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gab, dass die neue Frist zur Berufungserklärung diejenige zur Berufungsanmeldung ersetzt und nunmehr lediglich diese einzuhalten ist, zumal auch kein Fall im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. b StPO vorlag, gemäss welchem die Vorinstanz ohnehin ihr Urteil hätte begründen müssen. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz kommt damit einem uno actu, d.h. einer einzelnen Handlung, gleich. Massgebend ist somit einzig die Zustellung des Urteils in begründeter Form und die dadurch ausgelöste Frist zur Berufungserklärung. Die grundsätzlich rechtzeitig erfolgte Berufungsanmeldung des Beschuldigten war in jenem Moment infolgedessen prozessual nicht mehr erforderlich und kann daher unbeachtet gelassen werden. Folglich ist die vorliegende Berufung in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 157 derart zu behandeln, wie wenn das Urteil der Vorinstanz weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt worden wäre (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Dementsprechend genügte es vorliegend, eine Berufungserklärung einzureichen, was der Beschuldigte innert der ihm zur Verfügung stehenden zwanzigtägigen Frist rechtzeitig getan hat.
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12. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2022 (BB.2022.53)
Nichtanhandnahmeverfügung; Begründungspflicht; rechtliches Gehör Art. 81, 310 Abs. 1 lit. a, 320 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV Eine Nichtanhandnahmeverfügung in Form einer Stempelverfügung genügt den Anforderungen der StPO nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des mutmasslich Geschädigten wurde im konkreten Fall mehrfach und in schwerwiegender Weise verletzt (E. 2).
Ordonnance de non-entrée en matière; obligation de motiver; droit d’être entendu Art. 81, 310 al. 1 let. a, 320 al. 1 CPP, art. 29 al. 2 Cst. Une ordonnance de non-entrée en matière sous la forme d’un timbre humide ne satisfait pas les exigences du CPP. Le droit d’être entendu de la présumée partie lésée a été violé dans le cas concret à plusieurs reprises et de manière grave (consid. 2).
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Decreto di non luogo a procedere; obbligo di motivazione; diritto di essere sentito Art. 81, 310 cpv. 1 lett. a, 320 cpv. 1 CPP, art. 29 cpv. 2 Cost. Un decreto di non luogo a procedere sotto forma di timbro non adempie i requisiti del codice di rito. Nel caso concreto il diritto di essere sentito del presunto danneggiato è stato violato ripetutamente e in maniera grave (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Infolge eines Vorfalls am Bahnhof Luzern verurteilte die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19- Verordnung besondere Lage; AS 2020 4159, AS 2020 4503 und AS 2021 52] i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 200.–. Die von A. gegen die drei am Vorfall beteiligten Transportpolizisten erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nahm die Bundesanwaltschaft mit einem Stempelhinweis auf der Strafanzeige am 14. Oktober 2021 nicht anhand, ohne dies A. zu eröffnen. A. erhielt von der Nichtanhandnahmeverfügung erst im Rahmen des ihn betreffenden Berufungsverfahrens Kenntnis, woraufhin A. Beschwerde erhob. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück.
Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Gehörsverletzungen geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der im Berufungsverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis und diese von der Beschwerdegegnerin erst auf
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seine Nachfrage zugestellt erhalten habe, ohne vorher in irgendeiner Form über den Ausgang des Verfahrens informiert worden zu sein. Er müsse als Geschädigter gegen diesen Entscheid vorgehen können. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei weder begründet noch enthalte sie eine Rechtsmittelbelehrung. Daher könne auch er seine Beschwerde nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die Akteneinsicht und gebe ihm keine Möglichkeit, ihr Vorgehen zu prüfen und dagegen allenfalls vorzugehen. Damit verkomme die Beschwerdegegnerin zu einer Geheimjustiz und purer Willkür. Der Beschwerdeführer wolle wissen, weshalb seine Strafanzeige gegen die Polizisten nicht anhand genommen worden sei, damit er entscheiden könne, ob er eine begründete Beschwerde einreichen soll. 2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Die Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Damit hat die Nichtanhandnahme in Form einer Verfügung zu erfolgen, d.h. sie hat schriftlich und begründet zu ergehen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO; s.a. OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 14 f.). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2012.25
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320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. a–d StPO). In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu bezeichnen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dispositiv einer Nichtanhandnahmeverfügung hat Folgendes zu enthalten: Die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens, den Entscheid über die Nebenfolgen und die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten (Art. 81 Abs. 4 lit. a, c, e–f StPO). 2.3.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, leitet das Bundesgericht bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ab (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.). 2.3.3 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 f.; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Nichtig sind fehlerhafte Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273
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und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 133 II 366 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens auf der letzten Seite der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige vom 29. Juni 2021. Die Verfügung erfolgte in Form eines auf der Anzeige angebrachten Stempels mit vorgegebenen Feldern, die teilweise handschriftlich ergänzt wurden. Die so verfügte Nichtanhandnahme lautet wie folgt (bei den punktiert unterstrichenen Angaben handelt es sich um handschriftliche Einträge in den Stempelfeldern): «NICHTANHANDNAHME / Verf.-Nr.: SV.21.1125 / Die Bundesanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO / x Bst. a / □ Bst. b / □ Bst. c / Datum: 14.10.2021 / StA des Bundes: Unterschrift / Kürzel: […] / Genehmigt LStA des Bundes: Unterschrift / am: 14.10.21». 2.5 2.5.1 Der Inhalt der Stempelverfügung genügt den oben erwähnten Anforderungen nicht. Die angefochtene Verfügung enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 StPO. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass jede (anfechtbare) Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und auf deren Anbringen auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn die von der Verfügung betroffene Person anwaltlich vertreten ist. 2.5.2 Überdies enthält die angefochtene Stempelverfügung keine Begründung, die dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht anhand nahm, und ein dagegen zu erhebendes Rechtsmittel zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt der im Stempel enthaltene Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch keine summarische Begründung der Verfügung dar. Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin die angezeigten Handlungen eindeutig als nicht strafbar erachtet, führte sie erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus. Entgegen der Ansicht der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0#page501 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-366%3Ade&number_of_ranks=0#page366
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Beschwerdegegnerin ist es dem Beschwerdeführer als Laien nicht zumutbar, Mutmassungen anzustellen, aus welchen Gründen seine Anzeige nicht anhand genommen wurde, und sich mit diesen in einer Beschwerde auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, als eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO dann ergehen kann, wenn entweder fragliche Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis März 2022 keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdegegnerin die von ihm angezeigten Handlungen nicht anhand zu nehmen beabsichtigte bzw. eine Nichtanhandnahme bereits verfügt hatte. Damit kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, der Beschwerdegegnerin keine Beweismittel offeriert zu haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht begründen, ist somit ohne Weiteres berechtigt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletzt damit nicht nur die klaren Vorgaben des Gesetzgebers in Art. 80–88 StPO, sondern auch den Grundsatz von Treu und Glauben als eines der fundamentalen Prinzipien des Strafprozessrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Mangels jeglicher Begründung verletzt die Stempelverfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise. 2.6 Angesichts der mehreren, als schwerwiegend zu qualifizierenden Gehörsverletzungen kommt eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat als mutmasslich Geschädigter der angezeigten Handlungen Anspruch auf eine den gesetzlichen Anforderungen genügende (Nichtanhandnahme-)Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin, gegen welche er allenfalls ein Rechtsmittel erheben kann. Da die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungen der Parteien in materieller Hinsicht. 2.7 Nach dem Gesagten ist die per Stempel verfügte Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 bundesrechtswidrig und als solche aufzuheben.
TPF 2022 85 12. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2022 (BB.2022.53) Nichtanhandnahmeverfügung; Begründungspflicht; rechtliches Gehör Art. 81, 310 Abs. 1 lit. a, 320 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV Eine Nichtanhandnahmeverfügung in Form einer Stempelverfügung genügt den Anforderungen der StPO nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des mutmasslich Geschädigten wurde im konkreten Fall mehrfach und in schwerwiegender Weise verletzt (E. 2). Ordonnance de non-entrée en matière; obligation de motiver; droit d’être entendu Art. 81, 310 al. 1 let. a, 320 al. 1 CPP, art. 29 al. 2 Cst. Une ordonnance de non-entrée en matière sous la forme d’un timbre humide ne satisfait pas les exigences du CPP. Le droit d’être entendu de la présumée partie lésée a été violé dans le cas concret à plusieurs reprises et de manière grave (consid. 2). Decreto di non luogo a procedere; obbligo di motivazione; diritto di essere sentito Art. 81, 310 cpv. 1 lett. a, 320 cpv. 1 CPP, art. 29 cpv. 2 Cost. Un decreto di non luogo a procedere sotto forma di timbro non adempie i requisiti del codice di rito. Nel caso concreto il diritto di essere sentito del presunto danneggiato è stato violato ripetutamente e in maniera grave (consid. 2). Zusammenfassung des Sachverhalts:
Infolge eines Vorfalls am Bahnhof Luzern verurteilte die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengrupp... Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Gehörsverletzungen geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 im Rahmen der im Berufungsverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis und diese von der Bes... 2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit.... 2.3 2.3.1 Die Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Damit hat die Nichtanhandnahme in Form einer Verfügung zu erfolgen, d.h. sie hat schriftlich und begründet zu ergehen (Art. 310 Abs. 2... 2.3.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, leitet das Bundesgericht bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ab (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung einer Verfügung muss so verf... Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nich... 2.3.3 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 f.; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile des... 2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens auf der letzten Seite der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige vom 29. Juni 2021. Die Verfügung erfolgte in Form eines auf der Anzeige angebrachten Stempels mit vorgege... 2.5 2.5.1 Der Inhalt der Stempelverfügung genügt den oben erwähnten Anforderungen nicht. Die angefochtene Verfügung enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 StPO. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass jede (anfechtbare) ... 2.5.2 Überdies enthält die angefochtene Stempelverfügung keine Begründung, die dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht anhand nahm, und ein dagegen zu erhebendes Rechtsmittel zu begr... 2.6 Angesichts der mehreren, als schwerwiegend zu qualifizierenden Gehörsverletzungen kommt eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat als mutmasslich Geschädigter der angezeigten Handlu... 2.7 Nach dem Gesagten ist die per Stempel verfügte Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 bundesrechtswidrig und als solche aufzuheben.