dahingehend ergänzte, dass die beschwerdeführende Person 1 möglicherweise in der indischen Steuerperiode 2011/2012 diese Funktion nicht mehr innegehabt haben könnte (daselbst Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht ferner die Beschwerde insofern teilweise guthiess, als es die Übermittlung des «Client Profiles» untersagte (Urteil des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4), ebenso wie die Übermittlung der Passkopien der Beschwerdeführenden 2 – 4 und des Geschäftsführers der namentlich genannten Gesellschaft (Urteil des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 Dispositiv- Ziff. 1 Abs. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil auch anordnete, im «Statement of Assets» vom 31. März 2011 diverse Angaben sowie weitere Datumsangaben im Sinne der Erwägungen zu schwärzen (Urteil des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 6 und 7), dass das Bundeverwaltungsgericht schliesslich die Schwärzung der Namen der beschwerdeführenden Personen 2 – 4 sowie des Geschäftsfüh-

A-1707/2021 rers der namentlich genannten Gesellschaft anordnete und ergänzend einen Spezialitätsvorbehalt formulierte (Urteil des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 8 und 9), dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von total Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden auferlegte und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- an die Beschwerdeführenden verpflichtete, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3186/2019 vom 20. August 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 7. September 2020 beim Bundesgericht angefochten und insbesondere beantragt hat, Dispositiv-Ziff. 1 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei im Umfang der verfügten Passusänderung betreffend Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs der Schlussverfügungen vom 21. Mai 2019, der verfügten Untersagung der Übermittlung des «Client Profile» und der Passkopien der Beschwerdeführenden 2 – 4 (nunmehr: Beschwerdegegner 2 – 4) sowie der weiteren namentlich genannten Person sowie der Schwärzungsanordnung von sämtlichen Angaben zur Person der Beschwerdegegner 2 – 4 und der weiteren namentlich genannten Person aufzuheben, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_703/2020 vom 15. März 2021 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Anordnungen im Umfang der Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 betreffend das «Client Profile» sowie der Dispostiv-Ziff. 1 Abs. 5 und Abs. 8 betreffend die dort genannten Personen aufhob und die Schlussverfügungen der ESTV vom 21. Mai 2019 im Sinne der Erwägungen bestätigte, dass die Beschwerdeführenden somit im Verfahren A-3186/2019 nunmehr als zu 70% unterliegend zu betrachten sind, dass den Beschwerdeführenden daher die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-3186/2019 im Betrag von Fr. 3'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in der Höhe von Fr. 5'000.einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, und infolgedessen der Mehrbetrag von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,

A-1707/2021 dass den Beschwerdeführenden für das Verfahren A-3186/2019 entsprechend lediglich noch eine Parteientschädigung von Fr. 2'570.- zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; statt vieler: Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-3186/2019 in der Höhe von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird in der Höhe von Fr. 3'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren A-3186/2019 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'570.- zu bezahlen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Für die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1707/2021 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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