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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 158

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,313 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten; fiktiver Sitz; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand;;Conflit de fors; for en cas d'infractions en matière de poursuite pour dettes et de faillite; siège fictif; dérogation au for ordinaire ;;Conflitto in materia di foro; foro in caso di reati nell'esecuzione per debiti e nel fallimento; sede fittizia; determinazione di un foro derogatorio;;Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten; fiktiver Sitz; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand

Volltext

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24. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Aargau und Zug vom 10. Oktober 2024 (BG.2024.43)

Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten; fiktiver Sitz; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand Art. 36 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 StPO Auch bei Betreibungs- und Konkursdelikten sind die Anforderungen hoch, um vom ordentlichen Gerichtsstand am Sitz der Schuldnerin abzuweichen. Abzuweichen ist, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Im nach gesetzlicher Konzeption raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren sind umfangreiche Abklärungen zu tatsächlichen Verhältnissen nicht zweckmässig (E. 2.2-2.5).

Conflit de fors; for en cas d’infractions en matière de poursuite pour dettes et de faillite; siège fictif; dérogation au for ordinaire Art. 36 al. 1, 38 al. 1, 40 al. 3 CPP Même en cas d’infractions en matière de poursuite pour dettes et de faillite, une dérogation au for ordinaire du siège du débiteur est possible seulement à des conditions restrictives. Elle l’est seulement si ses activités se sont clairement et de manière évidente déroulées ailleurs. Cela doit résulter sans que d’importantes vérifications ne soient requises, lesquelles seraient incompatibles avec la procédure applicable en matière de for, soit une procédure rapide et sommaire (consid. 2.2-2.5).

Conflitto in materia di foro; foro in caso di reati nell’esecuzione per debiti e nel fallimento; sede fittizia; determinazione di un foro derogatorio Art. 36 cpv. 1, 38 cpv. 1, 40 cpv. 3 CPP Anche in caso di reati nell’esecuzione per debiti e nel fallimento una deroga dal foro ordinario presso la sede del debitore è possibile solo a condizioni restrittive. Essa è possibile se le attività imprenditoriali sono palesemente e chiaramente svolte altrove. Questo deve risultare senza la necessità di ampi accertamenti, non conciliabili con la concezione del diritto in materia di foro quale procedura celere e sommaria (consid. 2.2-2.5).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 15. März 2023 gegen A. wegen Misswirtschaft etc. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (OSTA ZH). Er soll als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der damaligen B. AG deren Konkurs verschleppt haben, indem er trotz Anzeichen der Überschuldung nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergriffen habe. Durch seine Pflichtverletzung habe sich die Vermögenslage der Aktiengesellschaft weiter verschlechtert. Er habe sie sodann am 21. Juni 2021 an C. übertragen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eröffnete am 24. Mai 2022 den Konkurs über die AG und stellte ihn mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder ein. Der Sitz der B. AG habe während der Zeit, in welcher der Beschuldigte Verwaltungsrat gewesen sei und zum Zeitpunkt, als er u.a. die Bilanz hätte deponieren müssen, im Kanton Zug gelegen. A. selbst wohnte im Kanton Aargau.

Die OSTA ZH stellte am 12. April 2023 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte sie um Übernahme des Verfahrens. Die StA Zug beauftragte am 8. Mai 2023 die Zuger Polizei mit Ermittlungen zum Gerichtsstand und erliess am 24. Mai 2023 eine Editionsverfügung an die Post CH AG betreffend die Nachsendeaufträge der B. AG. Nach Auskunft der Post CH AG vom 25. Mai 2023 habe die B. AG ihre Sendungen nach W./AG (08.01.2019-23.07.2020), V./ZH (24.07.2020-17.02.2021) und nach U./LU (17.02.2021-02.06.2022) umleiten lassen. Die StA Zug verwies am 6. Juni 2023 auf die eigenen Ermittlungen und lehnte es ab, das Verfahren zu übernehmen.

Auf die Zürcher Gerichtsstandsanfrage vom 12. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Übernahme am 11. August 2023 ab. Es sei namentlich nicht geklärt, wo der tatsächliche Geschäftssitz der B. AG gewesen sei, weshalb auch noch nicht auf den Wohnsitz ausgewichen werden könne. Die OSTA ZH beauftragte am 3. Oktober 2023 die Zürcher Kantonspolizei, A. zu befragen, namentlich zu seinen Wohnsitzen im massgeblichen Zeitraum, zu den Nachsendeaufträgen, von wo aus er jeweils für die B. AG operativ tätig gewesen sei und ob er eine Buchführung vorgenommen habe. Seine Aussagen klärten den Gerichtsstand nicht. Nach einem weiteren Auftrag vom 24. Januar 2024 konnte die Kantonspolizei auch verneinen, dass die B. AG in V./ZH Büroräumlichkeiten gemietet habe.

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Der Kanton Zürich eröffnete am 12. März 2024 den Meinungsaustausch zwischen den involvierten kantonalen Staatsanwaltschaften. Aufgrund der Vorbringen ersuchte die OSTA ZH am 16. April 2024 die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft, rechtshilfeweise abzuklären, ob in W./AG Büroräumlichkeiten gemietet resp. Geschäftstätigkeiten ausgeübt worden seien. Die Aargauer Kantonspolizei vernahm am 22. Juni 2024 D. ein, der mit seiner Familie eine Liegenschaft an der Zieladresse des Nachsendeauftrags nach W./AG bewohnte. Am 4. Juli 2024 erhielt die OSTA ZH die Antwort, dass von keiner gerichtsstandsbegründenden operativen Tätigkeit von A. in W./AG auszugehen sei. Da der Meinungsaustausch zu keiner Einigung führte, rief der Kanton Zürich am 15. Juli 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2.2 Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird.

Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; 6B_492/2009 vom 18. Januar

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2010 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 m.w.H.).

2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163-171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.

Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstreckung (als eines Bestandteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schützen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Gerichtsstand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Besteht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 113, im Wesentlichen BGE 106 IV 31 E. 4b S. 34 f. wiedergebend; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 295 ff., 301, 310 ff.).

2.4 Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1). Orientierung bietet, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen (BGE 106 IV 31 E. 4b S. 35; 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; 72 IV 90). Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4).

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In der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sprach für eine Geschäftstätigkeit am Sitz z.B. der Ort einer Vertragsunterzeichnung und einer Verwaltungsratssitzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.32 vom 13. Februar 2006 E. 2.3). Sind zu den Konkursdelikten lediglich spärliche Angaben bekannt, so blieb die Zuständigkeit am Konkursort (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009 E. 2.2). Für den formellen Sitz spricht auch, wenn sich dort (am Ort der Konkurseröffnung) die Akten befinden, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, wenn die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und wenn von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.2/3.3; BG.2014.22 vom 3. September 2014 E. 2.2; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2 möglicher Zeuge am Konkursort). Weiter bedeutete in der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Gesellschaft ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter («c/o-Adresse») hatte noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.3).

2.5 2.5.1 Die Ausführungen der Parteien des Gerichtsstandsverfahrens zum Sachverhalt sind vorliegend nicht strittig, sie leiten daraus jedoch unterschiedliche Gerichtsstände ab. Der ordentliche, gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO liegt am Sitz der Gesellschaft in Z./ZG, wo am 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder eingestellt wurde.

Vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Es sind hohe Anforderungen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 5.1 m.H.; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.2 f. wo nicht ausreichend Elemente vorlagen, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufzudrängen oder den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen zu lassen).

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2.5.2 Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug und damit für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand sind die seit dem 8. Januar 2019 ununterbrochen bestehenden Nachsendeaufträge, der wohl nicht marktübliche Untermietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 250.– pro Monat für das Büro Nr. 2.4, dass die rudimentäre Buchhaltung in einem Drittkanton geführt worden sei und der Beschuldigte ab dem Jahr 2011 in X./AG (Gemeinde W./AG) wohnt. Der Beschuldigte sagte aus, am Sitz der Gesellschaft über drei Büroarbeitsplätze und einen Garagenplatz verfügt zu haben. Die Nachsendungen gingen an Adressen in den Kantonen Zürich, Luzern und Aargau (W./AG). Dort in der Gemeinde W./AG (aber in X./AG) wohnte der Beschuldigte auch. Die Auskunftsperson D. sagte aus, dass der Beschuldigte die Post teilweise bei ihm in W./AG erledigt, Rechnungen per Handy bezahlt und gelegentlich eine Offerte erstellt habe. Er sagte weiter, der Beschuldigte habe damals viel in der Gegend zu tun gehabt und sich den Weg nach Z./ZG sparen wollen. Für den Kanton Zug erledigt eine in der Baubranche tätige Einmann-AG dieser Grössenordnung die administrativen Arbeiten von zu Hause aus.

Wie der Kanton Zürich richtig darlegt, ist der tatsächliche Geschäftssitz vorliegend nicht genau bekannt, denn der Beschuldigte habe gemäss aktuellem Ermittlungsstand gar keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten gemietet. Bleibt wie vorliegend der Ort einer wirklichen Geschäftstätigkeit weitgehend spekulativ, so ergibt sich daraus noch nicht, dass der Sitz der Gesellschaft rein fiktiv in den Kanton Zug gelegt worden sein muss. Im Gegenteil bleibt es diesfalls vielmehr beim ordentlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft.

Auch die Zweckmässigkeit (Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel) spricht vorliegend nicht dafür, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Es ist diesbezüglich kein grosser Vor- oder Nachteil auszumachen, würde die Strafuntersuchung nun im einen oder anderen Kanton geführt. Ein klar optimaler Ort einer Verfahrensführung präsentiert sich vorliegend nicht. Ein Teil der Geschäfte - es gibt keinen Hinweis darauf, dass es der Grossteil war - scheint im Kanton Aargau besorgt worden zu sein. Dort wohnt auch eine Auskunftsperson. Zu den Geschäften selbst ist nicht viel bekannt. Es gibt also gewisse Anzeichen für einen fiktiven Sitz im Kanton Zug, ohne dass sich eine klare Alternative aufdrängt.

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2.5.3 Im Rahmen der Zweckmässigkeit ist zudem folgender Aspekt zu berücksichtigen: Es kann sehr aufwendig sein, Orte des tatsächlichen Lebensmittelpunktes (Wohnsitzes) oder vorliegend einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit abklären zu müssen; diese Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Sitz der Gesellschaft die Anknüpfung an den Kanton Zug selbst bestimmt. In seiner Einvernahme verweigert er sodann Aussagen, die den Gerichtsstand in die eine oder andere Richtung klären würden. Obwohl die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft das ganze Gerichtsstandsverfahren in eigener Hand und sehr zielgerichtet führte, kostete sie in dieser Situation der Austausch zu den tatsächlichen Verhältnissen mitsamt den nötigen Abklärungen doch rund 15 Monate. Dies erscheint unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren. Der von den drei Kantonen darin betriebene Aufwand ist nachvollziehbar und vertretbar, könnte aber insgesamt auch leicht den Mehraufwand deutlich überschreiten, den eine bestimmte Staatsanwaltschaft durch nicht optimal gelegene Beweismittel träfe. Im Interesse einer zeitnahen, effektiven Strafverfolgung und der Belastung der Strafjustiz erscheint es vielmehr zweckmässig, vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtstand primär nur dann abzuweichen, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Mit anderen Worten sind auch bei Art. 36 Abs. 1 StPO hohe Anforderungen an ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand zu stellen.

2.6 Zusammenfassend liegt vorliegend der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zug, ohne dass die Anforderungen erfüllt wären, um davon abzuweichen. Das Strafverfahren ist damit am Sitz der Gesellschaft im Kanton Zug zu führen.

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