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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2017 A-1626/2015

8. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,595 Wörter·~1h 3min·2

Zusammenfassung

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS ZH vom 13. Februar 2015. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.12.2018 (9C_104/2018). Entscheide bestätigt durch BGer mit Urteilen vom 13.12.2018 (9C_120/2018; 125/2018)25/2018).

Abteilung I A-1626/2015

Urteil v o m 8 . Dezember 2017 Besetzung Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien A._______, (…), vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

1. B._______, (…), 2. C._______, (…), 1 und 2 vertreten durch Dr. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt, Grendelmeier Jenny & Partner, Zollikerstrasse 141, Postfach 1682, 8032 Zürich, Beschwerdegegner und Beschwerdeführende,

3. D._______, (….), vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40,

Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,

4. E._______, (…), 5. F._______, (…), 6. G._______, (…), 7. H._______, (…), 8. I._______, (…), 9. J._______, (…), 4 - 9 vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner,

10. K._______ AG, (…), 11. L._______ AG, (…), 10 - 11 vertreten durch Maître Guy Longchamp, Avocats & Conseils, Rue du Centre 2bis, Case postale 192, 1025 St-Sulpice VD, Beschwerdegegnerinnen,

12. M._______, (…), vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

13. N._______ AG, (…), 14. O._______ AG, (…), 15. P._______ (…),

13 - 15 vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz,

Gegenstand BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS ZH vom 13. Februar 2015.

A-1626/2015 Sachverhalt: A. A.a Die mit Urkunde vom 23. Oktober 1947 errichtete A._______ ist eine überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Zürich. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 f. der Stiftungsurkunde vom 1. Oktober 2001) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 22. November 2016 und Ziff. 3.1 der Stiftungsurkunde vom 1. Oktober 2001 die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q._______ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität. A.b Mit Beschluss vom 20. November 2009 passte der Stiftungsrat der A._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement i.S. eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt wurde. A.c Der Stiftungsrat der A._______ beschloss am 10. Juni 2011 rückwirkend per 31. Dezember 2010 die Einführung einer Rückstellung technischer Zinssatz zur Sicherstellung der Finanzierung der laufenden Renten in der Höhe von CHF (…). Zudem änderte er das Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement) mit Beschluss vom 16. September 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ab: Anstelle der bisher verwendeten Grundlagen BVG 2005 sollten wie bereits im Rahmen einer 2010 erfolgten Teilliquidation auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 die Grundlagen BVG 2010 mit Generationentafeln verwendet werden (vgl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 5 Rückstellungsreglement 2011). Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung wurde gestrichen (vgl. dazu noch Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2009), die bestehende Schwankungsreserve Rentnerbestand hingegen dahingehend erweitert, dass sie neben den 5 % des Rentendeckungskapitals neu auch aus der Rückstellung technischer Zins zu äufnen ist (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f.). A.d Neben den Arbeitgeberfirmen der R._______ Gruppe waren der A._______ weitere Arbeitgebende angeschlossen. Infolge Devestition in der Schweiz wurden die Anschlussvereinbarungen mit denjenigen Gesellschaften, die nicht (mehr) der R._______ Gruppe angehörten, seitens der

A-1626/2015 A._______ per 31. Dezember 2011 gekündigt. Diese Drittgesellschaften versicherten ihre Aktiversicherten ab 1. Januar 2012 bei diversen neuen Vorsorgeeinrichtungen. A.e Anlässlich der Sitzung vom 18. Juni 2012 stellte der Stiftungsrat die Teilliquidation für die mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2011 gekündigten Anschlüsse per 31. Dezember 2011 fest und beschloss die Durchführung der Teilliquidation gemäss versicherungstechnischem Bericht der Pensionskassenexpertin vom 14. Juni 2012 inkl. Beurteilung der getroffenen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung und dem im Entwurf vorliegenden Teilliquidationsbericht der Pensionskassenexpertin vom 19. Juni 2011 (die definitive Version datiert vom 12. Juli 2012). A.f Die Destinatäre wurden im Juli 2012 schriftlich über die Teilliquidation aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 informiert. Dabei wurde festgehalten, dass die Unterdeckung von 7.54 % per 31. Dezember 2011 anteilig von den Freizügigkeitsleistungen der unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden, austretenden Aktivversicherten in Abzug gebracht werde. A.g B._______ und C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______, die K._______ AG und die L._______ AG, die M._______ und die N._______ AG, O._______ AG und die P._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-15) erhoben gegen vorgenannten Beschluss Einsprache, die der Stiftungsrat mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 abwies, und stellten am 16. und 22. Januar 2013 bei der Aufsichtsbehörde BVS diverse Überprüfungsbegehren. B. Die BVS (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit verschiedenen Verfügungen vom 13. Februar 2015 die A._______ an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung anzupassen, zu beschliessen und gemäss Ziff. 26 Abs. 11 des Vorsorgereglements die Destinatäre zu informieren.

A-1626/2015 C. C.a Dagegen erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin in den Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 und Beschwerdegegnerin in den sogleich erwähnten Verfahren, nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei gemäss ihrem Verteilplan vollumfänglich zu genehmigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden. C.b Ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben mit Eingabe vom 16. März 2015 B._______ und C._______ (Beschwerdeführer im Verfahren C-1705/2015 und C-1712/2015 und Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Verfahren). Sie beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 für sämtliche im Verlauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durchzuführen. Weiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine neue Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 zu erstellen und dabei die Rückstellungen – insbesondere diejenige betreffend technischen Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen und diejenige betreffend Schwankungsreserve Rentnerbestand sowie die technischen Rückstellung für Versicherungsrisiken – soweit zu korrigieren, dass sich keine Unterdeckung mehr ergebe und somit ein Deckungsgrad von mindestens 100 % resultiere. Schliesslich seien die zu übertragenden Mittel aufgrund der wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung gestützt auf Art. 27g Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) zugunsten der austretenden Versicherten anzupassen. C.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhebt sodann D._______ (Beschwerdeführer im Verfahren C-1718/2015 und Beschwerdegegner 3 im vorliegenden Verfahren) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter teilweiser Aufhebung des vorin-stanzlichen Entscheids anzuweisen, im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes seinen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) im Jahr 2011 betragsmässig mit zu berücksichtigen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als die Vorinstanz auf das Überprüfungsgesuch be-

A-1626/2015 treffend Nichtmitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf dem von ihm getätigten WEF-Vorbezug im Jahr 2011 nicht eingetreten sei, und es sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.d Weiter gelangen die N._______ AG, die O._______ AG und die P._______ (Beschwerdeführerinnen im Verfahren C-1764/ 2015 und Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im vorliegenden Verfahren) mit Eingabe vom 18. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen und zu entscheiden, ob infolge Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei sodann dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Teilliquidation per 31. Dezember 2011 angewiesen werde, alle infolge der Auflösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen aktiven Versicherten in die Teilliquidation einzubeziehen, sich bei der Berechnung des anteilsmässig weiterzugebenden Fehlbetrags auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abzustützen, von der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen, eventualiter diese angemessen zu reduzieren, sowie das ab 31. Dezember 2009 gültige Rückstellungsreglement anzuwenden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die Vorinstanz sei aufzufordern, das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011 zu den Vorakten zu nehmen; eventualiter solle die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, dieses dem Gericht einzureichen. In der Folge sei ihr eine Kopie dieses Protokolls zur Einsicht- und anschliessender Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu überlassen. D. Die Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 werden mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wird das Beschwerdeverfahren C-1626/ 2015 aufgrund von Einigungsgesprächen zwischen den Parteien bis auf weiteres sistiert.

A-1626/2015 F. In einem weiteren Schritt vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren C-1705/2015, C-1712/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 und führt sie unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weiter. Es sistiert die beiden erstgenannten Verfahren ebenfalls. G. Sodann werden die Verfahren C-1718/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt. H. Mit Verfügung vom 27. November 2015 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens C-1626/2015 auf. I. Schliesslich werden die Verfahren C-1764/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt. Gleichzeitig wird die im erstgenannten Verfahren per 26. August 2015 verfügte Sistierung aufgehoben. J. Im Rahmen einer Reorganisation übernimmt die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts das hängige Verfahren C-1626/2015 per 1. Januar 2016, womit es neu unter der Verfahrensnummer A-1626/2016 geführt wird. K. Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2016 eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 9C_906/2014 vom 17. September 2015 (teilweise publiziert in BGE 141 V 589) ein. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 Stellung, halten an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 18. März im vormaligen Verfahren C-1764/2015 fest und ersuchen um Einsicht in das Beschlussprotokoll des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 sowie ins vorinstanzliche Schreiben betreffend das Rückstellungsreglement in der ab 1. Januar 2011

A-1626/2015 gültigen Fassung unter anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme. M. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 und Beschwerdeführerinnen im vormaligen Verfahren C-1764/2015 wird mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gutgeheissen und ihnen dementsprechend Einsicht gewährt. N. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen sodann mit Eingabe vom 22. April 2016 erneut Stellung und beantragen in prozessualer Hinsicht, den Beschwerden in den vereinigten Verfahren sei von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 zur Beschwerde Stellung. Mit gleichentags erfolgter Eingabe beantragen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ihre Beschwerde vom 16. März 2015 in den ehemaligen Verfahren A-1705/2015 und A-1712/2015 sei gutzuheissen und es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt ebenfalls mit Eingabe vom 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht spricht sie sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Die Beschwerdegegner 3-9 beantragen mit gleichentags erfolgtem Schreiben die Abweisung der Beschwerde und enthalten sich eines förmlichen Antrags betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gut und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zur Sache und zu den Vorbringen in den diversen Rechtsschriften – auch der vormaligen Parallelverfahren – zu äussern. P. P.a Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichen ihre abschliessende Stellungnahme vom 9. Juni 2016 ein.

A-1626/2015 P.b Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf ihre Verfügungen vom 13. Februar 2015 sowie auf ihre Stellungnahmen vom 11. Juni 2015 und 11. Januar 2016. P.c Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin 12 auf eine erneute Stellungnahme. P.d Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen mit Eingabe vom 7. Juli 2016 abschliessend Stellung. P.e Die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 lassen sich mit Schreiben vom 13. Juli 2016 vernehmen. Mit gleichentagiger Eingabe nimmt die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung. Q. Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-

A-1626/2015 meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2.1 Beschwerde führt zum einen diejenige Vorsorgeeinrichtung, welche angewiesen wurde, ihren Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan anzupassen. Zum anderen befinden sich unter den ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnern 1-3 und 13-15 ehemalige aktive Versicherte, ehemals angeschlossene Arbeitgeberfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, die übernehmende Vorsorgeeinrichtung und die involvierten Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird gemäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese habe ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen habe. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-5797/2015

A-1626/2015 vom 9. August 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegnerin 15 zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden (Urteil des BVGer C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2). 1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung anschlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie – wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 – unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags bestreitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (WILSON, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss ständiger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spezifische Destinatärsinteressen – z.B. die Berechnung des im Teilliquidationsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend – geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2 Neben der Beschwerdeführerin als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Verfügungsadressatin sind demnach auch die diversen, ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnerinnen, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und die unmittelbar in tatsächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind, zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdegegner 1-3, welche als ausscheidende Versicherte durch den im Rahmen der Teilliquidation erstellten Verteilungsplan in ihren wirtschaftlichen Interessen tangiert werden. Ins Beschwerdeverfahren als notwendige Gegenparteien der Beschwerdeführerin einzubeziehen sind sodann die übrigen Beteiligten der vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerdegegner 4 bis 12). Diese ehemaligen Versicherten, ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen und diese übernehmende Vorsorgeeinrichtung haben zwar keine Beschwerde erhoben, sind

A-1626/2015 jedoch vom strittigen Sachverhalt gleich den übrigen Beschwerdegegnern in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt; für sie ist zwangsläufig im selben Sinn zu entscheiden bzw. zeitigen die zu entscheidenden Fragen dieselben Auswirkungen auf sie. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdegegner 3 beantragt die Berücksichtigung des 2011 getätigten Vorbezugs eines Teils seines Alterskapitals zum Erwerb von Wohneigentum im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes. Sein Begehren wurde seitens der Vorinstanz materiell-rechtlich nicht behandelt. Vielmehr hat sie in Erwägung 35 ihres Entscheides erklärt, die Überprüfung der Berechnung der Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf einzelne Versicherte sei nicht Streitgegenstand. Mit Bezug auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 hat sie diesen auf den Klageweg ans Sozialversicherungsgericht verwiesen, ohne jedoch das Ergebnis ihrer Erwägung konse-

A-1626/2015 quenterweise und prozessual korrekt in einer formellen Nichteintretensentscheidformel festzuhalten (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.184). Implizit ist sie damit jedoch nicht auf das Begehren des Beschwerdegegners 3 eingetreten, weshalb im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu prüfen bleibt, ob sie ihre Zuständigkeit gerechtfertigterweise verneint hat und auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht einzugehen ist (vgl. auch vorangehende E. 2.1). 2.2.2 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, es gehe um die Rechtmässigkeit des Verteilungsplans, weshalb die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde, welche alle Aspekte des Verteilungsplans zu überprüfen habe, zuständig sei. Der Klageweg nach Art. 73 BVG sei nur in Fällen einzuschlagen, in welchen es um den Vollzug eines bereits rechtskräftigen Verteilungsplans gehe. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ist ausgeschlossen und stattdessen ist der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg zu verfolgen, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (statt vieler BGE 141 V 605 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob im Fall einer (Teil-)Liquidation die im Verteilungsplan generell enthaltenen Kriterien oder Bedingungen, gemäss welchen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben, im konkreten Fall erfüllt sind, ist jedoch nicht im Rahmen der Beschwerde nach Art. 74 BVG gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen (Urteile des BGer 9C_375/2012 vom 13. November 2012 E. 4.1 sowie 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009 und 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.6.1 je mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Abgrenzung von zivilrechtlichem Klageweg und aufsichtsrechtlichem Beschwerdeweg auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung fusst auf einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nach Art. 73 BVG mit Bezug auf folgenden konkreten Anwendungsfall hinsichtlich eines auf seine Rechtmässigkeit zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses bejahte: Der strittige Beschluss lautete (generell) dahingehend, dass für die Berechnung des individuellen Anteils bei Mitarbeitenden, die in einem bestimmten Zeitraum Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen hatten, dieser Vorbezug wieder zum Kapital geschlagen werde. Dem betroffenen Versicherten wurde zwar (konkret) eine individueller Betrag auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben, wobei der von ihm getätigte Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum jedoch

A-1626/2015 unberücksichtigt blieb (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 3/02 vom 8. Januar 2003 E. 3 und zum Prinzip, dass bereits bezogene Kapitalleistungen nicht am weiteren Schicksal des Vorsorgekapitals teilhaben VPB 70.68 E. 5.2). Der vom Beschwerdegegner 3 zitierte BGE 141 V 605 bezieht sich im Übrigen auf eine andere Konstellation als die fragliche: Streitgegenstand bildeten nicht Positionen im Rahmen des Verteilungsplan der Teilliquidation oder deren Umsetzung, sondern vielmehr, wie die neue Vorsorgeeinrichtung die ihr zugeflossenen (kollektiven) Mittel nunmehr zu verwenden hatte bzw. ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber Anspruch auf eine umfassende (anteilmässige) individuelle Gutschrift der überwiesenen freien Mittel hatte. 2.2.3 Zusammengefasst geht das Bundesgericht mit Bezug auf den massgebenden Rechtsweg im Falle einer (Teil-)Liquidation in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die generelle Erstellung des Verteilungsplans im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG anzufechten ist, während dessen individuell-konkreter Vollzug Gegenstand des zivilrechtlichen Klageverfahrens nach Art. 73 BVG bildet (statt aller BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdegegners 3 demnach zu Recht nicht behandelt, sondern ihn auf den Klageweg ans Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG verwiesen, da die Beurteilung individueller Ansprüche im Rahmen der Umsetzung des Verteilungsplans nicht in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Bei diesem Ergebnis und da sich die Behandlung des fraglichen Antrags aus der Begründung in Erwägung 35 des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, schadet der prozessuale Mangel, dass über das Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden wurde, nicht (vgl. dazu vorne E. 2.2.1 und im Übrigen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.57). Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 ist folglich abzuweisen. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen unter anderem, die Höhe der zu übertragenden Mittel sei anzupassen, da sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Teilliquidationsstichtag wesentlich verbessert hätten. Entgegen den Annahmen im Expertenbericht vom 14. Juni 2012, welcher von einem Deckungsgrad von 94.4 % per 31. Dezember 2012 und einem solchen von 96.3 % per 31. Dezember

A-1626/2015 2013 ausgegangen war, habe sich der Deckungsgrad der Beschwerdeführerin trotz Rückstellungen zugunsten ihres Rentnerbestands per Ende 2012 auf 102.4 % und per Ende 2013 sogar auf 106.4 % erhöht. Die Beschwerdeführerin habe ihnen bislang lediglich rund 90 % der ihnen zustehenden Austrittsleistungen ausbezahlt, nämlich 80 % im Januar 2012 und 10 % 2013. Da ihre Austrittsleistungen noch nicht definitiv abgerechnet worden seien, sollten sie ebenfalls vom Wertzuwachs in den letzten Jahren seit dem Stichtag für die Teilliquidation vom 31. Dezember 2011 profitieren. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, gestützt auf ihren Abschluss 2014, eventualiter 2013, die entsprechenden Korrekturen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Eine Anpassung habe bei Wertveränderungen zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Auszahlung zu erfolgen. Für erstere Teilzahlung habe eine Anpassung ohnehin zu unterbleiben, da diese mit dem Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 praktisch zusammenfalle. Im Umfang der weiteren Teilzahlung könne ein Anpassungsbedarf nicht ausgeschlossen werden. Ein diesbezüglicher Entscheid sei jedoch erst möglich, wenn die Höhe der zu übertragenden Mittel sowie der Zeitpunkt eines sich aus dem definitiven Entscheid ergebenden Rest- bzw. Auszahlungsbetrages feststünden. Die Vorinstanz lässt diesbezüglich im selben Sinne verlauten, Art. 27g Abs. 2 BVV 2 finde erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Anwendung. Derzeit sei noch offen, welches Abschlussjahr diesbezüglich zu berücksichtigen sei. 2.3.2 Der Liquidationsplan ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen bestimmten Stichtag hin vorzunehmen. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, birgt allerdings auch das Risiko, dass sich die ursprüngliche Vermögenslage im Laufe der Zeit ändert. Aus diesem Grund sieht Art. 27g Abs. 2 BVV 2 vor, dass bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Liquidation und der Übertragung der Mittel die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen sind (vgl. auch die identische Regelung in Art. 27h Abs. 4 BVV 2 betreffend die zu übertragenden Rückstellungen). Ob diese Anpassung ihrerseits einer (förmlichen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, hat das Bundesgericht bislang offen gelassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 86/2005 vom 30. Januar 2006 E. 1 und E. 3.3.5 i.f.).

A-1626/2015 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung des Verteilungsplans, der Teilliquidationsbilanz und des Berichts zur Teilliquidation, mithin um die Ermittlung des Fehlbetrags und um dessen Zuweisung (vgl. auch Art. 53d BVG), also um die Definition der ursprünglichen Vermögenslage zum Stichtag der Teilliquidation. Die Zeitspanne zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der vollständigen Übertragung der entsprechenden Mittel bildet nicht Gegenstand des seitens der Vorinstanz überprüften Teilliquidationstatbestands und steht im Übrigen noch nicht definitiv fest bzw. ist die Veränderung diverser Rückstellungen sowie deren anteilige Mitgabe umstritten, so dass die Höhe des Fehlbetrags noch nicht abschliessend feststeht. Solange diese Parameter nicht definitiv festgelegt sind, kann und muss die Vorinstanz über die Frage einer wesentlichen Änderung von Aktiven oder Passiven während dieser Periode im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht entscheiden (vgl. auch Urteil des BGer 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen zur jedoch nicht mehr geltenden Rechtslage, gemäss welcher bei einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des Verteilplanes erforderlich war und wonach sich eine allfällige bisherige Anwartschaft auf freie Mittel erst mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans in einen individualisierbaren Rechtsanspruch umwandelte. Davor konnte weder der einzelne Versicherte noch die übernehmende Pensionskasse einen klagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen; zur heute massgeblichen Rechtslage vgl. Art. 53d Abs. 5 f. BVG und hinten E. 6). Gegen eine zahlenmässige Anpassung der zu übertragenden Werte oder des abziehbaren Fehlbetrags bzw. gegen eine entsprechende Weigerung steht derselbe Rechtsmittelweg wie gegen die ursprüngliche Berechnung offen (vgl. LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Aktuelle Problemfelder bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in: AJP 2014, S. 461). Der diesbezüglich zu fassende Stiftungsratsbeschluss kann somit zu gegebener Zeit angefochten werden. Sofern dabei nicht nur die generelle Abänderung des Verteilungsplans bzw. eine Neuberechnung gewisser Positionen beantragt wird, sondern wie im vorinstanzlichen Verfahren individuelle Ansprüche geltend gemacht werden, ist der zivilrechtliche Klageweg nach Art. 73 zu beschreiten (vgl. vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat demnach den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht behandelt, auch wenn sie über dieses Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden hat (vgl. dazu auch vorne E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 sind diesbezüglich folglich abzuweisen; sie wären es aus vorgenannten Überlegungen auch, sofern

A-1626/2015 im vorinstanzlichen Verfahren eine generelle Anpassung des Verteilungsplans beantragt worden wäre. 3. Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des seitens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 erstellten Verteilungsplans beschränkt sich die Prüfungskognition der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (WILSON, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Tatbestand der Teilliquidation wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Juni 2012 festgestellt, nachdem diverse Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e). Der Sachverhalt hat sich somit nach Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 ereignet, womit für die Beurteilung der strittigen Fragen Art. 53b – 53d BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11 BVG für den überobligatorischen Bereich relevant sind (vgl.

A-1626/2015 auch Art. 18a Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42] in der geltenden Fassung). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen, ob aufgrund der Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dies habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 53c BVG unterlassen, obschon sich eine derartige Prüfung aufgrund der strukturellen Veränderungen im aktiven Versichertenbestand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 aufdränge. Zudem entfalle im Rahmen der Gesamtliquidation die Problematik der Ungleichbehandlung zwischen verbleibendem und austretendem Bestand, da das Fortbestandsinteresse nicht mehr zu berücksichtigen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, auch bei einer Gesamtliquidation könnten nur die vorhandenen Mittel verteilt werden, was vorliegend zu einer Umverteilung zulasten des verbleibenden Rentnerbestands führen würde, womit der Grundsatz der Rentensicherheit unterlaufen würde. 5.1.2 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen betreffend Teilliquidation und geht nicht näher auf das anlässlich der damaligen Replik gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ein, wonach sie zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation erfüllt seien. Sie folgt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach dieser nach wie vor Aktivversicherte angeschlossen sind, weshalb die Bezeichnung als reine Rentnerkasse irreführend und der Umkehrschluss, mangels Contribution Agreement sei eine Totalliquidation zu prüfen, verfehlt sei. Strukturelle Änderungen bei der Arbeitgeberin und infolgedessen im Personalbestand würden nicht zu einer Gesamtliquidation führen. Massgeblich bei der Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen sei sodann die Stiftungsurkunde. 5.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich beim Antrag der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im Rahmen ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtliche Begründung oder Präzisierung ihres Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung ihres Begehrens (vgl. dazu allgemein ausführlich MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.197 mit Hinweisen sowie auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

A-1626/2015 Grundsätzlich hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nämlich von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation nach Art. 53c BVG erfüllt sind (statt vieler Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2 und UELI KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 53c Rz. 14 und Art. 53d Rz. 68). Sie hat sich denn auch in E. 14 ihrer Verfügung – wenngleich nicht eingehend – mit der Frage der Gesamtliquidation befasst, so dass diese im vorliegenden Verfahren behandelt werden kann, ohne dass in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen wird (vgl. dazu vorne E. 2.1). Dies erscheint auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs sinnvoll sowie unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie notwendig (vgl. auch den anders gelagerten Fall in Urteil des BVGer C-3446/2012 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2, worauf in Urteil des BVGer A-4363/2014 vom 4. August 2016 E. 3.2 u.a. verwiesen wird). 5.3 5.3.1 Aus dem vom Stiftungsrecht abgeleiteten Grundsatz, wonach bei grösseren Personalabgängen das Vermögen dem Personal zu folgen hat, sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich, dass die von den aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Destinatären geäufneten freien Mitteln für diejenigen Versicherten verwendet werden müssen, die an der Äufnung der freien Mittel beteiligt waren. Aus solchen Vorgängen dürfen nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärsgruppe vorbehalten bliebe (BGE 128 II 394 E. 3.2). Um diesem Postulat zu genügen, sind verschiedene Varianten denkbar. Eine Gesamtliquidation rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Zweck der Vorsorgeeinrichtung gänzlich unerreichbar geworden ist, z.B. wenn sämtliche Destinatäre aus der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht jedoch wenn ein Teil der Destinatäre noch darin verbleibt. Eine Gesamtliquidation mit anschliessender Neugründung wäre zudem mit massivem Aufwand verbunden und daher unverhältnismässig. Die Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung ist demnach stets subsidiär zur Teilliquidation mit entsprechender Quantifizierung der Ansprüche des Abgangsbestands bzw. der Mitgabe des rechnerischen Anteils an freien Mitteln (zum Ganzen WILSON, a.a.O., Rz. 11 mit Hinweisen und auch Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; zu typischen Fallkonstellationen von Gesamtliquidationen vgl. CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in: Gesamt- und

A-1626/2015 Teilliquidation von Pensionskassen, Gewos-Schriftenreihe Band 5, 2013, S. 49). 5.3.2 Das Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern bestimmt im Wesentlichen die für eine allfällige Verteilung zur Verfügung stehenden Mittel. Rentenbestände verbleiben bei Teilliquidationen in der Regel bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern der aufgelöste Anschlussvertrag keine explizite Mitgabe vorsieht. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung immer wieder in einer Teilliquidation, so vermindert sich bei gleichbleibendem oder ansteigendem Rentnerbestand die Anzahl Aktivversicherter stetig und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung wird erheblich reduziert. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt zeitlich nahe aufeinanderfolgende Teilliquidationen letztlich eine schleichende Totalliquidation darstellen, so dass allenfalls eine Gesamtliquidation angeordnet werden müsste. Bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten sollte gemäss einer Stimme aus der Lehre dabei tendenziell eine Gesamt- anstelle einer Teilliquidation angestrebt werden, da die Fortführung einer reinen Rentnerkasse letztlich derart hohe Rückstellungen bedinge, dass die vorhandenen Mittel praktisch vollumfänglich für den Rentnerbestand zu reservieren seien und bei Vorliegen einer Unterdeckung aufgrund der faktischen Sanierungsunfähigkeit allenfalls der Sicherheitsfonds Leistungen erbringen müsse (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation – von der guten Absicht zum [mässig befriedigenden] Ergebnis in der Praxis in: Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, liber amicorum für Hermann Walser zum 70. Geburtstag, 2013, S. 216 f. mit Hinweisen). 5.3.3 Massgebliche strukturelle Veränderungen einer angeschlossenen Arbeitgeberin – wie beispielsweise eine Fusion – können sodann die Aufhebung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung nach sich ziehen (KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53c Rz. 3-5 und Rz. 14). Besteht weiter nur ein einziger Anschlussvertrag, kommt es im Fall dessen Auflösung in der Regel zur Gesamtliquidation der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. Gilt die Auflösung des Anschlussvertrags jedoch nicht für alle Versicherten oder werden von mehreren Anschlussverträgen wie vorliegend nicht alle gekündigt, findet hingegen eine Teilliquidation statt (WIL- SON, a.a.O., Rz. 148 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Infolge der gleichzeitigen Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen mit allen wirtschaftlich nicht mit der R._______ Gruppe verbundenen

A-1626/2015 Gesellschaften waren gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2011 per 31. Dezember 2011 von 143 neu nur noch 30 Aktivversicherte und 238 Rentenbezüger bei der Beschwerdeführerin versichert. Damit liegen zufolge gesetzlicher Vermutung einige zeitgleiche Teilliquidationssachverhalte vor (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG), so dass die aufgeworfene Frage nach einer schleichenden Totalliquidation aufgrund vorangehender Ausführungen (vgl. E. 5.3.2) nicht abwegig erscheint. 5.4.1 Gemäss Ziff. 6.2 der seitens der Beschwerdeführerin und der Pensionskasse T._______ mit diversen Gesellschaften getroffenen Anschlussvereinbarungen verbleiben bei deren Auflösung die Rentenbezüger in der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung bzw. werden die laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche der Rentenbezüger – vorbehältlich spezieller Vereinbarungen – von der Auflösung der Anschlussvereinbarung nicht berührt. Es gehören der Beschwerdeführerin nach dem Austritt diverser Stifterfirmen zwar nicht nur, aber vorwiegend Rentenbezüger an; sie verfügt damit jedenfalls weiterhin über Destinatäre. Auch wenn es vorliegend nicht um die (Teil-)Liquidation von Arbeitgeberfirmen, sondern um diejenige der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung geht, weist die Vorinstanz insofern, als strukturelle Veränderungen von angeschlossenen Arbeitgebenden Einfluss auf den Bestand einer Vorsorgeeinrichtung haben können (vgl. vorangehende E. 5.3.3), zutreffenderweise auf Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 7.4 der geltenden Stiftungsurkunde hin, wonach die Stiftung bei Liquidation der Stifterfirma – vorbehältlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde – ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats solange weiterbesteht, als ihre Destinatäre noch leben. Sie zieht daraus den nachvollziehbaren Schluss, dass – da selbst diesfalls die beschwerdeführende Stiftung weiterbestünde – dies erst recht für den weniger weitgehenden Fall der Kündigung der Anschlussverträge mit diversen Stifterfirmen gelten müsse. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen mit Ziff. 6.3 der zwischen der Beschwerdegegnerin 13 und der Pensionskasse T._______ und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung vom 1./16. Dezember 2004, wonach die Auflösung der Anschlussvereinbarung als Teilliquidation gilt. 5.4.2 Aufgrund der vorgenannten Umstände von einer Gesamtliquidation auszugehen, erwiese sich im vorliegenden Fall, in welchem im zu beurteilenden Zeitpunkt per Ende 2011 mit rund 270 Personen noch ein beachtlicher Teil der ursprünglichen Destinatäre – darunter auch einige Aktivversicherte – vorhanden war und die Beschwerdeführerin ihren Zweck demnach noch erfüllen konnte und immer noch kann, als ungerechtfertigt. Zudem

A-1626/2015 würde dadurch eine anschliessende Neugründung der fraglichen Vorsorgeeinrichtung notwendig, was mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (vgl. dazu auch vorne E. 5.3.1). Überdies schiene selbst bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten mit entsprechend einhergehender Problematik – insbesondere bezüglich Verwendung vorhandener Mittel zur Bildung hoher Rückstellungen für die Fortführung der reinen Rentnerkasse sowie betreffend deren faktische Sanierungsunfähigkeit bei Unterdeckung – fraglich, ob anstelle einer Teil- tatsächlich die Voraussetzungen einer vergleichsweise subsidiären Gesamtliquidation zu bejahen wären (vgl. dazu vorne E. 5.3.1). Denn schliesslich ist die Gründung reiner Rentnerkassen gesetzlich nicht verboten (vgl. dazu BGE 143 V 223 E. 4.2). Zudem ist die faktische Sanierungsunfähigkeit von reinen Rentnerkassen nicht mit deren Zahlungsunfähigkeit, welche eine allfällige Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG nach sich ziehen würde, gleichzusetzen, sondern bildet lediglich eine von mehreren, in diesem Zusammenhang relevanten kumulativen Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer A-6431/2014 vom 12. Juli 2016 gesamte E. 4.3.1 und E. 4.3.2 sowie A-6951/2014 vom 25. August 2016 E. 3.2, bestätigt mit Urteilen des BGer 9C_612/2016 und 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017 E. 6-8). 5.5 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen ein Teilliquidationstatbestand verwirklich hat, und die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist bezüglich deren Rechtsbegehren 1 abzuweisen. 6. Gemäss dem Art. 53d Abs. 1 BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1 BVV 2 besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf allfällig vorhandene freie Mittel (vgl. auch Art. 18a Abs. 1 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG), wobei die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Art. 53b Abs. 2 BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass dieses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird (BGE 140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4 BVG

A-1626/2015 legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil oder den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie einen allfälligen Verteilungsplan fest. Letzterer umfasst die Höhe der zur Verteilung gelangenden Mittel, deren Berechnung, die Verteilkriterien und deren Gewichtung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1350). Er hält fest, wie viele Rückstellungen und allfällige freie Mittel nach welchen Kriterien an welchen Begünstigtenkreis zu verteilen sind, sowie ob die freien Mittel individuell oder kollektiv zugewiesen werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53d Rz. 16 und auch Art. 27g Abs. 1 BVV 2 sowie Art. 27h Abs. 1 BVV 2). Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation (neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur eingeschaltet, wenn Beschwerdelegitimierte eine Überprüfung der Voraussetzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (Art. 53d Abs. 6 BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 7. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab 1. Januar 2008 gültigen Reglement der Beschwerdeführerin inkl. ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrag (Änderung gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. November 2009, genehmigt mit unangefochten gebliebener vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Dezember 2009) geregelt. Dessen Art. 26 Ziff. 2 Bst. a sieht vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese Reglementsbestimmung die vom selben Vorgang wie die anderen ausscheidenden Stifterfirmen betroffenen Kleinstanschlüsse bei der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Sie erklärt dieses Vorgehen damit, aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Aufsichtsbehörde habe sie davon ausgehen müssen, dass Letztere einen Einbezug von aufgelösten Anschlussverträgen, die weniger als 2 %

A-1626/2015 des Versichertenbestands betreffen würden, ins Teilliquidationsverfahren aufgrund des klaren Wortlauts der entsprechenden Reglementsbestimmung, welcher keiner Auslegung bedürfe, als reglementswidrig beurteilt hätte. Der Fehlbetrag – dessen Berechnungsweise und Aufteilung umstritten ist (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4) – soll demnach anteilig von den unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden Destinatären, nicht jedoch von den in diesem Rahmen unberücksichtigt gebliebenen Kleinstanschlüssen, welche nicht als kollektive, sondern als Einzelaustritte behandelt werden, mitgetragen werden (vgl. den Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 S. 3 Ziff. 3.1 und vorne Sachverhalt Bst. A.f). Konkret sind vier von 113 Austritten, d.h. rund CHF (…) von insgesamt über CHF (…) Mio. Vorsorgekapital, im Rahmen der Teilliquidation nicht einbezogen worden. 7.1.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 (Rechtsbegehren 1) und die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 (Rechtsbegehren 2) stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei für sämtliche im Lauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durchzuführen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde, indem Austritte, welche im gleichen Zusammenhang erfolgten, unterschiedlich behandelt und derart die berücksichtigten Austretenden benachteiligt würden. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 wenden weiter ein, das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin würde keine Regelung enthalten, wie bei der Auflösung praktisch aller Anschlussverträge und einem Austritt von rund 80 % der Versicherten vorzugehen sei. Über Fragen, die durch das Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt seien, habe der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde zu entscheiden. 7.1.3 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der Begründung abgelehnt, eine einschränkende Klausel, wie sie im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement bei Auflösung von Anschlussverträgen vorgesehen sei, sei gemäss Rechtsprechung zulässig, um nicht auch bei Kleinstanschlüssen eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchführen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung eines derart geringen Anteils am Gesamtkapital sei in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, mithin liege keine Ermessensüberschreitung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin bei der Konkretisierung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände vor.

A-1626/2015 Hingegen sei es praxisgemäss unzulässig, bei Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands rückwirkend das Reglement anzupassen und die Voraussetzungen zu dessen Verwirklichung neu zu definieren. 7.1.4 Die Beschwerdeführerin merkt an, der Zweck der fraglichen Regelung könne nicht dazu führen, dass Auflösungen von Kleinstanschlüssen entgegen ihres klaren Wortlauts in eine Teilliquidation einzubeziehen seien. Bei der Annahme unechter Lücken sei sodann grösste Zurückhaltung geboten; die strittige reglementarische Bestimmung wäre nur im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sie zu einem stossenden Ergebnis führen würde, was nicht der Fall sei. 7.2 7.2.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG vermutungsweise erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Hierbei ist der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 BVG klar: Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation. Die Bestimmung belässt grundsätzlich keinen Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern verlangt im Sinne eines reglementarischen Konkretisierungsgebots, die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG und das Verfahren „präventiv (zu) spezifizieren“ (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.1 und A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen sowie KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53b Rz. 26). 7.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG lediglich konkretisieren, da eine gesetzliche Regelung mittels Reglement weder eingeschränkt noch abgeändert werden kann. Es obliegt in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm – stets im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung – lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens. Des Weiteren muss er sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Versicherten angemessen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann

A-1626/2015 nur einschreiten, wenn dessen Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist in diesem Bereich mithin – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 3) – als Rechtskontrolle ausgestaltet (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/53 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2.3 Die konstitutive Genehmigung der fraglichen reglementarischen Vorschrift durch die Aufsichtsbehörde (vgl. dazu vorne E. 6) hat keinen rechtsetzenden Charakter und steht somit einer akzessorischen Normenkontrolle im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht entgegen (statt vieler BGE 143 V 200 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das reglementarische Kriterium der Verminderung des Gesamtversichertenbestands um mindestens 2 % mit der Folge der Umkehr der gesetzlichen Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG stellt gemäss Rechtsprechung bei Gemeinschaftseinrichtungen – wie der Beschwerdeführerin – eine aus Praktikabilitätsgründen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässige Konkretisierung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG dar (vgl. zur Gesetzeskonformität einer entsprechenden reglementarischen Voraussetzung einer Gemeinschaftseinrichtung BGE 143 V 200 E. 4.1 und ausführlich Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 gesamte E. 5 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und auch die BVG- Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 Rz. 590 i.f.). Die entsprechende Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin, welche vorsieht, dass zusätzlich zur Auflösung eines Anschlussvertrags ein bestimmter, relativ tief angesetzter Mindestanteil von 2 % aller Versicherten austreten muss, damit der Tatbestand der Teilliquidation vorliegt, erweist sich somit grundsätzlich als gesetzeskonform (vgl. hingegen BGE 143 V 200 E. 4.2 f. und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 6.2 zur Rechtswidrigkeit des zusätzlichen reglementarischen Kriteriums der Auflösung von 10 % aller Anschlussverträge). Unbestritten und belegt ist sodann, dass lediglich die Angestellten derjenigen ausscheidenden Stifterfirmen, welche letzteres, ergänzendes Kriterium nicht erfüllen, im Rahmen der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen bzw. Versicherten nicht berücksichtigt wurden.

A-1626/2015 7.3 7.3.1 Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1 BVG), haben sie das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur insoweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN, Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 5.179). Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bilden die Statuten und Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeträger wichtige Rechtsquellen. Sie werden ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage des Vorsorgeverhältnisses. Das Reglement einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung gilt als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages. Als vertragliche Bestimmung ist die strittige Klausel daher – sofern sich diesbezüglich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht eruieren lässt – innerhalb des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (objektiviert) so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen, doch sind weitere Auslegungselemente nicht nur bei Unklarheiten beizuziehen. Vielmehr sind für die Ermittlung des Sinns einer Reglementsbestimmung bzw. des objektiven Vertragswillens, den die Parteien bei Vertragsschluss mutmasslich hatten, regelmässig auch Zweck und Systematik des Vorsorgereglements sowie die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, insbesondere das Verhalten der Parteien als Indiz für deren tatsächlichen Willen. Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen sowie GÄCHTER/SANER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 20 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen mit Bezug auf die Auslegung eines Anschlussvertrags nach dem Vertrauensprinzip). Im Übrigen sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Auslegung von vertraglichen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip im Allgemeinen statt vieler AHMET KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht [OR, SR 220] - Allgemeine Bestimmungen Art. 1-183, 3. Aufl. 2016, Art. 1 Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).

A-1626/2015 Die Frage, ob eine an sich gesetzeskonforme Reglementsbestimmung im konkreten Fall entsprechend dem tatsächlichen oder mutmasslichen übereinstimmenden Parteiwillen und im vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen angewendet wurde, ist wie die Auslegung des Vorsorgereglements eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition prüfen kann (vgl. auch vorne E. 3 und E. 7.2.2 i.f. sowie zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis zur Überprüfung des Ergebnisses der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz). 7.3.2 Die strittige Klausel lautet wie erwähnt dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden. 7.3.2.1 Stellt man auf den Wortlaut der fraglichen Klausel ab, so regelt sie – Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG konkretisierend – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts bzw. das eine Teilliquidation auslösende Moment, behandelt jedoch die Frage nach dem ins entsprechende Verfahren einzubeziehenden Personenkreis nicht explizit. 7.3.2.2 Aus den Rechtsschriften der Parteien und auch aus der vorinstanzlichen Stellungnahme geht hervor, dass die fragliche Bestimmung verfasst wurde, um zu verhindern, dass beim Ausscheiden von Kleinstanschlüssen infolge Auflösung eines Anschlussvertrags eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchgeführt werden muss. Mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dementsprechend einig zu gehen, dass es im vorliegenden Fall, in welchem ohnehin eine Teilliquidation durchzuführen ist, wenig sinnvoll erscheint, Kleinstanschlüsse mit weniger als 2 % der Versicherten in Anwendung dieser Klausel davon auszuschliessen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein, wie sich u.a. aus der Diskussion anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 ergibt, im Rahmen welcher übereinstimmend festgehalten wurde, bei Durchführung der strittigen grossen Teilliquidation sei die Anwendung dieser Klausel „höchst unschön“ und führe dazu, dass einige wenige Personen profitieren könnten. Die Klausel und die entsprechende Prozentzahl seien auf Vorschlag und auf der Grundlage des Musterreglements der Aufsichtsbehörde aufgesetzt worden, wobei jedoch nicht bezweckt worden sei, dass gewisse Versicherte davon zulasten anderer profitierten. Eine exakte(re) Formulierung der

A-1626/2015 Klausel erweise sich als schwierig und die Aufsichtsbehörde verlange deren Einhaltung. Die Beschwerdeführerin hat weiter entsprechende Abklärungen vorgenommen, sich jedoch im Anschluss an die vorinstanzliche Rückmeldung, wonach aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel Kleinstanschlüsse nicht ins Verfahren einbezogen werden könnten, davon abweichend entschlossen, der Ansicht der Aufsichtsbehörde zu folgen (vgl. vorne E. 7.1.1). Auch falls sich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht zweifelsfrei eruieren lässt, so weist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin doch auf einen entsprechenden (normativen) Konsens hin, der sich mit dem unbestrittenen Zweck der Klausel deckt. Diese beiden Elemente sind bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur bei unklarem Wortlaut für die Ermittlung des Sinns der strittigen Reglementsbestimmung beizuziehen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1). 7.3.2.3 Aufgrund der sich am Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG orientierenden Singular-Formulierung „bei Auflösung eines Anschlussvertrags“ in der strittigen Reglementsbestimmung stellt sich in diesem Zusammenhang lediglich noch die Frage, ob die Schwelle betreffend Auslösung eines Teilliquidationssachverhalts anhand einer Gesamtbetrachtung – also mit Bezug auf alle austretenden Versicherten/ausscheidenden Stifterfirmen/aufgelösten Anschlussverträge – oder nur in Bezug auf die Versichertenbestände der einzelnen Arbeitgeberfirmen – sozusagen pro Anschlussvertrag/Unternehmen wie dies die Expertin für berufliche Vorsorge in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 festhält (S. 3, Ziff. 3.1) – zu beurteilen ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, d.h. um eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgebende angeschlossen sind, ohne dass für jedes Unternehmen eine separate Rechnung geführt wird (vgl. BVG-Mitteilung BSV Nr. 100 Rz. 590 Fn. 2), erscheint eine Gesamtbetrachtung naheliegend. Dies ergibt sich auch anhand der eindeutigen Formulierung der Reglementsbestimmung, wonach die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt sind, wenn „2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden“, mit welcher nicht zwischen den Angestellten der einzelnen Stifterfirmen unterschieden, sondern auf den Gesamtbestand der Versicherten abgestellt wird. Zudem entspricht diese Interpretation dem Gedanken, welcher der seitens der Rechtsprechung bejahten Gesetzeskonformität von entsprechenden Klauseln bei Gemeinschaftseinrichtungen zugrunde liegt: So sollen sich diese mithilfe

A-1626/2015 von sich am Gesamtversichertenbestand orientierenden Schwellen nicht in permanenter Teilliquidation befinden (vgl. dazu den Verweis vorne in E. 7.2.3). 7.3.2.4 Die von den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 aufgeworfene Frage nach einer Ergänzung der strittigen reglementarischen Klausel durch den Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Vorsorgereglements könnte sich somit einzig mit Bezug auf den nicht ausdrücklich geregelten Aspekt betreffend den Kreis der in eine durchzuführende Teilliquidation einzubeziehenden Personen stellen. Hierzu bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Reglementsbestimmung zwar schon ausgehend vom Wortlaut, jedoch unter Einbezug weiterer Elemente mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung auszulegen ist (vgl. vorne E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund der zeitgleich erfolgenden Auflösung diverser Anschlussverträge ein grosser Teil der Versicherten aus der Gemeinschaftseinrichtung austritt und somit ohnehin ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen, d.h. insbesondere ein Verteilungsplan zu erstellen ist, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Kleinstanschlüsse zulasten der übrigen austretenden Versicherten nicht einzubeziehen. Aufgrund des vorerwähnten Zwecks der Klausel, dem sich damit deckenden (tatsächlichen oder mutmasslichen) Parteiwillen und in Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips ergibt sich vielmehr, dass – sobald die 2 %-Schwelle erreicht und damit das einen Teilliquidationssachverhalt auslösende Moment zu bejahen ist – alle vom selben Sachverhalt betroffenen Versicherten als logische Folge ins Verfahren einzubeziehen sind. 7.4 Der Stiftungsrat darf keine Anordnung treffen, die dem sich im Reglement manifestierten, übereinstimmenden Parteiwillen oder verfassungsoder gesetzesrechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. auch vorne E. 7.3.1). Mit der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Bst. a des Reglements im konkreten Fall und entgegen der seitens der Parteien bezweckten und gewollten Weise hat er in Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung sein Ermessen überschritten. Zusammenfassend ist eine Teilliquidation durchzuführen, sofern – wie vorliegend – gesamthaft mindestens 2 % der Versicherten aufgrund desselben Sachverhalts austreten, wobei diesfalls alle Betroffenen ins entsprechende Verfahren einzubeziehen sind. Demnach sind die Beschwerden in den entsprechenden Punkten gutzuheissen und auch die Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren ein-

A-1626/2015 zubeziehen und nicht als Einzelaustritte zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werden damit weder die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Tatbestands der Teilliquidation neu definiert noch das Reglement rückwirkend angepasst. In diesem Punkt sind die Beschwerden der Beschwerdegegner 1-2 und der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 folglich gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 entsprechend durchzuführen. Dabei gilt es darauf zu achten, die Parteirechte der neu ebenfalls ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehenden Versicherten zu wahren, ihnen insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren. 8. Mit Bezug auf die Erstellung der Teilliquidationsbilanz nicht im Streit liegt der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2011. Abgesehen von der soeben behandelten Frage nach dem Einbezug von Kleinstanschlüssen (vgl. dazu die gesamte vorangehende E. 7) ist die Festlegung des Destinatärkreises ebenso unbestritten. Nach einer allgemeinen Einleitung (nachfolgend E. 8.1) sind demgegenüber die Abänderung der technischen Grundlagen und die Veränderung diverser Rückstellungen (hinten E. 8.2), die Nichtmitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an die austretenden Versicherten (hinten E. 8.3), die konkrete Berechnung und proportionale Verteilung des Fehlbetrags auf die austretenden und verbleibenden Versicherten (hinten E. 8.4) sowie die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Teilliquidation (hinten E. 8.5) zu überprüfen. 8.1 8.1.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet

A-1626/2015 werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.3 mit Hinweis und JÜRG BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.3 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen und WILSON, a.a.O., Rz. 451). 8.1.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des

A-1626/2015 BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können). Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (RUTH HUSER, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477). 8.1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vorgenannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; AMBROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 8.1.4 Laut Art. 65b Bst. a BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement festgehalten (BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).

A-1626/2015 Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1). 8.1.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PE- TER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen – dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 8.1.4) entsprechend – grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch: ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 und PETER, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, AMBROSINI/TRÜSSEL, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch STAUFFER, a.a.O.,

A-1626/2015 Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (PE- TER/ROOS, a.a.O., S. 460 f., PETER, a.a.O., S. 87 f., so auch WILSON, a.a.O., Rz. 221 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.2.4.2). 8.2 Fraglich ist zunächst, ob die für die Rentenbezüger bilanzierten Rückstellungen rechtmässig gebildet wurden. Begründete Rückstellungen sollten sich grundsätzlich auf eine Grundlage im Rückstellungsreglement und die Berechnungen der zuständigen Expertin für berufliche Vorsorge abstützen (vgl. dazu ausführlich vorangehende E. 8.1.5). Diesbezüglich umstritten ist, welches Rückstellungsreglement zur Anwendung gelangt: Das ab dem 31. Dezember 2009 gültige – wie die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 geltend machen – oder das per 1. Januar 2011 rückwirkend abgeänderte, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin die strittigen Rückstellungen im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gebildet hat und auf welches die Vorinstanz abstellt. Deshalb ist vorab auf die gerügten Unterschiede beider Reglementsversionen und die Umstände der Abänderung der betreffenden reglementarischen Bestimmungen einzugehen (nachfolgend E. 8.2.1 f.), bevor auf die konkreten Rügen im Zusammenhang mit den seitens der Beschwerdeführerin verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen sowie auf die Veränderung der Rückstellungen eingegangen wird (hinten gesamte E. 8.2.3). 8.2.1 Im Unterschied zum per 31. Dezember 2009 gültigen Reglement werden im per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin als technische Grundlagen für die Berechnung der Vorsorgekapitalien und der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 nicht mehr die BVG 2005 Periodentafeln, sondern die BVG 2010 Generationentafeln mit einem unveränderten technischen Zinssatz von 3.5 % verwendet (Ziff. 2.1). Die BVG 2010 Generationentafeln fanden bereits anlässlich der vorangegangenen Teilliquidation per Ende 2010 Anwendung (vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2010

A-1626/2015 Ziff. 4). Dementsprechend wurden die damaligen Rückstellungen für den Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst und eine Rückstellung technischer Zinssatz in der Höhe von CHF (…) gebildet, wobei bereits die Jahresabrechnung per 31. Dezember 2010 eine derartige Rückstellung in der Höhe von CHF (…) beinhaltete. Die Rückstellung für die Senkung des Umwandlungssatzes wurde anteilig an die austretenden Aktivversicherten mitgegeben. Nebst der Modifikation der versicherungstechnischen Grundlagen wurde im neuen Reglement die Berechnungsgrundlage für die Schwankungsreserve Rentnerbestand in dem Sinne erweitert, dass sie auch mittels Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet wird (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f., vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A.c und Stiftungsratsprotokoll vom 10. Juni 2011 Ziff. 5.1). Daraus resultierte ein im Vergleich zum Vorjahr markanter Anstieg der Rückstellung Schwankungsreserve Rentnerbestand. Die Beschwerdeführerin erklärt, die ihrerseits im Hinblick auf die Teilliquidation getroffenen Massnahmen würden unterschiedliche Risiken abdecken: Die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafel diene dazu, die voraussichtliche Lebenserwartung und damit die Dauer ihrer Rentenverpflichtung bestmöglich zu prognostizieren, decke also das demographische Risiko ab. Mit der Rückstellung technischer Zinssatz solle hingegen dem finanziellen Risiko begegnet werden, das mit der künftig aufgrund der verminderten Sanierungsfähigkeit risikoärmeren Anlagestrategie und der damit verbundenen bescheideneren Performance einhergehe. 8.2.2 8.2.2.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, das Rückstellungsreglement sei in Verletzung von Art. 53b Abs. 1 BVG nicht im Voraus erlassen, sondern im Hinblick auf das laufende Teilliquidationsverfahren abgeändert worden. Die Verschärfung der versicherungstechnischen Rahmenbedingungen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem bereits festgestanden hätte, dass eine Teilliquidation durchzuführen sei – d.h. nach Kündigung der Anschlussverträge mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor dieser Kündigung – und verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung, der Stetigkeit sowie gegen Treu und Glauben. Die strittige Änderung des Rückstellungsreglements 2011 sei vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin nie gültig beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festge-

A-1626/2015 stellt. Sie wenden weiter ein, die Änderungen des Rückstellungsreglements hätten von der Vorinstanz mit konstitutiver Wirkung vorgängig genehmigt werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Zudem hätte sie den Betroffenen vorzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in Ergänzung der vorinstanzlichen Verfügung anzuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 auf der Grundlage des ab 31. Dezember 2009 gültigen Rückstellungsreglements durchzuführen, wobei von der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen sei, eventualiter sei sie angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verabschiedung des Rückstellungsreglements nach dem Zeitpunkt, ab welchem es wirksam werden sollte, läge in der Natur der Anpassung, nämlich der Änderung der neuen technischen Grundlagen, welche Mitte Dezember 2010 publiziert worden und bereits als Grundlage für eine Teilliquidation per Ende 2010 verwendet worden seien, jedoch terminlich erst später per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden konnten. Die Reglementsanpassung sei erfolgt, um die aktuellsten technischen Grundlagen verwenden zu können. Spätestens mit der Jahresrechnung 2011, in deren Anhang das neue Reglement mit Inkraftsetzungsdatum aufgeführt sei und welche der Stiftungsrat unbestrittenermassen genehmigt habe, müsse es als beschlossen gelten. Der Teilliquidationsbeschluss setze ebenso die Gültigkeit dieses Rückstellungsreglements voraus, was eine erneute Genehmigung impliziere. 8.2.2.2 Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin hat die Abänderung des Rückstellungsreglements gestützt auf die Empfehlungen der Expertin für die berufliche Vorsorge im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2010 (datiert vom 1. April 2011), wonach zur Berechnung der Vorsorgekapitalien die aktuellsten technischen Grundlagen zu verwenden seien, am 16. September 2011 inhaltlich beraten und verabschiedet: Auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 sollten die BVG 2010 Generationentafeln als versicherungstechnische Grundlage angewendet werden, was bei den Passiven zu Änderungen führe, nicht jedoch auf der Aktivseite. Ab wann das geänderte Rückstellungsreglement in Kraft treten solle, wurde offen gelassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Absprache mit der versicherungstechnischen Expertin entschieden (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011, Ziff. 4). Schliesslich wurde es rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Kündigungen diverser Anschlussverträge mit Wirkung per 31. Dezember 2011 wurden seitens der Beschwerdeführerin im Juni 2011 ausgesprochen, also bevor die Änderung des Rückstellungsreglements beschlossen

A-1626/2015 wurde. Beide Versionen des Rückstellungsreglements sind der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Reglementsänderung wurde zwar somit nicht am 16. September 2011 beschlossen, er wurde jedoch festgesetzt, bevor die Beschwerdeführerin die Reglementsänderung der Vorinstanz zur Überprüfung einreichte. Aus dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Oktober 2011 an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Vorinstanz diese Änderungen bzw. das ab 1. Januar 2011 Geltung beanspruchende Reglement überprüft hat und davon ausgegangen ist, dass die erforderliche Beurteilung der Expertin für berufliche Vorsorge vorliege. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Rückwirkung liege in der Natur der Sache und sei zulässig. 8.2.2.3 Seit dem 1. Januar 2005 können Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Teilliquidation durchführen, ohne über ein genehmigtes Teilliquidationsreglement zu verfügen (statt vieler Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über kein separates Teilliquidationsreglement; vielmehr befinden sich die Vorschriften zur Teilliquidation in ihrem Fall im Vorsorgereglement, welches mit Stiftungsratsbeschluss vom 20. November 2009 i.S. eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags angepasst wurde. Diese Anpassung wurde seitens der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Das Rückstellungsreglement 2009 sieht im Unterschied zu Art. 31 Abs. 3 des Vorsorgereglements keine Möglichkeit einer Abänderung durch den Stiftungsrat vor. Ob dieser dennoch zur beschlossenen Reglementsänderung befugt war und ob diese gegebenenfalls von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern verfügungsweise zu genehmigen wäre bzw. ob die strittigen abgeänderten Bestimmungen im Rückstellungsreglement als materiell-rechtliche Bestimmungen zur Teilliquidation zu qualifizieren sind und somit zwingend unter die konstitutive Genehmigungspflicht nach Art. 53b Abs. 2 BVG fallen (vgl. dazu vorne E. 6 und CHRISTINA RUGGLI in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 62 Rz. 7), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (E. 8.2.3 ff.) offen gelassen werden. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle lediglich, dass die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 in Frage steht und es insofern irrelevant ist, wenn die Beschwerdegegner darauf hinweisen, die versicherungstechnische Expertin habe in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011 das Rückstellungsreglement 2009 als massgeblich bezeichnet (Ziff. 1.2). Im versicherungstechnischen Bericht

A-1626/2015 per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 verwendet sie hingegen das ab 1. Januar 2011 gültige Rückstellungsreglement (Ziff. 3). 8.2.3 Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdegegner bemängelte Rückwirkung der Anpassung des Rückstellungsreglements ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht beanstandete, dass ein Teilliquidationsreglement für noch nicht vollzogene Teilliquidationen mit Stichtag vor Genehmigung des Reglements anwendbar ist (BGE 136 V 322). Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht sodann in Konstellationen, in welchen zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements noch keine Teilliquidation durchgeführt worden ist und dieses Reglement Teilliquidationen mit zurückliegendem Stichtag regelt, von einer echten Rückwirkung aus, welche unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist (Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.5 und C-3721/2009 vom 11. Januar 2013 E. 7.3; auch ausführlich zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung mit Hinweisen auf die Lehre). Ob im konkreten Fall dadurch, dass die Änderung des Rückstellungsreglements zeitlich nach Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes – und somit im Hinblick auf eine Teilliquidation – geschah, der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen sind, und das Prinzip der Stetigkeit verletzt worden sind (vgl. zu diesen Grundsätzen E. 8.1.4 f.), ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist unter Bezugnahme auf die ebenfalls strittigen verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen insbesondere der Frage nachzugehen, ob die betreffenden Rückstellungen aufgrund der strukturellen Veränderung im Versichertenbestand als Folge der Teilliquidation tatsächlich notwendig wurden – wie die Beschwerdeführerin behauptet – oder ob das Fortbestandsinteresse aufgrund der Umstellung auf die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 sowie der Bildung technischer Rückstellungen übermässig stark gewichtet und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist, wie die Beschwerdegegnerinnen geltend machen. 8.2.3.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt gestützt auf die vorgängig einzuholende Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen fest (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG i.V.m. Art. 52e Abs. 2 Bst. a BVG). Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital (THOMAS FLÜCKIGER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8). Eine Senkung des technischen Zinssatzes

A-1626/2015 führt zu einer Erhöhung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen. Die mit einer beabsichtigten Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Kosten können über den Aufbau einer entsprechenden Rückstellung vorfinanziert werden (FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin hat die Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2011 wie erwähnt gestützt auf die Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge mit den technischen Grundlagen BVG 2010, Generationentafel und einem unverändert gebliebenen technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet (vgl. auch vorne E. 8.2.1 und versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 4.4). 8.2.3.2 8.2.3.2.1 Mit Bezug auf die umstrittene Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4), welche faktisch die Höhe des technischen Zinssatzes als versicherungstechnische Grundlage beeinflusst, indem die reglementarisch vorgesehenen 3.5 % de facto auf 1.67 % gesenkt werden, erklärt die Beschwerdeführerin, der technische Zins spiegle die Erwartung wider, mit welcher künftigen Verzinsung mit hinreichender Gewissheit zu rechnen sei. Die Fachrichtlinie der SKPE zum technischen Zinssatz vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), deren Nichtberücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, sei auf Verhältnis

A-1626/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.12.2017 A-1626/2015 — Swissrulings