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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 52

1. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,678 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Rechtswidriger Aufenthalt; Beizug von Akten; Erforderlichkeit; Interessenabwägung;;Séjour illégal; production de dossiers; nécessité; pondération des intérêts;;Soggiorno illegale; acquisizione di altri atti; necessità; ponderazione degli interessi;;Rechtswidriger Aufenthalt; Beizug von Akten; Erforderlichkeit; Interessenabwägung

Volltext

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vom 30. Juni 2018 sie mindestens einmal mit dem Wort «crazy» (auf Deutsch verrückt) bezeichnete. Dass er mit diesem – im Alltag häufig gebrauchten – Wort die Privatklägerin als psychisch krank hinstellen wollte, wie in der Anklage behauptet, ist indes nicht rechtsgenügend bewiesen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, er habe mit dem fraglichen Wort keinen Bezug auf die angebliche psychische Erkrankung seiner ehemaligen Frau genommen, ist für das Gericht glaubhaft. Aus den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen, zumal sie sich nicht erinnern konnte, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie habe ein Borderline-Syndrom. Im Ergebnis erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte mit dem Wort «crazy» sein Missfallen über das Verhalten seiner ehemaligen Ehefrau in der konkreten Situation zum Ausdruck brachte. 3.5 Im gegebenen Kontext – emotional aufgeladene Situation anlässlich der Auseinandersetzung unter den ehemaligen Ehegatten um Elternrechte – ist der potentiell ehrenrührige Gehalt des Worts «crazy» nicht derart erheblich, dass damit die Grenzen des Tolerierbaren überschritten wären. Die Äusserung stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls keine Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB dar. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.

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7. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kantonsgericht des Kantons Luzern gegen Staatssekretariat für Migration SEM vom 6. Mai 2022 (BB.2021.257)

Rechtswidriger Aufenthalt; Beizug von Akten; Erforderlichkeit; Interessenabwägung Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 194 StPO Ersuchen um Beizug der Akten des Asylverfahrens (namentlich der Akten der Fachstelle für Herkunftsabklärungen in der Schweiz [LINGUA]) betreffend die des rechtswidrigen Aufenthalts beschuldigte Person. Kognition des Strafgerichts bei der vorfrageweisen Überprüfung asylrechtlicher Entscheide (E. 3.2.1–3.2.4). Erforderlichkeit des Beizugs der Akten verneint, da das Strafgericht in casu an den das Asylverfahren abschliessenden Entscheid des

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Verwaltungsgerichts gebunden ist (E. 5). Im Rahmen einer hypothetischen Interessenabwägung zu berücksichtigende Elemente (E. 6).

Séjour illégal; production de dossiers; nécessité; pondération des intérêts Art. 115 al. 1 let. b LEI, art. 194 CPP Demande de production du dossier de la procédure d’asile de la personne accusée de séjour illégal (en l’occurrence dossier de l’unité spécialisée pour les analyses de provenance en Suisse [LINGUA]). Pouvoir d’examen du juge pénal dans l’examen préjudiciel des décisions en matière d’asile (consid. 3.2.1–3.2.4). Nécessité de la production niée car le juge pénal est in casu lié par la décision du Tribunal administratif qui met un terme à la procédure d’asile (consid. 5). Eléments à prendre en considération dans le cadre d’une pondération hypothétique des intérêts (consid. 6). Soggiorno illegale; acquisizione di altri atti; necessità; ponderazione degli interessi Art. 115 cpv. 1 lett. b LStrI, art. 194 CPP Domanda di acquisizione degli atti della procedura d’asilo (segnatamente dell’unità specializzata per le analisi di provenienza in Svizzera [LINGUA]) concernente la persona accusata di soggiorno illegale. Potere d’esame del giudice penale nell’esame preliminare di decisioni di diritto d’asilo (consid. 3.2.1–3.2.4). Necessità dell’acquisizione di atti negata perché il giudice penale è in casu vincolato alla decisione del Tribunale amministrativo che conclude la procedura d’asilo (consid. 5). Elementi da prendere in considerazione nel quadro di una ponderazione ipotetica degli interessi (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts: A. reiste am 7. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 22. Juni 2012 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von A. aus der Schweiz. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab. A. leistete dieser Wegweisung keine Folge. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Luzern A. des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig. Nachdem A. hiergegen Einsprache erheben liess, sprach auch das Bezirksgericht Luzern A. des rechtswidrigen

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Aufenthalts sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere schuldig. Im Rahmen seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Luzern liess A. sinngemäss den Beizug der ihn betreffenden Akten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) inkl. der im Rahmen des Asylverfahrens erstellten LINGUA- Analyse beantragen. Am 20. Januar 2021 ersuchte das Kantonsgericht Luzern das SEM unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 2 StPO ein erstes Mal um Einreichung sämtlicher A. betreffender Akten. In der Folge liess das SEM dem Kantonsgericht lediglich Teile dieser Akten zukommen. In andere Teile der Akten könne demgegenüber keine Einsicht gewährt werden. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Behörden gelangte das Kantonsgericht Luzern am 13. Dezember 2021 mit einem Gesuch im Sinne von Art. 194 Abs. 3 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragte, ihm seien für das Strafverfahren sämtliche Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Geheimhaltung unterliegen, zu edieren. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden grundsätzlich, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1). Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, der die Behörden (gemeint sind Strafbehörden; siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1) des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO verpflichtet, und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2 StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens einräumt (TPF 2015 62 E. 2.1). 2.2 In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die allfälligen öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen mit dem

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Interesse der Strafbehörden am Zugang zu den Informationen, welche in den Akten enthalten sind, um deren Beizug ersucht wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1 m.w.H.). Private Geheimhaltungsinteressen können sich ergeben aufgrund von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen oder Berufsgeheimnissen bzw. im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, insbesondere von Minderjährigen oder des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Die Verweigerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1214; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die verlangte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist (TPF 2015 62 E. 2.1). 3. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht in nicht präzise umschriebener Weise um Edition «sämtliche[r] Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Geheimhaltung unterliegen». Die Bedeutung dieser Akten sei im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht offensichtlich. Konkret betreffen die Ausführungen und Vorbringen des Gesuchstellers mehrheitlich nur die den Beschuldigten A. betreffende LINGUA-Analyse. Nicht bzw. nur teilweise in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt werden sollen den Strafbehörden gemäss Gesuchsgegner aber auch sog. interne Akten aus seinem A. betreffenden Dossier sowie Teile der Vollzugsunterstützungsakten. Diese Akten werden vom Gesuchsteller in seinem Gesuch jedoch – wenn überhaupt – nur beiläufig erwähnt. 3.2 3.2.1 Gegenstand des gegen A. geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

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sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG. 3.2.2 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit des widerrechtlichen Aufenthalts voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus objektiven Gründen – zum Beispiel infolge der Weigerung des Herkunftslandes, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen oder ihnen Identitätspapiere auszustellen – nicht in der Lage ist, die Schweiz zu verlassen und legal in ihr Heimatland wieder einzureisen. Das Verschuldensprinzip setzt denn auch die Freiheit voraus, in anderer Weise handeln zu können (BGE 143 IV 249 E. 1.6.1 m.w.H.). 3.2.3 Der Gesuchsteller verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach von einer objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips auszugehen ist, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen. Gleiches gilt, wenn praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise, trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung, mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, respektive an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Als rechtliche Gründe können dem Vollzug der Wegweisung das Gebot des Non-Refoulement oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Strafgerichts beschränkt. Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage. Über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3 m.w.H.). 3.2.4 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Kognition des Strafrichters, vorfrageweise die Gültigkeit verwaltungsrechtlicher

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Verfügungen zu prüfen, die eine Grundlage von Straftaten sind, nach drei Hypothesen. Beim Fehlen eines Rechtsmittelweges gegen den Entscheid der Verwaltung kann das Strafgericht den Entscheid frei auf seine Rechtmässigkeit, namentlich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens, überprüfen. Hat bereits ein Verwaltungsgericht entschieden, kann das Strafgericht dagegen in keinem Fall die Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheides überprüfen. Wenn schliesslich eine solche Beschwerde möglich gewesen wäre, aber der Angeklagte sie nicht erhoben hat oder die angerufene Behörde ihren Entscheid noch nicht gefällt hat, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit durch das Strafgericht auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2 S. 159; 129 IV 246 E. 2.1; 98 IV 106 E. 3; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.4.3; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, Stämpflis Handkommentar, 2010, Vorb. Art. 115–120 AuG N. 8). 3.3. 3.3.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisung des Beschuldigten A. stützt sich auf die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie auf das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte A. im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Ü-tsang gelebt. Gemäss der vom BFM in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse sei jedoch davon auszugehen, dass A. mit grösster Wahrscheinlichkeit ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Auch die Ausführungen von A. zum durch ihn geltend gemachten Asylgrund sowie zu seiner Ausreise bzw. Flucht ins Ausland wurden durch die hiesigen Behörden als unglaubhaft beurteilt. 3.3.2 LINGUA wurde 1997 als Fachstelle des BFM für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seiner angegebenen Herkunftsregion bestehen. Dies ist besonders ausschlaggebend, wenn Personen aus einem Krisengebiet grundsätzlich Asyl oder Schutz erhalten – diejenigen aus benachbarten Ländern aber nicht. Ziel der Herkunftsanalyse ist es, das Land bzw. die Region oder das Milieu zu bestimmen, die den Probanden am meisten in seiner Sozialisation beeinflusst haben. Zu diesem Zweck werden die Sprechweise sowie die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse geprüft. Für das Erstellen der

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Herkunftsabklärungen arbeitet LINGUA mit externen Experten zusammen. Das Ergebnis von deren Analyse, welches auf einem Gespräch mit dem Probanden basiert, wird in einem Gutachten wissenschaftlich erläutert (vgl. hierzu MEYER, Sprachanalysen zur Herkunftsbestimmung im Asyl- und Ausländerbereich, Kriminalistik 2006, S. 708 ff., 709). Gemäss dem Gesuchsgegner enthalten diese Berichte Informationen zu verschiedenen landeskundlich-kulturellen Bereichen (z.B. Flora und Fauna, Distanzen, typische Anbauprodukte, Einkaufspreise, Speisen etc.) und typischen sprachlichen Formen in einem bestimmten Land bzw. einer bestimmten Region. Sie enthalten also rein landeskundliche und linguistische Detail- Informationen, jedoch keine Informationen etwa zu Asylgründen, die bei den Interviews für die Herkunftsabklärungen nicht thematisiert werden. 4. 4.1 Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass eine Herausgabe der LINGUA-Analyse überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen missachten würde. Er verweist diesbezüglich auf die im Urteil der Asylrekurskommission vom 20. Oktober 1998 in Sachen Y.S., Sri Lanka (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34) bestätigte Praxis, welche auch heute noch gültig sei. 4.2 4.2.1 Im Rahmen des diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahrens machte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge geltend, die vom Sachverständigen verfasste LINGUA-Analyse enthalte detaillierte Angaben, beispielsweise zu seinem Vorgehen. Deren Offenlegung würde einen Lerneffekt für andere Asylsuchende bewirken. Diesbezüglich bestehe ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse, weshalb die LINGUA-Analyse als solche nicht offengelegt werden könne. Auch die Identität des Gutachters könne nicht offengelegt werden, denn es bestünden auf dessen Seiten wesentliche private Interessen (Sicherheit und Schutz seiner Person), welche die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3b). 4.2.2 Die Asylrekurskommission ihrerseits hielt in ihrem Urteil unter Verweis auf die im Verwaltungsverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG fest, die zuständige Behörde habe für jede Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, welche die konkreten Gegebenheiten berücksichtige. Dabei seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Das Geheimhaltungsinteresse ist hochwertig, wenn es um den Schutz der Identität ausländischer Informanten

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und Kontaktpersonen geht, die entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahesteht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten über bestimmte Ereignisse und Situationen ist gleichfalls schützenswert, um zu verhindern, dass spätere Asylbewerber ohne besondere Mühe erfundene Vorbringen detailgetreu ausmalen können (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 34 E. 9a mit Hinweis auf KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 269). Nach Meinung der Asylrekurskommission stünden einer Einsichtnahme in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, sei nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen sei. Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betreffe, sei festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben müsse und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen sei. Zum Schutze des Gutachters sei es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Hingegen seien Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der LINGUA- Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen könne (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). 4.2.3 Diese Rechtsprechung der Asylrekurskommission ist nach wie vor gültig und nunmehr auch ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/10 E. 5 und 5.1 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-878/2019 vom 5. Mai 2021 E. 5.5; E-4464/2018 vom 11. Januar 2021 E. 5.5.1; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 6.1; D-2870/2017 vom 16. Mai 2018 E. 5.1; siehe hierzu KNEER, Das Asylverfahren als Spezialfall, 2020, S. 128 f.; AUFIERO, Asileextradition: de la coordination à l’unification, 2018, N. 1398; BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 283; kritisch RAMELET, Le droit de consulter le dossier en procédure administrative, pénale et civile, 2021, N. 459 ff., 475). Diese – von der Rechtsprechung entwickelte – Beschränkung

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des Akteneinsichtsrechts ist in erster Linie der spezifischen Eigenschaft des Asylverfahrens anzurechnen, wonach sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Ausland ereignete und die Asylbehörden auf die Mitwirkung der asylsuchenden Personen angewiesen sind. Zudem steht hier auch der in der Politik und in der Gesellschaft immer wieder präsente Gedanke der Missbrauchsprävention im Asylbereich im Zentrum (vgl. KNEER, a.a.O., S. 129 mit Hinweis). 5. Der vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisungsentscheid erging am 22. Juni 2012 durch das SEM. Der davon betroffene A. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Bei dieser Ausgangslage kann das Strafgericht aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 3.2.4) die Rechtmässigkeit des zur Diskussion stehenden Verwaltungsentscheids in keinem Fall überprüfen. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist das Strafgericht an den Wegweisungsentscheid gebunden. Der Gesuchsteller bezieht sich zwar auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 und 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3, wonach das Strafgericht die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu verneinen hat, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Er lässt aber die hierbei ebenfalls zu berücksichtigende bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Überprüfungsbefugnis von Verwaltungsverfügungen durch das Strafgericht (siehe oben E. 3.2.4) ausser Acht. Vor diesem Hintergrund ist der Beizug der umstrittenen Akten für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person nicht erforderlich (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Dem Ersuchen des Gesuchstellers um Aktenbeizug fehlt es schon an der Grundvoraussetzung eines Interesses am Zugang zu den fraglichen Akten. 6. 6.1 Für den hier nicht zutreffenden (hypothetischen) Fall, in welchem der Angeklagte keine Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid erhoben hat, wären für die auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkte Prüfung der Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheids durch das Strafgericht folgende Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen. 6.1.1 Im Falle des Beizugs von Akten im Sinne von Art. 194 StPO geht es allein um die Frage, ob und allenfalls welche Akten einer anderen als der untersuchenden Behörde Teil des strafrechtlichen Aktendossiers werden

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sollen (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Macht die ersuchte Behörde überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen geltend und verweigert sie die Herausgabe der betreffenden Akten, so bilden diese nicht Teil des Aktendossiers im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO. Nicht von Relevanz sind daher die von den Parteien und vom Beschuldigten (im Rahmen seiner Verfahrensanträge) verschiedentlich gemachten Ausführungen zu Inhalt und Umfang bzw. zu Einschränkungen des Anspruchs auf Akteneinsicht im Sinne der Art. 107 f. StPO. Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis). Unterlagen, die nicht Teil des Aktendossiers bilden, können auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 2.4). 6.1.2 Es läge in erster Linie am Strafgericht (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 139 Abs. 2 StPO) über Beweisanträge des Beschuldigten zu entscheiden, welche die offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheides betreffen. Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte seinen Antrag kaum substantiiert hat, obwohl ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Inhalt der zur Diskussion stehenden LINGUA-Analyse in zusammengefasster Form eröffnet worden ist. Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine wenn auch darauf begrenzte, so doch immerhin konkrete Kritik an der ihn selbst betreffenden LINGUA- Analyse möglich gewesen. Vorliegend bezieht er sich auf die einen anderen Fall betreffende LINGUA-Analyse, welche durch Experten öffentlich kritisiert worden ist, und stellt diesbezüglich lediglich die Vermutung auf, die ihn betreffende LINGUA-Analyse sei ebenfalls mangelhaft. Im Rahmen einer Abwägung von sich gegenüberstehenden Interessen auf Aktenbeizug bzw. auf Geheimhaltung würde die Beschwerdekammer wohl auch die Begründung des dem Editionsbegehren zu Grunde liegenden Beweisantrags würdigen und ihr das entsprechende Gewicht beimessen müssen. Vom Gesuchsteller nicht weiter gewürdigt wurde auch der Umstand, dass es sich bei der LINGUA-Analyse nicht um das einzige im Rahmen des Asylverfahrens erhobene Beweismittel handelte. 6.1.3 Angesichts der vom Gesuchsgegner vorgebrachten und in ständiger Praxis bestätigten, gewichtigen Interessen an der Geheimhaltung des detaillierten Inhalts von LINGUA-Analysen sowie der Identität von deren Urheber stellt sich auch die Frage, ob das Beweisthema (offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids) gegebenenfalls nicht auch

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durch andere Beweismassnahmen abgeklärt werden könnte. Wie oben ausgeführt enthalten die LINGUA-Analysen landeskundliche und linguistische Detail-Informationen; es ist damit zu rechnen, dass deren Verständnis bzw. deren Überprüfung im Bestreitungsfalle den Beizug einer weiteren sachverständigen Person durch das Gericht erforderlich machen kann. Insofern stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls alternativ hierzu im Rahmen des Strafverfahrens die Frage nach der Herkunft der beschuldigten Person durch eine vom Gericht selbst ernannte sachverständige Person abgeklärt werden könnte. Das Gericht könnte sich diesfalls bei seinem Urteil dann auch auf ein Gutachten stützen, welches – im Gegensatz zu einer LINGUA-Analyse – den Anforderungen der Strafprozessordnung, insbesondere von deren Art. 182 ff. genügt. Auf diesem Weg stünde auch der beschuldigten Person die Möglichkeit offen, zu den ihr in Form einer Zusammenfassung bekannt gegebenen Aussagen der LINGUA-Analyse Gegenbeweis führen zu lassen und sich auf diesem Wege wirksam verteidigen zu können (entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschuldigten). 6.2 6.2.1 Obwohl sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kaum mehr thematisiert wurden, betrifft die Weigerung des Gesuchsgegners auch die Herausgabe sog. «interner Akten». 6.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht weder nach der Akteneinsichtsordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146; 125 II 473 E. 4a S. 474; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.1; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.3). 6.2.3 Das Aktenverzeichnis des Gesuchsgegners weist eine Sparte mit der Editionsqualifizierung auf. Daraus geht hervor, dass es sich bei den betroffenen Aktenstücken Nr. A5 (ID-Triage), A6 (Triage Dublin), A7 (Formular Triage), A9 (Auftrag Lingua), A10 (Planung Lingua FAX), A11 (Aktennotiz bzgl. Lingua-Resultat), A22 (Interner Kopienverteiler) und A50 (interne Aktennotiz) durchwegs um interne Akten im Sinne der eben

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angeführten Rechtsprechung handelt. Da diesen für den umstrittenen Asylund Wegweisungsentscheid keinerlei Beweiswert zukommt, bestünde diesbezüglich schon mangels Relevanz kein Interesse am Beizug dieser Akten im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. 6.3 Ähnliches hätte zu gelten für die dem Gesuchsteller vom Gesuchsgegner (teilweise nur in geschwärzter Form) zur Verfügung gestellten Vollzugsunterstützungsakten. Diese ergingen zeitlich allesamt erst nach der Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012. Inwiefern diese Unterlagen mit Blick auf das Beweisthema «offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids» von Relevanz sein sollen, ist auch aufgrund der verschiedenen Vorbringen der Parteien sowie der beschuldigten Person nicht ersichtlich. 7. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als vollständig unbegründet. Es ist abzuweisen.

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8. Extrait de l’ordonnance de la Cour d’appel dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération et parties plaignantes du 10 mai 2022 (CN.2022.4)

Double défense d’office; égalité des armes Art. 132, 133, 134 al. 2 CPP Critères pour la révocation et le remplacement du défenseur d’office (consid. 2.1). Il appartient à la direction de la procédure de s’assurer que le droit à une défense efficace est matériellement garanti. Si elle constate que les conditions de l’art. 134 al. 2 CPP sont remplies, elle doit révoquer d’office le mandat du défenseur et en désigner un nouveau (consid. 2.1.3). Critères pour la désignation d’un second défenseur d’office (consid. 2.2). Examen des circonstances propres à la procédure d’appel (consid. 2.2.3). Respect du principe d’égalité des armes (consid. 2.2.4).

Doppelte amtliche Verteidigung; Waffengleichheit Art. 132, 133, 134 Abs. 2 StPO

vom 30. Juni 2018 sie mindestens einmal mit dem Wort «crazy» (auf Deutsch verrückt) bezeichnete. Dass er mit diesem – im Alltag häufig gebrauchten – Wort die Privatklägerin als psychisch krank hinstellen wollte, wie in der Anklage behauptet, ist indes... 3.5 Im gegebenen Kontext – emotional aufgeladene Situation anlässlich der Auseinandersetzung unter den ehemaligen Ehegatten um Elternrechte – ist der potentiell ehrenrührige Gehalt des Worts «crazy» nicht derart erheblich, dass damit die Grenzen des T... TPF 2022 52 7. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kantonsgericht des Kantons Luzern gegen Staatssekretariat für Migration SEM vom 6. Mai 2022 (BB.2021.257) Rechtswidriger Aufenthalt; Beizug von Akten; Erforderlichkeit; Interessenabwägung Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 194 StPO Ersuchen um Beizug der Akten des Asylverfahrens (namentlich der Akten der Fachstelle für Herkunftsabklärungen in der Schweiz [LINGUA]) betreffend die des rechtswidrigen Aufenthalts beschuldigte Person. Kognition des Strafgerichts bei der vorfrageweise... Verwaltungsgerichts gebunden ist (E. 5). Im Rahmen einer hypothetischen Interessenabwägung zu berücksichtigende Elemente (E. 6). Séjour illégal; production de dossiers; nécessité; pondération des intérêts Art. 115 al. 1 let. b LEI, art. 194 CPP Demande de production du dossier de la procédure d’asile de la personne accusée de séjour illégal (en l’occurrence dossier de l’unité spécialisée pour les analyses de provenance en Suisse [LINGUA]). Pouvoir d’examen du juge pénal dans l’examen préjudi... Soggiorno illegale; acquisizione di altri atti; necessità; ponderazione degli interessi Art. 115 cpv. 1 lett. b LStrI, art. 194 CPP Domanda di acquisizione degli atti della procedura d’asilo (segnatamente dell’unità specializzata per le analisi di provenienza in Svizzera [LINGUA]) concernente la persona accusata di soggiorno illegale. Potere d’esame del giudice penale nell’esame p... Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. reiste am 7. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 22. Juni 2012 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von A. aus der Schweiz. Die von A. ... Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden grundsätzlich, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_289... 2.2 In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die allfälligen öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen mit dem Interesse der Strafbehörden am Zugang zu den Informationen, welche in den Akten enthalten sind, um deren B... 3. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht in nicht präzise umschriebener Weise um Edition «sämtliche[r] Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Geheimhaltu... 3.2 3.2.1 Gegenstand des gegen A. geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit... 7. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als vollständig unbegründet. Es ist abzuweisen. TPF 2022 63 8. Extrait de l’ordonnance de la Cour d’appel dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération et parties plaignantes du 10 mai 2022 (CN.2022.4) Double défense d’office; égalité des armes Art. 132, 133, 134 al. 2 CPP Critères pour la révocation et le remplacement du défenseur d’office (consid. 2.1). Il appartient à la direction de la procédure de s’assurer que le droit à une défense efficace est matériellement garanti. Si elle constate que les conditions de l’art.... Doppelte amtliche Verteidigung; Waffengleichheit Art. 132, 133, 134 Abs. 2 StPO

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