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Bundesstrafgericht 2005 TPF 2005 105

1. Januar 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,154 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht. Anforderungen an die Gesuchsbegründung und die einzureichenden Verfahrensakten.;;Mise en oeuvre d'un agent infiltré; conditions; soupçons d'infractions. Exigences quant à la motivation de la requête et des pièces de procédure à produire.;;Intervento di un agente infiltrato; condizioni; indizio di reato. Esigenze per la motivazione della domanda e per gli atti procedurali da trasmettere.;;Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht. Anforderungen an die Gesuchsbegründung und die einzureichenden Verfahrensakten.

Volltext

TPF 2005 105 105 auseinander und kommt zum Schluss, der Gesuchsteller habe denselben vorsätzlich gedrückt. Vorliegend sind die Ausführungen und Schlussfolgerungen des besagten Berichts im Grundsatz einleuchtend und nachvollziehbar, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vorsätzlich gedrückt hat. Dadurch löschte er die Aufzeichnungen auf dem CVR und setzte sich somit über die ausdrückliche Anordnung des unbestrittenermassen weisungsberechtigten Chef BFU hinweg. Folglich verletzte er auch in diesem Sinne seine ihm als Arbeitnehmer obliegenden Pflichten und handelte auch unter diesem Blickwinkel widerrechtlich. (…) 2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung zu verweigern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Verteidigungskosten substantiiert dargelegt wurden. TPF 2005 105 28. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 19. April 2005 (VE.2005.3) Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht. Anforderungen an die Gesuchsbegründung und die einzureichenden Verfahrensakten. Art. 4 Abs. 1 lit. a, 14 lit. a, 18 Abs. 1 BVE Anders als bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach BÜPF setzt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zwar keinen dringenden Tatverdacht voraus, jedoch den Verdacht auf „besonders schwere Straftaten“. Pauschale Hinweise auf Gesuche und Akten früherer Genehmigungsverfahren, welche überdies auf dem BÜPF basierten, genügen der Begründungspflicht nicht.

TPF 2005 105 106 Mise en œuvre d'un agent infiltré; conditions; soupçons d'infractions. Exigences quant à la motivation de la requête et des pièces de procédure à produire. Art. 4 Abs. 1 lit. a, 14 lit. a, 18 Abs. 1 LFIS Contrairement à la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication selon la LSCPT, la mise en œuvre d'un agent infiltré ne présuppose pas l'existence de soupçons graves; en revanche, elle exige le soupçon "d'infractions particulièrement graves". De simples références globales à des requêtes et dossiers de procédures d'autorisation antérieures, basées de surcroît sur la LSCPT, ne suffisent pas à satisfaire cette exigence de motivation. Intervento di un agente infiltrato; condizioni; indizio di reato. Esigenze per la motivazione della domanda e per gli atti procedurali da trasmettere. Art. 4 cpv. 1 lett. a, 14 lett. a, 18 cpv. 1 LFIM Diversamente da quanto avviene nell’ambito della sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni secondo la LSCPT, l’intervento di un agente infiltrato non presuppone un grave indizio di reato, ma sì l’indizio di “reati particolarmente gravi”. Per adempiere l’obbligo di motivazione non sono sufficienti i rimandi sommari a domande e atti di procedure d’approvazione precedenti, tanto più se basati sulla LSCPT. Zusammenfassung des Sachverhalts: In einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), ordnete die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines verdeckten Ermittlers an. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte den angeordneten Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht. Aus den Erwägungen: Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE verlangt für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung das Vorliegen eines Tatverdachts, wonach „besonders schwere Straftaten“ begangen worden seien oder voraussichtlich begangen werden sollen. Anders als nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF braucht hier zwar der Tatverdacht kein dringender zu sein. Dagegen wird das Element der Schwe-

TPF 2005 105 107 re der strafbaren Handlung besonders betont, während nach BÜPF diese Voraussetzung allgemeiner umschrieben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF). Die separat zu prüfende kumulative Voraussetzung der Erfolglosigkeit anderer Untersuchungshandlungen oder der Aussichtslosigkeit bzw. unverhältnismässigen Erschwerung der Ermittlungen bei Verzicht auf die Massnahme ist dagegen in beiden Gesetzen gleich geregelt (Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF). Auf Praxis und Lehre zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann demzufolge - unter Berücksichtigung der vorerwähnten Unterschiede - sinngemäss abgestellt werden. Zur Frage, welche Schwere der Straftat eine Überwachung bzw. den Einsatz eines verdeckten Ermittlers rechtfertigt, kann als Auslegungshilfe der Deliktskatalog dienen. Offensichtlich ist, dass der grösste Teil der Verbrechen und diejenigen Vergehen, welche in der Regel schwer wiegen, in den BÜPF- bzw. BVE-Katalog aufgenommen wurden. Bei Deliktskategorien, deren Tatschwere eine grosse Bandbreite abdeckt, ist indes die Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 111). Da die hier relevanten Katalogtaten in beiden Bundesgesetzen - BÜPF und BVE - figurieren, bedeutet dies, dass bei Anordnung einer verdeckten Ermittlung dem Element der besonderen Schwere der Straftaten ein erhebliches Gewicht zukommt. Das Delikt des Betäubungsmittelhandels lässt dabei naturgemäss eine grosse Bandbreite der Tatschwere zu, weshalb dessen Aufnahme in den Deliktskatalog im konkreten Fall für sich allein noch nicht zur Bejahung der besonderen Schwere der strafbaren Handlungen führen kann. Mit Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 14. März 2005 wurde eine laufende und rückwirkende Überwachung des Telefonverkehrs bezüglich einer vom Beschuldigten benutzten Rufnummer grundsätzlich bewilligt, beides jedoch unter der Auflage, dass bis spätestens 14. April 2005 konkrete neue Anhaltspunkte vorgelegt werden, welche den dringenden Tatverdacht gegen die überwachte Person erhärten. Mit Eingabe vom 7. April 2005 reichte die Bundesanwaltschaft (BA) in jenem Verfahren eine Ergänzung zum Genehmigungsersuchen vom 9. März 2005 ein, womit die verfügte Auflage erfüllt wurde. Mit Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 12. April 2005 wurde eine laufende und rückwirkende Überwachung des Telefonverkehrs bezüglich einer weiteren vom Beschuldigten benutzten Rufnummer sowie von dessen e-mail-Verkehr bezüglich eines bestimmten e-mail-Kontos bewilligt. A. wird vorgeworfen, in regelmässigem Kontakt zu B. zu stehen, gegen den in einem separaten Verfahren wegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG sowie Art. 260ter StGB ermittelt wird. Die BA

TPF 2005 105 108 macht in ihrem vorliegend zu beurteilenden Genehmigungsersuchen zwar Ausführungen, wonach sich der Tatverdacht gegen A. aufgrund der bereits durchgeführten Überwachungsmassnahmen weiter erhärtet habe; bisher hätten jedoch keine hinreichenden Beweise für eindeutig umschreibbare Straftaten erbracht werden können, weshalb der Einsatz eines verdeckten Ermittlers unerlässlich sei, um in das kriminelle Netzwerk eindringen zu können. Konkret sollen durch den verdeckten Ermittler insbesondere ein Kokainmuster entgegengenommen werden zwecks Bestimmung von Zusammensetzung und Herkunft desselben, mittels Abwicklung von Scheinkäufen Betäubungsmittel sichergestellt werden sowie weitere Erkenntnisse über die Organisationsstruktur gewonnen und das Betäubungsmittelhändlernetz zerschlagen werden. Die ersuchende Behörde unterlässt es jedoch, konkrete Angaben zur besonderen Schwere der verfolgten Straftaten zu machen, welche – zusätzlich zu den bereits bewilligten Zwangsmassnahmen – auch den Einsatz eines verdeckten Ermittlers zu rechtfertigen vermöchten. Die Begründung, wonach der Beschuldigte unlängst versucht habe, in seinem persönlichen Umfeld eine Betäubungsmittelprobe abzugeben, um potentielle Abnehmer gewinnen zu können, begründet für sich allein nicht den erforderlichen Tatverdacht, wonach besonders schwere Straftaten begangen worden seien oder solche voraussichtlich begangen würden. Dieser ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Angaben der BA gemäss Eingabe vom 7. April 2005 (TK.2005.28). Hinweise auf gesetzliche Grundlagen und pauschale Verweisungen auf sämtliche früheren Gesuche in diesem und in anderen Ermittlungsverfahren sowie auf „die bisherigen Ermittlungen“, ohne konkrete Angaben zu machen, vermögen im Übrigen dem genannten Erfordernis nicht Genüge zu tun. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, aus den Akten sämtlicher bisheriger Genehmigungsverfahren die vorliegend relevanten Voraussetzungen zusammenzutragen. Zudem handelt es sich hier um eine verdeckte Ermittlung und nicht um eine (weitere) Telefonüberwachung, weshalb der erforderliche Tatverdacht auf Grundlage der bisher erteilten Genehmigungen nicht ohne weiteres bejaht werden könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Ausführungen hinsichtlich der Subsidiarität nicht die primären Voraussetzungen der angeordneten Massnahme zu ersetzen vermögen. Das Genehmigungsersuchen ist mithin abzuweisen.

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