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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 103

1. Januar 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,050 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt; mehrfacher Betrug unter Einsatz gefälschter Urkunden; Mittäterschaft;;Conflit de fors; escroquerie répétée au moyen de faux documents; coactivité;;Conflitto in materia di foro; ripetuta truffa mediante utilizzo di documenti falsi; correità;;Gerichtsstandskonflikt; mehrfacher Betrug unter Einsatz gefälschter Urkunden; Mittäterschaft

Volltext

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TPF 2024 103 15. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Nidwalden gegen die Kantone Schwyz, Thurgau und Zürich vom 17. Juni 2024 (BG.2024.18)

Gerichtsstandskonflikt; mehrfacher Betrug unter Einsatz gefälschter Urkunden; Mittäterschaft Art. 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 StPO, Art. 146 StGB Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstands bei durch mehrere Beschuldigte gemeinsam in verschiedenen Kantonen verübten Straftaten mit identischen Strafdrohungen. Hat noch keiner der Tatortkantone Verfolgungshandlungen vorgenommen und lässt sich auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit bestimmen, so ist massgebend, wo das erste Delikt verübt wurde (E. 3 und 4).

Conflit de fors; escroquerie répétée au moyen de faux documents; coactivité Art. 33 al. 2, 34 al. 1 CPP, art. 146 CP Fixation du for dans le cas d’infractions assorties de la même peine menace commises par plusieurs prévenus dans différents cantons. Si aucun canton des lieux où l’auteur a agi n’a déjà entrepris d’actes de poursuite et si aucun centre de gravité de l’activité criminelle ne peut être aisément constaté, le lieu où a été commise la première infraction est déterminant (consid. 3 et 4). Conflitto in materia di foro; ripetuta truffa mediante utilizzo di documenti falsi; correità Art. 33 cpv. 2, 34 cpv. 1 CPP, art. 146 CP Determinazione del foro nel caso di reati con uguale comminatoria di pena commessi da parte di una pluralità di autori in diversi Cantoni. Se nessuno dei Cantoni competenti per territorio ha già compiuto atti di perseguimento e non è nemmeno definibile un baricentro dell’attività criminale, determinante è il luogo in cui è stato commesso il primo reato (consid. 3 e 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Gestützt auf insgesamt vier Strafanzeigen der Bank A. führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden Strafverfahren gegen G. sowie H. wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, gegen I., J. sowie K. wegen des Verdachts des Betrugs und der

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Urkundenfälschung sowie gegen L. und M. wegen des Verdachts des Betrugs. Gegenstand der Untersuchungen bilden verschiedene Geschäftsbeziehungen der Bank A., in deren Rahmen ihr vor Kreditvergaben manipulierte Dokumente vorgelegt worden seien. Mit diesen und weiteren unwahren Angaben sei die Bank A. dazu verleitet worden, den Kundinnen zu hohe Bankkredite einzuräumen. Nachdem die Bemühungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden um eine Einigung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz, Thurgau und Zürich betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit gescheitert waren, unterbreitete sie die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet, die G., H., I., J., K., L. und M. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; 2021 167 E. 2.1).

3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen

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vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.54 vom 2. Februar 2024 E. 2.2 und 2.3; BG.2023.34 vom 29. August 2023 E. 3.2 und 3.3). Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und besteht auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1).

3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

4. 4.1 Gegenstand der Untersuchung bilden verschiedene mutmassliche Betrugsdelikte (Art. 146 Abs. 1 StGB), welche unter Einsatz gefälschter Urkunden verübt worden seien (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese seien durch die eingangs erwähnten Mittäter (teilweise in wechselnder Zusammensetzung) begangen worden. Beide Tatbestände weisen dieselbe Strafdrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Im Rahmen der bisherigen Diskussion zu den möglichen Handlungsorten fällt auf, dass die Parteien sich ausschliesslich auf die betrügerischen Täuschungshandlungen bzw. auf den Gebrauch der möglicherweise gefälschten Urkunden konzentrierten. Wo diese Urkunden bereits zuvor möglicherweise manipuliert worden sind und ob sich diesbezüglich weitere Handlungsorte ergeben, war im bisherigen Meinungsaustausch offenbar kein Thema. Die Beschwerdekammer wird sich beim vorliegenden Entscheid ebenfalls nur auf den Ort des Gebrauchs der gefälschten Urkunden im Zusammenhang mit den betrügerischen

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Täuschungshandlungen stützen, zumal die allfällig abweichenden Handlungsorte bezüglich der Fälschung der eingesetzten Urkunden – wenn überhaupt – wohl erst in einem späten Stadium der Untersuchung festgestellt werden könnten.

4.2 Sämtliche zu untersuchenden Handlungen unterstehen den gleich schweren Strafdrohungen. Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton Nidwalden. Dort hat die Geschädigte ihre Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der Parteien liegt in diesem Kanton jedoch kein mutmasslicher Handlungsort der eingangs erwähnten Delikte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone hat bisher Verfolgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung gestützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO erweist sich hier somit als nicht möglich. Für Schwergewichtsüberlegungen fehlt es vorderhand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E. 3.4; BG.2020.7 vom 2. April 2020 E. 3.4; BG.2019.41 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3). Mit Blick auf den in E. 3.2 angeführten BGE 128 IV 216 ist im vorliegenden Fall daher auf das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt abzustellen.

4.3 4.3.1 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106 m.w.H.; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täuschung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 m.w.H.). In

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gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (TPF 2022 154 E. 3.2; 2022 140 E. 2.2 S. 142).

4.3.2 Das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt ist dasjenige, welches Gegenstand einer der Strafanzeigen vom 21. Juli 2023 bildet. Demnach habe die B. AG mit Sitz in Z./SZ der Bank A. im Zusammenhang mit einer Kreditanfrage die E. AG vermittelt. In der Folge habe die Bank A. der E. AG für ein Wohnhaus in Y. eine Kredit-Limite von Fr. 550’000.– eingeräumt, welche durch die Kreditnehmerin voll ausgeschöpft worden sei. Anlässlich der Überprüfung dieses Kreditengagements habe die Bank A. diverse Ungereimtheiten festgestellt. So seien der Bank A. vorgelegte Dokumente wie der öffentlich beurkundete Kaufvertrag für das erwähnte Wohnhaus vom 25. Oktober 2022, die Verkaufsdokumentation und der Mieterspiegel vom 11. August 2022 zumindest teilweise manipuliert worden. Diese Dokumente sind der Bank A. bzw. deren Mitarbeiter N. mit zwei E-Mails vom 16. August 2022 (18.00 Uhr und 18.01 Uhr) übermittelt worden. Absender der E-Mails war der Beschuldigte H. in seiner Rolle als Geschäftsführer/CEO der B. AG mit Sitz in Z./SZ. Die einleitenden Sätze der um 18.00 Uhr gesendeten E-Mail lauten wie folgt: «Hoi N. / Nochmals besten Dank für das angenehme Gespräch heute Nachmittag, hat mich gefreut dich persönlich kennen zu lernen. / Anbei die Anfrage wie besprochen. (…)». Zur Geschäftsbeziehung mit der E. AG am 9. Oktober 2023 als Zeuge befragt, bestätigte N., es sei eine Finanzierungsanfrage von H. via B. AG per E-Mail gekommen. Die erste Kontaktaufnahme habe am 16. August 2022 per E-Mail stattgefunden. Angesprochen auf das in der oben angeführten E-Mail erwähnte Gespräch, gab N. an, da habe er H. kennen gelernt. Das sei in Z./SZ in den Büroräumlichkeiten der B. AG geschehen. Auf Frage, ob anlässlich dieses Kennenlernens die E. AG bereits ein Thema gewesen sei, gab N. an, ihm sei gesagt worden, dass noch eine Anfrage kommen werde. Unterlagen seien ihm nicht vorgelegt worden. Es nütze nichts, wenn so eine Kreditanfrage mündlich besprochen werde. Er brauche die entsprechenden Unterlagen. Deshalb sei diese Kreditanfrage, so glaube er, auch nicht konkret thematisiert worden. Auch der Name des Unternehmens sei nicht angesprochen worden. Es sei an diesem Treffen um die zukünftige Zusammenarbeit als Vermittler gegangen.

4.4 Während die oberwähnte am 16. August 2022 von H. via E-Mail eingereichte Kreditanfrage sich auf ein vorangegangenes persönliches Gespräch zwischen ihm und N. bezog, bestätigte N. anlässlich der

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Zeugeneinvernahme vom 9. Oktober 2023 zwar das Treffen, glaubte jedoch bei jenem Anlass sei die später elektronisch eingereichte Kreditanfrage nicht konkret thematisiert worden. Aufgrund dieser Diskrepanz scheint unklar, ob die konkrete Kreditanfrage der E. AG bereits Gegenstand der Unterredung vom 16. August 2022 zwischen H. und N. gewesen ist und ob diesbezüglich H. durch mündliche Angaben oder durch Vorlage von Unterlagen bereits erste Täuschungshandlungen begangen hat. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass N. die entsprechende Angabe mit dem Hinweis «glaube ich» relativierte und er zudem über ein Jahr nach dem fraglichen Treffen dazu befragt wurde. Demgegenüber wurde die E-Mail von H. wenige Stunden nach dem Treffen mit N. versandt. Dass die konkrete Kreditanfrage bereits Gegenstand des kurz zuvor stattgefundenen Gesprächs gewesen ist, ist daher zumindest plausibel. In Anwendung des in Gerichtsstandssachen anwendbaren Grundsatzes in dubio pro duriore ist ohnehin davon auszugehen, dass H. nach seinem mutmasslichen Tatplan das Treffen mit N. mit Blick auf die künftige Zusammenarbeit als Vermittler dazu benutzt hat, N. über seine wahren Absichten zu täuschen (Einreichen einer Reihe verschiedener Kreditanfragen unter Verwendung von gefälschten Unterlagen zwecks Erschleichung von überhöhten Bankkrediten). Das erwähnte Treffen vom 16. August 2022 fand den Akten zufolge in Z./SZ und zwar in den Büroräumlichkeiten der B. AG an deren im Handelsregister eingetragenen Sitz statt. Dieser Ort begründet damit im vorliegenden Fall den gesetzlichen Gerichtsstand. Damit erweist sich der vom Gesuchsgegner 1 erhobene Einwand, H. habe die (im Anschluss an das erwähnte Treffen geschickten) E-Mails am Abend des 16. August 2022 möglicherweise von seinem Wohnort im Kanton Thurgau aus versandt, als irrelevant.

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