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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 194

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,148 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt; implizite oder informelle Erledigung des Strafverfahrens; gleichzeitige Strafverfolgung in mehreren Kantonen;;Conflit de fors; règlement implicite ou informel de la procédure pénale; poursuite simultanée dans plusieurs cantons;;Conflitto in materia di foro; evasione implicita o informale della procedura penale; contemporaneo perseguimento in più Cantoni;;Gerichtsstandskonflikt; implizite oder informelle Erledigung des Strafverfahrens; gleichzeitige Strafverfolgung in mehreren Kantonen

Volltext

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Anders als A. AG und B. AG geltend machen, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige E. 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfahrens) kann nicht länger festgehalten werden.

2.9 Zusammenfassend ist das Verfahren als durch Rückzug des Entsiegelungsbegehrens erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind in Entsiegelungsverfahren nach VStrR in neuer Praxis gemäss BGE 138 IV 225 E. 8.2 zu handhaben. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind und bleiben damit Teil der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, das die Siegelung auslöste, und sind nach dessen Regeln und Ausgang zu verlegen. Darin ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist. Entgegenstehende Anträge der Verfahrensparteien gehen fehl. Gegen den Entscheid der untersuchenden Behörde über die Verfahrenskosten können Parteien die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen; im Fall einer Anklage befindet darüber ohnehin ein Gericht.

3. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200.– bis Fr. 100’000.– (Art. 73 Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien, namentlich des Aufwands für die gerichtliche manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung, auf Fr. 20’000.– festzusetzen. Für die beigezogenen Sachverständigen/Experten sind Auslagen über Fr. 110’445.90 angefallen. Die Verfahrenskosten verbleiben mit dem oben Gesagten bei der Hauptsache (Untersuchungsverfahren […] des Sekretariates der Wettbewerbskommission).

TPF 2024 194 29. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Solothurn, Bern und Aargau vom 11. Dezember 2024 (BG.2024.60)

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Gerichtsstandskonflikt; implizite oder informelle Erledigung des Strafverfahrens; gleichzeitige Strafverfolgung in mehreren Kantonen Art. 34 Abs. 1 StPO Mit Blick auf die strafprozessualen Grundsätze insbesondere der Formenstrenge und von ne bis in idem ist fraglich, inwieweit in Gerichtsstandsverfahren an der Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeendigung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall angezeigt sei (E. 2.3, 2.4.1). Betrifft der Gerichtsstandskonflikt ein Korruptionsdelikt ist die Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeendigung auszuschliessen (E. 2.4.3). Conflit de fors; règlement implicite ou informel de la procédure pénale; poursuite simultanée dans plusieurs cantons Art. 34 al. 1 CPP A la lumière des principes fondamentaux de la procédure pénale dont la rigueur de la forme et en particulier du principe ne bis in idem, il est douteux qu’il soit possible de maintenir dans les procédures de for la figure juridique du classement implicite. S’il y est cependant fait appel, il convient d’expliquer pourquoi elle est opportune dans le cas concret (consid. 2.3, 2.4.1). Elle n’entre pas en question s’agissant d’infractions de corruption (consid. 2.4.3). Conflitto in materia di foro; evasione implicita o informale della procedura penale; contemporaneo perseguimento in più Cantoni Art. 34 cpv. 1 CPP Alla luce dei principi fondamentali della procedura penale ed in particolare del rigore formale e del ne bis in idem, vi è da dubitare della possibilità di mantenere nelle procedure di foro la figura giuridica dell’evasione implicita. Se ciò nonostante ci si appella ad essa, va spiegato perché nel caso concreto è ritenuto opportuno (consid. 2.3, 2.4.1). Ciò non è ipotizzabile in ambito di reati corruttivi (consid. 2.4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kantonspolizei Zürich war aufgrund einer anonymen Strafanzeige vom 15. Februar 2021 dem Tatverdacht nachgegangen, dass Fahrzeughändler bei der Prüfstelle des TCS in Biel gegen ein Entgelt beim Fahrzeugexperten A. nicht verkehrstaugliche Fahrzeuge durch die Motorfahrzeugkontrolle hätten bringen können. Die Kantonspolizei habe über 1100 betroffene Fahrzeuge ermittelt, die teilweise auch verkauft worden seien. Es ging zentral um die Tatbestände des Sich-bestechen-Lassens respektive der

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Bestechung (Art. 322ter f. StGB) sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der gleiche Sachverhalt war am 28. November 2018 auch dem Kanton Solothurn angezeigt worden, wobei er ausschliesslich hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Schwarzarbeit (Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) einen Strafbefehl erliess. Der Kanton Aargau erhielt den Sachverhalt am 1. Dezember 2021 angezeigt und stellte sein Verfahren in der Folge ein. Der Kanton Solothurn brachte im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer insbesondere vor, er habe keine Strafanzeige erhalten, die Ermittlungshandlungen erlaube. Jedenfalls habe er sein Strafverfahren mit dem Strafbefehl wegen der Schwarzarbeit implizit und rechtskräftig eingestellt.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und Mitbeschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2.3 2.3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.3.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass es im Kern um denselben Sachverhaltskomplex gehe (Delikte im Zusammenhang mit nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugen), wobei die mutmasslichen Korruptionsdelikte und der in Mittäterschaft begangene gewerbsmässige Betrug zentral zu untersuchen seien und sich der Gerichtsstand nach dem gewerbsmässigen Betrug als dem Delikt mit der schwersten Strafdrohung richte. Unbestritten ist auch, dass sich dabei der ordentliche Gerichtsstand

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danach bestimmt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Jedoch stellt sich die Rechtsfrage, ob die primär im Kanton Solothurn und sekundär im Kanton Aargau nicht weiterverfolgten Verfahren massgeblich zu berücksichtigen sind. Insbesondere bringt der Kanton Solothurn vor, sein Strafverfahren mit Erlass des Strafbefehls vom 21. August 2019 bezüglich eines AIG-Deliktes (die Schwarzarbeit) auch für den Sachverhaltsteil betreffend die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit eingestellt und damit erledigt zu haben. Mangels Gleichzeitigkeit von Strafverfolgungen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) sei sein damaliges Strafverfahren (und damit der Kanton Solothurn) nicht Teil des vorliegenden Gerichtsstandskonfliktes, was die anderen Parteien anders sehen.

2.3.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt eine Untersuchung mit Eingang einer Strafanzeige als angehoben, wenn sie nicht offensichtlich haltlos ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann den Gerichtsstand nicht dadurch an einen anderen Kanton verschieben, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300). Ebenso wenig kann ein Kanton über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens eines anderen Kantons entscheiden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 165 und 270 f.).

An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). Als beendet in diesem Sinne darf ein Verfahren auch dann betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber (z.B. infolge eines Einstellungsantrages) als erledigt angesehen wird. Gleiches muss wohl auch gelten, wenn eine Untersuchung zwar eröffnet, in der Folge aber nicht weitergeführt wurde, ohne dass sie je formell eingestellt worden wäre – ein Vorgehen, das allerdings gegen das Legalitätsprinzip und die

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Verfolgungspflicht des entsprechenden Kantons verstösst (zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 472 f. lehnt informelle Erledigungen als zu unklar ab).

2.3.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass (lit. a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; (lit. b) Verfahrenshindernisse bestehen; (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz ne bis in idem entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017

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vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.1).

2.3.5 Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; ausführlich zum Grundsatz ne bis in idem Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Diese Gleichsetzung gilt über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme. Indessen versteht sich eine solche Gleichstellung mit einem freisprechenden Entscheid nicht undifferenziert, weil diese Entscheide nicht von einem Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Zudem erlaubt es Art. 323 StPO unter weniger strengen als den für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils geltenden Voraussetzungen (Art. 410 ff. StPO) auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung zurückzukommen, wobei die Voraussetzungen für die

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Anwendung von Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme weniger streng sind als nach einer Einstellung. Folglich ist die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung noch stärker eingeschränkt als die der Einstellungsverfügung (zum Ganzen: BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_1100/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; zum Ganzen BGE 148 V 195 E. 5.4.4).

2.3.6 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur StPO liegt eine gleichzeitige Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO nicht mehr vor, wenn in einem Kanton oder Bezirk bzw. Gerichtskreis ein Verfahren beendet wird (durch Urteil, Einstellung, Nichtanhandnahme usw.), bevor im anderen Kanton oder Gerichtskreis ein Verfahren eingeleitet wird. Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne formell abgeschlossen zu sein (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 34 StPO N. 4, mit Verweis auf TPF 2010 70 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4).

Das Bundesgericht nahm eine implizite Teileinstellung bei einem Strafbefehl an, der für den gleichen Sachverhalt einerseits eine Strafe aussprach, die Vorwürfe in Bezug auf einen anderen Teil (konkret eines vorgebrachten Schädeltraumas) aber nicht weiter verfolgte resp. begründete (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Die Strafprozessordnung verlange jedoch eine formelle Einstellungsverfügung, die ausdrücklich diejenigen Sachverhaltselemente zu benennen hat, für welche die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung verzichtet, damit sie klar und formell abgegrenzt sind. Eine solche formelle Einstellung sei notwendige Voraussetzung des Beschwerderechtes gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO. Muss die Einstellung so Teil eines getrennten, schriftlichen und begründeten Entscheides sein, darf sie nicht mit dem Inhalt eines Strafbefehls vermischt und vermengt werden (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f.).

Das Bundesgericht präzisierte in späteren Urteilen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 i.V.m. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), dass eine Teileinstellung, die bezüglich des gleichen Lebenssachverhaltes wie ein Strafbefehl ergehe, ausdrücklich Bezug nehmen muss auf einen gleichzeitig erlassenen Strafbefehl. So bezieht sich die Rechtskraft einer Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen und

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vermeidet so eine ne bis in idem Problematik (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Damit bleibt die Wiederaufnahme von eingestellten Verfahren vorbehalten (Art. 11 Abs. 2 und Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3). 2.3.7 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1 mit Zitierung namentlich von SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269 und von BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471, der dort wiederum die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wiedergibt). Eine tatsächliche Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist angenommen worden, wenn die beschuldigte Person während dem gegen sie hängigen Strafverfahren verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.2 f. mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Kein solcher Fall war jedoch die lediglich eine Sistierung der Untersuchung darstellende «provisorische Einstellung» gemäss Art. 55a StGB in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 2.2). Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom 29. April 2004 E. 2.2 verwies die Beschwerdekammer bei einer Eventualbegründung auf den in obiger E. 2.3.3 zitierten SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; der Verweis findet sich (ebenfalls ohne weitere Begründung) auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 2.1. Die Beschwerdekammer führte somit die Rechtsprechung zur impliziten Verfahrenserledigung der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts fort.

Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.32 vom 23. November 2009 E. 2.2 war es für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons unterlassen haben, auch bezüglich des Verkaufs einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln eine Untersuchung einzuleiten. Es gebe dafür keine plausiblen Gründe. Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln stelle ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verpflichtet sind. Dass die Behörden des Kantons dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, war bei der Bestimmung des Gerichtsstandes mitzuberücksichtigen, wobei in casu die entsprechende kantonale Zuständigkeit bejaht wurde.

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2.4 2.4.1 Strafverfahren sind gemäss StPO formell (Art. 80 Abs. 1 und 2, Art. 81 StPO) zu eröffnen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und abzuschliessen (Art. 310 Abs. 1, Art. 320 Abs. 1 StPO; vgl. auch obige E. 2.3.4) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt mit Blick auf strafprozessuale Grundsätze im Falle eines Strafbefehls eine separat verfügte Einstellung, die auf den Strafbefehl Bezug nimmt (vgl. obige E. 2.3.6). Damit gibt es für die Belange des Gerichtsstandsverfahrens kaum Raum für implizite Verfahrensbeendigungen, eine Rechtsfigur die älter ist als die StPO (vgl. obige E. 2.3.7). Gegen implizite Verfahrensbeendigungen sprechen denn auch gewichtige strafprozessuale Gründe, wie die Möglichkeit einer allfälligen Sperrwirkung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. obige E. 2.3.5 f.). Dass Strafuntersuchungen nicht implizit unterlassen resp. beendigt werden sollen, verwirklicht neben der strafprozessualen Formenstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) auch das staatliche Strafmonopol mit seinem Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen sowie der von BAUMGARTNER (a.a.O., S. 472 f.) zu Recht angemahnten Klarheit ist es fraglich, inwieweit in Gerichtsstandsverfahren an der Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeendigung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall angezeigt sei.

2.4.2 Vorliegend erlaubt die anonyme Strafanzeige vom 28. November 2018 offensichtlich Untersuchungshandlungen, nennt sie doch Tätigkeiten, Orte und Namen, wobei Strafuntersuchungen zuweilen auch gegen Unbekannt eröffnet werden. Der Kanton Solothurn konnte auch nicht dartun, dass die Strafanzeige offensichtlich haltlos sei (vgl. obige E. 2.3.3). Es geht hier nicht wie in BGE 138 IV 241 E. 2.4 (vgl. obige E. 2.3.6) um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs (wobei dort die andere Würdigung zwar implizit, aber immerhin durch Sachverhaltsfeststellungen abgewiesen wurde), sondern es geht um zwei Sachverhaltskomplexe in einer Strafanzeige: Für den Sachverhaltsteil der Schwarzarbeit hat die Solothurner Staatsanwaltschaft nach einem Besuch der Kantonspolizei in der Garage des Fahrzeughändlers einen Strafbefehl erlassen. Was die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge betrifft, so untersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn ihn nicht; allenfalls konnte sie auf den Rundblick der Kantonspolizei in der Garage abstellen, wobei ihr Rapport abgesehen davon ausschliesslich die Schwarzarbeit betrifft. Damit geht es diesbezüglich und im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren allenfalls um eine implizite Nichtanhandnahme (vgl. Art. 309 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs.

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1 StPO). Es ist damit auch kein Fall, wie ihn Art. 34 Abs. 2 StPO regelt, in dem ein Gerichtsstandsverfahren die Weiterbehandlung (Anklage) einer abgeschlossenen Untersuchung verzögern würde (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3).

Der Kanton Solothurn argumentiert, er habe den Sachverhalt hinsichtlich der nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit strafrechtlich rechtskräftig eingestellt, was jedoch nicht überzeugt. Es scheint schlicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht untersucht worden zu sein. Am nächsten liegt daher anzunehmen, dass im hier relevanten Sachverhaltsteil gar keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, wobei ein Fehlen von Ermittlungshandlungen den betreffenden Gerichtsstand gerade nicht ausschliesst (dazu obige E. 2.3.3 sowie den vorstehenden Absatz). Auch eine Nichtanhandnahme wäre zudem strafprozessual korrekt zu verfügen (vgl. obige E. 2.4.1, 2.3.6). In dubio pro duriore läge sodann eine (informelle) Sistierung (vgl. Art. 314 StPO) näher als eine implizite Erledigung (zumal eine Sistierung jahrelang dauern kann, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5). Die Unklarheiten zeigen die Bedeutung strafprozessualer Formen. Ginge man dennoch von einer (impliziten) Nichtanhandnahme aus, wäre die Solothurner Untersuchung angesichts des identischen Sachverhalts im Zürcher Verfahren wieder aufzunehmen. So oder so oder anders ist das Solothurner Verfahren aktueller Teil des vorliegenden Gerichtsstandskonflikts. 2.4.3 Eine implizite Verfahrenserledigung ist vorliegend auszuschliessen, da der Tatverdacht ein Korruptionsdelikt betrifft.

Bei Korruptionsdelikten ist auch der Gehalt von Art. 30 Abs. 3 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56; nicht unmittelbar anwendbar) mit zu berücksichtigen. Danach ist jeder Vertragsstaat bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Korruptionsdelikten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

Die Bestechungsnormen gelten nach heute allgemeiner Auffassung dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit

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staatlicher Tätigkeit. Systematische Korruption führt nicht nur zu Wettbewerbsverfälschung und damit verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden, sondern sie untergräbt auch die demokratischen Grundlagen eines Gemeinwesens, indem die Unparteilichkeit der Behörden und die freie Willensbildung beeinträchtigt werden. Letztlich gefährdet systematische Korruption den demokratischen Rechtsstaat in seiner Existenz (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5497, 5504 f.). Korruption wirkt nicht nur staatszersetzend; nicht verkehrstüchtige Fahrzeuge gefährdeten im vorliegenden Fall auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Von Korruption benachteiligte Personen nehmen sie nur schwerlich wahr. So war vorliegend die mutmassliche Korruption weder für andere Verkehrsteilnehmer noch für Käufer mutmasslich nicht korrekt kontrollierter Fahrzeuge ohne weiteres erkennbar. Erst die Zürcher Untersuchung erlaubte, diejenigen mutmasslich betrugsgeschädigten Personen zu identifizieren, die sich gegen eine Solothurner Verfahrenserledigung hätten wehren können.

Die Schweiz hat sich zur Verfolgung von nur wenigen Delikten völkerrechtlich verpflichtet; darunter zentral zur Verfolgung von Korruption. Im Kampf gegen Korruption kommt den Strafverfolgungsbehörden eine zentrale Rolle zu. Untersuchen Strafverfolgungsbehörden Korruptionsverdacht konsequent, so wahren sie damit auch das Fundament des Rechtsstaates, auf dem sie stehen. Haben Bestechende wie Bestochene selbst kaum ein Interesse, Strafanzeige zu erstatten, so ist es umso wichtiger, anonymen Hinweisen Dritter auf Korruption engagiert nachzugehen. Die Zürcher Kantonspolizei hat vorbildlich aufgezeigt, wie der Sachverhalt einer anonymen Anzeige aufgeklärt werden kann. Vorliegend lösten drei Gelegenheiten nur eine effektive Strafverfolgung aus. Bei Hinweisen auf Korruptionsverdacht soll nur mit ausgewiesenen guten Gründen auf eine Strafuntersuchung verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist in Gerichtsstandsverfahren bei Korruptionsdelikten auf die Rechtsfigur der impliziten Einstellung zu verzichten.

2.5 Damit ist vorliegend gerichtsstandbestimmend, dass der Kanton Solothurn mit der Entgegennahme der anonymen Strafanzeige vom 28.

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November 2018 die ersten Verfolgungshandlungen für das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt (Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässiger Betrug) unternahm. Im Kanton Solothurn liegt damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand für die Strafuntersuchung gegen A. und die 30 mitbeschuldigten Personen.

Entgegen den Vorbringen des Kantons Solothurn sind die hohen Anforderungen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3), nicht erfüllt. Dass ein Verfahren umfangreich ist, schliesst auch vorliegend nicht aus, die Festlegung eines anderen Gerichtsstands zu verlangen. Es liegt eine grosse Anzahl an Delikten vor, wobei der Schwerpunkt am ehesten im Kanton Solothurn zu vermuten ist, wo wohl die meisten der involvierten Garagisten wirkten. Insgesamt bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand.

2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die im Zusammenhang mit den Handlungen des Fahrzeugexperten A. stehenden Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Diese Straftaten werden gemäss Gerichtsstandsersuchen den Beschuldigten 1–31 zur Last gelegt.

TPF 2024 205 30. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 (CA.2024.34) Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids Art. 392 StPO Wenn das Bundesgericht einen Beschuldigten mit reformatorischer Wirkung freispricht, wird dieser Freispruch im Rückweisungsverfahren nicht auf den Mitbeschuldigten ausgedehnt, auf dessen verspätet eingereichte Beschwerde das Bundesgericht nicht eingetreten war. Art. 392 StPO ist in dieser Konstellation nicht anwendbar (E. I.2.2-I.2.4.5).

Extension des effets d’une admission d’un recours Art. 392 CPP Si le Tribunal fédéral acquitte un accusé avec effet réformatoire, cet acquittement n’est pas étendu, dans la procédure de renvoi, au co-accusé sur le recours duquel le Tribunal fédéral n’est pas entré en matière car hors délai.

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