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Bundesstrafgericht 2004 TPF 2004 23

1. Januar 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·424 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Telefonüberwachung; Mitteilungsverzicht.;;Surveillance téléphonique; renonciation à la communication.;;Sorveglianza telefonica; rinuncia alla comunicazione.;;Telefonüberwachung; Mitteilungsverzicht.

Volltext

TPF 2004 23 23 TPF 2004 23 7. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt vom 27. Juli 2004 (TK 083/04) Telefonüberwachung; Mitteilungsverzicht. Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF Auf eine Mitteilung der Überwachung an den Betroffenen kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, dies erfordert. Surveillance téléphonique; renonciation à la communication. Art. 10 al. 3 let. a LSCPT Il peut être exceptionnellement renoncé à la communication de la surveillance à la personne concernée lorsque cela est indispensable pour protéger des intérêts publics prépondérants, notamment en matière de lutte contre le crime organisé. Sorveglianza telefonica; rinuncia alla comunicazione. Art. 10 cpv. 3 lett. a LSCPT Eccezionalmente è possibile rinunciare alla comunicazione della sorveglianza all’interessato se lo richiede un interesse pubblico preponderante, in particolare la lotta contro la criminalità organizzata. Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft stellte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, in welchem für bestimmte Überwachungsmassnahmen bereits ein Mitteilungsaufschub bewilligt worden war, ein Gesuch um Mitteilungsverzicht mit der Begründung, eine mehr oder weniger enge Verbindung des Verfahrens zu terroristischen Zellen in Syrien oder zu Exponenten der Al-Quaida sei wahrscheinlich. Der Präsident der Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Mitteilungsverzicht gut.

TPF 2004 24 24 Aus den Erwägungen: (…) Auch wenn es sich bei diesen Personen ausdrücklich um unverdächtige Drittpersonen handelt, so bestehen gleichwohl Verbindungen zu ihnen aus dem terroristischen Umfeld und Verbindungen von ihnen zu Personen in Tunesien, deren Rolle nicht beurteilbar ist. Diese Situation führt vor dem Hintergrund der – bekannten – länderübergreifenden netzwerkartigen Struktur der Al-Quaida und der fortlaufenden – offenen und verdeckten - Ermittlungen gegen deren Exponenten im In- und Ausland dazu, dass das Bestehen dieser konkreten Hinweise, deren Quellen und die konkreten Ermittlungsansätze des Schutzes der Geheimhaltung bedürfen. Die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der fortdauernden Bekämpfung des Terrorismus drängen deshalb vorliegendenfalls ausnahmsweise die privaten Interessen der betroffenen Gesellschaften und Personen in den Hintergrund. Dies umso mehr, als sich die vorliegende Form des Terrorismus gerade dadurch konkret charakterisiert, dass schwerste Delikte mit einer Vielzahl von Opfern in der Form eines unkontrollierbaren Anschlags verübt worden sind, dass sich die Wiederholungsgefahr seit dem Anschlag in Z. im April 2002 bekanntlich bereits mehrfach verwirklicht hat und dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klare Hinweise auf die höchste Strukturebene und ungeklärte Kontakte zu noch nicht identifizierten Dritten bestehen. (…) TPF 2004 24 8. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 17. August 2004 (SK 001/04 und 002/04) Arglistige Täuschung bei Betrug; insbesondere Selbstverantwortung innerhalb der Bundesverwaltung. Art. 146 Abs. 1 StGB Die Frage der Arglist ist aus Sicht derjenigen Mitarbeiter zu beurteilen, welche die Auszahlung vornehmen. Bestätigt ein Prüfvermerk die Richtigkeit der Rechnung, so entfällt Arglist nicht deshalb, weil entgegen einer Dienstvorschrift eine Zweitunterschrift fehlte.

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