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9. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 30. März 2025 (CA.2024.28)
Kostenauflage bei Freispruch; Ausnützen von Insiderinformationen; Handelssperrfrist; Treuepflicht des Arbeitnehmers und des Organs Art. 426 StPO, Art. 321a und 717 OR, Art. 154 FinfraG Handeln zwei Mitarbeiter einer Emittentin während einer reglementarischen Handelssperrfrist im Namen und auf Rechnung der Emittentin mit deren Aktien, verletzen sie ihre arbeitsrechtliche bzw. organmässige Treuepflicht. Sie verhalten sich somit zivilrechtlich schuldhaft (E. II.B.b). Daher sind ihnen selbst bei einem Freispruch vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG die Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. II.B.e).
Condamnation aux frais en cas d’acquittement; exploitation d’informations d’initiés; période d’interdiction de négociation; devoir de loyauté de l’employé et de l’organe Art. 426 CPP, art. 321a et 717 CO, art. 154 LIMF Si deux collaborateurs négocient avec les actions d’un émetteur, en son nom et pour son compte pendant une période d’interdiction réglementaire de négociation, ils violent leur devoir de loyauté découlant du contrat de travail ou de leur qualité d’organe. Ils se rendent ainsi fautifs au sens du droit civil (consid. II.B.b). Les frais de procédure doivent dès lors leur être imputés bien qu’ils soient acquittés de l’accusation d’exploitation d’informations d’initiés au sens de l’art. 154 LIMF (consid. II.B.e).
Accollamento delle spese in caso di proscioglimento; sfruttamento di informazioni privilegiate; periodo di blocco della negoziazione; dovere di fedeltà del lavoratore e dell’organo Art. 426 CPP, art. 321a e 717 CO, art. 154 LInFi Se due collaboratori di un’emittente, durante un periodo di blocco regolamentare della negoziazione, operano in nome e per conto dell’emittente con le sue azioni, essi violano il loro dovere di fedeltà derivante dal rapporto di lavoro, rispettivamente dalla qualità di organo. In tal modo si comportano quindi in maniera colpevole sotto il profilo del diritto civile (consid. II.B.b). Pertanto, anche in caso di proscioglimento dall’accusa di sfruttamento di informazioni privilegiate ai sensi dell’art. 154 LInFi, le spese processuali sono a loro carico (consid. II.B.e).
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47 Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der eine Beschuldigte war CFO der an der SIX kotierten C. AG und somit sowohl Arbeitnehmer als auch Organ der Gesellschaft im Sinne des Aktienrechts. Der andere Beschuldigte war Leiter des Rechnungswesens derselben Emittentin. Sie hatten Kenntnis der unveröffentlichten Geschäftsergebnisse des Unternehmens und waren deshalb auf der Insiderliste der C. AG aufgeführt. Die Vorschrift der C.-Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtransaktionen verbietet Personen auf der Insiderliste, während der Abschlussarbeiten und bis zwei Tage nach Bekanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses Aktien der C. oder Derivate auf solchen Aktien zu kaufen oder zu verkaufen. Während dieser Handelssperrfrist veranlassten die beiden Beschuldigten jedoch den Kauf von Aktien der C. in deren Namen und auf deren Rechnung an der Börse, um das Bonusprogramm der C. zu speisen. Die beiden Beschuldigten wurden mangels Kursrelevanz der Geschäftszahlen erstinstanzlich vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 FinfraG freigesprochen; die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zudem wurde den Beschuldigten zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung für ihre Verteidigung zugesprochen. Die Berufung der Bundesanwaltschaft beschränkte sich auf die Kostenfrage. Sie beantragte, die Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen, und einen Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Verteidigung. Die Berufungskammer auferlegte den beiden freigesprochenen Beschuldigten die vollständigen Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und sprach ihnen keine Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren zu.
Urteil des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025: Die Beschwerden von A. und B. wurden abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
II.
A. Sachverhalt
1. Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Für die Beurteilung der Kosten- und
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48 Entschädigungsfolgen ist insbesondere der nachfolgende im Wesentlichen zusammengefasste und ergänzte Sachverhalt entscheidrelevant:
2. Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt.
3. In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 gab die C. Holding unter dem Titel «C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» ihre Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 bekannt.
4. A. war im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanz- und Rechnungswesen bei der C. und für die Abschlusserstellung zuständig. B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. inne und unterstand direkt dem CEO D. Beide unterstehen der «Vorschrift der C. Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtransaktionen» vom 19. Dezember 2017 (nachfolgend Reglement) und stehen auf der «Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen». Auf das Reglement (insbes. E. II.B.b.3.4) wird nachfolgend genauer einzugehen sein.
5. Sowohl B. als auch A. anerkennen, dass sie am 6. April 2020 eine E-Mail mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und EBIT des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten haben. Beide anerkennen weiter, dass sie im April sichere Kenntnis der ungeprüften Geschäftsergebnisse der C. erlangten.
6. Am 20. Mai 2020 – und damit vor der Publikation der Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 am 2. Juni 2020 – erteilte A. der Bank E. per E-Mail den Auftrag 15’000 eigene Aktien der C. Holding zu erwerben. Er instruierte die Bank E. mit dem Rückkauf am 26. Mai 2020 zu starten und dies möglichst ohne Einfluss auf den Kurs zu tun. B. anerkennt weiter, dass er in den Prozess zum Erwerb der eigenen Aktien involviert wurde und sein Einverständnis zum Kauf der fraglichen Aktien gab. Infolgedessen erwarb die Bank E. für die C. vom 26. Mai 2020 bis zum 9. Juni 2020 15’000 eigene Aktien. Davon wurden 8’250 Aktien vor dem 2. Juni 2020 (Datum der Medienmitteilung) erworben.
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49 B. Rechtliches
a. Grundsätze 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Umgekehrt trägt sie die Verfahrenskosten vorbehältlich der in Art. 426 Abs. 2 StPO normierten Ausnahme nicht, wenn sie nicht verurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.).
3. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar. Die Kostenauflage an den nicht verurteilten Angeschuldigten ist m.a.W. mit der Unschuldsvermutung vereinbar, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann (vgl. BGE 133 III 321 E. 5.1), klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Die Belastung mit Kosten darf aber nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen
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50 Handlungen (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 Ia 160 E. 3a S. 163). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H). Da eine Kostenauflage sich nur auf klar nachgewiesene Umstände stützen darf, ist bei Zweifeln getreu dem Grundsatz in dubio pro reo auf den für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt abzustellen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
4. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
b. Widerrechtlichkeit
1. Für eine Kostenauflage muss sich der Freigesprochene zunächst widerrechtlich verhalten haben.
2. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen eine Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.). Zu diesen Normen gehört z.B. der wichtige Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst (jeweils spezifisch zur Kostenauflage im Strafverfahren: BGE 95 II 96 E. 2; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder schlichten zivilrechtlichen Pflichten genügt für eine Kostenauflage nicht, da diese in keiner Weise das Strafverfahren betreffen (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 13).
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-II-93%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page96
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51 3. Arbeitsvertragliche Treuepflicht
3.1 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauflage zulasten der Beschuldigten zunächst mit einem Verstoss gegen die arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Die Bundesanwaltschaft begründet, dass das Reglement den Beschuldigten im fraglichen Handelszeitpunkt verboten habe, mit Aktien oder darauf bezogenen Derivaten der C. Holding zu handeln. Damit hätten sie sich widerrechtlich verhalten.
3.1.2 Die Beschuldigten wenden in theoretischer Hinsicht ein, Art. 321a OR schütze nicht die Bundesanwaltschaft, sondern nur die C. Entsprechend könne Art. 321a OR nicht als die Widerrechtlichkeit begründende Norm beigezogen werden, um eine Haftung der Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen.
3.1.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits dazu geäussert, ob ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sein kann.
3.1.3.1 Zu dieser Frage beurteilte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Informatikers, der auf den Computern seiner Arbeitgeberin malware installierte und deswegen ein Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, eventuell wegen Diebstahls und Berufsgeheimnisverletzungen eröffnet und letztlich eingestellt wurde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht einen Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR als widerrechtlichen Verstoss im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO betrachtet und damit als Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.4). Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass eine Verletzung von Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR eine genügende rechtliche Grundlage bildet, um dem freigesprochenen beschuldigten Unternehmer die Kosten aufzuerlegen, wenn dieser im Verdacht stand, sich gegenüber dem Besteller durch überhöhte Rechnungsstellung oder mangelhafte bzw. unterlassene Werkleistung strafbar gemacht zu haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 [Betrug]; 6B_762/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1
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52 [Wucher]). Dagegen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – nur einmal davon ausgegangen, dass eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR keine Grundlage für die Auferlegung der Kosten an einen freigesprochenen Vermögensverwalter darstellt, wenn dieser trotz Interessenkonflikt für den Kunden Effektengeschäfte tätigte. Das Bundesgericht erwog, dass Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Kunden schützt, sondern den Schutz der Arbeitgeberin bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3).
3.1.3.2 Die Berufungskammer hat im Urteil CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 entschieden, dass ein Freigesprochener, der vor der Präsentation einer Geschäftsweiterentwicklung entgegen den internen Richtlinien mit Aktien der nämlichen Gesellschaft handelte, Art. 321a Abs. 1 OR verletzt, was wiederum eine Kostenauflage an ihn rechtfertigt (E. II.2.1 unter Verweis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 5.2). In einem, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil ging die Berufungskammer davon aus, dass ein Insiderhandel mit Aktien der betroffenen Gesellschaft während einer Handelssperrfrist nicht gegen Art. 321a Abs. 1 OR verstösst, wenn der Arbeitgeber dem Geschäft zugestimmt hat, und dass deshalb auch eine Kostenauflage an den Freigesprochenen nicht in Frage kommt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.8.2.5).
3.1.4 Die vorstehende Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR immer dann als widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gilt, wenn sich das nachgewiesene, aber nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen den Arbeitgeber (bzw. beim Werkvertrag, wobei Art. 364 Abs. 1 OR auf Art. 321a Abs. 1 OR verweist, gegen den Besteller) richtet. Ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR ist nur dann nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn das nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten den Arbeitgeber als Berechtigten nicht berührt und sich ausschliesslich gegen einen Dritten (z.B. einen Kunden) richtet. Für die Widerrechtlichkeit eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist es – wie der Blick in die Rechtsprechung zeigt – nicht erforderlich, dass die verletzte Verhaltensnorm den Staat vor der Eröffnung unnötiger Strafuntersuchungen schützt. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass insbesondere das Privat- und Verwaltungsrecht nie den Schutz der Strafverfolgungsbehörden vor unnötigen Ermittlungen bezweckt, sondern den Schutz von Drittinteressen zugunsten Privater oder der Allgemeinheit. Umgekehrt ist Strafverfolgung
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53 nie Selbstzweck, sondern erfolgt stets zugunsten anderer Rechtsgüter. Wegen dieser reaktiven Stellung der Strafverfolgung ist nicht zu fragen, ob eine Verhaltensnorm die Strafverfolgungsbehörde schützt, sondern welches Drittinteresse durch die Verhaltensnorm geschützt wird.
3.1.5 Der Auffassung des Beschuldigten, wonach ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR per se keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO begründen kann, ist aufgrund des eben Ausgeführten nicht zu folgen. Die Berufungskammer erachtet eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR grundsätzlich als geeignete Grundlage, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu begründen.
3.2 3.2.1 Aufgrund dieser Erkenntnis stellt sich die Anschlussfrage, ob die arbeitsrechtliche Treuepflicht dadurch verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist (black-out period) Aktien der eigenen Gesellschaft für deren Namen und auf deren Rechnung kauft. Dazu ist der Inhalt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht genauer zu betrachten.
3.2.2 Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Die allgemeine Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, indem sie diese mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers verknüpft (BGE 140 V 521 E. 7.2.1; 124 III 25 E. 3a; 117 II 72 E. 4a; 117 II 560 E. 3a).
3.2.3 Mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht soll der Arbeitserfolg und das Vertrauen zwischen den Parteien garantiert werden (EMMEL, in: Huguenin et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1, 3. Aufl. 2016, Art. 321a OR N. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321a OR N. 2; VISCHER/MÜLLER, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2014, § 15 N. 1). Die arbeitsrechtliche Treuepflicht beinhaltet insbesondere, dass der Arbeitnehmer das Ansehen des Arbeitgebers nicht herabsetzen darf (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 321a OR N. 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N. 7, Fallgruppe 4). Zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht
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54 gemäss Art. 321a Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321d Abs. 1 OR Weisungen erteilen und Reglemente erlassen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N. 16).
3.2.4 Bezüglich börsenkotierter Gesellschaften beschreibt BÖCKLI: «In Gesellschaften mit börsenkotierten Titeln erlässt der Verwaltungsrat intern verbindliche Regeln für den Umgang mit Aktien und anderen Wertrechten der Gesellschaft. Diese Vorschriften zielen darauf ab, schon das Entstehen eines blossen Anscheins von Regelwidrigkeiten und damit eine Rufschädigung zu vermeiden. Dazu dienen u.a. Sperrperioden (close periods) vor der Herausgabe sensitiver Zahlen» (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 9 N. 865). Auch sonst ist anerkannt, dass Insiderdelikte regelmässig den Ruf der betroffenen Gesellschaft schädigen, indem diese von aussen nicht mehr als integre Gesellschaft mit integren Mitarbeitenden wahrgenommen wird, welche mit unrechtmässigen Mitteln versucht, Profit zu machen (FREYMOND/VOGT, Die Pflicht des Verwaltungsrates zur Verhinderung von Insiderdelikten, in: Ackermann [Hrsg.], Strafrecht als Herausforderung, Zur Emeritierung von Professor Niklaus Schmid, 1999, S. 173 ff., 210; REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Zürich 2021, S. 80 m.w.H.; WATTER/PELLANDA, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2023, Art. 717 OR N. 19).
3.2.5 Zusammengefasst verlangt die arbeitsvertragliche Treuepflicht vom Arbeitnehmer, sich so zu verhalten, dass der Arbeitserfolg des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Arbeitgebers herabsetzen könnte. In der Literatur werden sowohl der Handel mit Aktien der eigenen Gesellschaft während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist als auch (vollendete) Insiderdelikte als rufschädigend qualifiziert.
3.3 Die vorstehenden Ausführungen in der Literatur überzeugen und es wird zusätzlich erwogen, dass, wenn jemand in Kenntnis geheimer Geschäftsergebnisse mit Aktien der gleichen Gesellschaft handelt, unabhängig von der Strafbarkeit dieses Verhaltens nach aussen der Eindruck entstehen kann, dass diese Person sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte und dass die betroffene Gesellschaft und ihre in die Geschäftsergebnisse eingeweihten Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig seien. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten von Arbeitnehmenden geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen und damit gegen die Treuepflicht gemäss Art.
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55 321a Abs. 1 OR verstösst und den Arbeitgeber unmittelbar beeinträchtigen kann. Dabei ist es in der Aussenwahrnehmung – und damit für die Reputation der Gesellschaft – sogar schädlicher, wenn der Handel im Namen und auf Rechnung der Emittentin erfolgt (vgl. ferner E. II.B.b.3.4.3). Der soeben geschilderte Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR ist damit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrechtlich.
3.4 3.4.1 In Anwendung der obigen Grundsätze (insbes. E. II.B.b.3.3) ist zunächst das Reglement zu würdigen.
3.4.2 Zur rechtlichen Natur des Reglements ist festzuhalten, dass dieses – entgegen dem Standpunkt von B. – die arbeitsvertragliche Treuepflicht gemäss Art. 321a OR konkretisiert (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Ein Verstoss gegen das Reglement ist somit eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und nicht eine blosse Vertragsverletzung.
3.4.3 Inhaltlich sieht das Reglement unter Kapitel 2 «Vermeidung von Reputationsrisiken mit Hilfe von Handelssperrfristen» Folgendes vor: «2.2 Generelle Handelssperrfristen: Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Untersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, ist es den Personen gemäss Anhang A vom Beginn der Abschlussarbeiten bis 2 Tage nach Bekanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten, Aktien der C. oder Derivate auf solchen Aktien zu kaufen oder zu verkaufen.»
3.4.3.1 Die Beschuldigten führen unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen des Reglements aus, dass diese Weisung im vorliegenden Fall (Handel mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C.) nicht anwendbar sei. Die Weisung beziehe sich nämlich ausschliesslich auf Transaktionen, welche die Mitarbeitenden im eigenen Namen vornehmen würden. Da die Aktien aber im Namen und auf Rechnung der C. gekauft worden seien, habe gar keine Handelssperrfrist bestanden. Die beiden Beschuldigten machen weiter geltend, dass in verschiedenen Bestimmungen (z.B. Ziff. 1.2.2 oder 1.2.3) ausschliesslich von Eigengeschäften der Mitarbeitenden die Rede sei, weshalb der systematische Zusammenhang dafür spreche, dass von Ziff. 2.2 des Reglements auch nur Eigengeschäfte der Beschuldigten erfasst seien.
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56 3.4.3.2 Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Ziff. 2.2 des Reglements bleibt unklar, ob lediglich eigene Transaktionen von Mitarbeitenden erfasst sind oder auch solche, welche die Mitarbeitenden im Namen und auf Rechnung von Dritten bzw. der eigenen Arbeitgeberin tätigen.
3.4.3.3 Als nächstes ist der Zweck des Reglements zu würdigen. Als Zweck sieht das Reglement unter anderem vor, Reputationsrisiken zu vermeiden, «die dadurch entstehen, dass eine Person innerhalb der Unternehmensgruppe potentiell über weitergehende Informationen verfügt. Vermieden werden diese Risiken durch das Festlegen von generellen Handelssperrfristen und Handelssperrfristen im Einzelfall» (Reglement, S. 1 f.). Übertragen auf das Verhalten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Reputationsrisiko geringer ist, wenn die Mitarbeitenden während der Handelssperrfrist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Aktien handeln, als wenn sie während der Handelssperrfrist im Namen und auf Rechnung der C. mit deren eigenen Aktien handeln. Denn im zweiten Fall entsteht zusätzlich zu den bereits bestehenden Reputationsrisiken nach aussen der Eindruck, die C. wolle aus den geheimen eigenen Geschäftsergebnissen an der Börse Gewinn erzielen. Dieses Verhalten ist besonders geeignet, rufschädigend zu sein, da die C. die Verletzung der Handelssperrfrist nicht auf einzelne Mitarbeiter zurückführen könnte, sondern eine besonders ruchlose Unternehmenskultur offenlegen würde, in der es von höchster Stelle zumindest geduldet wird, Gewinne unter Ausnutzung nicht publizierter Geschäftsergebnisse zu steigern. Wenn die C. zur Vermeidung von Reputationsrisiken Handelssperrfristen für die Transaktionen ihrer Mitarbeitenden festlegt, so gelten diese Handelssperrfristen angesichts des erhöhten Reputationsrisikos erst recht für Transaktionen, die während der Handelssperrfristen im Namen und auf Rechnung der C. getätigt werden. Dass die C. solche Reputationsrisiken unbedingt vermeiden will, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich dagegen gewehrt hat, im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überhaupt – geschweige denn unanonymisiert – genannt zu werden. Dass allein schon der Vorwurf des Insiderhandels zu einem Reputationsschaden führt, hat der Beschuldigte B. dem Grundsatz nach für seine eigene Person erkannt, hat er doch vor der ersten Instanz eine Genugtuung von Fr. 1’000.– für die Berichterstattung in der Zeitung M. und den ihm daraus entstandenen Reputationsschaden und das damit verbundene erschwerte wirtschaftliche Fortkommen verlangt. Gleiches gilt sinngemäss für das wirtschaftliche Fortkommen der C., da der Verdacht auf Insiderhandel (und das damit verbundene Strafverfahren) das für Investoren und Stimmrechtsvertreter relevante ESG-Rating der C. beeinflussen könnte.
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57 3.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieses klaren Zwecks des Reglements geht dieser der nicht ganz eindeutigen und von den Beschuldigten hervorgehobenen Systematik und dem Wortlaut des Reglements vor, so dass offenkundig auch Transaktionen im Namen und auf Rechnung der C. von den Handelssperrfristen gemäss Ziff. 2.2 des Reglements als erfasst zu gelten haben.
3.4.3.5 Die Beschuldigten waren im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens auf der Insiderliste der C. aufgeführt (E. II.A.4), weshalb für sie die Handelssperrfrist gemäss Ziff. 2.2 des Reglements galt. Die erwähnte Handelssperrfrist begann spätestens mit der Vorabmeldung der Geschäftsergebnisse am 6. April 2020 (E. II.A.5) zu laufen. A. gab nach vorgängiger Absprache mit B. der Bank E. am 20. Mai 2020 den Auftrag zum Kauf von 15’000 Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung ab dem 24. Mai 2020 (E. II.A.6). Zu diesem Zeitpunkt waren die Geschäftsergebnisse 2019/2020 noch nicht publiziert (E. II.A.3), weshalb die Handelssperrfrist gemäss Ziff. 2.2 des Reglements noch lief. Folglich verstiessen die beiden Beschuldigten mit ihrem Kaufauftrag an die Bank E. gegen Ziff. 2.2 des Reglements und damit gegen Art. 321a Abs. 1 OR.
3.5 Die Rüge der Beschuldigten, dass Art. 321a OR letztlich dispositiv ist, ändert nichts an der obigen Schlussfolgerung. Denn es ist, wie soeben aufgezeigt, keine von Art. 321a Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung bekannt, welche es den Beschuldigten erlaubt hätte, während der Handelssperrfrist für Dritte mit Anteilen der C. Holding zu handeln.
3.6 Weiter bringen die Beschuldigten vor, dass der Kauf von Mitarbeiteroptionen zur Speisung des Bonusprogramms notwendig gewesen sei und die C. diese Käufe nur getätigt habe, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitenden einzuhalten. Es mag zutreffen, dass die C. die Aktien kaufen musste, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Bonusprogramm zu erfüllen. Aber auch eine solche Motivation berechtigt die Beschuldigten nicht, sich über Art. 321a Abs. 1 OR und das Reglement hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die C. keine Vorgaben bezüglich Zeitpunkts und Umfangs des Aktienrückkaufs für das eigene Bonusprogramm gemacht hatte. Vielmehr wäre es Sache der Beschuldigten gewesen, den Erwerb eigener Aktien bzw. die Auftragserteilung an einen Dritten dazu so zu gestalten, dass sämtliche Transparenzanforderungen eingehalten worden wären (insbesondere die Auftragserteilung an einen Dritten vor oder nach der Handelssperrfrist bzw.
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58 der Kauf der eigenen Aktien vor oder nach der Handelssperrfrist), was gemäss Aussagen der Beschuldigten (im Nachhinein betrachtet) und dem FFA-Bericht vom 17. November 2023 möglich gewesen wäre. Das von A. in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2003 vom 24. Juni 2003 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ging, die den strafprozessualen Besonderheiten der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht Rechnung trägt (vgl. oben E. II.B.b.3.1).
3.7 Es kann auch keine Rede davon sein, dass, wie der Beschuldigte B. ausführt, ein Anfangsverdacht immer zu einer Kostenauflage führe, weil die Staatsanwaltschaft zu Abklärungen verpflichtet sei. Vielmehr setzt die Kostenauflage ein rechtswidriges Verhalten voraus. Wie die obigen und nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat sich der Beschuldigte B. mit dem Erwerb der Aktien während der Sperrfrist mehrfach rechtswidrig verhalten, weshalb das Verfahren nicht nur aufgrund eines – im Nachhinein betrachtet – falschen Anfangsverdachts eröffnet worden war.
3.8 Unerheblich ist auch, wie von B. geltend gemacht, dass die C. das Verhalten der Beschuldigten im Nachhinein als unbedenklich erachtet, da ihr kein finanzieller Schaden entstanden ist und sie aus Reputationsgründen ein Interesse an einer möglichst raschen Erledigung der Angelegenheit hat. Wie oben ausgeführt, fürchtete die C. aufgrund der hier zu beurteilenden Vorgänge einen Reputationsschaden (vgl. E. II.B.b.3.4.3.3).
3.9 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Reglement durch das Verhalten der Beschuldigten nicht verletzt worden war, würde dies nichts daran ändern, dass die beiden Beschuldigten ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzt haben. Denn auch nach Art. 321a OR haben die Beschuldigten alles zu unterlassen, was dem Ruf und dem Ansehen ihrer Arbeitgeberin schaden könnte (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist ein Handel der Beschuldigten mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C. in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse geeignet, für die C. rufschädigend zu wirken (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff.). Beide Beschuldigten haben somit auch gegen Art. 321a OR verstossen, ohne dass dieses Verhalten der Beschuldigten vom Reglement erfasst wäre.
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch den Kauf von Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung
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59 während der reglementarischen Handelssperrfrist in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse 2019/2020 Ziff. 2.2 des Reglements ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt und damit widerrechtlich gehandelt haben.
4. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
4.1 Die Bundesanwaltschaft erblickt im Verhalten des Beschuldigten B. einen Verstoss gegen Art. 717 OR.
4.2 B. bestreitet einen Verstoss gegen Art. 717 OR und führt aus, dass ein solcher Verstoss die Interessen der C. schütze und daher nicht eine Kostenauflage im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Insiderhandels rechtfertige.
4.3 Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht erst in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch zulasten des Beschuldigten gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR bejaht, als dieser in Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht die Rechnungslegungsvorschriften missachtete und Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss aufbewahrte und es daher zu einem Steuerstrafverfahren kam (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018 E. 2.4).
4.4 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finden sich Beispiele, in denen die Kostenauflage an den Freigesprochenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR anerkannt wird. So hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch an den Beschuldigten bejaht, als dieser Zahlungen nicht ordnungsgemäss verbuchte und es folglich zu einem fruchtlosen Strafverfahren kam. Die unsorgfältige Führung der Buchhaltung erachtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.181 vom 4. Juli 2022 E. 4.2). Ebenfalls erachtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Kostenauflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung an den Beschuldigten für zulässig, als dieser ohne den Inhalt zu kennen eine Übernahme einer anderen Gesellschaft genehmigte und dadurch Art. 717 Abs. 1 OR verletzte (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.232 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2).
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60 4.5 Wie unter E. II.B.b.3.1.4 dargelegt, wird auch im Hinblick auf die soeben zitierte Rechtsprechung für eine Kostenauflage nicht verlangt, dass die verletzte Verhaltensnorm die Staatsanwaltschaft schützt, sondern es reicht aus, wenn sich das nicht strafbare Verhalten gegen in ihren Rechten beeinträchtigte Dritte richtet. Ein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR vermag daher die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu begründen.
4.6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Treuepflicht beinhaltet vor allem, dass Handlungen zu unterlassen sind, die den Interessen der AG schaden könnten, und andererseits Opportunitäten wahrgenommen werden, die einen Nutzen versprechen (namentlich Ertrag generieren, aber auch etwa die Marktposition oder die Reputation verbessern) (WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., Art. 717 OR N. 15).
4.7 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist allein schon der Handel während einer black-out period für sich geeignet, rufschädigend zu sein, da der Anschein einer Regelwidrigkeit erweckt wird (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff. und II.B.b.3.4.3.3).
4.8 Der Beschuldigte B. ist sowohl Arbeitnehmer der C. als auch noch CFO der C. und unterliegt somit der Treuepflicht gemäss Art. 717 OR. Im vorliegenden Fall liess er innerhalb der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. deren Aktien kaufen (vgl. E. II.B.b.3.4.3.3). Sein Verhalten ist geeignet, für die C. rufschädigend zu sein (vgl. E. II.B.b.4.7) und verstiess damit gegen Art. 717 OR. Damit handelte er widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO.
5. Somit kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR (nur B.) offenbleiben, ob die Beschuldigten auch gegen die börsenrechtlichen Transparenzpflichten verstiessen und damit widerrechtlich handelten.
c. Kausalzusammenhang
1. Weiter muss zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang
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61 bestehen. Die Untersuchung muss wegen des widerrechtlichen Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert worden sein. An die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 15 m.w.H.). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb).
2. 2.1 B. bestreitet die Kausalität zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und den verursachten Verfahrenskosten. So sei der Verdacht auf Insiderhandel aufgrund von Handelsaktivitäten verschiedener Akteure entstanden und das geringe Handelsvolumen der C. Holding sei nicht der Auslöser für die Untersuchung der SIX gewesen. Im Ergebnis seien die Auskünfte der C. Holding und der Bank E. der Auslöser für das Strafverfahren gewesen und es handle sich vielmehr um einen Zufallsfund. Zudem wäre bei pflichtgemässer Durchführung der Untersuchung schnell klar geworden, dass es sich beim Jahresergebnis nicht um eine kurserhebliche Tatsache gehandelt habe. Weiter moniert B., dass keine Kausalität zwischen der Kenntnis der Jahresergebnisse und dem Kaufentscheid bestanden habe und das Verfahren auch deshalb hätte eingestellt werden müssen. Zudem wäre das Verfahren bei korrekter Verfahrensführung, insbesondere einem korrekten FFA-Bericht, bereits viel früher einzustellen gewesen.
2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass das Verfahren bereits im Untersuchungsverfahren hätte eingestellt werden müssen und eine Anklage nicht notwendig geworden wäre. Zudem habe die Bundesanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung am 17. November 2022 eine Einvernahme geplant und anschliessend den Parteien mitgeteilt, dass sie nun Anklage erheben werde. Der Staatsanwalt des Bundes habe bereits bei der Einvernahme die unterzeichnete Verfügung vor sich gehabt. Im Ergebnis erweise sich die Einvernahme vom 17. November 2022 samt mündlicher Eröffnung der Anklageerhebung als nutzlos, weshalb den Beschuldigten auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten.
3. Zunächst ist das Augenmerk darauf zu legen, wie der Verdacht gegen die Beschuldigten entstand und weshalb die Untersuchung eröffnet wurde.
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62 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. Juni 2021 zeigte die FINMA A. wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG an. Dabei wurde die FINMA durch eine Meldung der SIX darauf aufmerksam gemacht, dass es vor der Publikation der Jahresergebnisse zu erhöhten (Käufer-)Handelsvolumina durch verschiedene Börsenteilnehmer und wirtschaftlich Berechtigte gekommen sei. In der Folge richtete die FINMA je ein Auskunftsbegehren an die C. Holding und an die Bank E. Aus dem Auskunftsbegehren an die Bank E. geht hervor, dass die FINMA zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Legal Entity Identifier Number der C. bereits wusste, dass diese zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020, also kurz vor und kurz nach der Publikation des Geschäftsergebnisses am 2. Juni 2020, 15'000 eigene Aktien gekauft hatte, davon 8’250 vor der Publikation des Geschäftsergebnisses. Der Anfangsverdacht der FINMA erhärtete sich, als der auf der Insiderliste aufgeführte A. der Bank E. den konkreten Kaufauftrag erteilte. Es kann somit nicht von einem Zufallsfund gesprochen werden, sondern von einem gezielten Vorgehen der FINMA. Zudem ist einzig massgeblich, dass das Strafverfahren aufgrund der Strafanzeige der FINMA (vgl. Sachverhalt A.1) eröffnet wurde und nicht aufgrund der oben erwähnten ursprünglichen Meldung der SIX an die FINMA.
3.2 Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.4.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, der Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B.b) (Handel mit eigenen Anteilen während der black-out period) adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten.
4. 4.1 Die Beschuldigten rügen, das Verfahren hätte früher eingestellt werden müssen und der Fall hätte nicht zur Anklage gebracht werden dürfen. Insbesondere kritisieren beide Beschuldigten den FFA-Bericht, dass dieser nicht notwendig gewesen sei, insbesondere weil die Berufungskammer in einem anderen Strafverfahren grundsätzliche Bedenken geäussert hatte (mit
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63 Verweis auf Urteil der Berufungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024; dazu vgl. sogleich E. II.B.c.4.2). Zudem sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Geschäftsergebnisse nicht kursrelevant seien.
4.2 Die Kritik der Verteidigung ist insofern zutreffend, dass die Berufungskammer im Urteil CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 festgehalten hat, dass es sich bei den FFA-Berichten nicht um ein Gutachten, sondern um einen Amtsbericht handle und auch als solcher zu würdigen sei (E. I.3.2.5). Auch wenn dem FFA-Bericht nach dem soeben zitierten Entscheid keine Gutachtensqualität zukommt, ist er für die Untersuchung insofern massgebend, als er das Spezialwissen der Bundesanwaltschaft über den rechtserheblichen Sachverhalt wiedergibt und damit den Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen die ihnen zur Last gelegten Taten umfassend zu verteidigen. Die Einholung eines FFA-Berichts war also keineswegs nutzlos.
4.3 Auch kann den Geschäftsergebnissen 2019/2020 der C. nicht von vornherein die Kursrelevanz abgesprochen werden. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tatsächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 2 FinfraG N. 41; WOHLERS, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 N. 46). Es existieren keine festen Grenzwerte oder Prozentzahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrelevant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.A.1.4.4.4c/aa/ccc).
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64 4.4 Dieser FFA-Bericht attestierte, dass gewisse Kennzahlen der fraglichen Geschäftsergebnisse 2019/2020 der C. (EBIT, EBIT-Marge und Reingewinn), zumindest teilweise deutlich über den Erwartungen lagen. Hingegen blieb der Bestellungseingang hinter den Erwartungen zurück und der Umsatz von C. bewegte sich im Rahmen der Erwartungen. Aufgrund dieses gemischten Ergebnisses der C. für das Geschäftsjahr 2019/2020 war eine Kursrelevanz nicht von vornherein auszuschliessen und deren Vorhandensein durchaus im Rahmen des Vertretbaren. Die Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse 2019/2020 der C. war massgeblich davon abhängig, wie das Gericht die einzelnen Kennzahlen gewichten und würdigen würde. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war im vorliegenden Fall Anklage zu erheben, da sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage hielten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine vorgängige Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft wäre im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weshalb die Anklageerhebung rechtmässig erfolgte und adäquat kausal auf die Pflichtverletzung der Beschuldigten zurückzuführen ist.
5. 5.1 Weiter wird die Durchführung der Einvernahme am 17. November 2022 und die anschliessende mündliche Eröffnung an die Parteien, Anklage zu erheben, gerügt.
5.2 Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).
5.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten am 17. November 2022 zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten vorlud.
Die bundesanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 17. November 2022 dauerte von 09.15 Uhr bis 09.42 Uhr. In dieser knappen halben Stunde wurden die Beschuldigten über ihre Rechte belehrt und die entsprechenden Vorhalte gemacht, worauf die Beschuldigten die Aussage verweigerten. Danach wurde den Anwesenden mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben. Zudem war es für die Bundesanwaltschaft nicht vorhersehbar, dass die Beschuldigten die Aussage
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65 verweigern würden, denn einzig A. teilte mit, dass die Konfrontationseinvernahme nichts an seiner Unschuld ändern werde. Eine wesentliche Verfahrensverschleppung und damit Kostenverursachung durch die mündliche Mitteilung des Abschlusses der Ermittlungen und die damit verbundene Anklageerhebung kann daher nicht festgestellt werden, weshalb auch die Kosten der Konfrontationseinvernahme adäquat kausal für die Pflichtverletzung der Beschuldigten sind.
6. Da die übrigen Kosten zu Recht von den Beschuldigten weder angefochten noch bestritten werden, sind die gesamten Kosten der Untersuchung (Fr. 40’000.–) und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 5’000.–) adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten entstanden.
d. Verschulden
1. Das Verschulden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt sich im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfähigkeit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit der Beschuldigten.
2. 2.1 In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, ZStR 2011 S. 415 ff., insb. 436 f.; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.1; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2017 133 vom 6. September 2017 E. 9.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150086 vom 9. Juli 2015 E. 8).
2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, ohne sich konkret zur Fahrlässigkeit und zum Vorsatz zu äussern. Der Beschuldigte B. äussert sich weder zum Vorsatz noch zur Fahrlässigkeit.
2.3 Beiden Beschuldigten ist zu attestieren, dass sie wohl nicht direkt vorsätzlich handelten, um einen Gewinn für die C. zu erzielen, sondern dass ihr Hauptmotiv die zeitnahe Beschaffung der eigenen Aktien für das Bonusprogramm war (vgl. E. II.A) […]. Dies ändert aber nichts daran, dass
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66 beide Beschuldigten in Kenntnis des Reglements und der darin enthaltenen Handelssperrfristen aber trotzdem den Entschluss fassten, während einer Handelssperrfrist für die C. eigene Aktien zu kaufen. Sie räumen auch ein, die Handelssperrfrist nicht bedacht zu haben. Damit haben die beiden Beschuldigten eine elementare und offensichtliche Sorgfaltspflicht verletzt, die sich ohne Weiteres aus dem Reglement der C. und dem börsenrechtlichen Transparenzgebot ergibt (vgl. E.II.B.b). Sie handelten daher zumindest grobfahrlässig, an der Grenze zum Eventualvorsatz.
3. Im Ergebnis handelten die beiden Beschuldigten schuldhaft.
e. Gesamtfazit
1. Indem die beiden Beschuldigten während der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. Aktien der C. Holding kauften, haben sie ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und B. zusätzlich seine Treuepflicht als Organ (Art. 717 OR) verletzt. Zudem verstiessen beide potentiell gegen das Transparenzgebot gemäss FinfraG. Die Beschuldigten handelten somit widerrechtlich. Dieses widerrechtliche Verhalten ist adäquat kausal für die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45’000.–. Die beiden Beschuldigten handelten zumindest grobfahrlässig.
2. Damit sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten an die beiden freigesprochenen Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt und diese sind ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Untersuchung in allen wesentlichen Punkten gegen beide Beschuldigten geführt wurde und diese die Kosten gemeinsam verursacht haben, ist im vorliegenden Fall die Solidarhaftung beider Beschuldigten anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
3. Da der Entscheid über die Kosten den Entscheid über die Entschädigung präjudiziert, ist in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO den Beschuldigten keine Entschädigung für ihre Verteidigung im Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auszurichten.