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Bundesstrafgericht 2023 TPF 2023 170

1. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,299 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft;;Révocation de l'assistance judiciaire gratuite de la partie civile ;;Revoca del gratuito patrocinio per l'accusatore privato ;;Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft

Volltext

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2.4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR 800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbeiträge stehen dem Gesuchsgegner monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa – der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten Zahlungsmoral zuzuschreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte.

Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren schuldlos ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 ist abzuweisen.

TPF 2023 170 20. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger B. gegen A. vom 12. September 2023 (SN.2023.14)

Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Art. 136, Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO Wurde der Privatklägerschaft eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt waren, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat mit sofortiger Wirkung (E. 1).

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Révocation de l’assistance judiciaire gratuite de la partie civile Art. 136, art. 137 en lien avec l’art. 134 al. 1 CPP Si la partie plaignante a bénéficié de l’assistance judiciaire gratuite sans que les conditions de l’art. 136 al. 2 let. c CPP aient été remplies, la direction de la procédure révoque le mandat avec effet immédiat (consid. 1). Revoca del gratuito patrocinio per l’accusatore privato Art. 136, art. 137 unitamente ad art. 134 cpv. 1 CPP Se l’accusatore privato ha usufruito del gratuito patrocinio senza che le condizioni di cui all’art. 136 cpv. 2 lett. c CPP fossero adempiute, chi dirige il procedimento revoca il mandato con effetto immediato (consid. 1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung. B. konstituierte sich im Verfahren als Privatkläger gegen A. und machte gegen diesen einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 1’000.– geltend. Auf Antrag von B. gewährte ihm die Bundesanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich eines Rechtsbeistands.

Im Hauptverfahren widerrief der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft.

Aus den Erwägungen:

1. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b).

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Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2).

Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 134 StPO N. 7a).

1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie hielt fest, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit werde und ihr für die Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsbestand bestellt werde. Dabei übersah die Bundesanwaltschaft, dass für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO jene gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft) gegeben sein muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 14. März 2022, mit der sie den Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies, selbst feststellte, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145

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Es sind sodann keine in der Person des Privatklägers liegenden Gründe ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1’000.–) beziffert hat. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.

1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt.

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21. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft B. gegen A. vom 17. Oktober 2023 (SK.2023.21)

Gewaltdarstellungen Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) In Fällen, in denen sich der Täter Gewaltdarstellungen beschafft, um sie anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen, stellt das Beschaffen eine mitbestrafte Vortat zum Zugänglichmachen dar (E. 4.3.6).

Représentation de la violence Art. 135 al. 1 et 1bis aCP (dans la version en vigueur jusqu’au 30 juin 2023) Dans les cas où l’auteur se procure des représentations de la violence pour les rendre ensuite accessibles à d’autres personnes, le fait de se les procurer constitue un acte préalable à la mise à disposition de ces représentations, punissable dans le cadre de cette dernière (consid. 4.3.6).

Rappresentazione di atti di cruda violenza Art. 135 cpv. 1 e 1bis vCP (nella versione in vigore fino al 30 giugno 2023) Nel caso in cui l’autore si procuri rappresentazioni di cruda violenza per renderle in seguito accessibili ad altre persone, il suo atto costituisce un

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