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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2023 A-1650/2023

14. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,128 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Finanzen (Übriges) | Zoll; Nichteintreten; Rechtsverweigerungsbeschwerde

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1650/2023

Urteil v o m 1 4 . Juli 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nordost, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nichteintreten; Rechtsverweigerungsbeschwerde.

A-1650/2023 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._______, deren Zweck die Herstellung, Entwicklung von und Handel mit chemischen, pharmazeutischen und textilen Produkten aller Art als Grundprodukte, Halb- und Fertigfabrikate, Bau und Betrieb von Anlagen für die Freisetzung, Erzeugung, Umwandlung und den Transport von Energie und die Beteiligung an anderen Unternehmungen ist (Handelsregisterauszug, aufgerufen am 16. Juni 2023). B. B.a Am 30. Juli 2020 stellte die Gesellschaft bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (per 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG], nachfolgend: EZV, BAZG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Berichtigung einer Ausfuhrveranlagungsverfügung betreffend flüchtige organische Verbindungen (nachfolgend: VOC) nach Art. 59 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0, nachfolgend: ZG). B.b Am 27. August 2020 bestätigte die EZV den Eingang des Berichtigungsgesuchs und erklärte, dieses als Beschwerde entgegenzunehmen. B.c Dieser Umdeutung widersprach die Gesellschaft mit Schreiben vom 28. August 2020, in welchem sie auf die Behandlung als Berichtigungsgesuch nach Art. 59 ZG bestand. B.d Das Verfahren wurde zeitweise sistiert. B.e Am 18. Januar 2023 wies die BAZG die Gesellschaft darauf hin, dass sie die Auffassung vertrete, die Beschwerdefrist sei abgelaufen, weshalb die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könne. B.f Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 betonte die Gesellschaft nochmals, dass sie keine Beschwerde eingereicht habe und bat um Beurteilung des Berichtigungsgesuchs. C. Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 entschied das BAZG, dass es sich bei dem Gesuch vom 30. Juli 2020 um eine Beschwerde handle und auf diese nicht einzutreten sei.

A-1650/2023 D. Mit Beschwerde vom 27. März 2023 gelangt die Gesellschaft ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 23. Februar 2023. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2020 als Berichtigungsgesuch entgegenzunehmen und einen Entscheid darüber zu fällen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen und zusammengefasst aus, in der Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch vom 30. Juli 2020 entgegen dem ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführerin als Berichtigungsgesuch zu behandeln, liege eine formelle Rechtsverweigerung. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Berichtigungsgesuch auseinandersetze und diesbezüglich eine Verfügung erlasse. In materieller Hinsicht sei vorliegend Art. 59 ZG anwendbar, nicht wie von der Vorinstanz behauptet Art. 34 ZG. Auch die Frist von Art. 59 ZG zur Einreichung des Gesuchs sei erfüllt, womit das Gesuch anhand zunehmen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz auch explizit aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 nimmt die Vorinstanz Stellung und beantragt die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Sache sei unter Kostenauflage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die übrigen Ausführungen und die Akten wird, sofern und soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-1650/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.201). Das BAZG gehört – wie früher auch schon die EZV – als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit dieser formell und materiell beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie am Erlass der begehrten Verfügung betreffend das Berichtigungsgesuch. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 u.a.). Die Untätigkeit kann sich in unterschiedlichen Formen manifestieren: In der Regel liegt eine Rechtsverweigerung vor, wenn sich die zuständige Behörde ausdrücklich oder sinngemäss weigert, ein

A-1650/2023 Verfahren an die Hand zu nehmen (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 507 f.). 2.2 Die formelle Rechtsverweigerung umfasst ein unter dem Gesichtswinkel der rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien unhaltbares Verhalten einer Behörde gegenüber den Rechtssuchenden. Unter den Begriff der formellen Rechtsverweigerung fällt die Rechtsverweigerung im engen Sinn, die Rechtsverzögerung sowie das Verbot des überspitzen Formalismus (Urteil des BVGer A‑1247/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2.1; KIENER/KÄLIN/WYT- TENBACH, a.a.O., S. 505 ff.). 2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung im engen Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (anstatt vieler GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller [et al.] [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N. 18 ff.). Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt einen Anspruch auf Behandlung frist- und formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet die formelle Rechtsverweigerung (anstatt vieler BGE 135 I 265 E. 1.3, 134 I 229 E. 2.3). Ob eine regelgemässe Behandlung eines ordnungsgemäss eingereichten Begehrens vorliegt, beurteilt sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, unter Einbezug des Verfassungsrechts (BGE 127 I 133 E. 7c), und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und deren korrekter Anwendung (STEINMANN, a.a.O., Art. 29, N. 20). Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht grundsätzlich dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person, Organisation oder Behörde nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A‑1247/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2.2). 3. 3.1 Vorliegend argumentiert die Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend das am 30. Juli 2020 gestellte Berichtigungsgesuch und habe auch ausdrücklich den Erlass einer Verfügung bei der Vorinstanz beantragt. Der Anspruch auf Erlass der Verfügung ergebe sich aus Art. 59 ZG. Es gehe nicht um die Frage, ob das Gesuch gutzuheissen sei, sondern nur darum, dass sich die Vorinstanz mit dem Gesuch formell und materiell hätte auseinandersetzten müssen. Die

A-1650/2023 Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit der Vorinstanz und die fristgerechte Einreichung des Gesuchs, seien erfüllt. 3.2 Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung betreffend die Rechtsverweigerung zu und führt aus, sie sei in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023 zwar auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen und habe in den Erwägungen festgehalten, dass Art. 59 ZG nicht anwendbar sei, sie habe es jedoch unterlassen, das Gesuch auf dieser rechtlichen Grundlage zu prüfen und einen entsprechenden Entscheid zu fällen. Sie habe stattdessen einen Nichteintretensentscheid wegen verpasster Beschwerdefrist gefällt. Dies sei fälschlicherweise und entgegen dem klaren Willen der Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb der Rüge der Rechtsverweigerung stattzugeben sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 30. Juli 2020 ausdrücklich ein Berichtigungsgesuch nach Art. 59 Abs. 4 ZG bei der Vorinstanz. Sie wiederholte auch mehrfach den klaren Willen, dass sie dieses Gesuch beurteilt haben möchte und nicht etwa eine Beschwerde. Indem sich die Vorinstanz über den klaren und ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführerin hinwegsetzte und statt des Berichtigungsgesuchs eine Beschwerde prüfte, weigerte sie sich sinngemäss als zuständige Behörde das Verfahren betreffend Berichtigung anhand zu nehmen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat auch einen Anspruch auf Beurteilung ihres Gesuchs, nachdem die Vorinstanz die zuständige Behörde ist und aufgrund des geschilderten Sachverhalts zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Berichtigungsgesuch nach Art. 59 ZG für den vorliegenden Fall in Betracht kommt. Die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 59 ZG, der Fristeinhaltung und – im Falle des Eintretens – des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen, welche die Vorinstanz teilweise ansatzweise im Rahmen der Beschwerde prüfte, haben Gegenstand der zu erlassenen Verfügung zu sein. Vor diesem Hintergrund liegt im Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung im engeren Sinne in Bezug auf die begehrte Beurteilung des Berichtigungsgesuchs. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Unrecht einen Beschwerdeentscheid erlassen, da gar keine Beschwerde vor der Vorinstanz erhoben worden ist. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2023 aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2020 auf Grundlage von Art. 59 ZG zu prüfen und darüber zu entscheiden.

A-1650/2023 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2’000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.1.2 Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Folglich sind keine Verfahrensgebühren zu erheben. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; MICHAEL BEUSCH, in: Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser [Hrsg.], Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, S. 310 f. mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). 4.2.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung lässt sich allerdings zuverlässig schätzen (einfacher Schriftenwechsel, überschaubare Aktenlage) und wird somit praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verweisen.

A-1650/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2020 zu behandeln und darüber zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

A-1650/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1650/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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