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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 120

1. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,670 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Beamtenbegriff; Amtshandlung; Übertragung der öffentlichen Aufgabe von Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in Bundesasylzentren auf private Sicherheitsdienstleister; polizeilicher Zwang;;Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires; notion de fonctionnaire; acte officiel; transfert de la mission publique d'assurer l'ordre et la tranquillité dans les centres fédéraux d'asile à des prestataires de services de sécurité privés; contrainte policière;;Violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari; definizione di funzionari; atti dell'autorità; conferimento del compito pubblico di garantire la tranquillità e l'ordine nei centri federali d'asilo a servizi di sicurezza privati; coercizione di polizia ;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Beamtenbegriff; Amtshandlung; Übertragung der öffentlichen Aufgabe von Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in Bundesasylzentren auf private Sicherheitsdienstleister; polizeilicher Zwang

Volltext

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laquelle il conviendrait de protéger ces informations puisque faisant partie du dossier médical du patient en tant que tel.

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16. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Privatkläger und Staatssekretariat für Migration vom 14. Juli 2022 (CA.2022.9)

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Beamtenbegriff; Amtshandlung; Übertragung der öffentlichen Aufgabe von Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in Bundesasylzentren auf private Sicherheitsdienstleister; polizeilicher Zwang Art. 110 Abs. 3, 285 Ziff. 1 StGB Die Verrichtungen des vom SEM zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in einem Bundesasylzentrum eingesetzten Personals privater Sicherheitsfirmen stellen mangels gültiger Delegationsnorm und dementsprechend fehlendem Beamtenstatus im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB keine Amtshandlungen gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB dar (E. II.3). Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires; notion de fonctionnaire; acte officiel; transfert de la mission publique d’assurer l’ordre et la tranquillité dans les centres fédéraux d’asile à des prestataires de services de sécurité privés; contrainte policière Art. 110 al. 3, 285 ch. 1 CP En l’absence d’une norme de délégation valable et, par conséquent, d’un statut de fonctionnaire au sens de l’art. 110 al. 3 CP, les actes accomplis par le personnel d’entreprises de sécurité privées engagées par le SEM pour garantir l’ordre et la tranquillité dans un centre fédéral d’asile ne constituent pas des actes officiels au sens de l’art. 285 ch. 1 CP (consid. II.3).

Violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari; definizione di funzionari; atti dell’autorità; conferimento del compito pubblico di garantire la tranquillità e l’ordine nei centri federali d’asilo a servizi di sicurezza privati; coercizione di polizia Art. 110 cpv. 3, 285 n. 1 CP

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Le operazioni effettuate dal personale delle società di sicurezza private impiegate dalla SEM per garantire la tranquillità e l’ordine in un centro federale per richiedenti l’asilo non costituiscono atti dell’autorità ai sensi dell’art. 285 n. 1 CP, a causa della mancanza di una norma di delegazione valida e della rispettiva assenza dello status di funzionari a norma dell’art. 110 cpv. 3 CP (consid. II.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten vor, am 17. Januar 2020 Steine gegen die Scheiben eines Bundesasylzentrums geworfen und in der Folge die ausgerückten Mitarbeitenden des Sicherheitsunternehmens D. AG tätlich angegriffen zu haben. Er soll sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben. Mit Urteil vom 19. November 2020 sprach ihn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für diese Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf Berufung des Beschuldigten hin bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts dieses Urteil am 8. Juli 2021. Mit Urteil vom 23. März 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten gut, hob das Urteil der Berufungskammer vom 8. Juli 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Mit neuem Urteil vom 14. Juli 2022 stellte die Berufungskammer fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung und des Verweises allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sprach sie den Beschuldigten frei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzes zu je Fr. 10.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen: II. 3.

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3.1 Hinsichtlich des im Strafbefehl beschriebenen Steinwurfs gegen B. ist aufgrund des Beweisergebnisses der Beschuldigte freizusprechen. Nicht (in hinreichender Weise) angeklagt und deshalb nicht zu prüfen ist die im Verhältnis zum Anklagesachverhalt subsidiäre Frage, ob der Beschuldigte die Voraussetzungen der in Art. 285 Ziff. 1 StGB verankerten Variante bezüglich des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt haben könnte. Selbst wenn dem Anklagegrundsatz diesfalls Genüge getan wäre, würde ein allfälliger Vorwurf der Tätlichkeit gegen B. ohnehin an derselben Beweisproblematik scheitern, weshalb der Beschuldigte auch von einem solchen Vorwurf freizusprechen wäre. 3.2 Bezüglich des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen habe, nachdem er aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, und er dadurch die Mitarbeiter der D. AG an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gehindert habe, gilt es folgende Überlegungen festzuhalten, welche überdies auch bei der Annahme, dass der Sachverhalt hinsichtlich des im Strafbefehl beschriebenen Steinwurfs gegen B. erstellt sei, zu beachten wären: 3.2.1 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienstleistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt. Gemäss Art. 7 der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der D. AG am 9. Dezember 2013 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundesamtes für Migration sowie Patrouillendienste beinhaltet der Auftrag sämtliche in den Unterkünften des Bundesamts für Migration anfallende Sicherheitsdienstleistungen. Insbesondere umfasst der Auftrag die Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft sowie auf dem gesamten Unterkunftsgelände. Diese Teilaufgabe soll gemäss derselben Vertragsbestimmung mittels Schutz der Asylsuchenden und des Personals vor Gefahren, Intervention bei Notfällen, Umgang mit renitenten Personen, Unterstützung der anwesenden Blaulichtorganisationen bei Bedarf, Durchführung von Personendurchsuchungen, periodischer Kontrolle des näheren Umfeldes mit dem Hund sowie Umsetzung der Hausordnung und Rapportieren von Verstössen erreicht werden. Laut Art. 9 lit. a derselben Rahmenvereinbarung bestehen die Aufgaben eines Mitarbeitenden der D. AG im Ordnungsdienst unter anderem darin, für

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Ruhe und Ordnung im gesamten Zentrum zu sorgen, die Asylsuchenden und das Personal vor Gefahren zu schützen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren. Das Ziel des Auftrags der D. AG und deren Personal, welches im Ordnungsdienst eingesetzt wird, ist demnach im Wesentlichen darin zu erblicken, auf dem ganzen Gelände des Bundesasylzentrums in Z. für Ruhe und Ordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren. 3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung insbesondere in einer vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft klarerweise als eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe zu qualifizieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.3; 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). 3.2.3 Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) bezeichnen Spezialgesetze die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind. Vorliegend besteht im Bereich der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in einem Bundesasylzentrum für das SEM keine solche hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen (OBERHOLZER, Bericht vom 30. September 2021 über die Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren, erstattet im Auftrag des SEM, Ziff. 6.1.2). Es handelt sich beim SEM diesbezüglich somit nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ZAG. Daher können auch Dritte, welche vom SEM mit Überwachungsfunktionen in einem Bundesasylzentrum betraut werden, keine Massnahmen auf der Grundlage des ZAG ergreifen. Im Übrigen geht dieses Verständnis auch aus dem von der D. AG edierten Schreiben des ehemaligen Bundesamtes für Migration vom 16. März 2010 hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3.5). 3.2.4 Bei der am Beschuldigten durchgeführten Fixierung handelt sich um eine polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 6 lit. a ZAG, welche mit körperlicher Gewalt, also polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 5 lit. a ZAG, durchgesetzt wurde. Beim SEM handelt sich allerdings mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage gerade nicht um eine Behörde,

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welche polizeilichen Zwang anwenden darf. Zwar können Bundesbehörden vorsehen, dass das Personal eingesetzter privater Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des ZAG anwenden kann. Hierfür muss aber eine gesetzliche Grundlage bestehen (vgl. Art. 2 und Art. 9 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden [Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES; SR 124]). Auch sieht Art. 24b Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) vor, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann. Allerdings hat das Bundesgericht bezugnehmend auf die altrechtliche Bestimmung von Art. 26 Abs. 2ter AsylG, bei dem es sich um eine frühere Version von Art. 24b Abs. 1 AsylG handelt, in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten, dass es für die durch solche Rahmenvereinbarungen vorgesehene umfassende Übertragung der Gewährleistung der Sicherheit in einer vom Bund geführten Asylunterkunft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage fehle. Die inzwischen erfolgten Modifizierungen der zur Frage stehenden Vorschrift ändern an dieser Auslegung vorliegend nichts. Das Bundesgericht schliesst ebenfalls aus, dass eine Delegation einer solchen Aufgabe an einen Dritten gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) erfolgen könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3 f. in fine). Dementsprechend hat das SEM auch keine Befugnis dazu, polizeiliche Massnahmen oder polizeilichen Zwang auszulagern und von einem betrauten Dritten ausführen zu lassen. 3.2.5 Vorliegend erfolgte die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in der vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft in Z. an die D. AG durch das SEM, ohne dass sich dieses auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen konnte. Damit wurde die Aufgabe der Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in der vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft in Z. der D. AG nicht in gehöriger Weise übertragen. Weder die D. AG noch die von ihr eingesetzten Hilfspersonen können daher für sich beanspruchen, in gültiger Weise eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere die von der D. AG eingesetzten Hilfspersonen erfüllen den Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB demnach nicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Folgerung, dass die Verrichtungen der Sicherheitsmänner F., C. und B. mangels

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funktionellem Beamtenstatus im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB keine Amtshandlungen darstellen. Selbst wenn sie diese Voraussetzung erfüllen würden, wären sie angesichts der fehlenden übertragenen Kompetenz, polizeiliche Massnahmen durchzuführen oder polizeilichen Zwang auszuüben, nicht dazu befugt, den Beschuldigten unter Anwendung körperlichen Zwangs zu fixieren. Da die Fixierung einer Person demzufolge ausserhalb der Amtsbefugnisse der Sicherheitsmänner liegen würde, würde diese auch in dieser Hinsicht keine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellen, die der Beschuldigte mittels Gewalt verhindern hätte können. Im Lichte dieser Überlegungen ist der Beschuldigte im Ergebnis freizusprechen.

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17. Estratto dell’ordinanza della Corte penale nella causa Ministero pubblico della Confederazione contro A. del 19 luglio 2022 (SK.2022.15)

Procedura indipendente di confisca; competenza del collegio Art. 376 e segg. CPP, art. 36 LOAP Nelle procedure indipendenti di confisca, la Corte penale del Tribunale penale federale statuisce in prima istanza nella composizione a tre giudici (consid. 3).

Selbständiges Einziehungsverfahren; Zuständigkeit des Kollegialgerichts Art. 376 ff. StPO, Art. 36 StBOG In selbständigen Einziehungsverfahren entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (E. 3).

Procédure indépendante de confiscation; compétence du collège de juges Art. 376 ss CPP, art. 36 LOAP Dans les procédures indépendantes de confiscation, la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral statue en première instance dans une composition à trois juges (consid. 3).

Riassunto dei fatti:

laquelle il conviendrait de protéger ces informations puisque faisant partie du dossier médical du patient en tant que tel. TPF 2022 120 16. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Privatkläger und Staatssekretariat für Migration vom 14. Juli 2022 (CA.2022.9) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Beamtenbegriff; Amtshandlung; Übertragung der öffentlichen Aufgabe von Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in Bundesasylzentren auf private Sicherheitsdienstleister; polizeilicher Zwang Art. 110 Abs. 3, 285 Ziff. 1 StGB Die Verrichtungen des vom SEM zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in einem Bundesasylzentrum eingesetzten Personals privater Sicherheitsfirmen stellen mangels gültiger Delegationsnorm und dementsprechend fehlendem Beamtenstatus im Sinne von Art. 1... Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires; notion de fonctionnaire; acte officiel; transfert de la mission publique d’assurer l’ordre et la tranquillité dans les centres fédéraux d’asile à des prestataires de services de sécurité p... Art. 110 al. 3, 285 ch. 1 CP En l’absence d’une norme de délégation valable et, par conséquent, d’un statut de fonctionnaire au sens de l’art. 110 al. 3 CP, les actes accomplis par le personnel d’entreprises de sécurité privées engagées par le SEM pour garantir l’ordre et la tran... Violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari; definizione di funzionari; atti dell’autorità; conferimento del compito pubblico di garantire la tranquillità e l’ordine nei centri federali d’asilo a servizi di sicurezza privati; coercizione di ... Art. 110 cpv. 3, 285 n. 1 CP Le operazioni effettuate dal personale delle società di sicurezza private impiegate dalla SEM per garantire la tranquillità e l’ordine in un centro federale per richiedenti l’asilo non costituiscono atti dell’autorità ai sensi dell’art. 285 n. 1 CP, a... Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten vor, am 17. Januar 2020 Steine gegen die Scheiben eines Bundesasylzentrums geworfen und in der Folge die ausgerückten Mitarbeitenden des Sicherheitsunternehmens D. AG tätlich angegriffen zu haben. Er soll ... Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: II. 3. 3.1 Hinsichtlich des im Strafbefehl beschriebenen Steinwurfs gegen B. ist aufgrund des Beweisergebnisses der Beschuldigte freizusprechen. Nicht (in hinreichender Weise) angeklagt und deshalb nicht zu prüfen ist die im Verhältnis zum Anklagesachverhalt... 3.2 Bezüglich des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen habe, nachdem er aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, und er dadu... 3.2.1 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienstleistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt. Gemäss Art. 7 der zwischen der... 3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung insbesondere in einer vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft klarerweise als eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe zu qualifizieren (Urtei... 3.2.3 Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) bezeichnen Spezialgesetze die Behörden, die zur Anw... 3.2.4 Bei der am Beschuldigten durchgeführten Fixierung handelt sich um eine polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 6 lit. a ZAG, welche mit körperlicher Gewalt, also polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 5 lit. a ZAG, durchgesetzt wurde. Beim SEM h... 3.2.5 Vorliegend erfolgte die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in der vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft in Z. an die D. AG durch das SEM, ohne dass sich dieses auf eine formell-gesetzliche Gr... funktionellem Beamtenstatus im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB keine Amtshandlungen darstellen. Selbst wenn sie diese Voraussetzung erfüllen würden, wären sie angesichts der fehlenden übertragenen Kompetenz, polizeiliche Massnahmen durchzuführen oder p... TPF 2022 125 17. Estratto dell’ordinanza della Corte penale nella causa Ministero pubblico della Confederazione contro A. del 19 luglio 2022 (SK.2022.15) Procedura indipendente di confisca; competenza del collegio Art. 376 e segg. CPP, art. 36 LOAP Nelle procedure indipendenti di confisca, la Corte penale del Tribunale penale federale statuisce in prima istanza nella composizione a tre giudici (consid. 3). Selbständiges Einziehungsverfahren; Zuständigkeit des Kollegialgerichts Art. 376 ff. StPO, Art. 36 StBOG In selbständigen Einziehungsverfahren entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (E. 3). Procédure indépendante de confiscation; compétence du collège de juges Art. 376 ss CPP, art. 36 LOAP Dans les procédures indépendantes de confiscation, la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral statue en première instance dans une composition à trois juges (consid. 3). Riassunto dei fatti:

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