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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 28

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,106 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung; Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen;;Art. 2 al. 1 de l'ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» comme base légale pour l'examen d'une expulsion obligatoire; exploitation des preuves issues de mesures de surveillance secrètes;;Art. 2 cpv. 1 della vecchia legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» quale base legale per l'esame di un'espulsione obbligatoria; utilizzabilità di mezzi di prova derivanti da misure di sorveglianza segrete;;Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung; Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen

Volltext

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TPF 2024 28 5. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2023 (CA.2023.15)

Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung; Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen

Art. 2 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2022 geltenden) Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (aAl-Qaïda/IS-Gesetz), Art. 66a Abs. 1 lit. l und aArt. 260ter Ziff. 1 StGB, Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO Prüfung der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, insbesondere dessen Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante, eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) darstellt. Massgebendes Kriterium hierfür ist die tatbestandsmässige Deckungsgleichheit von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz mit aArt. 260ter Ziff. 1 StGB (E. II.4-4.2.7.3). In der entsprechenden Konstellation sind Beweismittel aus geheimen Überwachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO) verwertbar (E. II.4.2.8).

Art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» comme base légale pour l’examen d’une expulsion obligatoire; exploitation des preuves issues de mesures de surveillance secrètes Art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 (en vigueur jusqu’au 31 décembre 2022) interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées (ancienne loi Al-Qaïda/Etat islamique), art. 66a al. 1 let. l et ancien art. 260ter ch. 1 CP, art. 269 al. 2 let. a CPP Examen de la question de savoir si l’art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique», en particulier la variante de son soutien ou de sa promotion, constitue une base juridique valable pour l’examen d’une expulsion obligatoire (art. 66a al. 1 let. l CP). Le critère déterminant à cet égard est la concordance entre l’art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et l’ancien art. 260ter ch. 1 CP (consid. II.4-4.2.7.3). Dans cette constellation, les moyens de preuve issus de mesures de surveillance secrètes (art. 269 al. 2 let. a CPP) sont exploitables (consid. II.4.2.8).

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Art. 2 cpv. 1 della vecchia legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» quale base legale per l’esame di un’espulsione obbligatoria; utilizzabilità di mezzi di prova derivanti da misure di sorveglianza segrete Art. 2 cpv. 1 della legge federale del 12 dicembre 2014 (in vigore fino al 31 dicembre 2022) che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate (vecchia legge Al-Qaïda/Stato Islamico), art. 66a cpv. 1 lett. l e vecchio art. 260ter n. 1 CP, art. 269 cpv. 2 lett. a CPP Esame della questione di sapere se l’art. 2 cpv. 1 della vecchia legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico», in particolare la variante del suo sostegno rispettivamente della promozione, costituisca una base legale valida per l’esame di un’espulsione obbligatoria (art. 66a cpv. 1 lett. l CP). A tal fine il criterio decisivo è la corrispondenza dell’art. 2 cpv. 1 della vecchia legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» con il vecchio art. 260ter n. 1 CP (consid. II. 4-4.2.7.3). Nella corrispondente costellazione i mezzi di prova derivanti da misure di sorveglianza segrete (art. 269 cpv. 2 lett. a CPP) sono utilizzabili (consid. II.4.2.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 freigesprochen. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung); des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.–, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen. Gegen das Urteil der Strafkammer erhob die Bundesanwaltschaft Berufung und der Beschuldigte Anschlussberufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Dezember 2023 wurde A. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden

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Fassung); und des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

A. wurde von der Berufungskammer freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 betreffend 22 Dateien. A. wurde schuldig gesprochen des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 betreffend 126 Dateien, und des mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 betreffend 102 Dateien. A. wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf eine obligatorische Landesverweisung wurde in Anwendung der Härtefallklausel verzichtet. A. wurde angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).

Aus den Erwägungen:

II.

4. Landesverweisung

4.1 Die BA verlangt in ihrem Hauptantrag, der Beschuldigte sei gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (obligatorische Landesverweisung) für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen, wobei sie sich auf ein nachfolgend thematisiertes Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 beruft. Der Beschuldigte hingegen beantragt, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Betreffend Hauptantrag der BA beruft er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass eine obligatorische Landesverweisung mangels Katalogtat zum vornherein ausscheide.

4.1.2 Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger ohne schweizerische Staatsbürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bzw. einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen

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sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Das deliktische Verhalten im Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1) spielte sich vorliegend im Jahr 2019 ab. Insofern ist eine Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen grundsätzlich in Betracht zu ziehen.

4.1.3 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt. Das Problem besteht darin, dass diese Bestimmung im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 (lit. l) StGB nicht (bzw. nicht explizit) aufgeführt ist. In dieser Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend für eine obligatorische Landesverweisung mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum bestehe. Sie prüfte deshalb ausschliesslich eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.).

4.1.4 Die Berufungskammer hatte sich mit der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt, bereits im Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1-1.2.8.2 und 3-3.2.2 zu befassen. Im damaligen Kontext stand indes konkret die Beteiligungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im Raum, während es im vorliegenden Berufungsverfahren um dessen Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante geht. Auf diese Differenzierung ist nachfolgend zurückzukommen.

Zur Begründung wurde in Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 in E. II.1.2.7-1.2.8.2 (insbesondere Fazit in E. II.1.2.8.) im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz lex specialis zu aArt. 260ter Ziff. 1 StGB (kriminelle Organisation im Allgemeinen) sei. Im Bereich der im besagten Fall massgeblichen Beteiligungsvariante seien die Bestimmungen im Wesentlichen deckungsgleich. Dass der Gesetzgeber im Deliktskatalog von Art. 66a StGB (und in concreto auch im Katalog der verdeckten Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 Abs. 2 StPO) einzig aArt. 260ter Ziff. 1 StGB, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz aufführe (anders als in der heute gültigen und in den besagten Deliktskatalogen aufgeführten Norm von Art. 74 Abs. 4 NDG), zeuge von einem offensichtlichen gesetzgeberischen Versehen. Der Gesetzgeber hätte sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des aAQ/IS-Gesetzes und objektiv betrachtet angesichts der Schwere und Tragweite von dessen Auswirkungen mit Sicherheit nicht bewusst für einen derartigen Verzicht entschieden. Daher

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müsse Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im deckungsgleichen Anwendungsbereich der Beteiligungsvariante zu aArt. 260ter Ziff. 1 StGB gemäss dem Prinzip in maiore minus est logischerweise mitgemeint sein (vgl. detaillierte Ausführungen dazu in Urteil CA.2020.18 E. II.1.2.7- 1.2.8.2).

4.1.5 In der vorliegenden Konstellation umfasst der Sachverhalt hingegen nicht die Beteiligungsvariante, sondern die gerade nicht vollumfänglich mit aArt. 260ter Ziff. 1 StGB deckungsgleiche Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz. Entsprechend drängt sich nachfolgend (E. II.4.2-4.2.7.3) die nähere Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts, d.h. ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz auch in der vorliegenden Konstellation eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt, auf. Vorab lohnt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Gesetzesbestimmungen.

4.2 Anwendbares Recht

4.2.1 Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2019; geltend bis 31. Dezember 2022) bzw. aArt. 260ter Ziff. 1 StGB (Stand am 1. Januar 2019) haben folgenden Wortlaut:

Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz Strafbestimmungen

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

aArt. 260ter Ziff. 1 StGB Kriminelle Organisation

Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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4.2.2 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen (je gemäss Fassung während des Tatzeitraums) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation unter Strafe, d.h. die Beteiligungsvariante ist bei beiden Tatbeständen praktisch identisch (vgl. ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Rechtsprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organisationen im Sinne von aArt. 260ter Ziff. 1 StGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; 131 II 235 E. 2.12; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen - Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe - waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden Tatzeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 StGB vor, soweit eine Handlung sowohl aArt. 260ter Ziff. 1 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. Mit anderen Worten konsumiert Art. 2 aAQ/IS-Gesetz aArt. 260ter Ziff. 1 StGB im Sinne einer lex specialis - es besteht somit lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II.1.12 sowie CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1.2.1 und 1.2.7.1; ENGLER, a.a.O., aArt. 260ter StGB N. 30).

4.2.3 Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation als lex specialis somit sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von aArt. 260ter Ziff. 1 StGB enthalten (in maiore minus est; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1.2.7.4 Satz 1; in den Urteilen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.11 vom 23. November 2023 E. 6.5.8 sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 wird diesbezüglich je von einer «Sperrwirkung der lex generalis» gesprochen). An dieser Rechtsauffassung bzw. Differenzierung (nach dem erwähnten Kriterium Beteiligung/keine Beteiligung) ist festzuhalten, wobei diese nachfolgend (E. II.4.2.4 ff.) präzisiert wird.

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4.2.4 Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits erwähnt - im Gegensatz zum besagten Urteil CA.2020.18 - indes nicht um eine Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, sondern (gemäss AKZ 1.1) um entsprechende Unterstützungs- bzw. Förderungshandlungen (zugunsten des IS einerseits, und zugunsten der Al- Qaïda andererseits).

4.2.5 Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (aArt. 260ter Ziff. 1 StGB) ist explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB enthalten, was allerdings auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1.2.6-1.2.8.2 i.V.m. 3.2.1 f.).

4.2.6 Während Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und aArt. 260ter Ziff. 1 StGB, wie erwähnt, bei der Beteiligungsvariante im Wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. oben E. II.4.2.1-4.2.3), geht Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Bezug auf die weiteren Tatvarianten, so bei der vorliegend relevanten Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante, teilweise weiter.

Im Sinne einer Präzisierung der im Urteil CA.2020.18 E. 1.2.7-1.2.8.2 verankerten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 1 StGB) bzw. des Prinzips in maiore minus est ist für die Beantwortung der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im konkreten Fall als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten hat, jeweils das Kriterium der tatbestandsmässigen Deckungsgleichheit mit aArt. 260ter Ziff. 1 StGB anzuwenden. Praktisch bedeutet dies, dass bei den weiteren Tatvarianten, insbesondere bei Unterstützungs-/Förderungshandlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/ IS-Gesetz, einzelfallbezogen konkret zu prüfen ist, ob das entsprechende Verhalten auch nach der lex generalis bzw. Grundnorm aArt. 260ter Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig wäre (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1.2.7.4 Satz 2). Dies hängt in concreto grundsätzlich von der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens ab, weshalb insofern fallspezifisch unterschieden werden muss. In Fällen ohne Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/

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IS-Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, d.h. bei den anderen bzw. weiteren Tatvarianten, sind somit grundsätzlich zwei Konstellationen zu unterscheiden:

a) Falls die Frage, ob das Verhalten auch nach aArt. 260ter Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig wäre, im Einzelfall - aufgrund der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens - zu bejahen ist, so hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten. Diese Konstellation ist somit im Ergebnis gleich zu behandeln wie jene der Beteiligungsvariante. Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird (unten E. II.4.2.7.1 ff.), ist genau dies vorliegend der Fall.

b) Im umgekehrten Fall - soweit die erwähnte Frage (Tatbestandsmässigkeit auch nach aArt. 260ter Ziff. 1 StGB) aufgrund einer geringen Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens zu verneinen ist - hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz nicht als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten.

So kam die Berufungskammer beispielsweise in den Urteilen CA.2023.11 vom 23. November 2023 E. 6.5.8 ff. sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 ff. je zum Schluss, dass das den dort Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach der lex generalis bzw. Grundnorm aArt. 260ter Ziff. 1 StGB nicht tatbestandsmässig wäre und Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in diesem konkreten Zusammenhang folglich nicht als Katalogtat von aArt. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu qualifizieren sei. Demzufolge wurde in diesen beiden Urteilen je auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss 66a Abs. 1 lit. l StGB verzichtet.

4.2.7 Konkrete Prüfung des anwendbaren Rechts im vorliegenden Fall

4.2.7.1 Vorliegend erachtet die Berufungskammer die vom Beschuldigten begangenen Unterstützungs-/Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda (AKZ 1.1), insbesondere durch Herstellen und Verbreiten von Propagandamaterial auf dem eigenen Kanal «Q.» (AKZ 1.1.2/1.1.2.1) und durch Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen (AKZ 1.1.1), als von einer Schwere und Intensität, welche auch von aArt. 260ter Ziff. 1 StGB erfasst wäre (vgl. insbesondere [hier nicht publ.] E. II.3.3.1-3.3.3 und 3.5).

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4.2.7.2 Im Lichte der obigen Ausführungen (vgl. E. II.4.2.6 lit. a) hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im vorliegenden Kontext als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten - wie es auch bei der Beteiligungsvariante der Fall wäre. Dass diese Bestimmung nicht explizit als Katalogtat in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt ist, ändert daran nichts.

4.2.7.3 Deshalb ist nachfolgend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.) und des Beschuldigten - eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) statt einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen.

4.2.8 Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen

Ergänzend ist zu dieser Thematik auf Folgendes hinzuweisen: Was die oben (E. I.7 und E. II.2.5.2) erwähnten, potenziell relevanten Beweismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) betrifft, die durch geheime Überwachungsmassnahmen erlangt wurden, gelten die obigen Erwägungen (II.4.2-4.2.6) entsprechend. Das heisst, dass die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. [a]260ter Ziff. 1 StGB) explizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO aufgeführt ist. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten, was in gleicher Weise auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist wie im Fall des oben thematisierten Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II.1.2.6-1.2.8.2). Wie ausgeführt (oben E. II.4.2.1-4.2.5) sind die vom Beschuldigten begangenen Unterstützungs-/Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda von einer Schwere und Intensität, welche auch vom (in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO explizit als Katalogtat aufgeführten) aArt. 260ter Ziff. 1 StGB erfasst wäre. Daraus folgt, dass die im vorliegenden Strafverfahren mittels geheimer bzw. verdeckter Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO erlangten Beweismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) rechtmässig erhoben wurden und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verwertbar sind.

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