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6. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2025 (BB.2024.123)
Vorsorgliche Siegelung Art. 248 Abs. 1 StPO Eine lediglich vorsorgliche Siegelung ist in der StPO nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus der dreitägigen Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO. Ist eine Siegelung erfolgt, so kann die Staatsanwaltschaft nicht mehr darauf zurückkommen.
Mise sous scellés provisionnelle Art. 248 al. 1 CPP Une mise sous scellés à titre uniquement provisoire n’est pas prévue par le CPP et ne découle pas non plus du délai de trois jours figurant à l’art. 248 al. 1 CPP. Une fois la mise sous scellés prononcée, le ministère public ne peut plus la révoquer.
Apposizione di sigilli in via cautelare Art. 248 cpv. 1 CPP L’apposizione di sigilli in via meramente cautelare non è prevista dal CPP e non risulta neppure dal termine di riflessione di tre giorni previsto dall’art. 248 cpv. 1 CPP. Una volta effettuata l’apposizione dei sigilli, il pubblico ministero non può più revocarla.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. In diesem Zusammenhang führte die Bundeskriminalpolizei am 5. und 12. September 2024 bei der A. AG in Zürich Hausdurchsuchungen durch. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verlangte die A. AG die Siegelung der sichergestellten physischen Unterlagen und elektronischen Daten. Mit Verfügungen vom 11. und 19. September 2024 wies die Bundesanwaltschaft die Siegelungsanträge der A. AG ab und verfügte, dass die sichergestellten und gesiegelten Unterlagen sowie elektronischen Daten bis zur Rechtskraft der Verfügungen weiterhin unter dem Siegel belassen würden. Dagegen liess
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36 die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 11. und 19. September 2024 auf.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).
2.2 Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2.3 Nach der vor der letzten Revision ergangenen Rechtsprechung ist eine Siegelung anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem
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37 Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; sowie GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.). Namentlich darf die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) oder liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
2.4 Werden Gegenstände von der Staatsanwaltschaft versiegelt, dann liegt es in der Folge alleine in der Zuständigkeit des Entsiegelungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Siegelung aufzuheben ist oder nicht (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; GRAF, a.a.O., N. 313 f.). Dies gilt selbst in Fällen, da die Staatsanwaltschaft (fälschlicherweise) Gegenstände siegelt, die vom Siegelungsgesuch nicht erfasst sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3).
2.5 2.5.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 5. und 12. September 2024 in den Geschäfts- und Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch die BKP diverse elektronische Daten und physische Unterlagen sowie eine logische forensische Kopie des E-Mail-Postfachs von E. sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verlangten C. und D. die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten mit folgender Begründung: «Nicht klar, ob sich neben den gesuchten Unterlagen auch Unterlagen von anderen Kunden in den Daten befinden (Geschäftsgeheimnis). Gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurde der Zeitraum für die Sicherstellungen der Unterlagen von 2010 bis dato angegeben. Es sollen keine Unterlagen vor dem angegebenen Zeitraum
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38 (vor 2010) für das Strafverfahren verwendet werden. Ansonsten verletzt der Trustee seine Sorgfaltspflichten». Die sichergestellten Ordner und Datenträger wurden am 5. bzw. 12. September 2024 durch die BKP in Kisten und Safebags gelegt und versiegelt.
2.5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Siegelung lediglich «vorsorglich» erfolgt sei. Die Siegelung sei nicht auf Antrag hin, sondern von Amtes wegen erfolgt und aus vorsorglichen Gründen vorgenommen worden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der dreitägigen Frist, während welcher die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Unterlagen und Daten weder einsehen noch verwenden dürfe (Art. 248 Abs.1 StPO). Die im vorliegenden Fall vorgenommene vorsorgliche Siegelung der elektronischen Daten und physischen Unterlagen von Amtes wegen habe insbesondere dem Schutz der Beschwerdeführerin gedient und sei in deren Interesse vorgenommen worden. In Anbetracht der dreitägigen Frist hätte eine umgehende Abweisung des Siegelungsantrags das Recht auf Stellung eines Siegelungsantrags untergraben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mutmasslich innert dieser Frist weitere Siegelungsgründe geltend machen würde.
2.5.3 Tatsache ist, dass die Dokumente und Datenträger am 5. und 12. September 2024 unabstreitbar versiegelt wurden, nachdem die Siegelungen anlässlich der Hausdurchsuchungen beantragt worden waren. Dass dies bloss «vorsorglich» und von Amtes wegen geschehen sein soll, ergibt sich weder aus den Durchsuchungs- bzw. Sicherstellungsprotokollen noch aus den angefochtenen Verfügungen. Das Rechtsinstitut der «vorsorglichen» Siegelung ist der StPO fremd. Insbesondere führt das vorläufige Durchsuchungsverbot von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. supra E. 2.1) nicht dazu, dass während der gesetzlich vorgesehenen Dreitagesfrist die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände (von Amtes wegen) zu versiegeln wären. Die Strafbehörden haben bis zum Ablauf der Dreitagesfrist von einer Durchsuchung und Verwendung der Aufzeichnungen abzusehen, ohne dass eine förmliche Versiegelung zu erfolgen hätte (GRAF, a.a.O., N. 184 und N. 160). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach aufgrund des Verbots der Einsichtnahme in die Dokumente und der Dokumentationspflicht der Strafbehörden eine (vorsorgliche) Siegelung von Amtes wegen während der dreitägigen Bedenkfrist unumgänglich sei (vgl. THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 248 StPO N. 24), kann nicht gefolgt werden, da nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes eine Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zu erfolgen hat, nachdem die Inhaberin oder der Inhaber geltend gemacht hat, sie dürften
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39 aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Mit der «vorsorglichen Siegelung» bzw. der «Siegelung von Amtes wegen» würde mithin ein im Gesetz nicht vorgesehenes Institut geschaffen, welches zudem die u.U. gebotene Grobtriage bzw. Grobsichtung (vgl. GRAF, a.a.O, N. 210 ff.) verunmöglichen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die vorsorgliche Siegelung ein gängiges Mittel sei, welches durch die Beschwerdeinstanz angeordnet werde, um zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, kann ihr darin höchstens insofern zugestimmt werden, als es nicht unüblich ist, für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme der Staatsanwaltschaft zu untersagen, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in sichergestellte Aufzeichnungen zu nehmen. Dies hat jedoch mit einer «vorsorglichen» Siegelung nichts zu tun. Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3. November 2022 setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Das Bundesgericht erwähnt lediglich im Sachverhalt, dass das Obergericht des Kantons Zürich Akten vorsorglich gesiegelt habe. Ob tatsächlich eine Siegelung im technischen Sinne erfolgt ist oder ob nicht vielmehr das Obergericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen der Staatsanwaltschaft untersagt hat, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen, lässt sich nicht eruieren und ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall auch ohne Belang. Relevant ist einzig, dass einmal versiegelte Akten nur noch durch das Entsiegelungsgericht entsiegelt werden können (vgl. supra E. 2.4). War die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerin seien offensichtlich unbegründet, hätte sie dies der Beschwerdeführerin unverzüglich mitteilen müssen, ohne zunächst zur Siegelung zu schreiten.
2.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Versiegelung der an den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten nicht mehr auf das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückkommen konnte.