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nicht anerkannten Fällen fehlen gänzlich. Es kann als erstellt gelten, dass im fraglichen Tatzeitraum mehrere Angehörige der KAPO SZ Munitionsbestellungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten auslösen konnten. Es kann weder vollumfänglich noch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Bestellungen tatsächlich alle vom Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bestellte Munition für einen ordentlichen Gebrauchszweck bei der Kantonspolizei bestimmt war, sei dies nun im Einsatz- oder Trainingsbereich oder aber im Rahmen sogenannter «Versuchs-, Fremdwaffen- oder Gastschiessen». Es bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten auch bezüglich des nicht anerkannten Teils des angeklagten Sachverhaltes. Die angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die einklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich aller nicht eindeutig rekonstruierbaren Munitionsbestellungen besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt allerdings, dass für einen Schuldspruch jegliche vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einzelne Munitionsarten bei der KAPO SZ doch ordnungsgemäss benutzt wurden oder Bestellungen für ausserhalb des polizeidienstlichen Gebrauchs liegende Munition von einer Dritttäterschaft veranlasst und ausgenutzt wurden. Wenn auch die Strafuntersuchung dafür keine unmittelbaren Anhaltspunkte geliefert hat, liegt eine solche Annahme auch nicht fern jeder Vorstellungskraft. Zu bedenken ist immerhin, dass eine Vielzahl von Personen ebenfalls Zugang zu den im Polizeikommando oder den einzelnen Schiess- und Ausbildungsplätzen befindlichen Munitionsbeständen hatte. Abgesehen davon vermögen mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Beschuldigten nicht zu belasten. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verbleiben erhebliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in den von ihm nicht anerkannten Anklagesachverhalten. Er ist diesbezüglich entsprechend freizusprechen.
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4. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022 (CA.2021.26)
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Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist ein Zeitgesetz, das vom Anwendungsbereich der lex mitior-Regel ausgenommen ist (E. II.3.2.1.3).
Non-respect de mesures visant la population et certains groupes de personnes Art. 3b et art. 13 let. f ordonnance COVID-19 situation particulière L’ordonnance COVID-19 situation particulière est une loi temporaire, qui est exclue du champ d’application du principe de la lex mitior (consid. II.3.2.1.3).
Non conformità ai provvedimenti nei confronti della popolazione e di gruppi specifici di persone Art. 3b e art. 13 lett. f ordinanza COVID-19 situazione particolare L’ordinanza COVID-19 situazione particolare è una legge temporanea, che è esclusa dal campo di applicazione del principio della lex mitior (consid. II.3.2.1.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. befand sich am späten Nachmittag des 2. Februars 2021, ca. 17.30 Uhr, in Begleitung seines Sohnes in der Luzerner Bahnhofshalle. Dabei hatte er unbestritternermassen keine Gesichtsmaske aufgesetzt. Der uniformierte SBB-Transportpolizist D. sprach den Beschuldigten auf der Höhe des Prellbocks am Gleis 7 unter Hinweis auf die Maskenpflicht im Bahnhofsgebäude auf den Umstand an, dass er keine Maske trug. Gleichzeitig forderte er ihn dazu auf, eine solche aufzusetzen. Allerdings verweigerte A. dies unter Berufung auf ein ärztliches Attest. Dieses wollte er zunächst nicht vorweisen mit dem Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach ein solches von der SBB-Transportpolizei nicht überprüft werden dürfe. Im Verlaufe der Personenkontrolle wies A. diesbezüglich zunächst ein als Selbstdeklaration ausgestaltetes Sach- und Rechtsattest von E. vor. Schliesslich wies er ein Arztzeugnis vom 25. November 2020 vor, ausgestellt von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin in Y., welches ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert.
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Am 10. Mai 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) einen Strafbefehl. Dagegen erhob A. am 27. Mai 2021 Einsprache und am 8. Juli 2021 überwies die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 wurde A. vom Vorwurf der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage freigesprochen. Die Strafkammer erachtete das für den privaten Gitarrenunterricht erstellte Arztzeugnis a maiore ad minus als genügend für den öffentlichen Bereich. Dagegen befand sie A. der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für schuldig.
Gegen dieses Urteil führte A. Berufung und beantragte namentlich einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Die Bundesanwaltschaft führte Anschlussberufung und beantragte einen anklagegemässen Schuldspruch.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erkannte A. der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage für schuldig.
Aus den Erwägungen:
II. Materielle Erwägungen
3.2 Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-
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Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG)
3.2.1 Anwendbares Recht
3.2.1.1 Im Zeitpunkt des Urteilsdatums sind die Bestimmungen von Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht mehr in Kraft. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufhebung der Covid-19-Verordnung besondere Lage gestützt auf die in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerte lex mitior- Regel dem Beschuldigten zugutekommen könnte.
3.2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior). Grundgedanke des lex mitior-Prinzips ist, dass die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 123 IV 84 E. 3b). Hiervon regelmässig ausgenommen sind sog. Zeitgesetze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche in der Lehre mehrheitlich auf Zustimmung trifft (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 26 m.w.H., vgl. aber die Kritik derselben Autoren in N. 28), zeichnen sich Zeitgesetze dadurch aus, dass sie zum vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder dass sie nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen. Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen. Das kann ohne ausdrückliche Vorschrift nicht zur Folge haben, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer des Gesetzes begangenen, aber erst nach dessen Aufhebung abzuurteilenden Widerhandlungen unterbleibe, Art. 2 Abs. 2 StGB also Anwendung finde. Dies müsste namentlich von all denen, die sich einer Ausnahmeregelung willig unterzogen haben, als stossend empfunden werden. Abgesehen hiervon könnte der Täter vor allem bei kurzfristigen Regelungen seine Bestrafung leicht durch Verzögerung des Verfahrens vereiteln. Zeitgesetze wären dann oft illusorisch oder liefen jedenfalls gegen Ende ihrer Geltungsdauer Gefahr, immer weniger beachtet zu werden. Dass das nicht der Sinn und Zweck eines Gesetzes sein kann, liegt auf der Hand (BGE 89 IV 113 E. I.1a).
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3.2.1.3 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen (vgl. Ingress zur Verordnung). Sie ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Anwendbarkeit dieser Massnahmen hing vom Bestehen der besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG ab. Mit der Beendigung der besonderen Lage wurde auch die Covid-19-Verordnung besondere Lage und damit auch die darin vorgesehenen Vorschriften aufgehoben. Dementsprechend hatte die Strafbestimmung von Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besondere Lage ausschliesslich mit Blick auf die Dauer eines Ausnahmeverhältnisses Geltung. Ihre Aufhebung erfolgte daher nicht aufgrund geänderter Rechtsanschauung, sondern auf der Basis von geänderten tatsächlichen Verhältnissen. Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich somit um ein Zeitgesetz, das vom Anwendungsbereich der lex mitior-Regel ausgenommen ist (so auch WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 101 f.).
3.2.1.4 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts, welcher sich am 2. Februar 2021 ereignete, die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. Februar 2021 massgeblich.
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5. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft vom 12. Juli 2022 (CA.2021.19)
Ausnützung von Insiderinformationen (Tatbestandselemente; Abklärung der Kurserheblichkeit durch Gutachten); wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Täterkreis) Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG, Art. 273 Abs. 2 StGB Beweiswert von finanzanalytischen Gutachten zur Berechnung der Kurserheblichkeit; Grundsätze zur Bestimmung der Kurserheblichkeit bei Ausnützung von Insiderinformationen (E. I.3.1–I.3.4; E. II.A.1.4.4.1–II.A.1.4.5). Täterkreis des Tatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB: Ein auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes