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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 A-1034/2025

1. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,650 Wörter·~13 min·15

Zusammenfassung

Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 17. Januar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1034/2025

Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe; Verfügung vom 17. Januar 2025.

A-1034/2025 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2024 forderte die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) A._______ am 15. Februar 2024 mittels dritter Mahnung auf, den Betrag von Fr. 1'727.90, inklusive der Mahngebühren von Fr. 15.–, bis zum 1. März 2024 zu bezahlen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist leitete die Serafe AG gegen A._______ beim Betreibungsamt B._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'712.90, zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.–, ein (Betreibung Nr. …). B. Gegen den am 25. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 12. August 2024 hob die Serafe AG den Rechtsvorschlag auf und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 1'712.90, zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.–. D. Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 3. September 2024 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). E. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Januar 2025 im Sinne der Erwägungen ab und stellte fest, dass A._______ für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2024 der Radio- und Fernsehabgabe unterlegen war. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … für die Forderungen der Radio- und Fernsehabgaben von Fr. 1'712.90, zuzüglich Mahngebühren von Fr. 15.– sowie Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. Zudem auferlegte es A._______ die Verfahrenskosten von Fr. 600.–.

A-1034/2025 F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des BAKOM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege. G. Der Instruktionsrichter forderte mit Verfügung vom 3. März 2025 den Beschwerdeführer auf, innert der Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung ein Rechtsbegehren zu stellen sowie seine Beschwerde zu begründen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2025 seine Begründung ein und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Haushaltabgabe zu erheben. Zudem reichte er am 18. März 2025 die Belege für sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. I. Mit Verfügung vom 27. März 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 2. April 2025 teilte die Serafe AG dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie stütze den vorinstanzlichen Entscheid und äussere sich nicht weiter zur Beschwerde. K. Das BAKOM reichte am 28. April 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 16. Mai 2025 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-1034/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), wonach die Erstinstanz sein Schreiben vom 10. Januar 2019 unbeantwortet gelassen habe und dieses als Gesuch um «Opting-out» zu verstehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer wies in seinem angeführten Schreiben jedoch nur darauf hin, dass er bis 2018 bei der Billag von der Gebührenpflicht befreit gewesen sei und sich seither nichts geändert habe. Sodann befinde er sich im Ausland und sei auf dem Postweg vorläufig nicht erreichbar. Er bat

A-1034/2025 ausdrücklich um Kenntnisnahme dieses Schreibens, stellte aber keinen konkreten Antrag für eine Befreiung von der Gebührenpflicht für die Abgabeperiode 2019. 3.2 Ein Gesuch um «Opting-out» wäre zwingend mit dem entsprechenden Formular zu stellen gewesen (Art. 94 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]). Die Erstinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2018 explizit auf, für das «Opting-out» das entsprechende Onlineformular auszufüllen. Dem Beschwerdeführer musste folglich die Formularpflicht bekannt gewesen sein oder sie wäre bei gebührender Sorgfalt zumindest erkennbar gewesen (Art. 5 Abs. 3 BV), womit ihm bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen, dass sein Schreiben vom 10. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer handelte sodann inkonsistent, wenn er in seinem Schreiben vom 10. Januar 2019 schrieb, dass er vorläufig postalisch nicht erreichbar sei – ohne Angabe einer anderen Kontaktmöglichkeit – und der Erstinstanz im vorliegenden Verfahren vorhält, diese habe ihm nicht zurückgeschrieben. Unter diesen Umständen stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Erstinstanz das Schreiben zur Kenntnis nahm und kommentarlos in den Akten ablegte. 4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner nachgebesserten Beschwerdeschrift vom 10. März 2025 zusätzlich zu seinen geltend gemachten Rügen pauschal auf seine Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren verweist, bleibt unklar, was er darüber hinaus rügen will. Auf diesen Verweis ist folglich nicht weiter einzugehen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1347/2024 vom 19. November 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 10. März 2025 jedenfalls sinngemäss geltend, dass die rückwirkenden Forderungen der Erstinstanz nicht rechtmässig seien. Gemäss seiner Eingabe vom 16. Mai 2025 sei er seit 2016 von der Abgabe befreit gewesen, da er sich grösstenteils im Ausland aufgehalten habe sowie kaum in der Schweiz gewesen sei und daher keine elektronischen Geräte angeschlossen habe. Sein Schreiben vom 10. Januar 2019 an die Erstinstanz sei sodann als Gesuch um ein «Opting-out» zu verstehen gewesen. Zudem sei die Forderung verjährt.

A-1034/2025 5. 5.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, welche Geräte als «Empfangsgerät» zu qualifizieren sind. Mit der Empfangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 5.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 5.3 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der

A-1034/2025 Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 5.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2). 6. 6.1 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. … und …) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Daran ändern auch die geltend gemachten Auslandsaufenthalte sowie die Postlagerung bzw. die verzögerte Kenntnisnahme der Rechnungen nichts (vgl. Urteil des BVGer A- 2029/2025 vom 27. Februar 2026 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit, jedoch erweisen sich diese Ausnahmetatbestände in tatsächlicher Hinsicht nicht als einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Insbesondere liegen dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung keine Belege bei, wonach der Beschwerdeführer mit Ergänzungsleistungen unterstützt würde. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 5.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht: Sein Schreiben vom 10. Januar 2019 stellt kein formgültiges Gesuch dar (vgl. E. 3) und für die nachfolgenden Abgabeperioden wäre darüber hinaus jeweils erneut ein formgültiges Gesuch zu stellen gewesen (Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 94 Abs. 4 RTVV), was der Beschwerdeführer jedoch – ebenfalls – unterliess. 6.2 Weiter ist die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung einschliesslich der Mahnungs- und Betreibungsgebühren in den Akten ausgewiesen (vgl. Art. 68a RTVG i. V. m. Art. 57 RTVV sowie Art. 68 RTVG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b und Bst. c RTVV). Der Beschwerdeführer macht sodann im vorliegenden Verfahren nicht geltend, die in Betreibung gesetzte

A-1034/2025 Forderung – zumindest teilweise – getilgt zu haben. Er macht jedoch sinngemäss geltend, die streitigen Forderungen seien verjährt. Die älteste Forderung geht auf den 1. Januar 2019 zurück. Die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 69 Abs. 3 RTVG i. V. m. Art. 59 Abs. 3 RTVV) wurde jeweils durch die periodischen Rechnungen und die Mahnungen vom 14. Mai 2021, 14. Februar 2022 sowie vom 15. Februar 2024 unterbrochen und begann jeweils neu zu laufen (vgl. Urteil des BVGer A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6 mit Hinweisen; Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Damit sind die streitigen Forderungen nicht verjährt. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2024 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i. V. m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die entsprechenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. Mai 2025 – zumindest sinngemäss – um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Amtes wegen ersuchen sollte, ist dieses Gesuch abzuweisen. Im massgebenden Zeitpunkt der Replik erscheint eine unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht als notwendig. Im Rahmen der streitigen Haushaltabgabe ist der Beschwerdeführer weder in schwerwiegender Weise in seiner Rechtsposition betroffen noch stellen sich schwierige Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 [S. 182]; Urteil des BVGer A-3166/2022 vom 5. Juni 2023 E. 9.1.2 mit weiteren Hinweisen). 8.3 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über

A-1034/2025 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1034/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Silvio Forster

A-1034/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-1034/2025 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 A-1034/2025 — Swissrulings