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Bundesstrafgericht 24.06.2026 SK.2026.24

24. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·993 Wörter·~5 min·20

Zusammenfassung

Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO)

Volltext

Verfügung vom 24. Juni 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2026.24

SK.2026.24 2 Der Einzelrichter erwägt, dass: − A. (nachfolgend «die Beschuldigte») mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2026 wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden; − der Strafbefehl der Beschuldigten gemäss Empfangsbestätigung der Post CH AG am 25. April 2026 um 15:30 Uhr postalisch am Schalter der Postfiliale Z. zugestellt wurde (SK 1.100.007); − die Beschuldigte mit undatiertem Schreiben, das am 7. Mai 2026 bei der Bundesanwaltschaft einging (SK 1.100.008 ff.), Einsprache erhob, wobei das Schreiben gemäss Sendungsstatus der Post CH AG am 6. Mai 2026 um 13:43 Uhr in der Postfiliale Z. aufgegeben worden war; − die Beschuldigte in der Einsprache geltend machte, die im Strafbefehl erwähnte, vermeintlich gefälschte Banknote auf der Strasse gefunden und deren Fälschung nicht erkannt zu haben, weshalb sie «fristgerecht» gegen den Strafbefehl Einsprache erhebe; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Strafbefehl und die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, die Einsprache sei verspätet erfolgt; − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO); − die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2026 Gelegenheit erhielt, sich bis zum 15. Juni 2026 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (SK 4.400.001); − die Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

SK.2026.24 3 − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den am 25. April 2026 gültig zugestellten Strafbefehl am 26. April 2026 zu laufen begann und am Dienstag, 5. Mai 2026, endete; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 416-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

SK.2026.24 4 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

SK.2026.24 5 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. Juni 2026

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