Beschluss vom 14. November 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
2. C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
3. D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
4. E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
5. F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
6. G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2024.9-2 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.23)
- 2 - SN.2024.9-2 7. H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
8. I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
9. Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,
10. K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
- 3 - SN.2024.9-2 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko (nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N., mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. 2. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SN.2024.9) verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten bis am 15. August 2024 zur Sicherung des Strafvollzugs. Am 14. August 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten abermals bis am 14. November 2024 zur Sicherung des Strafvollzugs. Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben. 3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils nicht bis zum 14. November 2024 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. November 2024 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 11. November 2024, Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 11. November 2024 mit, dass Ousman Sonko «sich in dieser Angelegenheit der Gerechtigkeit des Bundesstrafgerichts anvertraut». Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai und 14. August 2024 sowie auf ihre eigene Stellungnahme vom 9. August 2024. 4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.
- 4 - SN.2024.9-2 6. Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienangehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen. 7. Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und zehn Monaten besteht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt. 8. Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 9. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Aufgrund des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informationen aus der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich eine weitere dreimonatige Verlängerung der Sicherheitshaft als verhältnismässig für
- 5 - SN.2024.9-2 die Urteilsredaktion. Der Verurteilte ist demzufolge bis am 14. Februar 2025 in Sicherheitshaft zu behalten. 10. Dem Verurteilten steht es nach wie vor frei, um vorzeitigen Strafvollzug zu ersuchen (Art. 236 StPO). 11. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - SN.2024.9-2 Die Strafkammer beschliesst: 1. Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 14. Februar 2025 in Sicherheitshaft behalten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)
Mitteilung zur Kenntnis an: − Privatklägerschaft − Regionalgefängnis U. (nur Dispositiv) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Versand: 14. November 2024