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Bundesstrafgericht 2007 TPF 2007 90

1. Januar 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,275 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Funktionale Zuständigkeit der Strafkammer; Beschleunigungsgebot.;;Compétence fonctionnelle de la Cour des affaires pénales; principe de célérité.;;Competenza funzionale della Corte penale; principio di celerità.;;Funktionale Zuständigkeit der Strafkammer; Beschleunigungsgebot.

Volltext

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20. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 22. August 2006 (SK.2006.4)

Funktionale Zuständigkeit der Strafkammer; Beschleunigungsgebot. Art. 5 Ziff. 3, 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 340bis aStGB Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann nur auf Anklagen eintreten, für welche die Bundeszuständigkeit gegeben ist. Dabei bestimmt sich der Begriff der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB und derjenige des Deliktsortes nach Art. 7 StGB (E. 1.1–1.3). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist praeter legem gegeben, wenn das Strafverfahren den durch die EMRK bestimmten zeitlichen Rahmen sprengt (E. 1.4).

Compétence fonctionnelle de la Cour des affaires pénales; principe de célérité. Art. 5 ch. 3, 6 ch. 1 CEDH, art. 340bis aCP La Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral ne peut entrer en matière sur des actes d’accusation que lorsque la compétence fédérale est donnée. Dans ce contexte, le terme d’organisation criminelle est déterminé selon l’art. 260ter CP et celui du lieu de commission selon l’art. 7 CP (consid. 1.1–1.3). La compétence de la Cour pénale est donnée praeter legem, lorsque la procédure pénale dépasse le cadre temporel fixé par la CEDH (consid. 1.4).

Competenza funzionale della Corte penale; principio di celerità. Art. 5 n. 3, 6 n. 1 CEDU, art. 340bis vCP La Corte penale del Tribunale penale federale può entrare soltanto nel merito di accuse per le quali è data la competenza federale. In tale contesto la nozione di organizzazione criminale si definisce secondo l’art. 260ter CP e quella del luogo del reato secondo l’art. 7 CP (consid. 1.1–1.3). La competenza della Corte penale è data praeter legem se il procedimento penale si spinge oltre i limiti temporali stabiliti dalla CEDU (consid. 1.4).

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Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 8. September 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Folge wurde das Verfahren schrittweise auf A., B., C., D. und E. und in der Voruntersuchung auf F. ausgedehnt. Mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 beantragte das Untersuchungsrichteramt bei der Bundesanwaltschaft, es sei gegen A., B., C., D., E. und F. Anklage wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation zu erheben. Am 3. April 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen alle Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie gegen F. bezüglich des Tatvorwurfes der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit banden- und gewerbsmässig – im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c – begangen. Am 7. April 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B., C., D., E. und F. wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1, 2 und 4 BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Gegen A., B., D. und F. erfolgte zudem Anklage wegen (qualifizierter) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Am 16. August 2006 wurde die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht eröffnet. Neben dem Vertreter der Anklagebehörde und den Verteidigern aller sechs Angeklagten waren die Angeklagten A., B. und C. anwesend. Die Strafkammer trat auf die Anklagen gegen die nicht erschienenen Angeklagten D., E. und F. nicht ein und verhandelte über die Anklagen gegen die erschienenen Angeklagten. Mit Entscheid vom 22. August 2006 trat sie auf diese Anklagen ein und sprach A., B. und C. teilweise frei, teilweise schuldig. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Bundesanwaltschaft dieses Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Die Eintretensfrage bildete nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

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Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 Rz 13). 1.2 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., § 41 Rz 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich aufgrund der Sache mit dieser zu befassen hat (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 Rz 1 und 3). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts wird durch die Anklage bestimmt, welche das Prozessthema fixiert (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 145). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N. 22; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 Rz 12; SCHMID, a.a.O., Rz 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung der Kantons Zürich (nachfolgend SCHMID, Kommentar), Zürich 2000, § 166 N. 9). 1.3 Vorliegend wurde die Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wegen qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das BetmG dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wurden. Der wesentliche ausländische Begehungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, ist gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verfolgen und beurteilen gemäss Art. 343 StGB und Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizeri-

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schen Strafgesetzbuch und nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165 E. 5a; 122 IV 91 E. 3a). 1.3.1 Was die Widerhandlung gegen das BetmG betrifft, so umschreibt die Anklageschrift die den Angeklagten A., B. und C. vorgeworfenen Handlungen mit mehreren (mindestens 6) Kilogramm Kokain. Sie beziffert zudem den Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen mit 60–77 %. Der Vorwurf im Sinne einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit eines Verbrechens (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 StGB) ist somit umschrieben. Anders verhält es sich mit der für die Bundesgerichtsbarkeit zwingenden Voraussetzung, das Verbrechen habe von einer kriminellen Organisation auszugehen. Die Anklageschrift behauptet dies, ohne auszuführen, worin die kriminelle Organisation bestanden habe und inwiefern die angeklagten Handlungen von ihr ausgegangen sein sollen. Insofern ist das Fundament, auf welchem sich die Zuständigkeit bejahen liesse, nicht dargelegt. In der Sache ist entscheidend, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2006 das Verfahren gegen die Angeklagten betreffend Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt hat, weil "die den Beschuldigten zuzurechnende deliktische Tätigkeit in qualitativer Hinsicht und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB nicht in allen Teilen zu entsprechen vermag und sich zudem der gegen die Beschuldigten gerichtete Vorwurf mittlerweile in qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei erschöpft, keine über diese konkreten Einzeldelikte hinausgehende Unterstützung beziehungsweise Beteiligung an einem Organisationsgebilde […] feststellbar war/ist". Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit nicht nur, weil die Handlung nach Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) von den übrigen vorgeworfenen strafbaren Handlungen konsumiert wurde, sondern, weil die kriminelle Organisation schon gar nicht vorlag. Ist die strafbare Handlung nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit nicht erfüllt und es erübrigt sich die Prüfung der Voraus-

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setzung des (wesentlichen) Auslandbezuges beziehungsweise des kantonsübergreifenden Bezuges. 1.3.2 Geldwäscherei begründet – wie bereits erwähnt – dann Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbaren Handlungen gemäss Art. 305bis StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Dieser Vorwurf wird lediglich gegen die Angeklagten A. und B. erhoben und liegt gemäss Anklageschrift darin begründet, dass sie "in Z. und anderswo" Geld überwiesen und so die Spuren deliktischer Gelder verwischt hätten. Auch die einzelnen Tathandlungen werden ausnahmslos als Geldüberweisungen von Z. ins Ausland umschrieben. Da der Tatbestand ein schlichtes Tätigkeitsdelikt darstellt (ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd I. Zürich 1998, Art. 305bis, N. 488), besteht kein Erfolg, der einen Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB begründen könnte. Liegt der Handlungsort aber durchwegs in Z., besteht weder ein Schwerpunkt im Ausland, noch eine kantonsübergreifende Handlung. Somit ist keine Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.3.3 Die in Art. 340bis Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit sind somit nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt. 1.4 Zu prüfen ist somit, ob die Bundesgerichtsbarkeit anderweitig begründet ist. 1.4.1 Eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständigkeit, die nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2006 nur dann in Frage gestellt werden dürfe, wenn sie auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruhe (BGE 132 IV 89 E. 2), liegt nicht vor: Die Bundesbehörden haben von Beginn an selbstständig ermittelt und untersucht. 1.4.2 Art. 5 Abs. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (vgl. BGE 101 IV 253 E. 1; BGE 125 II 417 E. 4), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Freilassung während des Verfahrens hat. Dieser konventionsrechtlichen Verpflichtung könnte die Strafkammer erforderlichenfalls mit Haftentlassung nachkommen, selbst wenn sie auf die Anklage nicht eintritt, ging doch die Verfahrenshoheit mit Anklageerhebung auf sie

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über (siehe auch SCHMID, a.a.O., Rz 812). Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt indes dem Angeklagten generell Anspruch auf ein Urteil über eine strafrechtliche Anklage innert angemessener Frist. Im Falle des Nichteintretens müsste die Anklage durch die zürcherischen, als die am Deliktsort zuständigen, Behörden (Art. 346 StGB) übernommen und beurteilt werden. Folglich ist zu prüfen, ob dadurch die angemessene Frist überschritten würde. Das Strafverfahren hat bis heute knapp drei Jahre gedauert. Über die Angemessenheit dieser Zeitspanne ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (siehe auch FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl etc. 1996, Art. 6 N. 144). Hier ist zu berücksichtigen, dass den Angeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG in Bezug auf eine Menge Kokaingemisch von insgesamt ca. 6 Kilogramm und Geldwäscherei im Umfang von rund CHF 60'000.-- vorgeworfen wird. Die Untersuchungsergebnisse, die zu diesen Vorwürfen seitens der Anklagebehörde führten (Einvernahmen, Auswertung der Telefonkontrolle, der Videoüberwachung, der Sicherstellungen und der Geldüberweisungsquittungen), lagen der Untersuchungsbehörde im Wesentlichen Ende des Jahres 2004 vor. Die letzte Einvernahme mit A. erfolgte zwar am 6. September 2005, betraf jedoch nicht die zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Zuvor war A. letztmals am 6. Oktober 2004 angehört worden. B. wurde letztmals am 5. Oktober 2004 einvernommen. C. wurde von der Untersuchungsbehörde letztmals am 18. Oktober 2005 einvernommen, wobei diese Einvernahme im Hinblick auf seine Haftentlassung erfolgte. Die letzte eingehende Einvernahme zur Sache fand am 13. August 2004 statt. Die Dauer der Voruntersuchung lässt sich nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung belegen (siehe auch PEUKERT, a.a.O. Art. 5 N. 119), vielmehr ist während rund eines Jahres eine praktische Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörde festzustellen. Die Folgen dieser Verzögerungen sind umso gravierender, als die Angeklagten A. und B. bis heute während nahezu 34 respektive 33 Monaten inhaftiert sind, der Angeklagte C. während gut 23 Monaten inhaftiert war. Diese persönlichen Auswirkungen haben wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 80; vgl. auch BGE 119 IV 107 E. 3c). Im Lichte dieser Umstände ist bereits heute das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Abs. 1 EMRK erheblich verletzt worden. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können sich insbesondere im Rahmen der Strafzumessung, der Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, Absehen von Strafe, Einstellung in kras-

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sen Fällen oder in einer angemessenen Entschädigung niederschlagen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteil BGer vom 23. 10. 2000, 1P.338/2000 E. 4d). Hier geht es jedoch nicht darum, angemessene Konsequenzen aus einer übermässigen Verfahrensdauer im Zeitpunkt des Urteils zu ziehen, sondern eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Die Folgen einer Verfahrensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptverhandlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar berührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatlichen Verfahrensführung nicht hinnehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Anklagen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen. 1.4.3 Aus diesen Gründen ist auf die Anklage gegen A., B. und C. einzutreten.

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21. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 31. August 2007 (BE.2007.6)

Durchsuchung von Papieren; Entsiegelungsverfahren. Art. 69 BStP Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (E. 2). Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung und der Entsiegelung (E. 4).

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