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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 177

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,697 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Verwaltungsstrafrecht; Rückzug der Strafverfügung; Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aktenentfernung;;Droit pénal administratif; révocation du prononcé pénal; classement de la procédure judiciaire; conséquences de la violation des règles sur la récusation; suppression du dossier;;Diritto penale amministrativo; revoca della decisione penale; abbandono del procedimento giudiziario; conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; rimozione di atti;;Verwaltungsstrafrecht; Rückzug der Strafverfügung; Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aktenentfernung

Volltext

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Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2). Zum anderen ist vorliegend kein klassischer Fall einer im öffentlichen Verkehrsmittel begangenen Straftat zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner vorgeschlagene (analoge) Anwendung der Ziff. 16 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln wäre deshalb auch aus diesem Grund abzulehnen.

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27. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. und B. vom 28. Oktober 2024 (SK.2023.5)

Verwaltungsstrafrecht; Rückzug der Strafverfügung; Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aktenentfernung Art. 78 Abs. 1 und 3 VStrR, Art. 60 Abs. 1, 141 Abs. 5, 329 Abs. 4 StPO Zieht die Verwaltungsbehörde die Strafverfügung zurück, so ist das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR einzustellen. In einem solchen Fall besteht kein Raum für eine Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens durch das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO (E. 2.1 und 2.3). Eine unter Verletzung von Ausstandsvorschriften erlassene Strafverfügung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die Annahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen. Verneinung eines solchen im konkreten Fall (E. 2.4). Art. 60 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, infolge des Rückzugs der Strafverfügung eo ipso dahingefallen sind (E. 3.2, 3.4.3-3.4.4 und 3.5). Die aus solchen Amtshandlungen resultierenden Akten sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus dem Dossier zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (E. 3.6.2).

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Droit pénal administratif; révocation du prononcé pénal; classement de la procédure judiciaire; conséquences de la violation des règles sur la récusation; suppression du dossier Art. 78 al. 1 et 3 DPA, art. 60 al. 1, 141 al. 5, 329 al. 4 CPP Si l’autorité administrative retire la décision pénale, la procédure judiciaire de première instance doit être classée conformément à l’art. 78 al. 3 DPA. Dans un tel cas, il n’y a pas de place pour un classement de l’ensemble de la procédure pénale administrative par le tribunal conformément à l’art. 329 al. 4 CPP (consid. 2.1 et 2.3). Une décision pénale rendue en violation des règles sur la récusation n’est en principe pas nulle, mais seulement annulable. Pour que la nullité soit admise, on doit être en présence d’un cas grave. Négation d’un tel cas en l’espèce (consid. 2.4). L’art. 60 al. 1 CPP ne s’applique pas lorsque des actes de procédure auxquels une personne tenue de se récuser a participé sont devenus caducs eo ipso suite à la révocation du prononcé pénal (consid. 3.2, 3.4.3-3.4.4 et 3.5). Conformément à l’art. 141 al. 5 CPP, les pièces résultant de tels actes de procédure doivent être retirées du dossier, conservées à part jusqu’à la clôture définitive de la procédure, puis détruites (consid. 3.6.2).

Diritto penale amministrativo; revoca della decisione penale; abbandono del procedimento giudiziario; conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; rimozione di atti Art. 78 cpv. 1 e 3 DPA, art. 60 cpv. 1, 141 cpv. 5, 329 cpv. 4 CPP Se l’autorità amministrativa ritira la decisione penale, il procedimento giudiziario di prima istanza deve essere tolto ai sensi dell’art. 78 cpv. 3 DPA. In tal caso, non vi è spazio per un abbandono dell’intero procedimento penale amministrativo da parte del tribunale ai sensi dell’art. 329 cpv. 4 CPP (consid. 2.1 e 2.3). Una decisione penale resa in violazione delle norme sulla ricusazione non è, di principio, nulla, ma semplicemente annullabile. Perché vi sia nullità, deve sussistere un caso grave. Esclusione di tale circostanza nel caso concreto (consid. 2.4). L’art. 60 cpv. 1 CPP non si applica nel caso in cui gli atti ufficiali ai quali ha partecipato la persona tenuta a ricusarsi sono decaduti eo ipso a seguito della revoca della decisione penale (consid. 3.2, 3.4.3-3.4.4 e 3.5). I documenti risultanti da tali atti ufficiali, ai sensi dell’art. 141 cpv. 5 CPP, sono tolti dal fascicolo, conservati sotto chiave in sede separata fino a quando il procedimento è chiuso con decisione passata in giudicato e quindi eliminati (consid. 3.6.2).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sprach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) A. und B. jeweils wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) in der bis 31. Dezember 2015 (A.) resp. 31. Dezember 2018 (B.) geltenden Fassung schuldig. A. und B. verlangten jeweils die gerichtliche Beurteilung, woraufhin das EFD die Akten an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies. Im Zeitpunkt der Überweisung waren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mehrere Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von A. und B. (u.a.) gegen die Gruppenleiterin des EFD hängig. Mit Beschlüssen BV.2022.48 und BV.2022.49 vom 31. März 2023 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerden von A. und B. betreffend Ausstandsbegehren gegen die Gruppenleiterin gut und ordnete deren Ausstand im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. an. In der Folge ersuchten A. und B. die Strafkammer um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt hatte, sowie um Aktenentfernung. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte das EFD der Strafkammer an, die Strafverfügungen gegen A. und B. infolge Verjährungseintritts unter Vorbehalt der Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückzuziehen, und beantragte die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens. Die Bundesanwaltschaft stimmte dem Rückzug der Strafverfügungen zu. A. und B. beantragten in weiterer Folge die Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens sowie (teilweise wiederholt) die Aufhebung, Entfernung und Vernichtung von durch den Ausstandsgrund «kontaminierten» Akten.

Die Strafkammer (Einzelrichter) stellte das gerichtliche Verfahren ein, überwies die Akten zurück an das EFD, wies die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. ab, sofern sie darauf eintrat, und verfügte, dass die durch den Ausstand der Gruppenleiterin tangierten Akten aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gesondert unter Verschluss gehalten und danach vernichtet würden.

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Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Art. 78 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die Verwaltung die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist. Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne bis in idem- Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9).

2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht von A. eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde. Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde. B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, sei unzulässig und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.

Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei.

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2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der Bundesanwaltschaft – zurück. Die Bundesanwaltschaft stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu. Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich.

Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessökonomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz unmissverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfairness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rückzüge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von GILLIÉRON/KILLIAS im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3).

2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit auszumachen ist. Eine unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die Annahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 60 StPO N. 3; s.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 N. 1096 ff., insb. N. 1117). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und

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Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung grundsätzlich der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1098 m.V.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt im Bereich der Verletzung von Ausstandsregeln insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen einen schwerwiegenden Fall dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1111 ff.; BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.). Die ausstandspflichtige Gruppenleiterin des EFD zog aus den Strafbescheiden, den Strafverfügungen und insofern aus dem weitergeführten Verfahren betreffend die zwei Beschuldigten keinen direkten persönlichen Vorteil. Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess, – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen.

3. 3.1 Mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 beurteilte sich die Beschwerdekammer als unzuständig, über die Folgen der von ihr in den Verfahren BV.2022.48 und BV.2022.49 festgestellten Verletzung von Ausstandsvorschriften zu befinden und überwies die Angelegenheit zurück an die Strafkammer (BV.2023.20 und BV.2023.21, je E. 2.2.5 f.). Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig und die Strafkammer ist mithin zuständig, über die Folgen der verletzten Ausstandsvorschriften zu entscheiden.

3.2 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Entscheid der Beschwerdekammer BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt; die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn diese von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. statt vieler Entscheid der

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Beschwerdekammer BB.2022.69 E. 4.2 m.w.H. und BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.; s.a. die das vorliegende Verfahren betreffenden Beschlüsse BV.2022.48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 vom 31. März 2023 E. 7 bzw. E. 6). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4).

Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandsgrunds erhoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierter» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b).

3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am 4. bzw. 3. April 2023 zugestellt. A. und B. stellten daraufhin am 6. April 2023 den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen sowie Aktenvernichtung/-entfernung, womit die 5-tägige Frist (Art. 60 Abs. 1 StPO analog) gewahrt wurde.

3.4 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshandlungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien.

Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht, es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersuchungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontaminiert» und mithin aufzuheben. Hierzu verweisen sie auf den jeweiligen Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48 resp. BV.2022.49 und machen geltend, die Beschwerdekammer habe darin u.a. festgehalten, es bestünde der

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objektive Anschein, dass E. in ihrer Funktion als Gruppenleiterin an den Amtshandlungen der Untersuchungsbeamtin mitgewirkt und ihr Anweisungen erteilt habe. Das EFD vertritt dagegen in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 die Auffassung, die Beschwerdekammer habe in BV.2022.48 E. 6.3.4 bzw. BV.2022.49 E. 5.6.4 zur Begründung des Eindrucks, dass bei der Gruppenleiterin der Anschein von Befangenheit bestünde, massgeblich auf den Umstand verwiesen, dass die Gruppenleiterin den Strafbescheid innert dreien Tagen nach Überweisung der umfangreichen Akten seitens der Untersuchungsleiterin erlassen habe. Daraus folge nach Ansicht des EFD, dass die Gruppenleiterin vor der Aktenüberweisung an sie noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, sondern dass der von der Beschwerdekammer bejahte objektive Anschein der Befangenheit (als Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen des konkreten Falles) erst mit Ausübung der erkennenden Funktion i.S.v. Art. 62 VStrR entstanden sei, konkret mit der Unterzeichnung der Strafbescheide gegen die Beschuldigten nur drei Tage nach Überweisung der Untersuchungsleiterin. Mithin würden die bis und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Überweisung der Akten an die Gruppenleitung) vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben, selbst sofern die Gruppenleiterin daran intern mitgewirkt haben sollte.

3.4.2 Wie das EFD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen zum Ausstand der Gruppenleiterin festgehalten, der Umstand, dass letztere zunächst als untersuchende Beamtin gehandelt und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (zulässige Mehrfachbefassung innerhalb derselben Behörde; BV.2022.48 E. 6.3.1 bzw. BV.2022.49 E. 5.6.1). Für den objektiven Anschein der Befangenheit (als Gesamteindruck) war gemäss der Begründung der Ausstandsbeschlüsse der Beschwerdekammer gegen die Gruppenleiterin letztlich zentral, dass diese lediglich drei Tage nach Überweisung seitens der Untersuchungsleiterin die Strafbescheide gegen die Beschuldigten erlassen hatte (BV.2022.48 E. 6.3.4 bzw. BV.2022.49 E. 5.6.4). Die Erwägungen der Beschwerdekammer sind insgesamt dahingehend zu verstehen, dass sie den Erlass der Strafbescheide durch die Gruppenleiterin als jenen Moment erkennen, ab dem der Anschein der Befangenheit besteht.

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3.4.3 Ab dem von der Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit hätten grundsätzlich keine Amtshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen und mithin sind grundsätzlich sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen ab und inklusiv dem 20. Oktober 2022 (Stichdatum), an denen die Gruppenleiterin direkt oder indirekt mitgewirkt hat bzw. beteiligt war – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 2 StPO – aufzuheben. Dies betrifft somit die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023. Deren Aufhebung und Wiederholung ist nachfolgend zu prüfen.

3.4.4 Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 können nicht mehr aufgehoben werden, da sie aufgrund der jeweiligen Einsprache der Beschuldigten bereits damals automatisch dahingefallen sind – dies im Unterschied zu Strafbefehlsverfahren, wonach gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft nach Einsprache am Strafbefehl festhalten kann (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 VStrR N. 2).

Hinsichtlich der Strafverfügungen, die vom Leiter Rechtsdienst des EFD unterzeichnet sind, anerkennt das EFD, dass die Gruppenleiterin daran zumindest mittelbar involviert gewesen sei, indem diese im Einspracheverfahren ihre Meinung eingebracht habe, was schliesslich in die Strafverfügungen miteingeflossen sei. Da das EFD mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Strafverfügungen bereits zurückgezogen hat, verbleibt keine Amtshandlung, die aufgehoben werden könnte. Ein Rückzug während eines laufenden Ausstandsverfahrens ist zulässig und die Strafverfügungen sind somit zurückgezogen (vgl. E. 2). Aufhebungen von zurückgezogenen Strafverfügungen sind faktisch nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Überwiesungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023. Durch den Rückzug der Strafverfügungen und die daraus folgende Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, ist die Aufhebung der Überweisung bereits eingeleitet worden.

Zusammenfassend sind die Aufhebungsanträge der Beschuldigten daher abzuweisen.

3.5 Am 6. April 2023 stellten A. und B. zusätzlich zum Aufhebungs- auch ein Wiederholungsgesuch, wonach sämtliche Amtshandlungen, die seit der

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Beförderung der Gruppenleiterin am 1. September 2021 vorgenommen wurden, zu wiederholen seien.

Da das EFD im Anschluss an die Wiederholungsgesuche die Strafverfügungen gegen die Beschuldigten zurückgezogen hat, sind – wie bereits ausgeführt – das gerichtliche Verfahren und anschliessend durch das EFD ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Folge der Rückzüge der Strafverfügungen ist eine Wiederholung der Amtshandlungen somit nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlt es den Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Interesse, gegen sie gerichtete Ermittlungshandlungen wiederholen zu lassen, obschon die Einstellung des Verfahrens bereits feststeht. Nach Auffassung des EFD scheint mittlerweile die Verjährung eingetreten zu sein, so dass sich eine Wiederholung ebenfalls als obsolet erweisen würde. Auf die Wiederholungsgesuche der Beschuldigten ist daher nicht einzutreten.

3.6 3.6.1 Parallel zur Aufhebung und Wiederholung ersuchten A. und B. am 6. April 2023 um Aktenentfernung gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO. Mit Stellungnahme vom 29. April 2024 machte das EFD unter Verweis auf dessen Eingabe vom 21. April 2023 geltend, lediglich unter Verletzung einer Ausstandspflicht erhobene Beweismittel seien aus den Akten auszuscheiden, nicht jedoch aufgehobene Entscheide. B. wendet hiergegen ein, das Bundesstrafgericht selber nehme keine Unterscheidung zwischen «Beweismitteln» und anderen «Dokumenten» vor.

3.6.2 Grundsätzlich sind vom Ausstand «kontaminierte» Akten (vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO) auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt. Art. 141 Abs. 5 StPO besagt, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden.

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Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E 3.3.7.3; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2025 E. 2.3). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.

TPF 2024 187 28. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Sekretariat der Wettbewerbskommission gegen A. AG und B. AG vom 3. Dezember 2024 (BE.2022.3)

Entsiegelungsverfahren; Verteilung der Kosten Art. 50 Abs. 3, 97 Abs. 1 VStrR, Art. 423 und 426 StPO Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind nicht mehr nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens zu erheben. Änderung der Rechtsprechung. Diese Kosten sind und bleiben Teil der Verfahrenskosten der Untersuchung, in welcher die Siegelung erfolgte, und richten sich nach deren Regeln und nach deren Ausgang. Das gilt auch für allfällige Entschädigungen (E. 2.7-2.8).

Procédure de levée des scellés; répartition des frais Art. 50 al. 3, 97 al. 1 DPA, art. 423 et 426 CPP Les frais de la procédure de levée des scellés ne sont plus prélevés selon les règles de la procédure de recours. Changement de jurisprudence. Ces frais font et restent partie des frais de l’enquête qui a abouti à la pose des scellés et doivent être supportés selon les règles et le sort de cette dernière. Cela vaut aussi pour les éventuelles indemnités (consid. 2.7-2.8).

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