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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 118

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,623 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt; Verhältnis zwischen Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage;;Conflit de fors; rapport entre escroquerie et utilisation frauduleuse d'un ordinateur;;Conflitto in materia di foro; rapporto fra truffa e abuso di un impianto per l'elaborazione di dati;;Gerichtsstandskonflikt; Verhältnis zwischen Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Volltext

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wesentlichen Elemente des Falles zu informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit den Strafbehörden des Gesuchsgegners erfolgte jedoch erst am 2. Mai 2024, mehr als vier Monate später. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller mit der Klärung der Zuständigkeit so lange zuwartete, muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden.

2.10 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

TPF 2024 118 18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen die Kantone Zürich, Bern, Aargau und Thurgau vom 29. Juli 2024 (BG.2024.2)

Gerichtsstandskonflikt; Verhältnis zwischen Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 146 und 147 StGB Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung der am Gerichtsstandskonflikt beteiligten kantonalen Strafverfolgungsbehörden (E. 4.2). Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tatbestände des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (E. 4.3-4.10). Die Überlassung einer Kreditkarte (bzw. deren Daten) oder die Erhöhung der Kartenlimite durch die Ausstellerin sind keine vom Tatbestand des Betrugs vorausgesetzte Vermögensverfügungen (E. 4.5-4.7).

Conflit de fors; rapport entre escroquerie et utilisation frauduleuse d’un ordinateur Art. 146 et 147 CP La Cour des plaintes qualifie librement les actes reprochés au prévenu, sans être liée par l’appréciation juridique des autorités de poursuite parties au conflit de fors (consid. 4.2). Application de ce principe aux infractions d’escroquerie et d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur (consid. 4.3-4.10). L’émission d’une carte de crédit (resp. la fourniture de l’accès aux données) ou

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l’augmentation de la limite par la société émettrice ne constitue pas un acte de disposition du patrimoine au sens de l’infraction d’escroquerie (consid. 4.5-4.7).

Conflitto in materia di foro; rapporto fra truffa e abuso di un impianto per l’elaborazione di dati Art. 146 e 147 CP La Corte dei reclami penali esamina liberamente le ipotesi di reato a carico dell’imputato senza essere vincolata alle valutazioni giuridiche delle autorità di perseguimento penale coinvolte nel conflitto di foro (consid. 4.2). Applicazione di questo principio al concorso fra truffa e abuso di un impianto per l’elaborazione di dati (consid. 4.3-4.10). Il fatto di rilasciare una carta di credito (risp. di dare l’accesso ai relativi dati) o di innalzare il limite della carta da parte della società emittente non costituiscono disposizioni patrimoniali ai sensi della fattispecie della truffa (consid. 4.5-4.7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte ein Verfahren gegen A. und Unbekannt, nachdem in verschiedenen Kantonen Strafanzeigen wegen ähnlicher Vorwürfe eingereicht worden waren: Eine unbekannte Täterschaft habe bei Banken angerufen und sich als Karteninhaberin ausgegeben, um eine Adressänderung mitzuteilen, die Kartenlimite zu erhöhen und/oder neue Karten zu bestellen. In mehreren Fällen seien darauf mit den Karten (bzw. deren Daten) Transaktionen ausgelöst worden bzw. versucht worden, Transaktionen auszulösen. Der Kanton Basel-Stadt gelangte an die Beschwerdekammer und ersuchte diese um Festlegung des Gerichtsstands.

Die Beschwerdekammer erklärte den Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet, die A. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

4. 4.1 Die Parteien sind sich uneins, ob das der Täterschaft vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB oder unter jenen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zu subsumieren ist.

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4.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Februar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 288). Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem, was der beschuldigten Person vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für die beschuldigte Person ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; 2016 180 E. 2.2).

4.3 In BGE 129 IV 22 (in: Pra 2003 Nr. 132) erwog das Bundesgericht Folgendes (a.a.O., E. 4.2; vgl. auch MRÁZ, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 147 StGB N. 17): «En principe, l’infraction d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur, qui a été introduite dans le code pénal pour combler une lacune dans les cas où l’auteur, au lieu de tromper une personne, manipule une machine de manière à obtenir un résultat inexact aboutissant à un transfert d’actifs ou à sa dissimulation et qui est parfois aussi qualifiée d’‹escroquerie informatique›, revêt ainsi un caractère subsidiaire par rapport à l’escroquerie; si la manipulation d’une machine ne suffit pas pour obtenir le résultat, mais qu’il faut encore qu’une personne soit trompée, l’escroquerie prime l’utilisation frauduleuse d’un ordinateur […].»

4.4 Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Täterschaft nicht nur Maschinen manipulierte, sondern auch Personen täuschte, könnte es also naheliegen, das der Täterschaft vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB zu subsumieren. Allerdings muss das der Täterschaft vorgeworfene Verhalten selbstverständlich den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllen, damit der Vorrang gegenüber dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Tragen kommen kann.

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4.5 Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt neben arglistiger Täuschung und Irrtum eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch diese sich selbst bzw. das ihrer tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (BGE 147 IV 73 E. 6.1).

Zu den vermögensvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sachen, das Erbringen von geldwerter Leistung, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241 mit Hinweisen). Nicht als Vermögensdisposition gelten ganz allgemein Verhaltensweisen, die lediglich anderweitige Vermögensdelikte des Täters bzw. eines Komplizen ermöglichen oder erleichtern (DONATSCH, a.a.O., S. 243). Betrug scheidet in jedem Falle aus, wenn der Schaden erst aufgrund einer weiteren selbstständigen Handlung des Täters oder gar eines Dritten eintritt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 15 N. 33).

4.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) wird der Aussteller nicht schon durch die Überlassung der Karte an einen Zahlungsunfähigen oder Zahlungsunwilligen am Vermögen geschädigt, sondern erst dadurch, dass dieser die Karte tatsächlich verwendet. Das Risiko beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit, dass der zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Inhaber die ihm vom Aussteller überlassene Karte verwenden wird, stellt noch keinen rechtlich relevanten Vermögensschaden dar. Ein solcher Vermögensschaden tritt erst dann ein, wenn der Inhaber die ihm überlassene Karte verwendet und die damit entstandene Forderung des Ausstellers infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Inhabers der Karte in ihrem Wert vermindert ist (BGE 127 IV 68 E. 2c und 2d; vgl. bereits JENNY, Aktuelle Fragen des Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 1988, S. 393 ff., 409; SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1990, Art. 148 StGB N. 64; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., S. 243; MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen, Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, N. 961 Fn. 1441; MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 203 ff.; PIETH/ARNAIZ/EYMANN/SCHULTZE/ZERBES, Fallsammlung Strafrecht BT, 3. Aufl. 2019, S. 189 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 15 N. 33; im Ergebnis anders BGE 129 IV 22 E. 4.3, wo das Bundesgericht den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB bejaht

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hat, wenn ein Täter bewirkt, dass das Opfer seine Bankkarten mit dem zugehörigen Pincode preisgibt und er sie anschliessend zum Geldbezug verwendet, und Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 5; vgl. hierzu ferner WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 156 StGB N. 25 ff.).

4.7 Nichts anderes kann gelten, wenn – wovon vorliegend bei einem Teil der vorgeworfenen Sachverhalte auszugehen ist – der Aussteller die Karte (bzw. deren Daten) aufgrund einer arglistigen Täuschung einer nichtberechtigten Person überlässt. Die Überlassung der Karte (bzw. deren Daten) stellt noch keinen rechtlich relevanten Vermögensschaden dar. Dieser tritt erst ein, wenn die nichtberechtigte Person die ihr überlassene Karte (bzw. deren Daten) verwendet. Ebenso wenig stellt das Ändern der Adressen und die Erhöhung der Kartenlimiten durch den Aussteller einen rechtlich relevanten Vermögensschaden dar.

4.8 Hatte somit das Verhalten der angerufenen Mitarbeitenden der Banken keinen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge, scheidet eine Subsumtion unter den Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB aus.

4.9 Die Verwendung einer Bankomatkarte durch den Nichtberechtigten ist ein typischer Anwendungsfall von Art. 147 StGB. Der Täter wirkt mit Daten (Codekarte und Code), zu deren Verwendung er nicht befugt ist, auf eine Datenverarbeitungsanlage (Bankomat) ein und führt eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbei (Urteil des Bundesgerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2a). Als Angriffsobjekte der unbefugten Verwendung von Daten werden neben den Geldautomaten und den Systemen zur bargeldlosen Bezahlung (wie z.B. ec-direct, Postcard) insbesondere das Home- und Telebanking, das Videotext- Verfahren, das Telepostcheckkonto, das automatisierte Lastschriftenverfahren sowie die nur über Codes zugänglichen kostenpflichtigen Datenbanken genannt (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1 mit Hinweis).

4.10 Entsprechend ist im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen, dass die Sachverhalte unter den Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB subsumiert werden können, wobei jedenfalls bei den Sachverhalten 1, 2 und 4 von einem vollendeten Delikt auszugehen ist.

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