TPF 2005 169 169 procedimento o di terzi toccati da misure d'inchiesta possa procedere a traduzioni in altre lingue di atti importanti del procedimento o di parti di essi. Le richieste formulate a titolo subordinato dalla reclamante nel suo gravame devono quindi essere ritenute evase ai sensi di quanto testè riportato. TPF 2005 169 45. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B., und C. vom 14. Oktober 2005 (TK.2005.127) Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden; Dringlichkeit weiterer Ermittlungen. Art. 7, 9 Abs. 2 BÜPF Bei Dringlichkeit der Einleitung weiterer Ermittlungen kann ausnahmsweise gleichzeitig um Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden und der neu angeordneten Überwachungsmassnahme ersucht werden. Letztere kann indes verweigert werden, wenn das Element der Dringlichkeit nicht dargetan wird. Surveillance téléphonique; autorisation d’utiliser des découvertes fortuites; urgence de la mise en oeuvre de nouvelles enquêtes. Art. 7, 9 al. 2 LSCPT S’il est urgent d’entreprendre de nouvelles enquêtes, il est exceptionnellement possible de présenter simultanément une demande d’autorisation d’utiliser les découvertes fortuites et une demande d’autorisation des mesures de surveillance nouvellement ordonnées. Si l’urgence n’est pas démontrée, la surveillance peut être refusée. Sorveglianza telefonica; utilizzazione di scoperte casuali; urgenza di ulteriori indagini. Art. 7, 9 cpv. 2 LSCPT Qualora vi sia l’urgenza di avviare ulteriori indagini, eccezionalmente è possibile presentare contemporaneamente una domanda di approvazione per l’utilizzazione di scoperte casuali e una domanda d’approvazione della nuova misura di sorveglianza ordinata. Quest’ultima può tuttavia essere rifiutata se l’elemento dell’urgenza non è dimostrato.
TPF 2005 169 170 Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft ordnete im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Telefonüberwachung an und ersuchte zusammen mit dem Genehmigungsgesuch um Zustimmung zur Verwendung von Zufallsfunden aus einer ausländischen Telefonüberwachungsmassnahme. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte die Verwendung von Zufallsfunden und die neu angeordnete Telefonüberwachung. Aus den Erwägungen: Art. 9 Abs. 2 BÜPF regelt die Verwendung von Zufallsfunden gegenüber Dritten, d.h. gegenüber Personen, die in der hiesigen Anordnung der den Zufallsfund generierenden Überwachung nicht als zu überwachende Personen (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF) bezeichnet wurden. Sollen die Ergebnisse einer ausländischen Überwachung, die dort selbständig und rechtmässig verfügt wurde, in der Schweiz verwertet werden, dann gelten auch hier die Regeln über Zufallsfunde gegen Dritte nach Art. 9 Abs. 2 BÜPF. Geben die Zufallsfunde Anlass zu weiteren Ermittlungen, ist vor deren Einleitung die Zustimmung der schweizerischen Genehmigungsbehörde zur Verwertung der Überwachung einzuholen. Die Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde ist m.a.W. nur dann vor der Einleitung weiterer Ermittlungen einzuholen, wenn Letztere auf den Erkenntnissen aus den Zufallsfunden gründen. Werden im konkreten Fall Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF angeordnet und im Genehmigungsgesuch der dringende Tatverdacht mit den Erkenntnissen aus den Zufallsfunden begründet, stellt dies eine Verwertung der Zufallsfunde dar, wofür vorgängig die Genehmigung einzuholen ist (vgl. zum Ganzen HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N. 30 zu Art. 9 BÜPF, N. 41 Vorbemerkungen zum BÜPF). Der Gesetzeswortlaut von Art. 9 Abs. 2 BÜPF verlangt, dass die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zur Verwertung der Zufallsfunde im Moment der Anordnung weiterer Ermittlungen bereits vorliegen muss. Hat die Genehmigungsbehörde die Verwertung der Zufallsfunde genehmigt, können die Strafverfolgungsbehörden weitere Ermittlungen gegen die Drittperson einleiten. Handelt es sich dabei um Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF, kommt das ordentliche Genehmigungsverfahren gemäss Art. 3 und 7 BÜPF zur Anwendung. Das
TPF 2005 169 171 Gesuch um Genehmigung der Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF kann in Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlautes nur ausnahmsweise mit dem Gesuch um Genehmigung von bereits angeordneten Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF verbunden werden, nämlich dann, wenn die sofortige Anordnung der Überwachungsmassnahmen aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit geboten war, was die ersuchende Behörde zu begründen hat. Fehlt es an der Dringlichkeit der sofortigen Anordnung der Überwachungsmassnahmen, kann deren Genehmigung verweigert werden. Ist jedoch die Dringlichkeit gegeben, ist das Genehmigungsersuchen gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF sowie das Gesuch um Genehmigung der angeordneten Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 3 und 7 BÜPF innerhalb der von Art. 7 Abs. 2 BÜPF statuierten Frist (sowie gemäss der Weisungen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf Kryptofax-Sendungen) einzureichen und entsprechend zu begründen. (…) Gründet sich die Anordnung weiterer Ermittlungen auf die Erkenntnisse aus den Zufallsfunden, ist diese erst nach Vorliegen der Genehmigung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Verwertung der Zufallsfunde zulässig (Art. 9 Abs. 2, 1. Satz BÜPF; vgl. oben). Ausnahmsweise kann die Genehmigung erst nachträglich, zusammen mit dem Gesuch um Genehmigung der angeordneten Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF, unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 7 Abs. 2 BÜPF eingeholt werden, wenn zeitliche Dringlichkeit bestand und diese begründet wird. Vorliegend gründet der die Anordnung der Überwachungsmassnahmen rechtfertigende dringende Tatverdacht gegen C. nicht auf den Erkenntnissen aus den Zufallsfunden, sondern primär auf den Aussagen des Zeugen G. Das Gesuch um Genehmigung der Anordnung der Überwachungsmassnahmen ist daher nicht abhängig von der Zustimmung zur Verwertung der Zufallsfunde, weshalb auch der Dringlichkeitsnachweis in Bezug auf die Überwachungsanordnung entfällt. (…)