TPF 2004 55 55 die Dauer um die Frist, die dem Staatsanwalt zur Stellungnahme eingeräumt wird. Im konkreten Fall wurde der Staatsanwalt nicht begrüsst. Die Untersuchungsrichterin hätte daher rasch entscheiden können und in Anbetracht der Interessenlage des inhaftierten Beschwerdeführers auch entscheiden müssen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Untersuchungsrichterin nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs mit Einvernahmen und weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden Beweismassnahmen beschäftigt war. Die Rechtsverzögerung ist daher in Gutheissung der Beschwerde zu bejahen. TPF 2004 55 15. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft und A. gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 24. November 2004 (BK_B 191/04) Abweisung eines Beweisantrags. Art. 113, 115, 119, 137 Abs. 1, 157 Abs. 2, 169 Abs. 2 BStP, Art. 13 StGB Das Recht des Beschuldigten auf Stellung von Beweisanträgen in der Voruntersuchung ist hinsichtlich seines materiellen Gehaltes insofern relativer Natur, als der Richter und daher – mutatis mutandis – auch der Untersuchungsrichter nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen hat, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (E. 2.1). Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens und damit auch noch im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (E. 2.2). Rejet d’une offre de preuve. Art. 113, 115, 119, 137 al. 1, 157 al. 2, 169 al. 2 PPF, art. 13 CP Le droit de l’inculpé d’offrir des preuves au cours de l’instruction préparatoire est de nature relative. Le juge et – mutatis mutandis – le juge d’instruction ne
TPF 2004 55 56 sont en effet tenus de prendre en considération ces offres de preuves que s’ils estiment qu’elles portent sur des faits juridiquement pertinents pour le jugement à rendre (consid. 2.1). Des preuves peuvent être offertes jusqu’à la clôture de l’administration des preuves, soit encore pendant la préparation des débats. Le juge d’instruction dispose dès lors d’un très large pouvoir d’appréciation dans ses décisions en matière d’administration de preuves, si celles-ci portent sur des faits qui ne sont pas indispensables pour décider de la mise en accusation ou de la suspension de la procédure et qu’elles peuvent encore être offertes et rapportées pendant la préparation des débats ou dans le cours de ceux-ci (consid. 2.2). Reiezione di un’istanza probatoria. Art. 113, 115, 119, 137 cpv. 1, 157 cpv. 2, 169 cpv. 2 PP, art. 13 CP Il diritto dell’imputato di presentare istanze probatorie nell’istruzione preparatoria è di natura relativa per quanto riguarda il suo tenore materiale in quanto il giudice, e quindi – mutatis mutandis – anche il giudice istruttore devono considerare unicamente le istanze probatorie che secondo il loro apprezzamento sono rilevanti dal punto di vista giuridico e decisionale (consid. 2.1). Le parti possono presentare istanze probatorie fino al termine della procedura probatoria e quindi anche nel quadro della preparazione del dibattimento. Nella sua decisione sull'assunzione delle prove il giudice istruttore ha pertanto un potere d’apprezzamento particolarmente ampio quando le assunzioni delle prove non sono assolutamente necessarie per la decisione sulla promozione dell’accusa o sull’abbandono del procedimento e se le prove possono essere assunte senz’altro anche nell’ambito della preparazione del dibattimento o al dibattimento stesso (consid. 2.2). Zusammenfassung des Sachverhalts: In der Strafuntersuchung gegen A. wegen falscher Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege, stellte der Untersuchungsrichter den Parteien mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 das Gutachten von Dr. C. vom 17. Februar 2003 und dessen ergänzenden Bericht vom 21. März 2004, welche aus einem Strafverfahren des Kantons Freiburg gegen A. beigezogen wurden, zu und räumte Frist zur Stellungnahme ein. In den Erwägungen wies er darauf hin, dass weitere Beweiserhebungen aufgrund des Aktenstudiums und im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht vorgesehen seien und er insbesondere nicht gedenke, weitere (psychiatrische) Gutachten bezüglich des Beschuldigten einzuholen. Gegen diese Verfügung reichte die
TPF 2004 55 57 Bundesanwaltschaft am 2. November 2004 Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben sowie der Untersuchungsrichter anzuweisen, über A. ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersuchung ergibt sich aus Art. 115 und Art. 119 BStP. Dieses Recht ist zwar einerseits ein formelles, andererseits aber hinsichtlich seines materiellen Gehalts relativer Natur. Der Richter hat nämlich nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Diese auf den Sachrichter bezogene Formulierung gilt mutatis mutandis auch für den Untersuchungsrichter. 2.2 Es ist damit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme des beantragten Beweises, konkret zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens, verpflichtet gewesen wäre. Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall sind die Art. 115 bzw. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmungen beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher auf dem Grundsatz der unmittelbaren Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) gründet, andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beweiswürdigung neu auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisabnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf erneute Begutachtung bzw. Ergänzung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 137 Abs. 1 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisantrags somit nicht. Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach
TPF 2004 58 58 stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet. TPF 2004 58 16. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 16. Dezember 2004 (BK_H 213/04) Haftbefehl; Haftbestätigung. Art. 45 Ziff. 1 BStP Es liegt in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, jederzeit – auch während eines bereits laufenden Haftverfahrens – einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint.