Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-1143/2023
Urteil v o m 2 7 . März 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien A._______, vertreten durch Erich Giesser, Rechtsanwalt, Pfulg Giesser Frey Advokatur, Geschäftshaus Jurapark, Jurastrasse 29, 4901 Langenthal, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Bundespersonal; Verfügung betreffend Vergütung gemäss Art. 53 VBPV.
A-1143/2023 Sachverhalt: A. A._______, geboren am […], war ab […] mit einem Arbeitspensum von 100% beim Bundesamt für Strassen ASTRA (Arbeitgeber) angestellt. Zunächst arbeitete er als […] für die Filiale […], ab Januar 2019 zusätzlich als […]. Per 31. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch A._______ aufgelöst. B. Bis Ende 2018 bezog A._______ privat ein Generalabonnement (GA) 2. Klasse, welches durch den Arbeitgeber mit einer Vergütung von 15% unterstützt wurde. Ab Januar 2019 ergaben sich aufgrund der erhöhten dienstlichen Reisetätigkeit pro Jahr verschieden hohe Vergütungssätze. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte A._______ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 eine Forderung von Fr. 4'938.50 geltend, welche er im Wesentlichen damit begründete, es sei ihm nicht die aufgrund seiner Reisetätigkeit korrekterweise zustehende Entschädigung für das GA vergütet worden. C. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 lehnte der Arbeitgeber nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes die Forderung von A._______ ab, worauf dieser am 11. Januar 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 stellte der Arbeitgeber fest, dass kein Anspruch von A._______ auf eine zusätzliche Entschädigung bestehe. Er begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs für ein bestimmtes Jahr komme lediglich eine Betrachtung der Anzahl Dienstreisen im Folgejahr in Frage. Nach diesem Grundsatz sei entschädigt worden. Eine Entschädigung für ein GA für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei indessen ausgeschlossen. Auch handle es sich bei der angesprochenen Entschädigung nicht um eine Spesenvergütung. Eine solche habe A._______ jederzeit offen gestanden. E. Gegen diese Verfügung des ASTRA (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2023
A-1143/2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 4'938.50, eventualiter einen in seiner Höhe gerichtlich zu bestimmenden Betrag, zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Oktober 2022, zu bezahlen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung und der zugehörigen Begründung fest. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und ergänzt, sie habe die Vorgehensweise betreffend Vergütung des GA beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Personalamtes verifiziert und halte daran fest. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen der Arbeitgeberin mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Vorinstanz gilt mangels anders lautenden Bestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Anhang 1, B. Ziff. VII 1.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
A-1143/2023 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessenheit hin, sofern keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Vorliegend stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts insofern, als der zu beurteilende Sachverhalt mehrere Jahre zwischen 2019 und 2022 beschlägt. Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich das im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Sachverhaltes gültige Recht zur Anwendung kommt, wenn nicht ausdrücklich eine Rückwirkung des neuen Rechts vorgesehen ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 555 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 268 ff.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die (Teil-)Sachverhalte die jeweils bei Vollendung der Zeitperiode gültige Version des Art. 53 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV, SR 172.220.111.31) beziehungsweise die Bestimmungen des im Weiteren gültigen Rechts zur Anwendung gelangen. Dieses Vorgehen wird von den Parteien nicht bestritten, gehen sie selbst doch bei ihren Berechnungen von den entsprechenden Vergütungssätzen aus.
A-1143/2023 3.2 Art. 53 VBPV (ebenso Art. 53 aVBPV) äussert sich unter dem Abschnitt "Weitere Leistungen des Arbeitgebers" zum Thema "Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB". Die Bestimmung steht im Kontext der durch das EFD festzulegenden "Vergünstigungen für das Personal" gemäss Art. 76 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.222.3). Gemäss Art. 32 Bst. a und g des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) handelt es sich dabei um Massnahmen und Leistungen, zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal, welche auch durch Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnisse des Bundes erfolgen können. Aus dieser gesetzlichen Grundlage geht klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Leistungen und Vergünstigungen um Massnahmen mit "Belohnungscharakter" handelt, mit welchen bereits angestellte Arbeitnehmende (z.B. Treueprämien [vgl. Bst. b], Förderung von sicherheits- oder gesundheitsbewusstem Verhalten bei der Arbeit [vgl. Bst. d] etc.) für den Verbleib an einer Arbeitsstelle motiviert respektive honoriert werden sollten und für Interessenten an einer Arbeitsstelle, welche im Sinne der Personalgewinnung durch Anreize (z.B. vergünstigte General- oder kostenloses Halbtaxabonnement [vgl. Bst. g i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und 5 VBPV] sowie Massnahmen zur Unterstützung bei Kauf oder Miete von Wohnraum am Arbeitsort [vgl. Bst. f] etc.) zum Arbeitsvertragsverhältnis motiviert werden sollten. Insbesondere in Bezug auf das im vorliegenden Zusammenhang interessierende vergünstigte GA der SBB wird diese Absicht insofern bestätigt, als sich der Geltungsbereich dieser Massnahmen und Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 VBPV auf das Bundespersonal nach Art. 1 Abs. 1 BPV erstreckt, das heisst, die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschlägt. Vorliegend zwar nur sinngemäss anwendbar, jedoch der vorangehenden Überlegung zu Grunde liegend, hält Art. 53 Abs. 4 Bst. a VBPV (Stand 1. Januar 2024) fest, dass das GA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückzugeben ist. 3.3 Die unbestimmte Formulierung des Art. 53 VBPV stellt die Modalitäten zur Bestimmung der Vergütung in das Ermessen des Arbeitgebers, vorliegend der Vorinstanz. Diese hat die Ausrichtung der Vergünstigung derart umgesetzt, dass aufgrund der Anzahl der durchgeführten Dienstreisen im Vorjahr festgelegt wird, in welchem Umfang das neue GA im Folgejahr vergütet wird. Wie insbesondere aus dem erfolgten E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit den Personalverantwortlichen der Vorinstanz hervorgeht, hat dieser zwar über dieses Vorgehen sein Unverständnis geäussert, der Modalität zur Bestimmung einer Vergütung jedoch nicht grundlegend
A-1143/2023 widersprochen. Jedenfalls vermochte er nicht darzulegen, wie sich eine andere Berechnungsweise rechtlich begründen liesse. Mit diesem Modell schlägt sich demnach eine Dienstreise-Periode nicht auf den Kaufpreis des im selben Jahr erworbenen Abonnements nieder und es kann sich in einem bestimmten Jahr eine Diskrepanz zwischen Anzahl Dienstreisen und ausgerichteter Vergütung ergeben. Im Weiteren steht auch fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 45 Abs. 2 VBPV Anspruch auf die Fahrt in der 1. Klasse hat. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dennoch besagt diese Regelung in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Bst. b VBPV (ebenso Art. 53 Abs. 1 Bst. b aVBPV) nicht, dass diese Wahl ausgeübt werden muss und dass sich die Vergünstigungen automatisch an einem GA 1. Klasse bemessen, sofern der Anspruch, ein solches zu beziehen, besteht. Im Folgenden ist auf diese Prämissen abzustellen. 4. Das Begehren des Beschwerdeführers ist hinsichtlich einzelner Sachverhalts-Phasen zu prüfen. Dabei ergibt sich folgendes: 4.1 Zur Beurteilung des für das Jahr 2019 relevanten Sachverhaltes kommt die Formulierung des Art. 53 aVBPV (Stand 1. Januar 2019) zum Tragen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er habe per 1. Januar 2019 privat ein GA 1. Klasse erworben. Ebenso zeigt er anhand einer Zusammenstellung auf, dass er dieses GA für Dienstreisen im Zusammenhang mit seiner neuen Beschäftigung verwendete. Der Kauf dieses GA ist nicht dokumentiert. Indessen gewährte ihm die Vorinstanz die ihm aufgrund der im Jahr 2018 absolvierten Anzahl Dienstreisen zustehende Ermässigung von 15% auf dem Preis des GA 2. Klasse. Dies geht aus dem E-Mail-Verkehr vom 10. Juli 2019 und vom 26. Juli 2019 zwischen ihm und der zuständigen Sachbearbeiterin Personal hervor. Auch stellte er in Aussicht, aufgrund seiner neuen Beschäftigung würden voraussichtlich bis Ende Jahr weitere Dienstreisen hinzukommen, welche zu einer Vergütung von 60% des Kaufpreises eines GA 1. Klasse führen würden. Aus diesem Grund wurde für ihn bereits ab August 2019 ein Dienst-GA 1. Klasse beantragt. In seiner Beschwerde vom 27. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2019 geltend, er habe 65 Dienstfahrten absolviert, weshalb ihm nach der im relevanten Zeitraum gültigen Regelung eine Vergütung von 60% des Kaufpreises für ein GA 1. Klasse zustehe. Ein solches
A-1143/2023 habe Fr. 6'300.-- gekostet, womit sich die Entschädigung auf Fr. 3'780.-belaufe. Zusammen mit der Lohnzahlung seien ihm Fr. 393.75 für die 15% Beteiligung des Arbeitgebers auf das GA 1. Klasse in der Zeit vom August 2019 bis Dezember 2019 sowie Fr. 337.75 für die 15% Beteiligung des Arbeitgebers auf das GA 2. Klasse in der Zeit vom Januar 2019 bis Juli 2019 ausbezahlt worden. Dies führe zu einem Fehlbetrag von Fr. 3'048.50. 4.1.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 24. Januar 2023 bezüglich des Sachverhaltes im Jahr 2019 dahingehend, dem Beschwerdeführer sei bis und mit dem Jahr 2019 in Einklang mit der geltenden Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 Bst. a aVBPV jeweils 15% seines privat erworbenen GA entschädigt worden, da er unter Anwendung der Regelung, dass die Dienstfahrten des Vorjahres für die Höhe der Vergütung des Folgejahres ausschlaggebend sind, weniger als 29 Dienstreisen absolviert habe. 4.1.3 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ab dem Monat Januar tatsächlich zahlreiche Dienstfahrten absolvierte, erscheint es zunächst stossend, dass die Vorinstanz an ihrer Berechnungsmethode für die Vergünstigung aufgrund der Dienstfahrten im Vorjahr festhält und der Beschwerdeführer seine Dienstfahrten quasi über sein privat erworbenes GA "abwickeln" beziehungsweise "finanzieren" musste. Hingegen geht aus der gesetzlichen Regelung von Art. 53 aVBPV hervor, dass die mittels Gutschriften in zutreffender Höhe durch den Arbeitgeber unterstützten Abonnemente für Dienstreisen zu benützen seien (Abs. 4). Die Systematik dieser Bestimmung führt zum Schluss, dass der Bund als Arbeitgeber mit dieser Regelung Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch für sich selbst als Arbeitgeber sichern wollte. Einerseits profitiert der Arbeitnehmer – vorliegend der Beschwerdeführer – von einer Vergünstigung auf seinem privat erworbenen GA, welches er auch für private Fahrten oder seinen Arbeitsweg benützen kann. Insbesondere letzterer wäre an sich vom Arbeitgeber nicht zu subventionieren und ist regelmässig vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Durch die Vergünstigung entsteht dem Arbeitnehmer ein Vorteil, der seinen Hintergrund in den bereits erwähnten Massnahmen zur Förderung der Personalgewinnung und -erhaltung findet (vgl. oben E. 3.2). Andererseits sieht sich der Arbeitgeber nicht mit Spesenrückforderungen für die absolvierten Dienstfahrten konfrontiert. Dem Beschwerdeführer ist sodann auch kein finanzieller Schaden entstanden. Dies auch nicht aufgrund der Abonnementsklasse. Zwar hat der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer mit der Lohnklasse 25 unbestritten die Möglichkeit, für Bahnfahrten die 1. Klasse zu wählen (vgl. Art. 45 Abs. 2
A-1143/2023 aVBPV). Hingegen statuiert Art. 53 Abs. 1 Bst. b aVBPV keinen (ausdrücklichen) Anspruch auf ein bestimmtes GA, sondern lediglich auf ein vergünstigtes GA "Erwachsene". Die Wahl der Abonnementsklasse lag somit – wie die Vorinstanz zutreffend geltend macht – in der freien Entscheidgewalt des Beschwerdeführers, der zunächst ein GA 2. Klasse wählte und die Vorinstanz erst Mitte Jahr über sein "Upgrade" in die 1. Klasse informierte. Der Beschwerdeführer belegt den Kauf seines GA 1. Klasse nicht, weshalb die Vorinstanz auch nicht dazu verpflichtet ist, diesem rückwirkend eine Vergütung auf der Grundlage des GA 1. Klasse auszurichten. Was die Höhe der Vergütung respektive die Höhe des vom Arbeitgeber getragenen Anteils des Kaufpreises betrifft, so orientiert sich diese an der Anzahl der im Jahr 2018 absolvierten Dienstreisen. Daraus resultierte eine Vergünstigung von 15%, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hatte. In Bezug auf den Sachverhalt, wie er sich im Jahr 2019 ergab, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 4.2 Zur Beurteilung des für das Jahr 2020 relevanten Sachverhaltes kommt die Formulierung des Art. 53 aVBPV (Stand 1. Juli 2020) zum Tragen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt bezüglich des Jahres 2020 aus, es sei ihm aufgrund seiner im Jahr 2019 absolvierten 65 Dienstreisen ein GA 1. Klasse ausgestellt worden. Dieses sei ihm gemäss der geltenden gesetzlichen Bestimmung zu 60% angerechnet worden, wobei ihm ein Mitarbeiteranteil von 40%, das heisst Fr. 2'520.--, auf dem Januarlohn 2020 belastet worden sei. Er führt weiter aus, tatsächlich habe er im Jahr 2020 nur 40 Dienstreisen absolviert, weshalb ihm eine Vergünstigung von nur 40% hätte angerechnet werden müssen. Faktisch sei ihm somit ein Überschuss von Fr. 1'260.-- zu viel vergütet worden, was in der Berechnung des Fehlbetrages zu berücksichtigen sei. 4.2.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 die Auszahlung von 60% des Kaufpreises für ein GA 1. Klasse im Jahr 2020 mit der Anzahl der erfolgten 65 Dienstreisen im Jahr 2019. 4.2.3 Wiederum wird die Vergütung aufgrund der im Vorjahr getätigten Fahrten, also 65 Dienstreisen im Jahr 2019, berechnet. Demnach wird gemäss der gültigen gesetzlichen Grundlage Art. 53 Abs. 2 Bst. c aVBPV auf das GA im Jahr 2020 eine Vergünstigung von 60% ausgerichtet. Dies hat die Vorinstanz so vollzogen. Die Abrechnung ist somit korrekt erfolgt und
A-1143/2023 nicht zu beanstanden. Mit der gewählten Berechnungsmethode ist somit ein vom Beschwerdeführer deklarierter "Überschuss" unbeachtlich. 4.3 Zur Beurteilung des für das Jahr 2021 relevanten Sachverhaltes kommt die Formulierung des Art. 53 aVBPV (Stand 1. August 2021) zum Tragen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2021 zwischen Januar und September insgesamt 65 Dienstreisen absolviert, was gemäss der relevanten gesetzlichen Bestimmung zu einer Vergütung von 100% des Kaufpreises eines GA 1. Klasse berechtige. Für die Zeitspanne der genannten neun Monate belaufe sich die Vergütung auf Fr. 4'725.--. Tatsächlich erhalten habe er jedoch lediglich einen Gutschein für 25% oder Fr. 1'575.--. Die Differenz zu seinen Gunsten betrage deshalb Fr. 3'150.--. 4.3.2 Die Vorinstanz begründet ihr Vorgehen im Wesentlichen mit den bereits aufgeführten Argumenten (vgl. E. 4.1.2, 4.2.2) und verweist auf die im Vorjahr absolvierten 40 Dienstreisen, welche nach der gültigen Bestimmung zu einer Vergütung von 25% berechtigen würden. 4.3.3 Die anwendbare Gesetzesbestimmung von Art. 53 Abs. 2 aVBPV hatte seit dem letzten Bewertungszeitpunkt eine substanzielle Änderung erfahren. Nunmehr wurden für die im Jahr 2020 erfolgten 40 Dienstreisen im Jahr 2021 eine Vergünstigung von 25% angerechnet (Bst. a). Auch diese Berechnung wurde durch die Vorinstanz korrekt vollzogen, weshalb die Beschwerde in Bezug auf den beantragten Vergütungsbetrag von Fr. 3'150.-- ebenso abzuweisen ist. 4.4 Für die Zeit von Oktober 2021 bis Oktober 2022 kommt die Formulierung des Art. 53 aVBPV (Stand 1. August 2021 bzw. 1. August 2022) zur Anwendung, wobei sich die Normen im fraglichen Bereich entsprechen. 4.4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses von Oktober 2021 bis Ende Oktober 2022 habe er 90 Dienstreisen absolviert, was zur Vergütung des gesamten GA 1. Klasse berechtige. Dies sei denn durch die Vorinstanz auch so vollzogen worden und führe zu keinen Beanstandungen. 4.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer sei per 5. Oktober 2021 vollumfänglich in der Höhe eines GA entschädigt worden, nachdem im Jahr 2021 der Schwellenwert von 60 Dienstreisen gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. b aVBPV erreicht worden sei.
A-1143/2023 4.4.3 Tatsächlich führt gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. b aVBPV (Stand 1. August 2022) zu einer Vergütung von 100% des Kaufpreises, wenn 60 oder mehr Dienstfahrten absolviert wurden. Dieses Kriterium hat der Beschwerdeführer mit 65 Dienstfahrten im Jahr 2021 bereits bis Ende September erfüllt und leitet daraus gemäss seiner in den Akten befindlichen Zusammenstellung der Dienstfahrten vom 15. September 2022 korrekt die volle Vergütung des GA für das Jahr 2022 ab. Zu Recht vergütete die Vorinstanz demzufolge dem Beschwerdeführer ein volles GA, wenn auch nicht – wie die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise vermuten lassen könnten – aufgrund der 90 Dienstreisen zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022, sondern aufgrund der im Vorjahr von Januar bis September 2021 absolvierten 65 Dienstreisen. 4.5 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz in konstanter Praxis aufgrund der ausgeführten Anzahl Dienstreisen im Vorjahr die Vergütung des GA 1. Klasse im Folgejahr bestimmte. Demnach sind keine – weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschwerdeführers – falsch ausgerichteten Vergütungen erkennbar, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Forderung von Fehlbeträgen seitens des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm einen "in seiner Höhe gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Oktober 2022 zu bezahlen". Zumal die Forderung des Beschwerdeführers im Hauptantrag abgewiesen wird, ergibt sich keine Grundlage für eine Zinsforderung. Im Weiteren ist ebenso der Eventualantrag abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz praktizierte Vorgehen zur Bestimmung der Vergünstigung der sowohl zu privaten Zwecken als auch für Dienstreisen nutzbaren GA aufgrund der jeweils im Vorjahr absolvierten Dienstreisen der gesetzlichen Regelung entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten "Fehlbeträge". Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist insgesamt abzuweisen.
A-1143/2023 7. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
A-1143/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger
A-1143/2023 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-1143/2023 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).