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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 A-1118/2010

8. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,464 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Zölle | Passiver Veredelungsverkehr; Nichteintreten

Volltext

Abtei lung I A-1118/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______SA, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Lugano, via Pioda 10, casella postale 5525, 6901 Lugano, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Passiver Veredelungsverkehr; Nichteintreten Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-1118/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass am 30. Juli 2008 die A._______SA (Beschwerdeführerin) bei der Zollstelle Chiasso Ferrovia eine Sendung Textilien zur Ausfuhr nach Moldawien zur Veredelung mit dem Abfertigungscode 21 anmeldete; am gleichen Tag die Zollanmeldung vom elektronischen System der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angenommen, die Warenfreigabe erteilt und am 4. August 2008 die Ausfuhrveranlagungsverfügung Nr. 1507653986 erstellt wurde, dass am 16. März 2009 die A._______SA die veredelten Erzeugnisse bei der Zollstelle Chiasso Ferrovia zur Verbringung ins Zollgebiet anmeldete; diese Zollanmeldung vom elektronischen System der EZV am 18. März 2009 angenommen und die Einfuhrveranlagungsverfügung gestützt auf die gemeldeten Daten erstellt wurde, dass die A._______SA am 24. März 2009 bei der EZV die Veredelungsverkehrsabrechnung einreichte, dass die Zollstelle Chiasso Ferrovia am 25. März 2009 die Abrechnung überprüfte und feststellte, die A._______SA habe bei der Ausfuhrzollanmeldung nicht eine Ausfuhr mit Code 42 (passiver Lohnveredelungsverkehr im Nichterhebungsverfahren) sondern mit Code 21 (andere Waren ohne Rückerstattung) beantragt, worüber sie die A._______SA gleichentags informierte, dass die A._______SA mit Schreiben vom 31. März 2009 ersuchte, die Zollveranlagung der Waren sei trotz der falschen Codierung im Rahmen des Veredelungsverkehrs vorzunehmen; die A._______SA zudem eine Berichtigung des Abfertigungscodes von 21 auf 42 in der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 verlangte, dass am 3. April 2009 die Zollstelle Chiasso Ferrovia der A._______SA telefonisch mitteilte, aufgrund des unrichtigen Verzollungsantrags könne die Veranlagung nicht nach dem im Veredelungsverkehr möglichen reduzierten Steuersatz erfolgen und eine Veranlagungsverfügung erliess, worin sie Einfuhrabgaben von Fr. 16'480.55 Zoll und Fr. 3'825.90 MWST nachforderte, dass die A._______SA am 4. Mai 2009 Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 bei der Zollstelle Chiasso A-1118/2010 Ferrovia erhob; sie (erneut) um Berichtigung des Abfertigungscodes in der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 sowie um Rückerstattung der mit Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 erhobenen Einfuhrabgaben ersuchte, dass die Zollstelle die Beschwerde am 13. Mai 2009 zuständigkeitshalber an die Kreisdirektion Lugano überwies, dass die Kreisdirektion Lugano der A._______SA am 7. Januar 2010 mitteilte, das Gesuch um Berichtigung des Abfertigungscodes in der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 sei eigenständig zu behandeln, da der Antrag bereits mit Schreiben vom 31. März 2009 gestellt worden sei; die Frist zur Anfechtung der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 jedoch nicht eingehalten worden sei; die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 (Schlussabrechnung) erst weitergeführt werden könne, wenn ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Berichtigung des Abfertigungscods vorliege, dass die Kreisdirektion Lugano mit Entscheid vom 22. Januar 2010 auf die Beschwerde betreffend die Berichtigung des Abfertigungscodes in der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 nicht eintrat, dass die A._______SA am 23. Februar 2010 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Kreisdirektion Lugano vom 22. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht führte; sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte; sie zudem beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung des Verschriebs in der Ausfuhrdeklaration vom 4. August 2008 zusammen mit der Beschwerde gegen die Einfuhrabgabenerhebung gemäss der Veranlagung vom 3. April 2009 zu behandeln sowie die abgabebefreite Einfuhr zuzulassen; soweit die EZV die strittigen Einfuhrabgaben bereits in Anspruch genommen habe, diese zurückzuvergüten seien; die A._______SA zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Zollkreisdirektion habe ihre Beschwerde gegen die Einfuhrabgabenerhebung und das Ersuchen um Anerkennung des Vorliegens eines reinen Zahlenverschriebs bei der Code-Angabe in der damaligen Ausfuhrdeklaration in zwei Verfahren aufgeteilt; das erstgenannte Verfahren dann vorinstanzlich mit dem hiermit zur Anfechtung gelangenden Nichteintretensentscheid geendet habe; die von der Vorinstanz geltend gemachte 60-tägige Frist A-1118/2010 vorliegend nicht beachtlich sei, denn die Berufung darauf sei überspitzt formalistisch, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2010 verfügte, das Beschwerdeverfahren werde auf Deutsch geführt, dass die Oberzolldirektion (OZD) am 25. Juni 2010 eine (verbesserte) Vernehmlassung einreichte, in der sie auf Abweisung der Beschwerde erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Zollrechts bei Entscheiden der Zollkreisdirektionen keine Ausnahme vorliegt; im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Zollkreisdirektion durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]); sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2010 bildet, worin die Zollkreisdirektion Lugano auf die Beschwerde gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 (Antrag auf Berichtigung des Abfertigungscodes) nicht eingetreten ist; mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten; die beschwerdeführende Partei entsprechend nur die Anhandnahme beantragen kann, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung; auf die materiellen Begehren um Zulassung der abgabebefreiten Einfuhr sowie um allfällige Rückerstattung bereits durch die EZV vereinnahmter Beträge deshalb nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164), A-1118/2010 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben an die Zollstelle Chiasso Ferrovia vom 4. Mai 2009 (verwaltungsintern) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 erhoben und (erneut) um Berichtigung des Abfertigungscodes in der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 ersucht hat, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Berichtigung des Abfertigungscodes (42 statt 21) bereits am 31. März 2009 bei der Zollstelle Chiasso Ferrovia gestellt und damit die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 angefochten hatte; die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2009 ihre Beschwerde vom 31. März 2009 gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 somit wiederholt hat, dass die Zollkreisdirektion Lugano die frühere Beschwerde vom 31. März 2009 richtigerweise zuerst behandelt hat und es sich damit vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht um eine Aufteilung einer Beschwerde in zwei Verfahren handelt; dass die Beschwerdeführerin (erstmals) am 31. März 2009 Beschwerde gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 geführt und damit unbestrittenerweise die 60-tägige Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3 ZG nicht eingehalten hat, dass es sich bei der genannten Beschwerdefrist um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Einhalten eine Prozessvoraussetzung darstellt; die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG); keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gegeben sind und auch nicht geltend gemacht werden; die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 demnach in formelle Rechtskraft erwachsen ist und die Zollkreisdirektion Lugano zu Recht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Fall von überspitztem Formalismus vorliegt; die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, A-1118/2010 SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt werden; eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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