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Bundesstrafgericht 2008 TPF 2008 121

1. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,813 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung.;;Indemnité en cas de classement; refus; tort moral.;;Indennità in caso di desistenza dal procedimento; negazione dell'indennità; riparazione del torto morale.;;Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung.

Volltext

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gung zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel eine Rolle. Zur Frage nach der Genehmigungspflicht lässt sich aus dem Urteil nichts ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines GPS-Überwachungsgerätes auch im konkreten Fall einer Bewilligung durch den kantonalen Zwangsmassnahmenrichter bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5.1 in fine). Die bisherige Praxis des Präsidenten der I. Beschwerdekammer, wonach es sich bei der Standortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatz von GPS-Technologie um eine auf Grund des Verweises in Art. 66 Abs. 2 BStP genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme handelt, ist demnach zu bestätigen. (…)

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33. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2008 (BK.2008.2)

Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung. Art. 122 Abs. 1 BStP, Art. 41 Abs. 1 OR Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt nicht für die Verweigerung der Entschädigung, da kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (E. 2). Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Der Genugtuungsanspruch setzt unter anderem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (E. 3.1). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person primär wegen einem im Ausland gegen sie geführten Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde und nicht aufgrund des schweizerischen Ermittlungsverfahrens (E. 3.3). Wurde in Erwartung eines ausländischen Urteils, welches sich auf die Kostenauferlegung im schweizerischen Verfahren auswirken könnte, mit der Verfahrenseinstellung zugewartet, begründet dies einen Genugtuungsanspruch, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Ein Zuwarten mit

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der Einstellung während fünf Jahren ist in Anbetracht der Verfahrenskosten von CHF 5'000.– nicht verhältnismässig (E. 3.4).

Indemnité en cas de classement; refus; tort moral. Art. 122 al. 1 PPF, art. 41 al. 1 CO L'indemnité peut être refusée lorsque l'inculpé a provoqué ou rendu plus difficile les actes d'instruction par son comportement répréhensible ou léger. Le motif selon lequel un soupçon initial fondé aurait existé en raison d'une manière de procéder insolite ou de transactions patrimoniales insolites ne suffit pas à refuser l'indemnité, car il n'y a pas de comportement illicite au sens de la jurisprudence (consid. 2). L'indemnité selon l'art. 122 al. 1 PPF peut également comprendre une somme d'argent à titre de tort moral. Le droit au tort moral présuppose notamment l'existence d'un lien de causalité adéquat entre l'activité de l'Etat suisse, d'une part et le dommage immatériel, d'autre part (consid. 3.1). Ce lien fait défaut lorsque la personne concernée a été perçue par le public en premier lieu en raison d'une procédure pénale dirigée contre elle à l'étranger et non en raison de la procédure pénale suisse (consid. 3.3). Lorsque dans l'attente d'un jugement étranger qui pourrait avoir une influence sur la fixation des dépens dans la procédure suisse, le classement de la procédure a été retardé, ceci fonde un droit au tort moral dans les cas où le principe de la proportionnalité n'aurait pas été respecté. Compte tenu des frais de procédure s'élevant à CHF 5'000.–, le fait de retarder le classement pendant cinq années est disproportionné (consid. 3.4).

Indennità in caso di desistenza dal procedimento; negazione dell’indennità; riparazione del torto morale. Art. 122 cpv. 1 PP, art. 41 cpv. 1 CO L’indennità può essere negata qualora l’imputato abbia provocato o intralciato le operazioni dell’istruzione con il proprio atteggiamento reprensibile o con la propria leggerezza. La motivazione secondo cui vi sarebbe stato un sospetto iniziale giustificato in seguito a un modo di procedere inusuale o a transazioni patrimoniali inusuali non è sufficiente per negare l’indennità poiché non sussiste un comportamento illecito ai sensi della giurisprudenza (consid. 2). L’indennità secondo l’art. 122 cpv. 1 PP può anche comprendere una somma di denaro a titolo di riparazione del torto morale. Il diritto alla riparazione del torto morale presuppone, fra le altre cose, un nesso causale adeguato tra l’attività dello Stato svizzero e il pregiudizio immateriale (consid. 3.1). Tale presupposto manca se la persona in questione si è manifestata nell’opinione pubblica in primo luogo a causa di un procedimento penale condotto contro di

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essa all’estero e non in seguito alla procedura svizzera per le indagini preliminari (consid. 3.3). Se prima di desistere dal procedimento si è attesa una sentenza estera che avrebbe potuto influire sull’addossamento delle spese nel procedimento svizzero, il diritto alla riparazione del torto morale è fondato se il principio della proporzionalità non è stato salvaguardato. Tenuto conto delle spese procedurali pari a CHF 5'000.–, l’aver aspettato cinque anni prima di desistere dal procedimento non è proporzionale (consid. 3.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Aufgrund verschiedener Pressemitteilungen bezüglich des in Z. (Deutschland) gegen A. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Untreue und Betrugs erstattete die Bank B. AG am 19. Februar 2002 Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Nach Weiterleitung der Meldung an die Bundesanwaltschaft eröffnete diese am 25. Februar 2002 gegen A. und dessen Söhne ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Das Verfahren gegen die Söhne wurde am 9. Dezember 2002 eingestellt, jedoch nicht dasjenige gegen A. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens gegen A. für das schweizerische Ermittlungsverfahren erkundigte sich die Bundesanwaltschaft in der Zeit zwischen 2003-2007 in regelmässigen Abständen beim zuständigen deutschen Gericht über den Stand des Verfahrens. Dieses war Mitte 2006 angesichts des schlechten Gesundheitszustandes von A. vorläufig eingestellt worden. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. schliesslich ein. Im Anschluss ersuchte A. um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung. Die I. Beschwerdekammer hiess das Gesuch teilweise gut.

Aus den Erwägungen: 2. 2.1 (…) Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bun-

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desanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4). 2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei objektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Guthaben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wieder auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der "paper trail" unterbrochen wird (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002, E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006

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E. 2.4; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sinne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB noch einer sonstigen Regel der schweizerischen Rechtsordnung. Es kann dem Gesuchsteller deshalb nicht vorgehalten werden, er habe das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert. 3. 3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungsgrundsatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in zweifacher Weise. So sei zum einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröffnete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum anderen habe das Ermittlungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Gesuchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwäscherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere,

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durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide. Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das gegen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesanwaltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfahren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gesprochen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsanspruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte. 3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfassen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002. In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Berichterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweizerische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den "Z.-Skandal" berichtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädigung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Genugtuungsanspruchs erfüllt. 3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchsteller mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet, da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt (…) noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfah-

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rens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet. Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätzlich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216/217 m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig erscheint (SJZ 92 (1996) Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhindert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003, E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengründen noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP zur Folge haben können. Ein derartiges Vorgehen kann insoweit gerechtfertigt sein, als in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist und es sich bei den Verfahrenskosten um einen höheren Betrag handelt. Mit anderen Worten muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je höher also die verursachten Verfahrenskosten, desto eher kann ein Zuwarten mit der Verfahrenseinstellung unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Die Verfahrenskosten betrugen vorliegend Fr. 5’000.– und wurden schliesslich auf die Bundeskasse genommen. Seit der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte am 8. August 2002 stand für die Gesuchsgegnerin fest, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten lässt. Zwischen diesem Zeitpunkt

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und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgegnerin sich ein- bis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte. Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis StGB konfrontiert und musste die beruflichen und privaten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dementsprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgegnerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000.– unter den gegebenen Umständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lange Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.– der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert worden, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Verfahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.

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34. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. SA gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 (RR.2008.165)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; arglistige Täuschung beim Abgabebetrug; insbesondere bei Einschaltung einer Offshore-Sitzgesellschaft. Art. 3 Abs. 3 IRSG, Art. 24 Abs. 1 IRSV, Art. 14 Abs. 2 VStrR Die blosse Errichtung bzw. Benutzung einer steuerprivilegierten Gesellschaft vermag für sich alleine das Tatbestandselement der Arglist grundsätzlich nicht zu erfüllen, auch wenn es sich bei dieser "Sitzgesellschaft" um eine ausländische

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