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172 Isaia e altri contro Italia del 25 settembre 2025, nr. 36551/22). Si tratta tuttavia di censure che non mettono in discussione l’istituto in sé (v. anche la sentenza della CorteEDU Garofalo e altri contro Italia del 21 gennaio 2025, nr. 47269/18), ma la sua applicazione nel caso concreto, come era già avvenuto con la sentenza nel caso De Tommaso (sentenza della CorteEDU De Tommaso contro Italia del 23 febbraio 2017, nr. 43395/09). Infine non può essere considerato violato nemmeno il principio della non retroattività della legge, nella misura in cui le qui applicate norme sulla procedura di prevenzione patrimoniale, introdotte nel 2008/2009, non hanno carattere materiale ma procedurale, per cui si applicano a tutto il periodo preso in considerazione dalle autorità italiane (v. MENDITTO, Misure di prevenzione, personali e patrimoniali, e compatibilità con la CEDU, con particolare riferimento all’ampliamento dei destinatari delle misure e all’introduzione del principio di applicazione disgiunta, in: Questione Giustizia del 28 novembre 2013, pag. 16).
2.2.7 Per il resto, dovendo essere analizzata alla luce del diritto interno dello Stato richiedente, la competenza delle autorità repressive di tale Stato è in generale presunta, tranne nell’ipotesi, non realizzata nella fattispecie, d’incompetenza manifesta (DTF 116 Ib 89 consid. 2c/aa; sentenza del Tribunale penale federale RR.2015.177 del 29 ottobre 2015 consid. 3.2).
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25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Aargau gegen Kanton Jura vom 17. November 2025 (BG.2025.57)
Jugendstrafverfahren; Zuständigkeit bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz für Inlandtaten; Grundsatz der Verfahrenseinheit Art. 3 Abs. 2 lit. c, 10 Abs. 2 lit. a JStPO, Art. 29 Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 StPO, beide i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO Die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO ergibt i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafverfolgung bei an mehreren Orten begangenen Inlandtaten eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zu vereinigen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Die dafür zuständige Behörde ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO, womit primär auf den Ort der schwersten Tat des
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173 Jugendlichen und sekundär auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist (E. 4).
Procédure pénale applicable aux mineurs; compétence en l’absence de résidence habituelle en Suisse pour des faits commis sur le territoire national; principe de l’unité de la procédure Art. 3 al. 2 let. c, 10 al. 2 let. a PPMin, art. 29 al. 1 let. a, 34 al. 1 CPP, tous deux en lien avec l’art. 3 al. 1 PPMin L’art. 10 al. 2 let. a PPMin s’interprète en lien avec l’art. 29 al. 1 let. a CPP, en ce sens qu’en cas d’infractions commises en différents lieux en Suisse par un mineur sans résidence habituelle, les procédures pénales sont jointes (confirmation de la jurisprudence). C’est l’art. 34 al. 1 CPP qui détermine l’autorité compétente pour la poursuite, selon lequel il convient de se fonder en premier lieu sur l’infraction la plus grave commise par le mineur et en second lieu sur les premiers actes de poursuite (consid. 4)
Procedimento penale minorile; competenza in assenza di dimora abituale in Svizzera per fatti commessi sul territorio nazionale; principio dell’unità della procedura Art. 3 cpv. 2 lett. c, 10 cpv. 2 lett. a PPMin, art. 29 cpv. 1 lett. a, 34 cpv. 1 CPP, entrambi in combinato disposto con l’art. 3 cpv. 1 PPMin Dall’interpretazione dell’art. 10 cpv. 2 lett. a PPMin, in combinato disposto con l’art. 29 cpv. 1 lett. a CPP, si evince che il perseguimento penale per fatti commessi in più luoghi sul territorio nazionale da un minore senza dimora abituale in Svizzera deve essere unificato (conferma della giurisprudenza). L’autorità competente in materia risulta dall’art. 34 cpv. 1 CPP, secondo cui occorre basarsi primariamente sul luogo in cui è stato commesso il reato più grave del minore e secondariamente sul luogo dei primi atti di perseguimento penale (consid. 4).
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob der Ausschluss des Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Gerichtsstandsbestimmungen der StPO (Art. 31-34) auch gilt für Inlandtaten eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO). Dem Jugendlichen wird vorgeworfen, Delikte in den Kantonen Jura und Aargau begangen zu haben. Gemäss Vorbringen der Parteien führen die Behörden der französischsprachigen Schweiz die
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174 Verfahren in solchen Fällen getrennt an den jeweiligen Begehungsorten, während die Behörden der deutschsprachigen Schweiz sie nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) vereinigen. Um den Gerichtsstand vorliegend festzulegen, hat die Beschwerdekammer Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen.
2.2 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1; 148 IV 247 E. 3; 146 II 201 E. 4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; zum Ganzen BGE 151 IV 185 E. 2.4).
2.3 2.3.1 Für die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübt worden sind, ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 JStPO). Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, zuständig (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO).
Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Nicht anwendbar sind gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Bestimmungen der StPO über den Gerichtsstand (Art. 31 und 32 StPO) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33 StPO) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34 StPO).
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175 Die Strafprozessordnung sieht folgenden Gerichtsstand vor: Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.3.2 Die Gerichtsstandsregelung von Art. 10 Abs. 1 JStPO beruht auf der Überlegung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Verhältnisse in der Regel am besten abgeklärt werden und sind Eingliederungsmassnahmen wirklich sinnvoll. Überdies wird der Jugendliche durch das Verfahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2; QUELOZ, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl. 2023, S. 66-68; JOSITSCH/RIESEN- KUPPER, Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 10 JStPO N. 4; HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 JStPO N. 4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 336).
3. 3.1 Die Gerichtsstandsbestimmungen des Jugendstrafrechts sind vom StGB über das JStG in die JStPO überführt und kürzlich redaktionell angepasst worden (zur Genese des Jugendstrafrechts seit der Helvetik QUELOZ, a.a.O., Teil 1 S. 1-30; zum Rechtsvergleich JStG-JStPO auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 563).
3.2 Die einschlägigen Gerichtsstandsbestimmungen waren bis zum Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 ursprünglich im StGB enthalten (in der Fassung vom 18. März 1971; AS 1971 777-807; AS 1973 1840), wobei aArt. 372 StGB bestimmte: Für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem anderen Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt (Ziff. 1 Abs. 1). In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand
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176 Anwendung (Ziff. 1 Abs. 2; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 1987, S. 105; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2).
Mehrere von einem einzelnen Jugendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen waren gemeinsam zu beurteilen; eine aArt. 350 Ziff. 1 StGB (Begehungsort) analoge Regelung war nicht erforderlich, weil die Vereinigung bereits durch aArt. 372 StGB gewährleistet war (SCHWERI, a.a.O., N. 322). Hielt sich der Täter auch nicht für kürzere Zeit in der Schweiz an einem bestimmten Ort auf, dann fehlte ein eigentlicher Aufenthaltsort, so dass der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln des StGB zu bestimmen war (vgl. aArt. 372 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 345).
3.3 3.3.1 Diese Gerichtsstandsbestimmungen wurden zunächst in das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht überführt (Curia Vista 98.038). Der Entwurf des Bundesrates (in der damaligen Zählung Art. 37) lautete in Absatz 1: Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher in der Schweiz, ist folgende Behörde zuständig: bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung (Art. 37 Abs. 1 lit. a); bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo er wegen der Tat erstmals angehalten wurde (Art. 37 Abs. 1 lit. b). Der Entwurf trat inhaltlich unverändert in Kraft (AS 2006 3558), wobei die Regelung nunmehr in aArt. 38 Abs. 2 lit. a JStG enthalten war. Der aArt. 1 Abs. 2 lit. n JStG schloss neu die Anwendung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit (aArt. 340-345 StGB) ausdrücklich aus.
3.3.2 Die Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 II 1979, 2261, 2411) erklärt, dass die Regelung der Zuständigkeit für den Fall, dass der jugendliche Straftäter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Abs. 1 lit. a und b), inhaltlich dem geltenden Recht entspricht und fügt in Fussnote 618 an «vgl. Art. 372 Ziff. 1 Abs. 1, hinsichtlich Auslandtaten in Verbindung mit Art. 348». Der Ausschluss der Bestimmungen des StGB zu den Zuständigkeiten in aArt. 1 Abs. 2 lit. n JStG wurde damit begründet, dass der Entwurf zum JStG selbst entsprechende Sonderbestimmungen enthält (S. 2221). In den Fahnen der parlamentarischen Beratungen findet sich zur Zuständigkeit nur das Votum Marty für die Kommission (AB 2000 S 747), dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werde, stehe in Einklang mit https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20980038
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177 der therapeutischen Wirkung, die man der strafrechtlichen Intervention geben wolle, da die dortigen Behörden dazu am ehesten in der Lage seien (AB 2002 N 146 Zustimmung des Nationalrates).
3.3.3 Das JStG folgte gemäss SCHWERI/BÄNZIGER dem bewährten Konzept des alten Rechtes, welches aArt. 372 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB als lex specialis zu den aArt. 346 ff. StGB betrachtete. Der aArt. 38 JStG (aArt. 372 StGB) regelt die örtliche Zuständigkeit abschliessend und bildet ein in sich geschlossenes System von Zuständigkeitsvorschriften. Mehrere von einem einzelnen Jugendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen sind nach dieser Bestimmung gemeinsam zu beurteilen; eine aArt. 344 Abs. 1 StGB (aArt. 350 Ziff. 1 StGB) analoge Regelung ist nicht erforderlich, weil die Vereinigung bereits durch aArt. 38 JStG (aArt. 372 StGB) gewährleistet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 337, 351).
3.4 Die Bestimmungen des aArt. 38 JStG wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (Curia Vista 05.092) durch Anordnung des Inkrafttretens vom 20. März 2009 der JStPO per 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 1590).
3.4.1 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO trat in der auch heute gültigen Fassung in Kraft, Art. 10 Abs. 2 JStPO lautete ursprünglich (AS 2010 1576): Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig: a. bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung (gegenüber dem aJStG unverändert); b. bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.
3.4.2 Der Bundesrat führte dazu in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, 1354) aus: Somit lautet der allgemeine Grundsatz, dass die Strafprozessordnung auch auf die Jugendlichen Anwendung findet, ausser: – wenn die Jugendstrafprozessordnung einen Verfahrensbereich in besonderer Weise regelt, was die Unanwendbarkeit der Normen der Strafprozessordnung auf diesem Gebiet nach sich zieht (gilt z.B. auch für die Übergangsbestimmungen, Art. 46 ff.); – wenn die Anwendung einer Bestimmung der Strafprozessordnung durch Art. 3 Absatz 2 JStPO ausgeschlossen wird. Zu Art. 3 Absatz 2 lit. c JStPO erklärte er: Weil das Jugendstrafrecht hauptsächlich von der Individualisierung der Behandlung der beschuldigten Person geprägt ist, kann der Grundsatz der
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178 Verfahrenseinheit nicht strikte angewendet werden. Nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung (v.a. Art. 11, heute Art. 10) soll jede und jeder Jugendliche durch eine ortsnahe Strafbehörde beurteilt werden können. Bei Straftaten, in die Jugendliche verschiedener Herkunft verwickelt sind, ist daher eine Trennung der Verfahren notwendig.
3.4.3 Das Parlament änderte den damaligen Art. 11 (heute Art. 10) ab, da der bundesrätliche Entwurf vom 21. Dezember 2005 für Artikel 11 durch eine Regelung ersetzt werden sollte, wie sie in aArt. 38 JStG in ähnlicher Form bereits bestand. Es macht Sinn, diese Regelung weitgehend unverändert zu übernehmen (AB 2007 S 1068 Votum Inderkum für die Kommission; AB 2008 N 1223 und 1227 Zustimmung). Diese parlamentarische Änderung betraf indes die vorliegend primär interessierende Regelung des damaligen Art. 11 Abs. 2 zum Gerichtsstand bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz nicht, diese waren und blieben inhaltlich unverändert.
3.4.4 Der Bundesrat änderte daraufhin seinen Entwurf und erläuterte dies im Zusatzbericht vom 22. August 2007 (BBl 2008 3121, 3137), woraus vorliegend nur die folgende, allgemeine Erläuterung von Interesse ist: Bei der Verfolgung von Bagatellstraftaten müssen die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen nicht näher abgeklärt werden. Anders verhält es sich, wenn Schutzmassnahmen angeordnet oder abgeändert werden müssen. Diesfalls steht nicht das Delikt als solches, sondern die Person der Täterin oder des Täters im Vordergrund. Zuständig sind deshalb in solchen Fällen die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort.
3.5 3.5.1 Im Zusammenhang mit der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 wurden im Jugendstrafrecht die Regeln im Zusammenhang mit Übergangstätern angepasst (BBl 2019 6697, 6773 f.). Zugleich wurde Art. 10 JStPO geändert (Änderung vom 17. Juni 2022, AS 2023 468 Anhang I.6; Curia Vista 19.048). Neu sind die Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Strafverfolgung für sämtliche Delikte zuständig, also auch für Übertretungen; davon ausgenommen ist nur das Ordnungsbussenverfahren, wo aus Gründen der Praktikabilität das Tatortprinzip gilt. Neu ist auch die Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (Art. 10 Abs. 3 JStPO; BBl 2019 6697, 6775 ff.).
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179 3.5.2 Vorliegend zentraler ist, dass zudem die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO angepasst wurde. Diese Änderung ist gemäss Botschaft rein redaktioneller Natur. Auf Deutsch wird die Formulierung «Behörde am Ort der Begehung» ersetzt durch «Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»; damit wird die gleiche Formulierung wie in Absatz 3 verwendet (BBl 2019 6697, 6776). In den anderen Sprachversionen wurde die ursprüngliche Formulierung der JStPO wie folgt angepasst:
lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu de commission de l’acte (alt) / lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu où elle a été commise (neu); per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui il fatto è stato commesso (alt) / per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui è stato commesso il reato (neu).
3.6 Die Entstehungsgeschichte (resp. die Gesetzesmaterialien) zum heutigen Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO können wie folgt zusammengefasst werden: Die ursprünglich im aStGB enthaltene Gerichtsstandsregelung verwies bei fehlendem Aufenthalt des Jugendlichen in der Schweiz auf die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsstands und damit namentlich auch auf die Regeln zur Verfahrensvereinigung am Begehungsort. Die Vereinigung mehrerer Strafverfahren eines Jugendlichen wurde ansonsten bereits durch den einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz/Aufenthaltsort erreicht. Diese Regelung sollte unverändert ins aJStG überführt werden und wie das alte Recht den Gerichtsstand bei Jugendlichen abschliessend regeln, weshalb im aJStG die allgemeinen Gerichtsstandsregeln für Erwachsene ausgeschlossen wurden: aArt. 38 Abs. 2 lit. a JStG erklärte bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung als zuständig. Er entspricht inhaltlich der heutigen Regelung; sie wurde unverändert in Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO übernommen und in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Ausschluss der allgemeinen Gerichtsstandsregeln nunmehr der StPO aufgenommen. Die Änderung vom 17. Juni 2022 passte die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO redaktionell leicht zur heutigen Fassung an («Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»).
4. 4.1 Das Jugendgericht des Kantons Jura verweist in seiner Eingabe auf die gesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Art. 34 Abs. 1 StPO ausdrücklich ausschliesse. Art. 10 JStPO regle zudem die Zuständigkeit
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180 ausführlich. Es liege weder eine Lücke noch ein Schweigen des Gesetzes vor und der Gesetzgeber habe die Regelung seit dem Jahr 2011 nicht angepasst. Die aktuelle gesetzliche Regelung sei klar und der anderslautende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei unter altem Recht ergangen. Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO bezeichne bei Taten im Inland die Behörde des Ortes als zuständig, wo die Straftat begangen worden sei. Die Frage der Verfahrenseinheit oder der Ausfällung einer Gesamtstrafe sei nicht ausschlaggebend. Es gebe in der Praxis verschiedene Konstellationen, die zu parallelen Verfahren führen würden. Dies z.B. wenn ein Jugendlicher während des Jugendstrafverfahrens oder bei dessen Überweisung ans Gericht als Erwachsener erneut delinquiere. Dazu komme es auch, wenn ein Jugendlicher in einen anderen Kanton umziehe und dort wieder deliktisch tätig werde. Es gebe in dieser Situation keinen Grund, parallele Verfahren bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszuschliessen. Mangels Erreichbarkeit des Jugendlichen komme bei diesen praktisch nur eine Strafe in Betracht und nur selten eine andere Massnahme. Es sei wichtig, auf Delikte ohne Wohnsitz in der Schweiz sofort reagieren zu können, ansonsten sie nach einer Freilassung nicht mehr erreichbar seien und dies sei auch effizienter. Ein Gerichtsstandsverfahren stehe dem entgegen. Entsprechend erledige in der französischsprachigen Schweiz jeder Kanton seine eigenen Verfahren, ohne sie zu vereinigen.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau verweist dagegen auf die einhellige Lehre und Praxis, wonach der ausdrückliche Ausschluss von Art. 34 StPO ein gesetzgeberisches Versehen sei und er daher bei wie vorliegend fehlendem Aufenthalt sinngemäss anzuwenden sei. Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesse den Art. 34 StPO nicht absolut aus, andernfalls ein Kompetenzkonflikt nicht aufgelöst werden könne. Bei Taten in mehreren Kantonen hätte dann jeder Kanton ein eigenes Strafverfahren zu führen. Das erscheine nicht praktikabel. Die sinngemässe Anwendung entspreche denn auch der Praxis des Bundesstrafgerichts zum alten Recht.
4.2 4.2.1 Der Grundsatz der Individualisierung prägt das Jugendstrafrecht (HASANI, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, 2023, N. 609). Die zu verfolgende Straftat soll in erster Linie aus den Umwelteinflüssen des Jugendlichen heraus verstanden und gewürdigt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 336). Die Beurteilung des Jugendlichen soll nach Art. 10 JStPO durch eine Strafbehörde am bzw. in der Nähe des Wohnortes des Jugendlichen erfolgen.
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181 Aufgrund des Wortlautes von Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint die Regelung der StPO zur Lösung von Gerichtsstandskonflikten in Art. 34 StPO im Jugendstrafverfahren nicht zur Anwendung zu gelangen. Da es allerdings zu Zuständigkeitskonflikten kommen kann und die JStPO keine eigene Lösungsmöglichkeit vorsieht, dürfte es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Die Praxis behilft sich damit, indem sie Art. 34 StPO sinngemäss anwendet. Art. 34 StPO wird daher auch im Jugendstrafverfahren angewendet (EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 3 JStPO N. 5, Art. 10 JStPO N. 13; so auch EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 3 JStPO N. 5, Art. 10 JStPO N. 6; zustimmend STETTLER, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl. 2023, Art. 10 JStPO N. 41 und Fn. 10).
BAUMGARTNER argumentiert in seiner ausführlicheren Darstellung der Problematik, der Fall von mehreren Begehungsorten sei gesetzlich nicht geregelt. Diese Konstellation werde von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nicht erfasst. Der Gerichtsstandskonflikt könne ohne Rückgriff auf Art. 34 StPO nicht gelöst werden. Damit sei ein Ausschluss der Regeln der StPO gerade nicht durch eine Spezialbestimmung der JStPO gerechtfertigt. Art. 34 StPO sei analog anzuwenden, zur Lückenfüllung. Der Begehungsort gemäss JStPO umfasse den Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei subsidiär an den Erfolgsort nach Satz 2 der Bestimmung anzuknüpfen sei (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 568 ff.).
4.2.2 Weil im Jugendstrafverfahren die individuelle Behandlung der beschuldigten Person im Vordergrund steht, wird der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht strikt durchgesetzt. Hätte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verfahrenseinheit im Jugendstrafverfahren für nicht anwendbar erklären wollen, hätte er ihn jedoch ohne Weiteres ebenfalls in die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 JStPO aufnehmen können (HASANI, a.a.O., N. 614). Die JStPO enthält keine Vorgabe darüber, wie in Jugendstrafverfahren in Fällen subjektiver Konnexität vorzugehen ist. Daher gelangt subsidiär Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung, zumal sich in der JStPO keine Bestimmung findet, um einen Kompetenzkonflikt bei mehreren konkurrierenden Begehungsorten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO zu lösen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensvereinigung bei subjektiver Konnexität die Ziele des Jugendstrafverfahrens negativ beeinträchtigt (HASANI, a.a.O., N. 618 ff.; zum Jugendschutz als sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung N. 625 ff.; bejahend zur Anwendung auch
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182 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2019.156 vom 7. Februar 2020, RBOG 2020 Nr. 23 E. 3).
4.3 Zu entscheiden ist, ob mehrere Verfahren eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) wie die Behörden der französischsprachigen Schweiz getrennt an den jeweiligen Begehungsorten zu führen oder wie die Behörden der deutschsprachigen Schweiz nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) am Begehungsort zu vereinigen sind. Die Gesetzesauslegung ergibt folgendes Resultat:
4.3.1 Das aStGB regelte den Gerichtsstand bei Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz durch Verweis auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenstrafrechts, was zu einem Gerichtsstand am Begehungsort führt. Die allgemeinen Regeln des Gerichtsstandsrechtes und damit die Anwendung des Gerichtsstandes des Begehungsortes (heute Art. 34 Abs. 1 StPO) wurden zu Beginn des Revisionsprozesses angesichts der Sonderregelung im Jugendstrafrecht als entbehrlich erachtet. Dabei sollte jedoch die Regelung des aStGB unverändert beibehalten und in Nachfolge des Art. 372 aStGB eine geschlossene Lösung für den Gerichtsstand des Jugendstrafrechtes geschaffen werden. Entsprechend wurde der Gerichtsstand des Begehungsortes im Jugendstrafrecht für Jugendliche ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz direkt aufgenommen (heute Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) und derjenige des Erwachsenenstrafrechtes in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO ausgeschlossen. Jedoch fehlt damit aufgrund des Ausschlusses für den vorliegenden Fall mehrerer Begehungsorte eine Lösung und konkrete Kriterien zur Gerichtsstandsbestimmung, wie sie Art. 34 Abs. 1 StPO bietet. Angesichts des Willens zu einer unveränderten und abschliessenden Regelung der Gerichtsstände im Jugendstrafrecht, ist darin mit der Lehre (vgl. oben E. 4.2) und Praxis (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2) ein Versehen des Gesetzgebers zu sehen. Die genaue Folge von Verweisen (oder deren Unterdrückung) sind nicht immer für alle Konstellationen offensichtlich. Damit ist zu prüfen, ob die zwei Strafuntersuchungen getrennt oder gemeinsam zu führen sind.
4.3.2 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesst den Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO (Begehungsort) aus, nicht jedoch den ihm zugrunde liegenden Grundsatz der Verfahrenseinheit des Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO (zu diesem allgemein Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.35 vom 27. August 2024 E. 3.2.1). Dieser verlangt aufgrund der Prinzipien des Jugendstrafrechts (Art. 4 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO; vgl. oben E. 2.3.2) zwar keine
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183 gemeinsame Verfolgung und Beurteilung mit Mittätern, insbesondere erwachsenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 JStPO). Am Wohnsitz/Aufenthaltsort des Jugendlichen werden bei Aufenthalt in der Schweiz indes grundsätzlich alle seine mutmasslichen Delikte gemeinsam behandelt (vgl. oben E. 3.2, 3.6). Dies erleichtert die therapeutische Intervention in der Nähe des Jugendlichen am Ort der Schul- und Familienbehörden. Der Ausschluss von Art. 34 StPO durch Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint gegen die Vereinigung der Strafverfolgung am Ort des schwersten Deliktes gerichtet (wobei dies i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StPO auch der Ort sein könnte, wo ein Mittäter delinquierte) und nicht gegen die Untersuchung von Handlungen an verschiedenen Orten eines sich nicht gewöhnlich in der Schweiz aufhaltenden Jugendlichen. Die Vereinigung entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. oben E. 3.6). Mit dem Gesagten sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO Verfahren gegen einen Jugendlichen an mehreren Begehungsorten grundsätzlich zu vereinigen.
Eine Vereinigung macht bei Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO namentlich Sinn, wenn wie im vorliegenden Fall mangels gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der Schweiz realistischerweise keine therapeutische Intervention in Betracht kommt, sondern nur eine Strafe (zu den Konstellationen vgl. oben E. 3.4.4). Diesfalls ist eine gemeinsame Verfolgung mehrerer Handlungen eines Jugendlichen effizient, sie ermöglicht eine Gesamtbeurteilung und spiegelt die Vereinigung beim Schweizer Aufenthaltsort des Art. 10 Abs. 1 JStPO. Dass wie im Erwachsenenstrafrecht vorliegend primär eine Strafe in Frage kommt, spricht somit für die Anwendung der allgemeinen Gerichtsstandsregeln der StPO und des Gerichtsstands des Begehungsortes des Art. 34 Abs. 1 StPO. Es sind keine jugendstrafrechtlichen Grundsätze ersichtlich, die ihn vorliegend ausschlössen. Auch dass der Kanton Jura auf Ausnahmen im Jugendstrafrecht zum Grundsatz der Verfahrenseinheit hinweist, spricht nicht gegen die Vereinigung, wobei die Beschwerdekammer, in ähnlichen Konstellationen wie sie der Kanton Jura erwähnt, bereits vereinigte (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.55 vom 5. Oktober 2022 E. 3.1; BG.2008.23 vom 4. März 2009 E. 2.2).
4.3.3 Schliesslich steht einer Vereinigung auch nicht im Weg, dass bei einer gemeinsamen Beurteilung Gerichtsstandsverfahren nötig werden könnten. Die JStPO sieht solche ausdrücklich vor (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Die JStPO schliesst in Art. 3 Abs. 2 JStPO den Art. 38 Abs. 1 StPO nicht aus, der die einfache und rasche Lösung von Gerichtsstandskonflikten durch Gerichtsstandsvereinbarungen vorsieht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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184 BG.2021.55 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2). Der Kanton Jura argumentiert allgemein, dass eine sofortige Intervention ohne Gerichtsstandsverfahren zu einer Verhaftung oder besseren Erreichbarkeit des Jugendlichen führt, was sich indes zumindest vorliegend nicht verwirklichte. Die StPO kennt zudem neuerdings eine flankierende Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. oben E. 3.5.1). Schliesslich wollte der Gesetzgeber via VOSTRA gerade für den vorliegenden Fall Gerichtsstandsverfahren ermöglichen: Dem VOSTRA kommt im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2). Das VOSTRA macht automatisch Meldung, falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu erfasst wird (Art. 25 Abs. 1 lit. o der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregisterverordnung, StReV; SR 331]). Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird im VOSTRA verzeichnet, wenn gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt (Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]).
4.4 Insgesamt ist daran festzuhalten, dass im Fall des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Strafverfahren an mehreren Begehungsorten zu vereinigen sind. Dies ergibt sich schon aus dem im Jugendstrafverfahren insoweit anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO. Für die konkrete Lösung ist auf Art. 34 Abs. 1 StPO zurückzugreifen, wonach primär auf den Ort der schwersten Tat und sekundär auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Bei vorliegend gleichen Delikten (Diebstähle) führt dies zur Zuständigkeit des Kantons Jura, wo die erste Verfolgungshandlung geschah.