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Bundesstrafgericht 2004 TPF 2004 31

1. Januar 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,127 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Abweisung eines Beweisantrags.;;Rejet d'une offre de preuve.;;Reiezione di un'istanza probatoria.;;Abweisung eines Beweisantrags.

Volltext

TPF 2004 31 31 sichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korrigiert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Entscheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., Art. 145 OG N. 1 S. 77, wonach der Zweck der Erläuterung gemäss Art. 145 OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre. Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer. TPF 2004 31 10. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 21. Oktober 2004 (BK_B 132/04) Abweisung eines Beweisantrags. Art. 115 Abs. 1 BStP Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ist nicht verpflichtet, die beantragte Befragung eines Entlastungszeugen durchzuführen. Es ist nur verpflichtet, den Sachverhalt soweit festzustellen, als es der Bundesanwaltschaft damit ermöglicht wird zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei. Soweit eine Befragung auch in der Hauptverhandlung noch möglich ist, entsteht dem Beschuldigten durch die Abweisung eines Beweisantrags kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Rejet d’une offre de preuve. Art. 115 al. 1 PPF L’Office des juges d’instruction fédéraux n’est pas tenu d’entendre un témoin à décharge dont l’audition a été requise. Il n’est tenu que de constater les faits de façon à permettre au Ministère public de la Confédération de décider s’il y a lieu d’ordonner la mise en accusation ou de suspendre la procédure. Dans la

TPF 2004 31 32 mesure où l’audition peut encore avoir lieu au cours de l’audience principale, le rejet d’une offre de preuve ne cause pas à l’inculpé un préjudice irréparable. Reiezione di un’istanza probatoria. Art. 115 cpv. 1 PP L’Ufficio dei giudici istruttori federali non è tenuto a eseguire l’interrogatorio proposto di un testimonio a discarico. Esso è unicamente tenuto ad accertare i fatti in maniera sufficiente affinché il Ministero pubblico della Confederazione sia in grado di decidere se promuovere l’accusa o sospendere il procedimento. Se un interrogatorio è ancora possibile durante il dibattimento, il respingimento di un’istanza probatoria non provoca all’imputato un pregiudizio irreparabile. Zusammenfassung des Sachverhalts: In einer Strafuntersuchung gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht hatte der Mitbeschuldigte B. im Rahmen einer rechtshilfeweise in Bosnien-Herzegowina durchgeführten Einvernahme A. und C. belastet. Der Verteidiger von A. stellte anlässlich einer Konfrontationseinvernahme von A., B. und C. in der Schweiz den Antrag, es seien D. (Beamte der Bundeskriminalpolizei) sowie E. als Zeugen einzuvernehmen, einerseits dazu, was D. mit B. nach dessen Ankunft in der Schweiz und vor der Einvernahme über diese gesprochen habe, andererseits E. dazu, was D. diesem am Telefon über das Aussageverhalten von B. erzählt habe. Der Untersuchungsrichter wies die beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 27. August 2004 ab. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.2 Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme der beantragten Beweise verpflichtet gewesen wäre. Gemäss Art. 115 BStP kann u. a. der Beschuldigte dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen (Abs. 1). Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Eine weitere Regelung findet sich in Art. 119 BStP für die Phase des Abschlusses der Voruntersuchung. Erachtet der Untersuchungs-

TPF 2004 31 33 richter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er gemäss Art. 119 BStP den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge. Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall ist Art. 115 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung (wie auch des Art. 119 BStP) beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welches die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) kennt, andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt neu gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beweiswürdigung auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Anträge auf Einvernahme als Zeugen (oder Auskunftspersonen) von D. und E. im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 1 BStP) und der Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter somit nicht. Nach Art. 113 BStP stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder ob die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, denn aufgrund des den Bundesstrafprozess bestimmenden, weitgehenden Unmittelbarkeitsprinzips besteht jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Anders als in Prozessordnungen mit vom Gesetz her eingeschränkter Unmittelbarkeit oder beschränkter Mündlichkeit und Mittelbarkeit, kann auch nicht gesagt werden, die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe notwendigerweise in der Untersuchung zu erfolgen. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen zu. Der vorliegend abgelehnte Beweisantrag beschlägt das Beweisthema (Beteiligung von C. und A. am Sprengstoffanschlag von Y.) insofern indirekt, als die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. dadurch in Frage gestellt werden könnte. Auch wenn es deshalb sinnvoll gewesen wäre, dem Beweisantrag stattzugeben, kann die Frage der Glaubwürdigkeit von B. und der Glaubhaftigkeit seiner Belastung doch ohne weiteres in der Hauptverhandlung geklärt werden, und es kann zu diesem Zweck die beantragte Einvernahme vor Gericht erfolgen.

TPF 2004 34 34 Für den Entscheid über Anklage oder Einstellung sind diese Zeugeneinvernahmen in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, S. 648 N 2969) jedenfalls nicht ausschlaggebend. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Sinne einer Schlussbemerkung sei festgestellt, dass D. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 anwesend war. Das Einverständnis der Parteien und des Untersuchungsrichters vorausgesetzt, hätte er umgehend kurz befragt werden können. Wenngleich diese Befragung nicht auf die direkte Erhellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zielte, wäre die Zulassung der Frage dienlich gewesen. Ein Beschuldigter, der von einem Dritten davon erfährt, ein Ermittlungsbeamter habe sich mit einem ihn belastenden Mitbeschuldigten über dessen Aussageverhalten unterhalten, hat ein legitimes Interesse daran, dass die Umstände jener Unterhaltung geklärt werden. Der Beschwerdeführer hätte damit auf den Antrag, auch E. als Zeugen einzuvernehmen, in der Folge unter Umständen verzichten können, was letztlich der Prozessökonomie zugute gekommen wäre. TPF 2004 34 11. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Swissmedic vom 8. November 2004 (BK_B 075/04) Hausdurchsuchung; Anfechtungsgegenstand; aktuelles praktisches Interesse. Beschlagnahme; Tatverdacht; Einziehung; Beweismittel; Verhältnismässigkeit. Art. 28 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. a und b, 48 f. VStrR, Art. 58 StGB, Art. 86 Abs. 1 HMG Der von einer Beschlagnahme Betroffene ist von der Zwangsmassnahme direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (E. 2.1). Verlangt der Betroffene die Aufhebung einer durchgeführten und abgeschlossenen Hausdurchsuchung, ist mangels eines anfechtbaren Gegenstandes sowie mangels eines aktuellen und praktischen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.2). Ausreichend konkreter Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 HMG (E. 3).

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