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2.6.4.1 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht straferhöhend aus. Insgesamt kann das Verschulden der Beschuldigten nicht mehr als leicht gewertet werden. Konkret bedeutet dies im Hinblick auf die auszufällende Geldstrafe sowie Busse Folgendes:
2.6.4.2 Als ein erstes Fazit der vorgenommenen Asperationen ergibt sich aufgrund der hypothetischen Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (E. II.2.3.4.4) und der hypothetischen Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (E. II.2.4.4.4) zusammen eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 145 Tagessätzen (75 TS + 70 TS = 145 TS). Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Geldstrafe (E. II.2.2.2) die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Geldstrafe von 75 Tagessätzen) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) auferlegten Geldstrafen abzuziehen. Dies ergibt eine Zusatz-Geldstrafe von insgesamt 50 Tagessätzen (145 TS – 75 TS – 20 TS = 50 TS). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (E. I.2.2) darf diese Zusatzstrafe – trotz der grundsätzlich straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E. II.2.6.4.1) – nicht erhöht werden.
2.6.4.3 Als weiteres Fazit ergibt sich aufgrund der hypothetischen Busse A von Fr. 200.– (E. II.2.5.2) und der hypothetischen Busse B von Fr. 1’000.– (E. II.2.5.7) zusammen eine hypothetische Gesamt-Busse von Fr. 1’200.–. Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Busse (E. II.2.2.2) die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Busse von Fr. 200.–) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Busse von Fr. 900.–) auferlegten Bussen abzuziehen. Dies ergibt – als Zwischenergebnis – eine (hypothetische) Zusatz-Busse von Fr. 100.–. Aufgrund der straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E. II.2.6.4.1) ist die Zusatz-Busse um Fr. 200.– auf eine (definitive) Zusatz- Busse von insgesamt Fr. 300.– zu erhöhen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Zusatz-Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
TPF 2023 87 8. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement und Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 (CA.2021.27)
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Säumnis der beschuldigten Person anlässlich der Berufungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 76 Abs. 1 VStrR Bei Säumnis der beschuldigten Person anlässlich der Berufungsverhandlung geht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens die Bestimmung von Art. 407 Abs. 1 StPO derjenigen von Art. 76 Abs. 1 VStrR vor (E. I.3.2).
Défaut du prévenu lors de l’audience d’appel dans la procédure pénale administrative Art. 407 al. 1 CPP, art. 76 al. 1 DPA En cas de défaut du prévenu lors de l’audience d’appel, l’art. 407 al. 1 CPP prime l’art. 76 al. 1 DPA (consid. I.3.2).
Assenza dell’imputato all’udienza di appello nel procedimento penale amministrativo Art. 407 cpv. 1 CPP, art. 76 cpv. 1 DPA In caso di assenza dell’imputato all’udienza di appello, l’art. 407 cpv. 1 CPP prevale sull’art. 76 cpv. 1 DPA (consid. I.3.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Urteil SK.2020.55 vom 2. Dezember 2021 wurde A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil der Strafkammer legten A. und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Berufung und Anschlussberufung ein. Trotz ordnungsgemässer Vorladung blieb A. der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und liess sich durch seine Verteidigerin vertreten. Die Berufungsverhandlung wurde (im ersten Termin) in Abwesenheit von A. und Anwesenheit seiner Verteidigerin durchgeführt. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2023 vom 26. April 2023: Verurteilung bestätigt, wobei die Beschwerde nicht die vorliegende Frage betraf.
Aus den Erwägungen:
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I. Formelle Erwägungen
3. Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte erschien – trotz ordnungsgemässer Vorladung und Abweisung seines Dispensationsgesuches – unentschuldigt nicht persönlich zur Berufungsverhandlung. Er liess sich jedoch durch seine Verteidigerin vertreten. Es war damit zu prüfen, ob die Berufungsverhandlung auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte.
3.2 Nach Art. 76 Abs. 1 VStrR kann die Hauptverhandlung auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen. Es fragt sich, ob diese Bestimmung auch im Berufungsverfahren Anwendung findet oder ob dort die strengeren Säumnisfolgen von Art. 407 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VStrR gelten. Die Säumnis der Parteien ist im Berufungsverfahren gemäss StPO anders geregelt als im erstinstanzlichen Verfahren. Dies ist darin begründet, dass das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien unterliegt (BGE 148 IV 362 E. 1.1). Dieser Unterschied zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsmittelverfahren gilt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts gleichermassen, womit Art. 407 Abs. 1 StPO Art. 76 Abs. 1 VStrR vorgeht (so auch HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 82 VStrR N. 17). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann. Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Dasselbe gilt, wenn die Partei, die Berufung erhoben hat, nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsführerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
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3.3 Vorliegend wurde der berufungsführende Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen und seine Verteidigerin ist zur Berufungsverhandlung erschienen. Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der Säumnisfolgen bzw. der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a oder c StPO. Das EFD hat lediglich Anschlussberufung erhoben, deren Bestand von der Berufung des Beschuldigten abhängt (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens anlässlich eines zweiten Termins gemäss Art. 407 Abs. 2 i.V.m. Art. 366 ff. StPO erscheint in dieser Konstellation nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit bewusst auf seine Ansprüche der persönlichen Äusserung, der Unmittelbarkeit im Berufungsverfahren sowie der persönlichen Konfrontation mit dem anlässlich der Berufungsverhandlung befragten Zeugen verzichtet. Das Verfahren konnte im ersten Termin in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
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9. Extrait de la décision du 28 novembre 2022 de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération, le tiers lésé République tchèque ainsi que les tiers saisis (SK.2017.77)
Restitution au lésé; allocation au lésé; séquestre de valeurs patrimoniales Art. 70 al. 1 in fine, art. 73 CP, art. 267 al. 1 CPP La personne lésée par l’infraction préalable ne subit aucun dommage patrimonial supplémentaire du fait des actes de blanchiment d’argent. Son droit à restitution au sens de l’art. 70, al. 1 in fine CP se limite par conséquent aux valeurs patrimoniales qui lui ont été soustraites par l’infraction préalable (consid. 5.5). Les intérêts accumulés sur le produit du délit ne font pas l’objet de la restitution à la personne lésée (consid. 6.7). Rapport entre la restitution selon l’art. 70 al. 1 in fine CP et l’allocation au lésé selon l’art. 73 CP (consid. 8.1). Examen dans le cas d’espèce des conditions y relatives (consid. 8.2–8.4). En cas de levée de saisies de valeurs patrimoniales d’un tiers dans une procédure de renvoi, il faut se baser sur la valeur qui existait au moment du jugement initial. Si, dans l’intervalle, la valeur des biens à libérer a diminué, la https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/fr#book_1/part_1/tit_3/sec_2/lvl_6