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Bundesstrafgericht 2023 TPF 2023 173

1. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,141 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Gewaltdarstellungen;;Représentation de la violence;;Rappresentazione di atti di cruda violenza ;;Gewaltdarstellungen

Volltext

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Es sind sodann keine in der Person des Privatklägers liegenden Gründe ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1’000.–) beziffert hat. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.

1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt.

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21. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft B. gegen A. vom 17. Oktober 2023 (SK.2023.21)

Gewaltdarstellungen Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) In Fällen, in denen sich der Täter Gewaltdarstellungen beschafft, um sie anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen, stellt das Beschaffen eine mitbestrafte Vortat zum Zugänglichmachen dar (E. 4.3.6).

Représentation de la violence Art. 135 al. 1 et 1bis aCP (dans la version en vigueur jusqu’au 30 juin 2023) Dans les cas où l’auteur se procure des représentations de la violence pour les rendre ensuite accessibles à d’autres personnes, le fait de se les procurer constitue un acte préalable à la mise à disposition de ces représentations, punissable dans le cadre de cette dernière (consid. 4.3.6).

Rappresentazione di atti di cruda violenza Art. 135 cpv. 1 e 1bis vCP (nella versione in vigore fino al 30 giugno 2023) Nel caso in cui l’autore si procuri rappresentazioni di cruda violenza per renderle in seguito accessibili ad altre persone, il suo atto costituisce un

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antefatto alla messa a disposizione di tali rappresentazioni, in essa penalmente inglobato (consid. 4.3.6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. u.a. vor, sich drei Videodateien und eine Bilddatei mit Gewaltdarstellungen beschafft und diese anderen Personen auf elektronischem Weg zugänglich gemacht zu haben.

Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB schuldig.

Gegen das Urteil wurde Berufung angemeldet (CA.2023.33). Der vorliegende Urteilspunkt ist indes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Aus den Erwägungen:

4.3 4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst das Beschaffen von drei Videodateien und einer Bilddatei via Telegramkanal vor. Die sich so beschafften Gewaltdarstellungen soll der Beschuldigte dann anderen Personen zugänglich gemacht haben, indem er am 19. November 2018 zwei und am 4. März 2019 ein Kurzvideo auf seinem Instagram-Konto «quran_und_sunnah» veröffentlicht und am 20. März 2019 eine Bilddatei an B. versendet habe.

4.3.2 Die inkriminierten Dateien, drei Videos und die Bilddatei, liegen bei den Akten. Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben.

4.3.3 Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Datensicherung gesichert. Die Bilddatei wurde mittels Einsatzes eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 269ter StPO sichergestellt. Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Bildern erstellt.

4.3.4 Festzustellen ist zunächst, dass die drei inkriminierten Videodateien und die Bilddatei − wie sich der obigen Umschreibung entnehmen lässt − grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche

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Weise darstellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 aStGB zu qualifizieren.

4.3.4.1 Hinsichtlich der Tatvariante des Beschaffens gilt, was folgt:

[…]

4.3.4.3 Der Beschuldigte hat sich die fraglichen Dateien anerkanntermassen via Telegram beschafft, indem er diese elektronischen Daten in den eigenen Herrschaftsbereich transferiert hat. Der objektive Tatbestand des Beschaffens einer Gewaltdarstellung ist somit erfüllt. Unzweifelhaft handelte der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich, zumal das Beschaffen solcher Dateien in der hier erläuterten Weise gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus seiner Aussage, es habe sich dabei um ein westliches Telegram-Nachrichtenportal gehandelt, sind die Darstellungen doch bar jeden kulturellen oder journalistischen Wertes und könnten in dieser Form denn auch nicht Teil einer journalistischen Reportage sein. Zudem stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner generell kritischen Haltung gegenüber dem westlichen Journalismus, wie er dies insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung wiederum betonte. Im Übrigen hatte der Beschuldigte Zugriff auf diverse, meist nicht öffentlich zugängliche Telegramkanäle mit Bezug zum IS, worüber er nachweislich auch Gewaltdarstellungen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen, wonach er geglaubt habe, dass es sich um journalistische und damit schützenswerte Dateien handelt, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

4.3.5 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens ergibt sich Folgendes:

4.3.5.1 Der Beschuldigte hat drei inkriminierte Videodateien nachgewiesener- und anerkanntermassen auf seinem Instagram-Konto «quran_und_sunnah» veröffentlicht und seinen rund 11’900 Abonnenten damit ermöglicht, diese Dateien zur Kenntnis zu nehmen. Anhand seines «elektronischen Fussabdrucks» ist zudem erstellt, dass er die hier fraglichen Bilddateien an B. versendet hat. Der objektive Tatbestand des

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Zugänglichmachens von insgesamt vier Gewaltdarstellungen ist somit erfüllt.

4.3.5.2 Der Beschuldigte handelte bei der Veröffentlichung und dem Versenden der Gewaltdarstellungen unzweifelhaft direktvorsätzlich, zumal die Veröffentlichung auf einem Instagram-Account und der Versand einer solchen Datei im hier fraglichen Kontext gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. Dass der Beschuldigte die Dateien angeblich von einem «westlichen Telegram-Kanal» habe, vermag daran nichts zu ändern: Zum einen ist dies, wie bereits ausgeführt, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren und zum anderen entbehren solche Dateien offensichtlich von vornherein jeglichen journalistischen Wertes.

4.3.6 Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatvarianten des Beschaffens (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) und des Zugänglichmachens (Art. 135 Abs. 1 aStGB) ergibt sich – soweit ersichtlich – weder aus der Lehre noch aus der Rechtsprechung. In casu liegen die einzelnen Tathandlungen eng beieinander, hat sich der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen doch zunächst beschafft, um sie anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen. In dieser Konstellation stellt das Beschaffen eine blosse Vortat des Zugänglichmachens dar. Durch letztere Handlung wird die (abstrakte) Gefährdung des geschützten Rechtsguts «Leib und Leben» intensiviert. Denn der Strafbarkeit liegt die Hypothese zugrunde, dass bei Konsumenten der im Gesetz genannten Darstellungen von Gewalttätigkeiten – aufgrund der damit einhergehenden Verrohung – die Bereitschaft zu deren Nachahmung erhöht wird. Beim blossen Beschaffen und Besitz geschieht dies in geringfügigerem Masse als durch die Verbreitung, da nur der Täter die Gewalttätigkeiten wahrnimmt. Durch das spätere Zugänglichmachen bekommt ein weiterer Personenkreis die inkriminierten Inhalte zu Gesicht, sodass sich das Gefährdungspotenzial im Sinne der dargelegten Hypothese erhöht. Diese geringfügigere abstrakte Gefährdung durch blosses Beschaffen spiegelt sich auch in der tieferen Strafdrohung wider. Der Unrechtsgehalt dieser Tatbestandsvariante wird in casu von der Variante des Zugänglichmachens umfasst und abgegolten. Für eine Anwendung des Tatbestandes nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB bleibt infolge Subsidiarität vorliegend kein Raum.

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